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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/2839

8.5.2024

P9_TA(2023)0377

Antrag auf Schutz der Immunität von Stefano Maullu

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 über den Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Stefano Maullu (2023/2038(IMM))

(C/2024/2839)

Das Europäische Parlament,

—

befasst mit einem am 17. März 2023 von Stefano Maullu übermittelten und am 29. März 2023 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Vorrechte und seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem ordentlichen Gericht von Venedig (Italien) anhängigen Strafverfahren,

—

nach Anhörung von Stefano Maullu gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

—

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

—

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019, (1)

—

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 7 und 9 seiner Geschäftsordnung,

—

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0318/2023),

A.

in der Erwägung, dass Stefano Maullu, Mitglied des Europäischen Parlaments vom 13. Juli 2015 bis zum 1. Juli 2019, gewählt in Italien, gemäß Artikel 595 Absätze 1, 2 und 3 des italienischen Strafgesetzbuchs und Artikel 13 des italienischen Gesetzes Nr. 47 vom 8. Februar 1948 den Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das vor dem ordentlichen Gericht Venedig anhängig ist, beantragt hat, weil er die Ehre und das Ansehen des Generalstaatsanwalts am Berufungsgericht Brescia verletzt hat;

B.

in der Erwägung, dass dieses Verfahren auf Aussagen von Stefano Maullu beruht, die am 5. April 2018 in einer italienischen Zeitung veröffentlicht wurden; in der Erwägung, dass diese Aussagen einen Kommentar zu einem Interview zum Thema Schusswaffen, das der Generalstaatsanwalt am Berufungsgericht Brescia einer anderen italienischen Zeitung gegeben hatte, enthielten; in der Erwägung, dass dieser Kommentar Anschuldigungen enthielt, die von der betroffenen Person als Beleidigung wahrgenommen wurden;

C.

in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds ist, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder, sowie in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;

D.

in der Erwägung, dass eine Erklärung eines Mitglieds außerhalb des Europäischen Parlaments nur eine in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 darstellen kann, wenn ihre Natur und ihr Inhalt einen unmittelbaren und offensichtlichen Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats dieses Mitglieds im Europäischen Parlament aufweist;

E.

in der Erwägung, dass in diesem Fall die mutmaßlichen Vergehen von Stefano Maullu keine in Ausübung des Amtes des Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betreffen;

F.

in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nur für die „Mitglieder“ des Europäischen Parlaments gilt; in der Erwägung, dass Stefano Maullu bis zum 1. Juli 2019 Mitglied des Europäischen Parlaments war; in der Erwägung, dass das Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament mit dem Verlust der damit verbundenen Immunität einhergeht, da die Dauer der Immunität gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 auf die Dauer des Mandats beschränkt ist; (2)

1.

beschließt, die Vorrechte und die Immunität von Stefano Maullu nicht zu schützen;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen italienischen Organen und Stefano Maullu zu übermitteln.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23, Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.

(2)  Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2017, Marion Le Pen/Europäisches Parlament, T-284/17, Rn. 28, ECLI:EU:T:2017:939.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2839/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)