31995R0478

Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 1. März 1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93

Amtsblatt Nr. L 049 vom 04/03/1995 S. 0013 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 478/95 DER KOMMISSION vom 1. März 1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen geschlossenen Abkommen umfassen auch ein Rahmenabkommen über Bananen. Dieses ab Beginn 1995 geltende Abkommen hat Änderungen der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft zur Folge.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3224/94 der Kommission (3) wurden für das erste Quartal 1995 Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens festgelegt.

Es ist angezeigt, die zur Umsetzung des obengenannten Abkommens erforderlichen Maßnahmen nunmehr auf endgültiger Basis zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 439/95 (5), mit der die Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen festgelegt wurden, sind daher zu ändern.

Im Rahmenabkommen wird das Zollkontingent auf bestimmte Lieferländer oder Gruppen von Lieferländern aufgeteilt. Zudem enthält das Abkommen spezifische Klauseln für den Fall, daß die Lieferungen der Unterzeichnerstaaten durch höhere Gewalt beeinträchtigt werden. In einem solchen Fall können die zugeteilten Mengen innerhalb eines gewissen Rahmens übertragen werden.

Es empfiehlt sich, die im Abkommen vorgesehenen Mengen nichttraditioneller AKP-Bananen auf die Dominikanische Republik und diejenigen Länder aufzuteilen, die die Gemeinschaft traditionell beliefern und diese Mengen nichttraditioneller AKP-Bananen im Rahmen des Zollkontingents einführen.

Gemäß dem Rahmenabkommen können die Unterzeichnerstaaten für 70 % der ihnen zugeteilten Mengen Ausfuhrlizenzen ausstellen, die zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für die Marktbeteiligten der Gruppen A und C in der Gemeinschaft vorgelegt werden müssen. Damit soll ein gleichmäßigerer und stabilerer Handelsverkehr erreicht und jegliche diskriminierende Behandlung der Marktbeteiligten ausgeschlossen werden.

Es sind Bestimmungen zu erlassen, durch die die Anwendung dieser Klauseln und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Zollkontingentregelung gewährleistet werden können. Insbesondere sind die Marktbeteiligten zu verpflichten, in ihren Lizenzanträgen den Ursprung der Ware anzugeben und nur eine Ware mit ebendiesem Ursprung in den freien Verkehr zu überführen. Wurde die Erteilung von Einfuhrlizenzen für einen oder mehrere Ursprünge eingeschränkt, sollte den Marktbeteiligten allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Verwendung einer Einfuhrlizenz zu verzichten oder einen neuen Antrag für eine Ware mit anderem Ursprung zu stellen.

Es ist angezeigt, die zur Verwaltung der so geänderten Regelung erforderlichen Mitteilungen festzulegen.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Zollkontingent für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird gemäß Anhang I in spezifische Quoten aufgeteilt, die den in diesem Anhang genannten Ländern bzw. Gruppen von Ländern zugeteilt werden.

(2) Wird das Zollkontingent in Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 erhöht, so werden die Mengen, die den in Anhang I Tabellen 1 und 3 genannten Ländern bzw. Gruppen von Ländern zugeteilt wurden, nach dem angegebenen Verteilungsschlüssel aufgestockt.

Auf gemeinsamen Antrag mehrerer der in Tabelle 1 genannten Lieferländer erhöht die Kommission jedoch die den antragstellenden Ländern zugeteilten Mengen nach einem anderen Verteilungsschlüssel.

Artikel 2

(1) Kann ein in Anhang I Tabelle 1 genanntes Lieferland aus Gründen höherer Gewalt die ihm zugeteilte Menge nicht oder nur zum Teil auf den Gemeinschaftsmarkt ausführen, so kann es diesen mit Erzeugnissen versorgen, die ihren Ursprung in einem anderen in Anhang I Tabelle 1 genannten Land haben.

(2) Setzt ein in Anhang I Tabelle 1 genanntes Lieferland die Kommission bis spätestens 1. Oktober darüber in Kenntnis, daß es die ihm zugeteilte Menge im folgenden Jahr nicht oder nur zum Teil auf den Gemeinschaftsmarkt ausführen kann, so wird diese Menge für das genannte Jahr nach dem angegebenen Verteilungsschlüssel auf die anderen in Anhang I Tabellen 1 und 3 genannten Länder aufgeteilt.

Auf gemeinsamen Antrag mehrerer der in Tabelle 1 genannten Lieferländer nimmt die Kommission jedoch eine andere Aufteilung vor.

Zur Anwendung des ersten und zweiten Unterabsatzes im Jahr 1995 muß die Kommission bis spätestens 21. Juli 1995 benachrichtigt werden.

Artikel 3

(1) Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für Waren mit Ursprung in einem der in Anhang I genannten Länder bzw. Gruppen von Ländern sind nur gültig, wenn

a) in Feld 8 das Ursprungsland angegeben ist. Bei Waren mit Ursprung in den in Anhang I Tabelle 3 genannten Ländern enthält Feld 8 die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 478/95, Anhang I-3 'Andere'". Bei Waren mit Ursprung in anderen AKP-Staaten als den in Tabelle 2 namentlich aufgeführten enthält Feld 8 die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 478/95, Anhang I-2 'Andere AKP-Staaten'";

b) sie sich auf eine Menge beziehen, die nicht über der verfügbaren Menge liegt. Diese wird regelmäßig vor Beginn der Frist für die Einreichung der Anträge veröffentlicht.

(2) Bei Waren mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica oder Nicaragua muß den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 genannten Gruppen A und C zudem eine gültige Ausfuhrlizenz beiliegen, die von einer zuständigen Behörde gemäß Anhang II ausgestellt wurde und sich auf eine mindestens gleich große Warenmenge bezieht. Die Kommission trägt dafür Sorge, daß der letztgenannte Anhang stets auf dem neuesten Stand ist.

Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen tragen in Feld 20 die Nummer der Ausfuhrlizenz , deren Ausstellungsdatum sowie die Warengesamtmenge, für die sie erteilt wurde.

(3) Die Ausfuhrlizenz gemäß Absatz 2 wird von der zuständigen nationalen Behörde bei der Erteilung der ersten Einfuhrlizenz aufbewahrt. Diese Behörde trägt auf der Rückseite der Ausfuhrlizenz die Mengen ein, für die eine oder mehrere Lizenzen für die Einfuhr in die Gemeinschaft ausgestellt wurden, wobei sie sich gegebenenfalls auf die von den entsprechenden Behörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelten Angaben stützt.

(4) Die Einfuhrlizenz enthält die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben und verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land bzw. bei einem Ursprung "Andere AKP-Staaten" bzw. "Andere" gemäß Anhang I Tabelle 2 bzw. 3 zur Einfuhr aus der betreffenden Gruppe von Ländern.

Artikel 4

(1) Wird für einen oder mehrere Ursprünge ein Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 9 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgesetzt, so kann der Marktbeteiligte, der einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für den oder die genannten Ursprünge gestellt hat, unter anderem

a) auf die Verwendung der Lizenz verzichten, indem er die für die Lizenzerteilung zuständige nationale Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Verringerungskoeffizienten entsprechend benachrichtigt. In diesem Fall wird die für die Lizenz geleistete Sicherheit unverzüglich freigegeben;

b) für eine Menge von höchstens der beantragten, aber nicht zugeteilten Menge einen neuen Lizenzantrag für einen Ursprung ohne Verringerungskoeffizient stellen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Buchstabe a) genannten Frist einzureichen, wobei sämtliche Antragsvoraussetzungen zu erfuellen sind.

(2) Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln der Kommission nach den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Frist die gemäß Absatz 1 eingereichten neuen Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen.

(3) Die Kommission entscheidet unverzüglich über die Mengen, für die Lizenzen für den oder die betreffenden Ursprünge erteilt werden können. Die Lizenzen werden von den zuständigen Behörden unverzüglich erteilt. Sie haben die Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93.

Artikel 5

Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 kann insbesondere entschieden werden, daß

- gültige bzw. beantragte Einfuhrlizenzen, in denen als Ursprung ein von einem Fall höherer Gewalt betroffenes Lieferland angegeben ist, dazu verwendet werden können bzw. erteilt werden, um Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der anderen in Anhang I Tabelle 1 genannten Länder in den freien Verkehr zu überführen;

- die von dem betroffenen Lieferland erteilten Ausfuhrlizenzen den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der in Anhang I Tabelle 1 genannten Länder beigefügt werden können.

Artikel 6

Um die Waren in der Gemeinschaft im Rahmen des Zollkontingents und nach den hierfür geltenden Bestimmungen in den freien Verkehr überführen zu können, muß eine Ursprungsbescheinigung vorgelegt werden.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für jedes Quartal werden im Hinblick auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen auf der Grundlage der Statistiken und Prognosen über den Gemeinschaftsmarkt und auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 Richtmengen - gegebenenfalls ausgedrückt als Prozentsatz der den einzelnen Ländern oder Gruppen von Ländern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 zugeteilten spezifischen Quoten - bzw. die für diese Länder verfügbaren Mengen festgesetzt."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Liegen die Mengen, für die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für die eine und/oder andere Gruppe von Marktbeteiligten gestellt wurden, für ein Quartal und ein in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 genanntes Ursprungsland bzw. eine dort genannte Gruppe von Ursprungsländern deutlich über der festgesetzten Richtmenge, so wird vor der Anwendung von Absatz 5 ein einheitlicher Prozentsatz festgelegt, um den die beantragten Mengen gekürzt werden. Anträge, die sich auf eine Menge von höchstens 150 Tonnen beziehen, sind davon nicht betroffen.

Liegen die Mengen, für die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gestellt wurden, deutlich über der für einen gegebenen Ursprung verfügbaren Menge, so legt die Kommission vor der Anwendung von Absatz 5 einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den die Mengen in den Anträgen gekürzt werden."

2. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der in Artikel 9 Absatz 2 festgesetzten Frist für die Einreichung der Anträge die Mengen mit, für die von den Marktbeteiligten der Gruppen A, B und C Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gestellt worden sind. Die Mitteilung ist dabei wie folgt aufzuschlüsseln:

a) Anträge auf Lizenzen für die Gruppe A, aufgeschlüsselt nach dem Ursprung gemäß den Tabellen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95;

b) Anträge auf Lizenzen für die Gruppe B, aufgeschlüsselt nach dem Ursprung gemäß den Tabellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95;

c) Anträge auf Lizenzen für die Gruppe C, aufgeschlüsselt nach dem Ursprung;

d) Anträge, die sich auf eine Menge von höchstens 150 Tonnen beziehen."

3. Dem Artikel 21 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- jedes Quartal spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Erteilung der Lizenzen die Lizenzanträge - mit Angabe der Menge und des Ursprungs -, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 478/95 verzichtet wurde."

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 72.

(4) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 35.

ANHANG I

Tabelle 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen zuständige Behörden und Stellen

KOLUMBIEN

INCOMEX

Instituto Colombiano de Comercio Exterior

Edificio Centro de Comercio Internacional

Calle 28 n° 13 A 15/53

Santa Fe de Bogotá

COSTA RICA

Corporación Bananera SA

Apartado 6504-1000

San José

NICARAGUA

Ministerio de Economía y Desarrollo

Dirección de Comercio Exterior

Kilómetro 3 1/2 Carretera a Masaya

Edificio el Cortijo

Managua