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17.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/26 |
GEMEINSAME AKTION 2008/736/GASP DES RATES
vom 15. September 2008
über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Rat hat am 1. September 2008 seine tiefe Besorgnis über den in Georgien ausgebrochenen offenen Konflikt zum Ausdruck gebracht und erklärt, dass die Europäische Union (EU) bereit ist, sich zu engagieren, um sämtliche Bemühungen im Hinblick auf eine friedliche und dauerhafte Lösung des Konflikts zu unterstützen. |
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(2) |
Der Europäische Rat hat darauf hingewiesen, dass eine friedliche und dauerhafte Lösung des Konflikts in Georgien auf der uneingeschränkten Achtung der durch das Völkerrecht, die Schlussakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen anerkannten Grundsätze der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit beruhen muss. |
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(3) |
Die am 12. August 2008 auf der Grundlage der Vermittlungsbemühungen der EU geschlossene Sechs-Punkte-Vereinbarung, die durch die zusätzliche Umsetzungsvereinbarung vom 8. September 2008 ergänzt wird, bleibt auch weiterhin die Grundlage für den Stabilisierungsprozess. |
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(4) |
Der Europäische Rat hat am 1. September 2008 außerdem darauf hingewiesen, dass die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) für den Südkaukasus im Dezember 2003 ein weiterer Schritt zur Vertiefung der Beziehungen zu Georgien und den beiden anderen Ländern der Region (Armenien und Aserbaidschan) war. Der Europäische Rat hat beschlossen, dass zusätzlich ein EUSR für die Krise in Georgien ernannt werden sollte. |
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(5) |
Eine am 2. September 2008 nach Georgien entsandte Sondierungsmission hat damit begonnen, relevante Informationen zu sammeln und eine etwaige zivile Mission im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) vorzubereiten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Mandate, die für die in Georgien bestehende Präsenz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Vereinten Nationen gelten, in vollem Umfang berücksichtigt werden und in Ergänzung zu ihnen gehandelt wird. |
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(6) |
Der Rat hat am 3. September 2008 eine Vorbereitungsmaßnahme für eine etwaige künftige ESVP-Mission in Georgien verabschiedet. |
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(7) |
Mit Schreiben vom 11. September 2008 hat die Regierung von Georgien die EU eingeladen, eine ESVP-Mission zur zivilen Beobachtung in Georgien zu entsenden. |
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(8) |
Eine etwaige Beteiligung von Drittstaaten an der Mission hat entsprechend den vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien zu erfolgen. |
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(9) |
Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der Mission sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt lassen. |
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(10) |
Die im Generalsekretariat des Rates eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für diese Mission aktiviert werden. |
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(11) |
Die ESVP-Mission wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtert und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Mission
(1) Die Europäische Union (EU) richtet eine Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (nachstehend „EUMM Georgia“ genannt) ein. Die EUMM Georgia wird in mehreren Phasen verlegt, wobei im September 2008 mit der Verlegung begonnen wird und die operative Phase spätestens am 1. Oktober 2008 beginnt.
(2) Die EUMM Georgia handelt in Übereinstimmung mit dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission und führt die in Artikel 3 festgelegten Aufgaben aus.
Artikel 2
Auftrag der Mission
(1) Im Rahmen der EUMM Georgia beobachten zivile Kräfte das Handeln der Parteien, einschließlich der uneingeschränkten Einhaltung der Sechs-Punkte-Vereinbarung und der dazugehörigen Umsetzungsmaßnahmen in ganz Georgien, in enger Abstimmung mit den Partnern, insbesondere den Vereinten Nationen (VN) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), und unter Wahrung der Kohärenz mit anderen Maßnahmen der EU, um zur Stabilisierung, Normalisierung und Vertrauensbildung beizutragen, gleichzeitig aber auch einen Beitrag zur Verwirklichung einer europäischen Politik zur Unterstützung einer dauerhaften politischen Lösung für Georgien zu leisten.
(2) Die speziellen Ziele der Mission sind:
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a) |
zur langfristigen Stabilität in ganz Georgien und in der benachbarten Region beizutragen, |
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b) |
kurzfristig unter uneingeschränkter Einhaltung der Sechs-Punkte-Vereinbarung und den dazugehörigen Umsetzungsmaßnahmen die Lage so zu stabilisieren, dass die Gefahr einer Wiederaufnahme der Feindseligkeiten verringert wird. |
Artikel 3
Aufgaben der Mission
Zur Erfüllung des Auftrags nimmt die EUMM Georgia folgende Aufgaben wahr:
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1. |
Stabilisierung: Die Lage in Bezug auf den Stabilisierungsprozess beobachten und analysieren sowie darüber Bericht erstatten, mit Schwerpunkt auf der uneingeschränkten Erfüllung der Sechs-Punkte-Vereinbarung, einschließlich des Truppenrückzugs, und der Bewegungs- und Handlungsfreiheit von Störern, sowie auf Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts. |
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2. |
Normalisierung: Die Lage in Bezug auf den Normalisierungsprozess in der Zivilgesellschaft beobachten und analysieren sowie darüber Bericht erstatten, mit besonderem Schwerpunkt auf der Rechtsstaatlichkeit, wirksamen Strafverfolgungsstrukturen und einer angemessenen öffentlichen Ordnung. Die Mission wird auch die Sicherheit von Transportverbindungen, Infrastrukturen und Versorgungseinrichtungen des Energiesektors sowie die politischen und sicherheitspolitischen Aspekte der Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen beobachten. |
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3. |
Vertrauensbildung: Beitrag zum Abbau von Spannungen durch Kontaktpflege, Förderung der Kontakte zwischen den Parteien sowie andere vertrauensbildende Maßnahmen. |
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4. |
Beitrag zur Verwirklichung einer europäischen Politik und zu einem künftigen Engagement der EU. |
Artikel 4
Struktur der Mission
(1) Die EUMM Georgia erhält folgende Struktur:
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a) |
Hauptquartier (HQ). Das HQ umfasst das Büro des Missionsleiters und das HQ-Personal; es übernimmt alle erforderlichen Aufgaben im Rahmen der Anordnungs- und Kontrollbefugnis und der Unterstützung der Mission. Das HQ hat seinen Standort in Tbilissi. |
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b) |
Außenstellen. Geographisch verteilte Außenstellen führen die Beobachtungsaufgaben durch und nehmen erforderliche Aufgaben der Missionsunterstützung wahr. |
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c) |
Unterstützungskomponente. Die Unterstützungskomponente hat ihren Standort im Generalsekretariat des Rates in Brüssel. |
(2) Zur Herstellung der Anfangsbefähigung stellen die Mitgliedstaaten Beobachterteams mit bereits vorgerüsteten Komponenten für die EUMM Georgia bereit.
(3) Die detaillierten Modalitäten hierzu werden im Einsatzplan (OPLAN) festgelegt.
Artikel 5
Ziviler Operationskommandeur
(1) Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUMM Georgia.
(2) Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei der EUMM Georgia die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf der strategischen Ebene aus.
(3) Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und liefert technische Unterstützung.
(4) Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Stellen der abordnenden Staaten oder der betreffenden Organe der EU. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten dem Zivilen Operationskommandeur.
(5) Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür sicherzustellen, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.
(6) Der Zivile Operationskommandeur und der EU Sonderbeauftragte (EUSR) konsultieren einander bei Bedarf.
Artikel 6
Missionsleiter
(1) Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission auf operativer Ebene und übt auf dieser Ebene die Anordnungs- und Kontrollbefugnis aus.
(2) Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeurs übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, auch für die der Mission zur Verfügung gestellten Mittel, Ressourcen und Informationen.
(3) Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das in diesem Falle auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EUMM Georgia auf operativer Ebene, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet den vom Zivilen Operationskommandeur erteilten Weisungen auf strategischer Ebene Folge.
(4) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.
(5) Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Im Falle von abgeordnetem Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.
(6) Der Missionsleiter repräsentiert die EUMM Georgia im Einsatzgebiet und stellt eine angemessene Wahrnehmung der Mission sicher.
(7) Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit den anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Er erhält unbeschadet der Anordnungskette vom EUSR vor Ort politische Handlungsempfehlungen.
(8) Der Missionsleiter erstellt den OPLAN der Mission, damit er dem Rat zur Billigung vorgelegt werden kann. Der Missionsleiter wird bei dieser Aufgabe vom Generalsekretariat des Rates unterstützt.
Artikel 7
Personal
(1) Das Personal der EUMM Georgia wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder den Organen der EU abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der Europäischen Union trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen mit Ausnahme von Tagegeldern sowie der Härte- und Risikozulagen.
(2) Wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann, wird von der Mission internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis eingestellt. Ausnahmsweise können in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.
(3) Das gesamte Personal hält sich an die missionsspezifischen operativen Mindestsicherheitsstandards und befolgt den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der EU im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die ihm im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die in den Sicherheitsvorschriften des Rates (1) festgelegt sind.
Artikel 8
Rechtsstellung der Mission und ihres Personals
(1) Die Rechtsstellung der Mission und ihres Personals wird, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, in Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter kann in Unterstützung des Vorsitzes in dessen Namen eine entsprechende Übereinkunft aushandeln.
(2) Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Staat oder dem EU-Organ, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde. Der betreffende Staat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.
(3) Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.
Artikel 9
Anordnungskette
(1) Die EUMM Georgia hat als Krisenbewältigungsoperation eine einheitliche Anordnungskette.
(2) Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUMM Georgia wahr.
(3) Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EUMM Georgia auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und gibt ihm Ratschläge und technische Unterstützung.
(4) Der Zivile Operationskommandeur erstattet über den Generalsekretär/Hohen Vertreter dem Rat Bericht.
(5) Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis für die EUMM Georgia auf operativer Ebene aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.
Artikel 10
Politische Kontrolle und strategische Leitung
(1) Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts (CONOPS) und des OPLAN ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.
(2) Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
(3) Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.
Artikel 11
Beteiligung von Drittstaaten
(1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zu der Mission zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, aller Versicherungen gegen Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Georgien, tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der Mission beitragen.
(2) Drittstaaten, die zur Mission beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der EU.
(3) Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
(4) Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die nach Artikel 24 des Vertrags geschlossen wird. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter kann in Unterstützung des Vorsitzes in dessen Namen entsprechende Übereinkünfte aushandeln. Schließen die Europäische Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die Mission.
Artikel 12
Sicherheit
(1) Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Rates deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUMM Georgia nach den Artikeln 5 und 9.
(2) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mission und die Einhaltung der für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.
(3) Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten der Mission (MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in engem Dienstkontakt steht.
(4) Das Personal der EUMM Georgia absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.
(5) Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates sicher.
Artikel 13
Kapazität zur permanenten Lageüberwachung
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUMM Georgia aktiviert.
Artikel 14
Finanzregelung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 31 000 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthalthaltsplan der EU geltenden Vorschriften und Verfahren der Gemeinschaft verwaltet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten der EU, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUMM Georgia schließen. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.
(3) Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht.
(4) Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität seiner Teams, Rechnung.
(5) Die mit der Mission verbundenen Ausgaben können ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.
Artikel 15
Koordinierung
(1) Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Kommission, um die Kohärenz der Maßnahmen der EU zur Unterstützung von Georgien sicherzustellen.
(2) Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Missionschefs des EU Vorsitzlandes und der anderen EU Mitgliedstaaten vor Ort ab.
(3) Der Missionsleiter arbeitet mit den im Land vertretenen anderen internationalen Akteuren, insbesondere mit den VN und der OSZE, zusammen.
Artikel 16
Weitergabe von Verschlusssachen
(1) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.
(2) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist ebenfalls befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die VN und an die OSZE weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.
(3) Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach den entsprechenden Verfahren für die Zusammenarbeit des Gaststaats mit der EU weitergegeben.
(4) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) unterliegen.
Artikel 17
Überprüfung der Mission
Das PSK wird sechs Monate nach Beginn der Mission anhand eines Berichts des Missionsleiters und des Generalsekretariats des Rates mit einer Überprüfung der Mission befasst.
Artikel 18
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft; sie gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten.
Artikel 19
Veröffentlichung
(1) Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Beschlüsse des PSK über die Ernennung des Missionsleiters nach Artikel 10 Absatz 1 werden ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).
(2) Beschluss 2006/683/EG, Euratom des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47).