EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.7.2021
COM(2021) 399 final
2021/0219(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Nach der Richtlinie 2009/65/EG muss jeder Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) „wesentliche Informationen für den Anleger“ bereitstellen. Die Angaben zu Anlageziel und Anlagestrategie, Risiko- und Ertragsprofil, Gebühren, bisheriger Wertentwicklung und anderen praktischen Einzelheiten helfen den Anlegern, die wesentlichen Merkmale des OGAW zu verstehen und fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. In den Artikeln 78 bis 82 und 94 der Richtlinie sind die wichtigsten Grundsätze für diese „wesentlichen Informationen für den Anleger“ festgelegt. Weitere Bestimmungen zu Inhalt und Format dieser Informationen enthält die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission.
OGAW gelten als verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, wonach allen PRIIPs ein „Basisinformationsblatt“ beigefügt sein muss. Das Basisinformationsblatt enthält Angaben zum Risiko- und Renditeprofil des PRIIP, insbesondere auch zum höchstmöglichen Verlust an angelegtem Kapital, sowie geeignete Wertentwicklungsszenarien, Angaben zu den für Kleinanleger bei der Anlage in ein PRIIP entstehenden Kosten und weitere Einzelheiten. Diese Informationen helfen Kleinanlegern ebenfalls, die wesentlichen Merkmale des Produkts zu verstehen und fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission werden detaillierte Regeln für die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung, die Überarbeitung und die Bereitstellung des Basisinformationsblatts festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1904 enthält Vorschriften zur Produktintervention.
Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sieht eine Übergangsregelung vor, wonach Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften sowie Personen, die über Anteile von OGAW oder von Fonds, die keine OGAW-Fonds sind, beraten oder diese verkaufen, vorübergehend von der Pflicht zur Bereitstellung eines Basisinformationsblatts für Kleinanleger freigestellt sind. Diese Regelung gilt nach aktuellem Stand bis zum 31. Dezember 2021.
Die vorliegende Richtlinie wird durch zwei weitere Maßnahmen flankiert. Erstens schlägt die Kommission vor, die Übergangsregelung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. So wäre ausreichend Zeit, Vorbereitungen für die Beendigung der Übergangsregelung zu treffen und die zweite Maßnahme (die Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 beinhaltet) ab dem 1. Juli 2022 zu implementieren. Der Geltungsbeginn der drei Maßnahmen ist also aufeinander abgestimmt.
Nach jetzigem Stand würden Kleinanleger in OGAW ab dem 1. Juli 2022 sowohl ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 als auch „wesentliche Informationen für den Anleger“ nach der Richtlinie 2009/65/EG erhalten. Es ist wünschenswert, eine Situation zu vermeiden, in der Kleinanleger für ein und denselben OGAW zwei unterschiedliche vorvertragliche Dokumente erhalten. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird sichergestellt, dass ein Basisinformationsblatt, das gemäß der Verordnung für einen OGAW erstellt, bereitgestellt, überarbeitet und übersetzt wurde, auch als Dokument gilt, das den in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen für die „wesentlichen Informationen für den Anleger“ genügt.
Beim vorliegenden Vorschlag handelt es sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 sind die Darstellung und der Inhalt des Basisinformationsblatts für PRIIPs, dessen Standardformat, die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite und zur Berechnung der Kosten, die Bedingungen und die Mindesthäufigkeit der Überprüfung der Informationen sowie die Bedingungen für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts für Kleinanleger festgelegt. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) haben gemeinsam Änderungsentwürfe zu den technischen Regulierungsstandards der Verordnung übermittelt, insbesondere auch technische Anpassungen, um die Anwendung der Vorschriften auf OGAW zu erleichtern.
Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass Basisinformationsblätter, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 entsprechen, als Dokumente gelten, die den Anforderungen der Artikel 78 bis 82 und 94 der Richtlinie 2009/65/EG genügen.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Oberste Priorität der Kommission ist es, die EU-Wirtschaft zu stärken und Investitionen anzuregen, um in allen 27 Mitgliedstaaten Arbeitsplätze zu schaffen, indem ein vertiefter Kapitalbinnenmarkt bzw. eine Kapitalmarktunion verwirklicht wird. Bessere Rechtsvorschriften für Kleinanleger dürften auch in anderen Politikbereichen, in denen Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern eine wichtige Rolle spielen, Vorteile mit sich bringen.
Durch diesen Vorschlag soll verhindert werden, dass Kleinanleger für ein und denselben OGAW zwei unterschiedliche vorvertragliche Informationsdokumente erhalten. Das Basisinformationsblatt wird Kleinanlegern die Möglichkeit geben, die wichtigsten wirtschaftlichen und rechtlichen Merkmale von OGAW mit jenen anderer PRIIPs zu vergleichen. Was die vorvertraglichen Informationen angeht, werden Hersteller und Personen, die über OGAW beraten oder diese verkaufen, nur noch die rechtlichen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfüllen müssen. Dieser Vorschlag trägt zur engeren Integration der Kapitalmärkte bei, indem er es Kleinanlegern, Fondsverwaltern und dadurch auch den Unternehmen, in die investiert wird, erleichtert, die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag beruht auf Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der auch als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2009/65/EG dient.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Demnach darf die Union nur dann gesetzgeberisch tätig werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können.
Ein Tätigwerden der Union ist erforderlich, um Hindernisse auf dem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und -produkte zu beseitigen, indem ein einheitlicher Ansatz für die Information über PRIIPs eingeführt wird. Das ermittelte Problem (zwei unterschiedliche vorvertragliche Dokumente für die Information über ein und denselben OGAW) kann nur auf Unionsebene gelöst werden, da eine Änderung der Richtlinie 2009/65/EG nur auf Vorschlag der Kommission erfolgen kann.
Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind notwendig, um die Folgen einer Parallelanwendung der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu reduzieren.
Diese Maßnahme der Union ist erforderlich, um die wirksame Anwendung der PRIIP-Vorschriften durch die zuständigen Behörden und die Hersteller von PRIIPs sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Investmentfonds zu gewährleisten. Der Vorschlag wird den Befolgungsaufwand und die Befolgungskosten für OGAW verringern, indem Doppelauflagen für die vorvertragliche Information, aufwendige Anforderungen sowie unnötig komplizierte Regularien und Rechtsunsicherheit beseitigt werden.
Wahl des Instruments
Ziel ist die Beseitigung von Hindernissen durch Änderung einer Richtlinie. Deshalb ist eine Richtlinie das geeignete Instrument.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Dem Vorschlag liegt keine gesonderte Folgenabschätzung bei, da für die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bereits eine Folgenabschätzung erstellt wurde, die auch den OGAW-Aspekt behandelt. Der Vorschlag schafft keine neuen Verpflichtungen für die Finanzmarktteilnehmer.
Der Vorschlag stärkt die in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte. Hauptziel ist es, die Verbraucherrechte (Artikel 38 der Charta) zu stärken und die Wahrnehmung des Rechts, in jedem Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen (Artikel 15 Absatz 2 der Charta), zu erleichtern.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat für die Kommission keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Bei der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 mit Blick auf die bevorstehende Strategie für Kleinanleger wird die Kommission auch die Anwendung der in der Verordnung enthaltenen Vorschriften auf den Prüfstand stellen. Sie wird auch die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation und die Gespräche mit der EBA, der ESMA, der EIOPA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten berücksichtigen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag wird ein neuer Artikel 82a in die Richtlinie 2009/65/EG eingefügt. Mit diesem Artikel wird unmissverständlich, präzise und ohne jede Einschränkung festgelegt, dass ein Basisinformationsblatt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für einen OGAW erstellt, bereitgestellt, überarbeitet und übersetzt wird, für die Zwecke jener Richtlinie als Dokument gelten sollte, das die für die wesentlichen Informationen für den Anleger geltenden Anforderungen erfüllt.
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2021/0219 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen über die wesentlichen Merkmale von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erstellen, die Anlegern angeboten werden („wesentliche Informationen für den Anleger“), damit die Anleger in die Lage versetzt werden, Art und Risiken des betreffenden OGAW zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
(2)Nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Hersteller verpackter Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs), bevor sie solche Produkte für Kleinanleger verfügbar machen, ein Basisinformationsblatt für das betreffende Produkt erstellen, damit die jeweiligen Kleinanleger die grundlegenden Merkmale und Risiken des betreffenden PRIIP verstehen und vergleichen können („Basisinformationsblatt“).
(3)Auch OGAW gelten als PRIIPs, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein Basisinformationsblatt vorgeschrieben ist. Nach Artikel 32 Absatz 1 der genannten Verordnung sind jedoch Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG, Investmentgesellschaften im Sinne von Artikel 27 der genannten Richtlinie und Personen, die über OGAW beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2021 von den in der genannten Verordnung festgelegten Verpflichtungen und damit von der Pflicht zur Bereitstellung eines Basisinformationsblatts freigestellt (im Folgenden: „Übergangsregelung“).
(4)Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt und das Standardformat des Basisinformationsblatts, die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite und die Berechnung der Kosten sowie die Bedingungen und die Mindesthäufigkeit der Überprüfung der Informationen im Basisinformationsblatt und die Bedingungen für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts für Kleinanleger.
(5)Am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen] erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU).../2021 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653, unter anderem um es Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, zu erleichtern, die Darstellung, den Inhalt und das Standardformat des Basisinformationsblatts zu nutzen. Der Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU).../2021 wurde jedoch auf den 1. Juli 2022 festgesetzt, um den betroffenen Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, ausreichend Zeit zu geben, sich auf das Ende der Übergangsregelung und die damit einhergehende Verpflichtung zur Bereitstellung eines Basisinformationsblatts vorzubereiten. Da der Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU).../2021 auf den 1. Juli 2022 festgesetzt wurde und da sichergestellt werden muss, dass das Ende der Übergangsregelung mit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU).../2021 zusammenfällt, wurde die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch die Verordnung (EU).../2021 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.
(6)Mit den in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschriebenen „wesentlichen Informationen für den Anleger“ und den in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 vorgeschriebenen „Basisinformationsblättern“ werden im Wesentlichen dieselben Informationsanforderungen erfüllt. Daher sollte vermieden werden, dass Kleinanleger in PRIIPs, die am Erwerb von OGAW-Anteilen interessiert sind, ab dem 1. Juli 2022 für ein und dasselbe Finanzprodukt beide Dokumente erhalten. Deshalb sollte festgelegt werden, dass das Basisinformationsblatt als Dokument anzusehen ist, das den geltenden Anforderungen für das in der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschriebene Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger genügt.
(7)Die Richtlinie 2009/65/EG sollte daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In die Richtlinie 2009/65/EG wird folgender Artikel 82a eingefügt:
„Artikel 82a
Bereitstellung der wesentlichen Informationen für den Anleger mittels Basisinformationsblatt
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Investmentgesellschaft oder, für einen von ihr verwalteten Investmentfonds, eine Verwaltungsgesellschaft ein Basisinformationsblatt erstellt, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, das die für Basisinformationsblätter geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* erfüllt, dieses Basisinformationsblatt von den zuständigen Behörden als Dokument angesehen wird, das den in den Artikeln 78 bis 82 und Artikel 94 der vorliegenden Richtlinie für die wesentlichen Informationen für den Anleger festgelegten Anforderungen genügt.
_____________________
*
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).“
Artikel 2
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2022 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dazu Stellung nehmen kann.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident