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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/2118

11.4.2025

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 23. Oktober 2024

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Sache AT.40401 – Gebrauchte Schienenfahrzeuge)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7355 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(C/2025/2118)

Am 23. Oktober 2024 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Im Folgenden veröffentlicht die Kommission nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit dem Beschluss wird gegen České dráhy, a.s. (im Folgenden „ČD“, Tschechien) und die Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft, die ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft und die ÖBB-Technische Services-Gesellschaft mbH (im Folgenden zusammen „ÖBB“, Österreich) wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV Geldbußen verhängt.

(2)

Zwischen dem 9. Mai 2012 und dem 21. Januar 2016 trafen die ÖBB und ČD (im Folgenden zusammen die „Parteien“) eine Vereinbarung und/oder beteiligten sich an einer abgestimmten Verhaltensweise, um den Markteintritt bzw. die Expansion ihres gemeinsamen Wettbewerbers RegioJet a.s. (im Folgenden „RegioJet“, Tschechien) auf den Märkten für inländische Schienenpersonenfernverkehrsdienste in Tschechien bzw. für grenzüberschreitende Schienenpersonenfernverkehrsdienste zwischen Österreich und Tschechien auf der Strecke Prag-Wien zu behindern, indem sie den Zugang von RegioJet zu den gebrauchten ÖBB-Wagen für den Schienenpersonenfernverkehr ver- oder behinderten oder beschränkten.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Verfahren

(3)

Von 28. Juni bis 1. Juli 2016 führte die Kommission Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von ČD (in Prag) und der ÖBB (in Wien) durch.

(4)

Danach ging bei der Kommission ein Antrag der ÖBB auf Ermäßigung der Geldbuße auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen von 2006 (im Folgenden die „Kronzeugenregelung“) ein.

(5)

Am 10. Juni 2022 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Am 14. September 2022 übermittelten die ÖBB ihre schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 30. September 2022 übermittelte ČD seine schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 13. und 14. Dezember 2022 machten beide Parteien im Rahmen einer mündlichen Anhörung von ihrem Recht auf Anhörung Gebrauch.

(6)

Am 18. Oktober 2024 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

2.2.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

2.2.1.   Sachverhalt

(7)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass ČD und die ÖBB kollusiv Verkaufsverfahren für gebrauchte Schienenpersonenwagen der ÖBB zum Nachteil von RegioJet manipuliert haben, um den Wettbewerb auf dem tschechischen Markt für Schienenpersonenfernverkehr und auf der grenzüberschreitenden Schienenverkehrsstrecke zwischen Prag und Wien zu verfälschen.

(8)

Kerngeschäft der Parteien ist die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten in Tschechien bzw. Österreich sowie auf den grenzüberschreitenden Strecken zwischen den beiden Ländern, auf denen die Parteien gemeinsame Dienste anbieten (z. B. auf der Strecke Prag-Wien). Während des Zeitraums der Zuwiderhandlung war RegioJet ein tatsächlicher Wettbewerber von ČD in Tschechien und ein potenzieller Wettbewerber beider Parteien auf der Strecke Prag-Wien.

(9)

Als kleiner neuer Marktteilnehmer mit begrenzten Ressourcen war RegioJet sowohl für den laufenden Betrieb als auch für mögliche weitere Expansionen in großem Maße von gebrauchten Wagen abhängig. Die ÖBB waren aufgrund der technischen Kompatibilität ihrer Wagen mit den Eisenbahnnetzen in Österreich und Tschechien und der großen Anzahl an verfügbaren hochwertigen und modernen Wagen (Klimaanlage, Eignung für höhere Geschwindigkeit usw.) eine wichtige Bezugsquelle für diese Wagen.

(10)

Mit der Vereinbarung von Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs von RegioJet zu den gebrauchten Wagen der ÖBB verfolgten ČD und die ÖBB das übergeordnete Ziel, den Markteintritt bzw. die Expansion des gemeinsamen Wettbewerbers RegioJet auf den Märkten für inländische Schienenpersonenfernverkehrsdienste in Tschechien sowie für grenzüberschreitende Schienenpersonenfernverkehrsdienste auf der Strecke Prag-Wien zu behindern.

(11)

Die Zuwiderhandlung umfasste verschiedene wettbewerbswidrige Handlungen während des Zeitraums der Zuwiderhandlung:

a)

die zeitliche Festlegung der Verkäufe der ÖBB-Wagen so, dass die Wagen mit geringerer Wahrscheinlichkeit an RegioJet verkauft würden,

b)

die Manipulation der Wagenverkäufe, damit ČD und nicht RegioJet die Wagen würde erwerben können,

c)

den Austausch von Informationen über die Gebote und das Interesse anderer Bieter und

d)

eine Vereinbarung über einen geeigneten Käufer (nicht RegioJet) in einem Fall, in dem ČD nicht beabsichtigte, die Wagen zu erwerben.

(12)

Die Parteien wussten, dass die gebrauchten Wagen der ÖBB ein wichtiges Betriebsmittel für den neuen Marktteilnehmer RegioJet darstellten und dass eine Beschränkung des Zugangs von RegioJet zu den ÖBB-Wagen zumindest geeignet war, die Expansion von RegioJet und somit seine Fähigkeit, mit den beteiligten Unternehmen in Wettbewerb zu treten, zu beschränken.

2.2.2.   Rechtliche Würdigung

(13)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise der Parteien eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und ein Kartell im Sinne der Randnummer 1 der Kronzeugenregelung darstellt.

(14)

Aus Inhalt, Zielen sowie den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wird im Beschluss der Schluss gezogen, dass die betreffende Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise bezweckte(n), den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV zu beschränken.

2.3.   Abhilfemaẞnahmen

(15)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (2) angewandt.

2.3.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(16)

Der Grundbetrag für jede Partei, gegen die eine Geldbuße verhängt wird, wird anhand des Wertes der verkauften Waren oder Dienstleistungen (im Folgenden „Umsatz“) festgesetzt, die mit dem Verstoß in Zusammenhang stehen, und ergibt sich aus der Anwendung eines variablen Betrags und eines Zusatzbetrags.

(17)

Bei der Bestimmung des Umsatzes berücksichtigt die Kommission die Einnahmen der Parteien auf den Märkten für Schienenpersonenfernverkehr, wobei die Einnahmen aus Fahrkartenverkäufen und die Einnahmen aus Verträgen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen einbezogen werden.

(18)

Der von dem Verstoß betroffene räumlich relevante Markt umfasst erstens die grenzüberschreitende Strecke Prag-Wien und zweitens das gesamte Hoheitsgebiet Tschechiens. Für den ersten Teil des räumlich relevanten Marktes, die grenzüberschreitende Strecke Prag-Wien, werden die Einnahmen jeder Partei auf dieser Strecke als Grundlage für die Ermittlung des jeweiligen Umsatzes verwendet. Für den zweiten Teil des räumlich relevanten Marktes, das Gebiet Tschechiens, werden die Einnahmen von ČD in Tschechien auch als Grundlage für den Umsatz der ÖBB verwendet, wobei jeder Partei 50 % der Einnahmen von ČD zugerechnet werden.

(19)

Für den variablen Betrag und den Zusatzbetrag wird aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung sowohl für die ÖBB als auch für ČD ein Prozentsatz von jeweils 15 % angewandt.

(20)

Es werden keine mildernden oder erschwerenden Umstände berücksichtigt und es wird kein Abschreckungsfaktor angewandt.

2.3.2.   Anwendung der Umsatzobergrenze von 10 % und der Kronzeugenregelung

(21)

Sowohl für die ÖBB als auch für CD bleibt die Geldbuße deutlich unter 10 % des weltweiten Umsatzes im Jahr 2023.

(22)

In Anwendung der Kronzeugenregelung wurde die Geldbuße für die ÖBB um 45 % herabgesetzt.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(23)

Für die oben genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

České dráhy, a.s.: 31 940 000 EUR

b)

Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft, ÖBB Personenverkehr Aktiengesellschaft und ÖBB-Technische Services Gesellschaft mbH, gesamtschuldnerisch: 16 712 000 EUR


(1)   ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. In der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2118/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)