Verordnung (EWG) Nr. 1160/82 der Kommission vom 14. Mai 1982 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge
Amtsblatt Nr. L 134 vom 15/05/1982 S. 0022 - 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0106
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0106
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1160/82 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1982 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3605/81 (2), insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3808/81 (4), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 6, sowie auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 243/78 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2898/81 (6), regelt die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge. Die Erfahrung hat gezeigt, daß verschiedene weitere Änderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Aus Gründen der Klarheit und Zweckmässigkeit für die Handhabung sollten die betreffenden Bestimmungen gleichzeitig konsolidiert werden. Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder Erstattung, die während eines Zeitraums, in dem die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge ausgesetzt ist, beantragt werden, können keine Vorausfestsetzungen des Währungsausgleichsbetrags enthalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es wirtschaftlich gerechtfertigt, den Betreffenden die Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags zu gestatten, wenn diese Möglichkeit wieder eingeführt wird. In einigen Fällen unterliegt die Erteilung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einer Frist. Wenn der Lizenzantrag eine Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags umfasst und dessen Vorausfestsetzung während dieser Frist ausgesetzt worden ist, sieht die derzeitige Regelung vor, daß die Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags abgelehnt wird. Diese Frist ist nicht eingeführt worden, um den Währungsänderungen Rechnung zu tragen. Infolgedessen ist es angezeigt, die Lizenzanträge, die vor Aussetzung der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge eingereicht worden sind, von den Auswirkungen der Aussetzung der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge auszunehmen. Die Schwierigkeiten, die die Aussetzung der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags rechtfertigen, sind normalerweise kein ausreichender Grund für die Aussetzung von in einem Ausschreibungsverfahren festgelegten Abschöpfungen oder Erstattungen. Es ist jedoch vorzusehen, daß vorbehaltlich besonderer Maßnahmen während des Aussetzungszeitraums weiterhin die Möglichkeit besteht, den Währungsausgleichsbetrag am letzten Tag der Angebotsfrist im voraus festzusetzen. Diese Möglichkeit soll der Beteiligte bei der Antragstellung jederzeit in Anspruch nehmen können und nicht nur dann, wenn der Lizenzantrag gestellt worden ist, wie es derzeit der Fall ist. Es ist klarzustellen, daß die bestehenden Bezugnahmen auf ein Ausschreibungsverfahren in der Verordnung (EWG) Nr. 243/78 nur für Situationen gelten, in denen Abschöpfungen und Erstattungen im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften durch Ausschreibungen festgelegt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 202/82 (8), hat die Verordnung (EWG) Nr. 192/75 (9) abgelöst. Die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 49/82 (11), ist an Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 (12) getreten, und die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1) hat wiederum die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 (2) ersetzt. Die Bezugnahme auf die abgelösten Verordnungen sind auf den neuesten Stand zu bringen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Handel mit Drittländern werden die Währungsausgleichsbeträge unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen im voraus festgesetzt. (2) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Währungsausgleichsbetrag die Gesamtheit folgender Elemente: a) der Betrag, der sich für die betreffenden Erzeugnisse aus der Anwendung des Anhangs I der Verordnungen zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge ergibt; b) - der Koeffizient in Anhang II der Verordnungen zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge, - der repräsentative Kurs, der zur Umrechnung der in ECU festgesetzten Beträge in nationale Währung anzuwenden ist, wobei diese beiden Elemente für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse gegebenenfalls je nach den einzelnen landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen unterschieden werden, für welche die Ausfuhrerstattung im voraus festgesetzt worden ist. (3) Im Sinne dieser Verordnung gelten die in Artikel 5 und 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Lieferungen als Handel mit Drittländern. (4) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten Belgien und Luxemburg (BLWU) als ein einziger Mitgliedstaat. Artikel 2 (1) Der Währungsausgleichsbetrag wird auf Antrag der Beteiligten im voraus festgesetzt. Der Währungsausgleichsbetrag kann nur dann im voraus festgesetzt werden, wenn in der Lizenz die Einfuhr- oder Ausfuhrabschöpfung oder die Ausfuhrerstattung im voraus festgesetzt wird. Für die Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs kann der Währungsausgleichsbetrag nur dann im voraus festgesetzt werden, wenn die Ausfuhrerstattung für alle Bestandteile dieses Erzeugnisses im voraus festgesetzt wird. (2) Die im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzten Abschöpfungen oder Erstattungen gelten als im voraus festgesetzt. (3) Wird der Währungsausgleichsbetrag im voraus festgesetzt, so gilt die Lizenz - sowie, im Falle der Anwendung des Artikel 4 Absatz 6, die Teillizenz - nur in einem einzigen, vom Antragsteller der Lizenz bei Beantragung der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags zu bezeichnenden Mitgliedstaat. Artikel 3 (1) Beträgt die Gültigkeitsdauer einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung sechs Monate oder weniger, so muß der Antrag auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags gleichzeitig mit dem Lizenzantrag gestellt werden. Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 wird ein Antrag auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags nur angenommen, wenn der Beteiligte bei der Einreichung des Ausschreibungsangebots schriftlich erklärt hat, daß er auch eine Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags beantragen wird, falls sein Angebot ganz oder teilweise angenommen wird. Im Falle einer solchen Erklärung umfasst die Verpflichtung zur Beantragung einer Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung nach Annahme eines Angebots auch die Verpflichtung der gleichzeitigen Beantragung einer Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags. In diesem Fall a) enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 12 einen der folgenden Vermerke: - »Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags", - »Forudfastsättelse af det monetäre udligningsbelöb", - »Prokathorismós toy nomismatikoý exisotikoý posoý", - »Advance fixing of the monetary compensatory amount", - »Fixation à l'avance du montant compensatoire monétaire", - »Fissazione anticipata dell'importo compensativo monetario", - »Vaststelling vooraf van het monetaire compenserende bedrag"; b) enthält Feld 20a der Einfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung bzw. Feld 18a der Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung folgende Vermerke in einer Sprache der Gemeinschaft: - »Am . . . (Vorausfestsetzungsdatum) im voraus festgesetzter Währungsausgleichsbetrag: muß gegebenenfalls angepasst werden; Lizenz gilt in . . . (vom Antragsteller angegebener Mitgliedstaat)". - »Monetärt udligningsbelöb forudfastsat den . . . (dato for forudfastsättelsen); justeres i paakommende tilfälde; Licens gyldig i . . . (den medlemsstat, der er angivet af ansögeren)". - »Nomismatikó exisotikó posó prokathoristhén tin . . . (imerominía toy prokathorismoý endechoménos prosarmostéa). Pistopoiitikó ischýon eis . . . (Krátos mélos ypodeiknyómeno apó ton aitoýnta)". - »Monetary compensatory amount fixed in advance on . . . (date of advance fixing), to be adjusted as appropriate; certificate valid in . . . (Member State designated by the applicant)". - »Montant compensatoire monétaire fixé à l'avance le . . . (date de préfixation), à ajuster éventüllement; Certificat valable en . . . (État membre désigné par le demandeur)". - »Importo compensativo monetario fissato in anticipo il . . . (dato della fissazione anticipata), da modificarsi se del caso; Titolo valido in . . . (Stato membro designato dal richiedente)". - »Monetair compenserend bedrag vooraf vastgesteld op . . . (datum van de vaststelling vooraf), eventüel aan te passen; Certificaat geldig in . . . (door de aanvrager aangegeven Lid-Staat)". (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können für die Lizenzen, die für ihr Hoheitsgebiet erteilt werden, zusätzlich und als Hinweis in Feld 20a der Einfuhrlizenz oder der Vorausfestsetzungsbescheinigung bzw. in Feld 18a der Ausfuhrlizenz oder der Vorausfestsetzungsbescheinigung Angaben eintragen, die zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags dienen. Artikel 4 (1) Dieser Artikel findet Anwendung, wenn die Gültigkeitsdauer der Lizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung mehr als sechs Monate beträgt. (2) Die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags beträgt sechs Monate ab dem Tag der Beantragung der Vorausfestsetzung, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung einbezogen wird. (3) Der Antragsteller kann die Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags vom Tag der Beantragung der Lizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung bis zum ersten Tag der letzten sechs Monate der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz beantragen. (4) Ist in einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung auch der Währungsausgleichsbetrag im voraus festgesetzt, so endet die Gültigkeitsdauer der Lizenz am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags. (5) Wird der Antrag auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags gleichzeitig mit dem Lizenzantrag gestellt, so enthalten Lizenzantrag und Lizenz die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vermerke. In Feld 21 der Einfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung bzw. in Feld 19 der Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigung ist das Datum einzutragen, an dem die Gültigkeit der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags endet. (6) Hat derjenige, der einen Antrag auf eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung gestellt hat, die Vorschriften des Absatzes 5 nicht in Anspruch genommen und beantragt er während des in Absatz 3 genannten Zeitraums die Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags, so muß dieser Antrag bei der Behörde gestellt werden, bei der die Lizenz beantragt worden ist. Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 und Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 finden auf den Antrag auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags Anwendung. Der Antrag auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags kann eine Lizenz oder Teillizenz betreffen, falls eine solche erteilt wurde. Mit seinem Antrag auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags muß der Beteiligte der zuständigen Stelle die Lizenz oder Teillizenz vorlegen, auf die sich sein Antrag bezieht. Die Lizenz oder Teillizenz wird von der zuständigen Behörde, die eine Ersatzlizenz oder Ersatz-Teillizenz ausstellt, einbehalten. Bei Beantragung einer Teillizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung kann für diese Teillizenz eine Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags beantragt werden; diese Teillizenz gilt als Ersatz-Teillizenz. (7) Die Ersatzlizenz oder Ersatz-Teillizenz mit Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags wird für eine Menge von Erzeugnissen ausgestellt, die zuzueglich der Toleranz der in dem zu ersetzenden Dokument angegebenen verfügbaren Menge entspricht. Die Gültigkeitsdauer der Ersatzlizenz oder Ersatz-Teillizenz beträgt sechs Monate an dem Tag der Beantragung der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieses Dokuments einbezogen wird. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Absatzes enthält die Ersatzlizenz oder Ersatz-Teillizenz die gegebenenfalls auf dem zu ersetzenden Dokument vermerkten Angaben. Ferner enthält sie die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben sowie einen Hinweis auf die Nummer des ursprünglichen Dokuments. (8) Artikel 3 Absatz 2 gilt für die in diesem Artikel genannten Lizenzen. Artikel 5 (1) Bezieht sich die Vorausfestsetzungsbescheinigung mit Vorausfestsetzung der Erstattung auf ein Grunderzeugnis, das in Form von der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 unterliegenden Waren ausgeführt wird, und ist darin der Währungsausgleichsbetrag im voraus festgesetzt, so betrifft diese Vorausfestsetzung den auf die erwähnten Waren anzuwendenden Währungsausgleichsbetrag. (2) Der im voraus festgesetzte Währungsausgleichsbetrag kann auf die Ware nur angewendet werden, wenn mindestens bei einem der Grunderzeugnisse die Gesamtmenge, für die die Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, durch eine oder mehrere Lizenzen im Sinne von Absatz 1 gedeckt ist. Für die Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes werden nur die Grunderzeugnisse berücksichtigt, deren Gewicht 10 % oder mehr des Gewichts der Ware ausmacht. (3) Werden bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten mehrere Lizenzen im Sinne von Absatz 1 vorgelegt, so wird hinsichtlich des Datums, auf das für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags abzustellen ist, nur die älteste Lizenz berücksichtigt. Für die Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes werden nur die Lizenzen über das bzw. die Grunderzeugnisse berücksichtigt, die die Gesamtmenge der Waren decken. (4) Werden bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten mehrere Lizenzen im Sinne von Absatz 1 vorgelegt und kann auf die betreffende Ware der im voraus festgesetzte Währungsausgleichsbetrag nicht angewendet werden, weil die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfuellt sind, so wird/werden die betreffende(n) Lizenz(en) zur Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die betreffende Ware nicht angenommen. Artikel 6 (1) Der am Tag der Beantragung der Vorausfestsetzung gültige Währungsausgleichsbetrag gilt für die während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführten Einfuhren und Ausfuhren. (2) Erfolgt die Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung jedoch im Rahmen einer Ausschreibung, so ist der am letzten Tag der Frist für die Angebotseinreichung geltende Währungsausgleichsbetrag anzuwenden. Für die Zwecke der in Artikel 7 vorgesehenen Anpassung gilt der Antrag auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags als am letzten Tag der Frist für die Angebotseinreichung eingereicht. Absatz 1 gilt jedoch weiterhin, wenn der Antragsteller auf eine Lizenz, die eine im Rahmen einer Ausschreibung im voraus festzusetzende Abschöpfung oder Erstattung betrifft, sich für den in Artikel 4 Absatz 6 vorgesehenen Fall entschieden hat. Artikel 7 (1) Die im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge werden entsprechend geändert, falls ein neuer repräsentativer Kurs wirksam wird, der vor Einreichung des Antrags auf Vorausfestsetzung beschlossen wurde. (2) Eine Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge kann beschlossen werden, wenn die Abschöpfung oder die Erstattung infolge einer Änderung der Preise geändert worden ist. (3) Die Art und Weise der Anpassung und die Anpassungen selbst werden nach dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 festgelegt. (4) Ist aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 in der Lizenz ein Kurs in Landeswährung angegeben und muß dieser Kurs geändert werden, so treffen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die ihnen für diese Anpassung erforderlich erscheinenden Verwaltungsmaßnahmen. Insbesondere können sie zu diesem Zweck zusätzliche Angaben in den Lizenzen vorsehen. Artikel 8 (1) Werden in einem Mitgliedstaat für ein oder mehrere Erzeugnisse keine Ausgleichsbeträge festgesetzt, in anderen Mitgliedstaaten jedoch angewendet, so wird der Währungsausgleichsbetrag für den betreffenden Mitgliedstaat mit 0 und sein Koeffizient mit 1 angesetzt. (2) In dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat kann die Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags unter den gleichen Bedingungen beantragt werden wie in den übrigen Mitgliedstaaten. Artikel 9 (1) Werden bei Prüfung der Währungs- oder Marktlage Schwierigkeiten infolge der Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge festgestellt oder sind solche Schwierigkeiten zu befürchten, so kann beschlossen werden, die Anwendung dieser Bestimmungen für das oder die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen. (2) Bei äusserster Dringlichkeit kann die Kommission nach Prüfung der Lage anhand aller vorhandenen Informationen beschließen, die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge für höchstens drei Werktage auszusetzen. (3) Eine Aussetzung der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge erfolgt nicht, wenn die Abschöpfung oder Erstattung im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt worden ist, es sei denn, die Verordnung über die Aussetzung enthält den Hinweis, daß die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anwendbare sind. (4) Während der Aussetzung der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge sind Anträge auf Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge nicht zulässig. (5) Bei Lizenzanträgen mit gleichzeitigem Antrag auf Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge, die bei der Aussetzung der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge noch nicht beschieden sind, wird der Antrag auf Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge nicht von der Aussetzung berührt. (6) Absatz 4 berührt nicht die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung. Artikel 10 (1) Ist die Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Lizenzen aufgrund von Artikel 9 Absatz 4 unmöglich, so kann der Antrag auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags für einen Mitgliedstaat, für den die Aussetzung galt, binnen sieben Tagen nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gestellt werden. Der Antrag auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags gilt für die in der Lizenz und in etwaigen Teillizenzen angegebene noch verfügbare Gesamtmenge. Er muß bei der Behörde gestellt werden, bei der die ursprüngliche Lizenz beantragt worden ist. Mit seinem Antrag auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags muß der Betreffende dieser Behörde die ursprüngliche Lizenz und etwaige Teillizenzen vorlegen. Die ursprüngliche Lizenz und die etwaigen Teillizenzen werden von der genannten Behörde, die eine Ersatzlizenz und gegebenenfalls Ersatz-Teillizenzen ausstellt, einbehalten. Folgende Bestimmungen des Artikels 4 finden Anwendung: - Absatz 6 erster Unterabsatz zweiter Satz, - Absatz 7 erster und dritter Unterabsatz und - Absatz 8. Der am Tag der Beantragung der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags geltende Währungsausgleichsbetrag findet auf die während der verbleibenden Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführten Einfuhren und Ausfuhren Anwendung. (2) Wird für die in Artikel 4 genannten Lizenzen die Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags für einen oder mehrere Mitgliedstaaten während eines Zeitraums ausgesetzt, der den letzten Tag des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zeitraums umfasst, so wird dieser Zeitraum für Anträge auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags für einen Mitgliedstaat, in dem die Aussetzung galt, auf den siebenten Tag nach dem Ende der Aussetzung ausgedehnt. In diesem Fall kann die Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags jedoch nicht für einen längeren Zeitraum gelten als die verbleibende Gültigkeitsdauer der Lizenz oder der Teillizenz, auf die sich der Antrag bezieht. Artikel 11 (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 243/78 wird aufgehoben. (2) Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 243/78 oder auf ihre Artikel in gemeinschaftlichen Rechtsakten gelten als Verweisungen auf diese Verordnung oder die entsprechenden Artikel dieser Verordnung. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am 14. Juni 1982 in Kraft. Die Vorschriften dieser Verordnung finden nur Anwendung auf die Lizenzen, die ab dem 14. Juni 1982 beantragt werden. Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz findet nur auf Angebote Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Mai 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 362 vom 17. 12. 1981, S. 2. (3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1981, S. 37. (5) ABl. Nr. L 37 vom 7. 2. 1978, S. 5. (6) ABl. Nr. L 287 vom 8. 10. 1981, S. 1. (7) ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1. (8) ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 23. (9) ABl. Nr. L 25 vom 31. 1. 1975, S. 1. (10) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1. (11) ABl. Nr. L 7 vom 12. 1. 1982, S. 7. (12) ABl. Nr. L 25 vom 31. 1. 1975, S. 10. (1) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 141 vom 12. 6. 1969, S. 1.