EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.7.2021
COM(2021) 554 final
ANHANG
des Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung
{SEC(2021) 554 final} - {SWD(2021) 551 final} - {SWD(2021) 609 final} - {SWD(2021) 610 final}
ANHANG I
In Anhang I der Verordnung (EU) 2018/841 erhält Abschnitt B folgende Fassung:
„B.
Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:
a)
lebende Biomasse,
b)
Streu,
c)
Totholz,
d)
tote organische Substanz,
e)
Mineralböden,
f)
organische Böden,
g)
Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.“
ANHANG II
Folgender Anhang IIa wird in die Verordnung (EU) 2018/841 eingefügt:
„Anhang IIa
Unionsziel und nationale Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absatz 2, die im Jahr 2030 zu erreichen sind
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Mitgliedstaat
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Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen in 1000 Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030
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Belgien
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-1 352
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Bulgarien
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-9 718
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Tschechien
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-1 228
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Dänemark
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5 338
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Deutschland
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-30 840
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Estland
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-2 545
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Irland
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3 728
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Griechenland
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-4 373
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Spanien
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-43 635
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Frankreich
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-34 046
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Kroatien
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-5 527
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Italien
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-35 758
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Zypern
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-352
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Lettland
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-644
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Litauen
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-4 633
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Luxemburg
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-403
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Ungarn
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-5 724
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Malta
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2
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Niederlande
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4 523
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Österreich
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-5 650
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Polen
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-38 098
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Portugal
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-1 358
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Rumänien
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-25 665
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Slowenien
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-146
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Slowakei
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-6 821
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Finnland
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-17 754
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Schweden
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-47 321
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EU-27
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-310 000
|
“
ANHANG III
Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 erhält folgende Fassung:
„Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006. Das Treibhausgasinventar basiert auf elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen und umfasst
a) ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2018/2001;
b) ein System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
-
Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2018/2001;
-
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;
-
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, für die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie gelten;
-
die natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten, die außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten bestehen und dazu beitragen, dass diese Lebensräume und Arten gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie einen günstigen Erhaltungszustand erreichen, oder in denen Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2004/35/EG durchgeführt werden können;
-
besondere Schutzgebiete, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgewiesen wurden, und Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EWG und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;
-
Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Erhaltung von Vögeln gelten, welche entsprechend der Meldung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG nicht in einem sicheren Zustand sind, um die Anforderung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der genannten Richtlinie, wonach Anstrengungen zur Vermeidung der Verschmutzung und Beeinträchtigung der Lebensräume zu unternehmen sind, oder die Anforderung gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie zu erfüllen, wonach eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume für Vogelarten zu erhalten sind;
-
alle anderen Lebensräume, die der Mitgliedstaat zu Zwecken ausweist, die denen gemäß der Richtlinie 92/42/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG gleichwertig sind;
-
Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die erforderlich sind, um den ökologischen Zustand der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Oberflächenwasserkörper zu schützen und zu erhalten;
-
natürliche Überschwemmungsgebiete oder Hochwasser-Rückhalteflächen, die durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Management von Hochwasserrisiken gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschützt sind;
c) ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
-
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete gemäß Buchstabe b sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;
-
die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten oder in deren Anhang I aufgeführten Lebensräume wild lebender Vogelarten, die sich außerhalb besonderer Schutzgebiete befinden und bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke der Richtlinie 2009/147/EG erforderlich sind;
-
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und/oder Sanierungsmaßnahmen für die Zwecke des Artikels 6 der Richtlinie 2004/35/EG erforderlich sind;
-
Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass eine Wiederherstellung gemäß einem in einem Mitgliedstaat geltenden Plan zur Wiederherstellung der Natur erforderlich ist;
-
Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Oberflächenwasserkörper erforderlich sind, oder für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines sehr guten ökologischen Zustands dieser Wasserkörper erforderlich sind, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist;
-
Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten gemäß Anhang VI Teil B Ziffer vii der Richtlinie 2000/60/EG gelten;
-
Gebiete, in denen Ökosysteme wiederhergestellt werden müssen, um gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates einen guten Ökosystemzustand zu erreichen;
d) ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit hohem Klimarisiko:
-
Gebiete, für die gemäß Artikel 13b Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 ein Ausgleich für natürliche Störungen gewährt wird;
-
Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/60/EG;
-
Gebiete, die in der nationalen Anpassungsstrategie der Mitgliedstaaten als Gebiete mit hohen natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken ausgewiesen sind und für die klimabezogene Maßnahmen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos gelten.
Über das Treibhausgasinventar können Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen ausgetauscht und integriert werden.
Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006. Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25 bis 30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes haben, und ab 2026 bei allen Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Die Mitgliedstaaten wenden ab 2026 für alle Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern für Gebiete mit Landnutzungseinheiten mit hohem Kohlenstoffbestand gemäß Buchstabe c, für geschützte Gebiete bzw. Gebiete mit Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben d und e und für Gebiete mit hohen künftigen Klimarisiken gemäß Buchstabe f die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an.“