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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/282

10.2.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/282 DER KOMMISSION

vom 21. November 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission in Bezug auf neue Maschenöffnungen in der Kabeljaufischerei und den Beobachterbogen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 50 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden das „NAFO-Übereinkommen“), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates (2) angenommen wurde.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2019/833 werden die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO (im Folgenden „CEM“) in Unionsrecht umgesetzt.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission (3) wird die Verordnung (EU) 2019/833 durch eine Reihe von zusätzlichen Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO ergänzt.

(4)

Auf ihrer Jahrestagung im September 2024 änderte die NAFO ihre CEM, indem sie neue Maschenöffnungen in der Kabeljaufischerei hinzufügte und den Beobachterbogen änderte.

(5)

Diese Änderungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Verordnung (EU) 2019/833 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/833 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

für Kabeljau (COD) in den Divisionen 3L und 3M: 155 mm oder 130 mm bei Verwendung des in Artikel 14 Absatz 3a genannten Sortiergitters.“

Artikel 2

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/833/oj.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/3179/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 34 I vom 6.2.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/124/oj).


ANHANG

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 13 „Anhang I.D der CEM, genannt in Artikel 16 Absätze 1 und 2“ der Verordnung (EU) 2019/833 erhält folgende Fassung:

„Mindestfischgröße (*1)

Art

Geschlachtete und ausgenommene Fische mit und ohne Haut;

frisch oder gekühlt, gefroren oder gesalzen.

Ganz

Ohne Kopf

Ohne Kopf und Schwanz

Ohne Kopf und gespalten

Kabeljau

41 cm (*3)

27 cm

22 cm

27 /25 cm (*2)

Schwarzer Heilbutt

30 cm

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Raue Scharbe

25 cm

19 cm

15 cm

Nicht zutreffend

Gelbschwanzflunder

25 cm

19 cm

15 cm

Nicht zutreffend

2.

Unter Nummer 35 „Beobachterbericht gemäß Anhang II.M der CEM, genannt in Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe a“ der Verordnung (EU) 2019/833 erhält im Standard-Beobachterbogen unter Nummer 1.1 „Anhang II.M Angaben zum standardisierten Beobachterbericht“ Teil 3 folgende Fassung:

„Teil 3.   Feststellungen bei der Fangreise

Bitte machen Sie Angaben über:

Feststellungen

J/N

Informationen

Jede Behinderung, Einschüchterung, Einmischung oder sonstige Hinderung des Beobachters an der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

 

 

Zusammenfassung der möglichen Nichteinhaltung der CEM (bitte Referenzen angeben)

 

 

Funktionsweise des Satellitenüberwachungsgeräts (alle Unterbrechungen, Beeinträchtigungen und Störungen melden)

 

 

Umladungen (alle melden)

 

 

Inspektionen auf See (Daten, Uhrzeiten und sonstige Feststellungen melden)

 

 

Entsorgtes Material und andere Abfälle im Meer (einschließlich ableitendes Schiff, Längen-/Breitengrad, Datum/Uhrzeit und Beschreibung der Abfälle)

 

 

Sonstige Feststellungen“

 

 


(*1)  Länge bis zur Schwanzflossengabelung bei Kabeljau; bei den anderen Arten Gesamtlänge.

(*2)  Geringere Größe bei grünen Salzfischen.

(*3)  43 cm in 3L.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/282/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)