7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 174/25


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

2014/C 174/06

Berichterstatter

Pedro SANZ ALONSO (ES/EVP), Präsident der Autonomen Gemeinschaft La Rioja

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

COM(2013) 812 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeines

1.

begrüßt und befürwortet nachdrücklich den von der Europäischen Kommission vorgelegten Verordnungsvorschlag, der ein Beweis für das Interesse der Kommission an Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern ist, insbesondere auch, weil darin ein neuer Rahmen vorgeschlagen wird, mit dem Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für europäische Agrarerzeugnisse sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU-Grenzen unterstützt und gefördert werden;

2.

meint angesichts der mit der Öffnung der Grenzen und der Globalisierung der Märkte verbundenen Herausforderungen für die europäischen Agrarerzeuger, dass die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten von besonderer Bedeutung dafür sind, dass sich der Agrarsektor den Herausforderungen des zunehmenden Wettbewerbs und der Öffnung der Märkte stellen kann, indem die Präsenz dieser Erzeugnisse gefördert wird;

3.

ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen den Verbrauchern europa- und weltweit die Möglichkeit geben werden, die Qualität und die hohen Standards der Produktion in der EU besser kennenzulernen, wobei ihnen eine Gewähr für sichere und ausreichende Nahrungsmittel und Umweltschutz geboten wird, sodass sie Vertrauen in die Produkte haben können, die sie kaufen und konsumieren; auf diese Weise lässt sich durch eine Aufwertung der europäischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine bessere Rentabilität für die Erzeuger erreichen;

4.

ist der Ansicht, dass der europäische Agrarsektor für die wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene unverzichtbar ist, weil er einen erheblichen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zum Verbleib und zur Entwicklung der Bevölkerung in diesen Gebieten leistet, denn Erzeugung und Verarbeitung sind stark gebietsgebunden. Diese regionale Dimension muss ein wesentliches Element im Sinne einer ausgewogenen Raumordnung in Europa bleiben;

5.

betont, dass die Regionen eine ambitionierte und effiziente Absatzförderungspolitik brauchen, die die Qualität und den typischen Charakter der Agrarerzeugnisse herausstellt. Diese Erzeugnisse stellen ein kulturelles und gastronomisches Erbe der Europäischen Union dar und sind somit ein wichtiger Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Lebens vieler europäischer Regionen, da sie insbesondere im ländlichen Raum unmittelbar gebietsgebundene Tätigkeiten sichern;

6.

empfiehlt, jenen Agrarerzeugnissen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die unter Verwendung traditioneller Inhaltsstoffe und nach einem für eine bestimmte Region typischen Verfahren hergestellt werden;

Schrittweise und erhebliche Aufstockung der Haushaltsmittel

7.

ist der Ansicht, dass die Erhöhung der Haushaltsmittel für diese Maßnahmen eine unverzichtbare Voraussetzung ist, da der Kreis der Begünstigten und die Liste der förderfähigen Erzeugnisse erweitert werden sollen und zudem der Finanzierungsanteil der Kommission bei den Mehrländerprogrammen erhöht wurde;

8.

die derzeit verhandelten bilateralen Abkommen mit Drittstaaten wie Kanada, USA, Mercosur und anderen Assoziierungsabkommen zeigen, dass die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt und in Drittländern in Zukunft immer notwendiger werden, damit die europäischen Produkte wettbewerbsfähig bleiben;

9.

hebt hervor, das es auch weiterhin möglich sein muss, Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt zu finanzieren, um zumindest bei den Erzeugnissen aus offiziell anerkannten Erzeugungssystemen oder aus der ökologischen Landwirtschaft wettbewerbsfähig zu bleiben;

10.

weist darauf hin, dass die beschlossene GAP-Reform mit der europäischen Handelspolitik verknüpft ist und die EU auf globaler Ebene neben der Welthandelspolitik zu einer ausreichenden Versorgung mit sicheren Lebensmitteln beitragen muss, wobei im Rahmen der WTO sicherzustellen ist, dass die Landwirtschaft in der EU zu gleichen Bedingungen arbeiten kann;

Konzentration der Maßnahmen auf Drittländer

11.

ist der Auffassung, dass bei einer Aufwendung von 75 % der vorgesehenen Haushaltsmittel für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern der Binnenmarkt vernachlässigt würde, obgleich er für die europäischen Erzeugnisse der größte Absatzmarkt ist, auf dem die Erzeuger hart arbeiten müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben, und mit den Einfuhren aus Drittländern konkurrieren müssen;

12.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarprodukte der EU in Drittländern vorab kein Ziel für einen festen Prozentsatz an Haushaltsmitteln festzulegen, da dem Binnenmarkt und Drittlandsmärkten gleiche Bedeutung beigemessen werden muss;

Verstärkter Einsatz von Marken und Hinweisen auf den Ursprung der Erzeugnisse

13.

unterstützt die Initiative zur Verwendung von Marken und Ursprungshinweisen für Agrarerzeugnisse, da die Sichtbarkeit von Handelsmarken im Rahmen der allgemeinen Verkaufsförderung die Finanzierungsmöglichkeiten und das Interesse der Begünstigten verbessern wird, vorausgesetzt, es wird auf Ausgewogenheit geachtet, insbesondere im EU-Binnenmarkt;

14.

unterstützt den Vorschlag der Kommission für Qualitätssysteme mit offiziellen EU-Logos, ist jedoch der Ansicht, dass der Name der Region entsprechend mit der allgemeinen Information über die Produkteigenschaften verknüpft sein muss, weshalb ein klarer Hinweis auf den geografischen Ursprung des Erzeugnisses vorhanden sein sollte;

15.

weist darauf hin, dass die auf europäischer Ebene anerkannten Qualitätssysteme in der EU immer größere Verbreitung und Anerkennung finden und zur Deckung der steigenden Nachfrage der europäischen Verbraucher nach Qualitätslebensmitteln lokalen Ursprungs, die die hohen EU-Normen für Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz erfüllen, beitragen; hebt hervor, dass die nach anerkannten Qualitätssystemen erzeugten Produkte große Bedeutung auf dem Binnenmarkt haben und deshalb erhalten und gefördert werden müssen;

16.

fordert die Kommission auf, die Festlegung der Umsetzungsmodalitäten im Wege eines Durchführungsrechtsakts zu ermöglichen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die mit der Absatzförderung beauftragten Agenturen kollektive Aktionen von regionalen Erzeugergemeinschaften koordinieren und sogar umsetzen können sollten;

17.

ist der Auffassung, dass positive Synergie-Effekte zwischen den verschiedenen regionalen Erzeugnissen zur optimalen Nutzung des Reichtums der einzelnen europäischen Gebiete und Regionen beitragen können. Aus diesem Grund sind dies wichtige regionale Einnahmequellen und Qualitätsdienstleistungen, die mit der Identität des Gebiets verknüpft und mit seinem Erbe verbunden sind. Dies wäre ein Beitrag zur Verbesserung der Qualität von eng mit regionalen Agrarerzeugnissen verbundenen Gebieten, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, mit neuen Chancen sowohl auf den umliegenden lokalen als auch auf den internationalen Märkten;

Erweiterung des Kreises der Begünstigten und der Liste förderfähiger Erzeugnisse

18.

stimmt überein, dass den Erzeugerorganisationen aller Produktionszweige eine wichtige Rolle eingeräumt wird, wobei Anforderungen an diese Organisationen hinsichtlich ihrer Repräsentativität konkretisiert werden müssen, damit alle Sektoren vertreten sind;

19.

fordert, innerhalb der Erzeugerorganisationen insbesondere KMU, die die Verkaufsförderung auf anerkannte Qualitätssysteme ausrichten, besonderes Augenmerk zu widmen. Dieser Unternehmenstyp ist in allen Regionen Europas am häufigsten vertreten und bildet das Gros der europäischen Lebensmittelindustrie;

20.

unterstützt, dass mit Ausnahme von Tabak alle aus der EU stammenden Erzeugnisse durch Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt und in Drittländern gefördert werden können, wobei den Aktionen zugunsten von Erzeugnissen, die zu einer ausgewogenen Ernährung beitragen oder die eine an das Gebiet der EU geknüpfte, differenzierte Qualitätsbezeichnung aufweisen, Vorrang gegeben werden sollte;

Festlegung von Prioritäten in einem Arbeitsprogramm der Kommission

21.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein Arbeitsprogramm festzulegen, um klare und konkrete Strategien für die Absatzförderungspolitik zu definieren;

22.

fordert die Kommission auf zu konkretisieren, wie sie den Prioritäten der Mitgliedstaaten Rechnung tragen wird und wie diese in das Arbeitsprogramm integriert werden sollen;

23.

schlägt vor, ein Arbeitsprogramm mit einer dreijährigen Laufzeit wie die derzeitigen Absatzförderungskampagnen anzunehmen, das die Berücksichtigung der Marktentwicklung gestattet, unbeschadet der Möglichkeit jährlicher Anpassungen;

Bewertung, Auswahl und Verwaltung der Einzelland- und Mehrländerprogramme

24.

vertritt die Ansicht, dass die Bewertung und Auswahl der Programme nicht durch die Kommission allein erfolgen sollte, sondern unter Beteiligung der Mitgliedstaaten, was die Mitwirkung der europäischen Regionen erlauben würde, da diese ja die Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen des ELER im Zeitraum 2014-2020 (Art. 17) zu sehr ähnlichen Bedingungen kofinanzieren wie die Maßnahme 133 des Programmzeitraums 2007-2013;

25.

ersucht die Kommission, Maßnahmen für die Beteiligung der Mitgliedstaaten und die Mitwirkung der Regionen am EU-finanzierten Absatzförderungsprogramm vorzusehen, ohne allerdings das Verfahren zu überfrachten, damit die aus diesem Programm finanzierten Aktionen mit den regionalen Absatzförderungsstrategien im Einklang stehen;

26.

spricht sich überdies dafür aus, die beiden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus der geltenden Verordnung beizubehalten, weil dadurch Antragsteller, die nicht im ersten Anlauf durch das Auswahlverfahren kommen, nicht so lange auf die nächste Aufforderung warten müssen;

Vorgeschlagene Kofinanzierungssätze

27.

unterstützt die von der Kommission vorgeschlagenen Kofinanzierungssätze, da diese mit der angestrebten Förderung der Vorlage von Programmen in Drittstaaten und von Mehrländerprogrammen im Einklang steht, schlägt jedoch für Mehrländerprogramme in Drittstaaten einen höheren Kofinanzierungssatz von 75 % vor. Dieser Satz könnte bei Programmen von besonderem Interesse auch auf KMU Anwendung finden;

28.

ist sich bewusst, dass die bislang betriebene Absatzförderungspolitik dazu beigetragen hat, das Vertrauen der Verbraucher in Zeiten der Krise zurückzugewinnen, wobei jedoch weiterhin weniger schwerfällige und sehr viel wirksamere Informationsmittel und Absatzförderungsmaßnahmen nötig sind;

29.

schlägt vor, die Anhebung des EU-Kofinanzierungssatzes vor allem für Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen bei Krisen in der Landwirtschaft zu erwägen, um keine Situationen entstehen zu lassen, in denen einzelne Erzeuger diskriminiert werden;

30.

weist darauf hin, dass in dem Verordnungsentwurf geklärt werden muss, wie die Fähigkeit, auf Krisen zu reagieren, im Hinblick auf ein schnelles und wirksames Handeln verbessert werden kann;

Mögliche Abschaffung der mitgliedstaatlichen Finanzierung der Programme

31.

spricht sich dafür aus, dass die Mitgliedstaaten freiwillig Programme zusammen mit der Kommission kofinanzieren können, da dies in wenig entwickelten Erzeugersektoren oder in Sektoren mit geringer Finanzkraft notwendig sein könnte;

Abschließende Empfehlungen

32.

empfiehlt der Kommission, die europäischen Regionen und ihre grundlegende Rolle bei der Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln hoher Qualität stärker anzuerkennen und dazu ihre stärkere Mitwirkung an der Auswahl der Programme zu ermöglichen;

33.

empfiehlt der Kommission, Absatzförderungsmaßnahmen auf dem Binnenmarkt zu finanzieren, um den Absatz von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus der Europäischen Union, die nach anerkannten Qualitätssystemen oder im regionalen und traditionellen ökologischen Landbau erzeugt werden, zu steigern. Die Verbreitung und die Förderung traditioneller Erzeugnisse werden zur Veränderung der Konsumgewohnheiten beitragen, die aus der Globalisierung des europäischen Markts resultieren.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(2)

Ziel dieser Maßnahmen ist, durch eine bessere Information der Verbraucher über die Vorzüge der aus der EU stammenden Agrarerzeugnisse und aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel sowie durch den Ausbau und die Erschließung neuer Märkte die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten zu verstärken. Sie ergänzen und verstärken auf sinnvolle Weise die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen.

(2)

Ziel dieser Maßnahmen ist, durch eine bessere Information der Verbraucher über die Vorzüge der aus der EU stammenden Agrarerzeugnisse und aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel, unter Berücksichtigung der auf europäischer Ebene anerkannten Qualitätssysteme, die den europäischen Erzeugnissen zusätzlichen Wert verleihen, sowie durch den Ausbau und die Erschließung neuer Märkte die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten zu verstärken. Sie ergänzen und verstärken auf sinnvolle Weise die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen.

Begründung

Die europäischen Verbraucher kennen im Allgemeinen die für die Qualität geltenden Vorschriften und hohen Standards nicht, die die europäischen Erzeuger einhalten müssen. Um diesen Mangel zu beheben, muss aufgezeigt werden, dass die europäischen Erzeugnisse anspruchsvolle Normen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Gesundheit und Wohlergehen von Tieren, Gesundheit von Pflanzen und Umweltschutz erfüllen. Deshalb ist es wichtig, mithilfe einer Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse den europäischen Verbrauchern zu erklären und ins Bewusstsein zu rufen, dass die europäischen Erzeugnisse diesen Anforderungen genügen.

Darüber hinaus sollten Erzeugnisse, die in den von der Europäischen Union anerkannten Qualitätssystemen erfasst sind, erwähnt werden.

Änderung 2

Erwägungsgrund 7

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(7)

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen der EU für Wein gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der GAP-Stützungsprogramme für den Weinsektor. Für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Regelung sollte daher nur Wein in Verbindung einem anderen Agrarerzeugnis oder Lebensmittel in Betracht kommen.

(7)

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen der EU für Wein gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der GAP-Stützungsprogramme für den Weinsektor. Für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Regelung sollte daher nur Wein in Verbindung einem anderen Agrarerzeugnis oder Lebensmittel in Betracht kommen.

Begründung

Der AdR ist der Ansicht, dass Wein nicht anders als die übrigen Agrarerzeugnisse behandelt werden darf und als solcher in die Liste der förderfähigen Erzeugnisse aufgenommen werden muss, nicht nur in allgemeinen Kampagnen in Verbindung mit anderen Erzeugnissen. Wein wäre das einzige europäische Erzeugnis, das nicht von sektorspezifischen Kampagnen profitieren könnte. Nach Auffassung des AdR darf ein Schlüsselsektor der europäischen Produktion nicht ausgeklammert werden.

Änderung 3

Erwägungsgrund 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(8)

Im Zeitraum 2001-2011 wurden nur knapp 30 % der Mittel für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 auf Drittlandsmärkten eingesetzt, obwohl diese Märkte ein beachtliches Wachstumspotenzial bieten. Es sind besondere Bestimmungen festzulegen, um insbesondere durch eine verstärkte finanzielle Unterstützung die Durchführung einer größeren Zahl von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse der EU auf Drittlandsmärkten zu fördern; angestrebt werden 75% der geschätzten Ausgaben.

(8)

Im Zeitraum 2001-2011 wurden nur knapp 30 % der Mittel für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 auf Drittlandsmärkten eingesetzt, obwohl diese Märkte ein beachtliches Wachstumspotenzial bieten. Es sind besondere Bestimmungen festzulegen, um insbesondere durch eine verstärkte finanzielle Unterstützung die Durchführung einer größeren Zahl von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse der EU auf Drittlandsmärkten zu fördern; angestrebt werden 75% der geschätzten Ausgaben.

Begründung

Gegenwärtig müssen die europäischen Erzeugnisse mit Erzeugnissen aus Drittstaaten sowohl auf dem Binnenmarkt als auch auf den Auslandsmärkten konkurrieren und dabei eine Vielzahl hoher EU-Standards erfüllen. Nicht zu vergessen sind außerdem die unterschiedlichen Produktionsformen und -bedingungen inner- und außerhalb der EU.

Der AdR ist der Ansicht, dass keine Prozentangaben für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse der EU in Drittstaaten vorgegeben werden sollten.

Änderung 4

Erwägungsgrund 9

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(9)

Um zu gewährleisten, dass die durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen die gewünschte Wirkung zeigen, sollten diese in Informations- und Absatzförderungsprogramme eingebunden sein. Diese Programme wurden bisher von Branchen- oder Dachverbänden vorgelegt. Um die Zahl der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erhöhen und deren Qualität zu verbessern, sollten auch die Erzeugerorganisationen als Begünstigte in Betracht kommen. Darüber hinaus sollte die Kommission in Ergänzung zu diesen Programmen auf eigene Initiative Maßnahmen durchführen können, insbesondere um zur Erschließung neuer Märkte beizutragen.

(9)

Um zu gewährleisten, dass die durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen die gewünschte Wirkung zeigen, sollten diese in Informations- und Absatzförderungsprogramme eingebunden sein. Diese Programme wurden bisher von Branchen- oder Dachverbänden vorgelegt. Um die Zahl der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erhöhen und deren Qualität zu verbessern, sollten auch die Erzeugerorganisationen und KMU, die diesen angehören, als Begünstigte in Betracht kommen, sofern sie die Absatzförderung auf die anerkannten Qualitätssysteme ausrichten. Darüber hinaus sollte die Kommission in Ergänzung zu diesen Programmen auf eigene Initiative Maßnahmen durchführen können, insbesondere um zur Erschließung neuer Märkte beizutragen.

Begründung

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die KMU als potenzielle Begünstigte nicht vergessen werden dürfen, da sie mit einem Anteil von ca. 90% das Gros der Lebensmittelindustrie der EU bilden und außerdem eng mit dem ländlichen Raum und der Region verbunden sind. Gerade sie sollten daher in den Genuss entsprechender Maßnahmen kommen können.

Änderung 5

Erwägungsgrund 11

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(11)

Im Hinblick auf eine wirksame Durchführung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollte diese an ordnungsgemäß ausgewählte Durchführungsstellen übertragen werden.

(11)

Im Hinblick auf eine wirksame Durchführung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollte diese an ordnungsgemäß ausgewählte Durchführungsstellen übertragen werden, die über qualifizierte und spezialisierte Mitarbeiter verfügen, um deren erfolgreiche Durchführung zu gewährleisten.

Begründung

Es ist wichtig, dass die ordnungsgemäß ausgewählten Durchführungsstellen über spezialisierte Mitarbeiter verfügen, die fachliche Unterstützung bei der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen bieten können, so wie es bisher die Mitgliedstaaten getan haben.

Änderung 6

Erwägungsgrund 14

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(14)

Die Europäische Union ist bemüht, den Regelungsrahmen der GAP zu vereinfachen. Dieser Ansatz sollte auch bei der Verordnung über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse verfolgt werden. Insbesondere müssen die Vorschriften über die Verwaltung der Informations- und Absatzförderungsprogramme überarbeitet werden, um sie zu vereinfachen und es der Kommission zu ermöglichen, Regeln und Verfahren für die Vorlage und Auswahl der Programmvorschläge festzulegen.

(14)

Die Europäische Union ist bemüht, den Regelungsrahmen der GAP zu vereinfachen. Dieser Ansatz sollte auch bei der Verordnung über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse verfolgt werden. Insbesondere müssen die Vorschriften über die Verwaltung der Informations- und Absatzförderungsprogramme überarbeitet werden, um sie zu vereinfachen und es der Kommission zu ermöglichen, Regeln und Verfahren für die Vorlage und Auswahl der Programmvorschläge festzulegen, einschließlich der Möglichkeit, Durchführungsrechtsakte festzulegen, die eine Beteiligung der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen erlauben.

Begründung

Der AdR ist der Ansicht, dass die Kommission die Regeln und Verfahren für die Vorlage und Auswahl der Programmvorschläge zusammen mit den Mitgliedstaaten und den europäischen Regionen festlegen sollte, da die Mitgliedstaaten und die europäischen Regionen je nach den unterschiedlichen Situationen und Bedingungen in ihrem Gebiet spezifischere Kriterien anlegen werden. Verfahrensvereinfachung bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten auszuschließen sind.

Änderung 7

Erwägungsgrund 16

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(16)

Es sollten Kriterien für die Finanzierung der Maßnahmen festgelegt werden. In der Regel sollte die Europäische Union nur einen Teil der Kosten der Programme übernehmen, um die interessierten vorschlagenden Einrichtungen in die Verantwortung einzubeziehen. Bestimmte Verwaltungs- und Personalausgaben, die nicht mit der Umsetzung der GAP zusammenhängen, sind fester Bestandteil der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und sollten daher für eine EU-Finanzierung in Betracht kommen können.

(16)

Es sollten Kriterien für die Finanzierung der Maßnahmen festgelegt werden. In der Regel sollte die Europäische Union nur einen Teil der Kosten der Programme übernehmen, um die interessierten vorschlagenden Einrichtungen in die Verantwortung einzubeziehen. Bestimmte Verwaltungs- und Personalausgaben, die nicht mit der Umsetzung der GAP zusammenhängen, sind fester Bestandteil der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und sollten daher für eine EU-Finanzierung in Betracht kommen können. Die Mitgliedstaaten können ebenfalls freiwillig einen Teil der Programmkosten kofinanzieren.

Begründung

Der AdR ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten und die europäischen Regionen die Möglichkeit der Kofinanzierung von Einzellandprogrammen haben sollten, da einige Schlüsselakteure des Sektors nicht immer über die erforderlichen Haushaltsmittel für Absatzförderungskampagnen dieser Art verfügen. Darüber hinaus wäre der derzeitige Wortlaut des Erwägungsgrunds in erster Linie für jene europäischen Erzeuger von Vorteil, die über die meisten Mittel zur Finanzierung von Absatzförderungsprogrammen verfügen.

Änderung 8

Artikel 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Maßnahmen im Binnenmarkt

Maßnahmen im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten

Für den Binnenmarkt kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

a)

Informationsmaßnahmen zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der EU, insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Echtheit, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz;

b)

Informationsmaßnahmen zu den Themen gemäß Artikel 5 Absatz 4.

Für den Binnenmarkt Es kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

a)

Informationsmaßnahmen zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der EU, insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Echtheit, Etikettierung, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz;

b)

Informationsmaßnahmen zu den Themen gemäß Artikel 5 Absatz 4.

Begründung

Es darf kein Unterschied gemacht werden zwischen Maßnahmen für den Binnenmarkt und Maßnahmen für Drittlandsmärkte. Es wird vorgeschlagen, die Artikel 2 und 3 zu einem Artikel zusammenzufügen.

Änderung 9

Artikel 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Maßnahmen auf Drittlandsmärkten

Maßnahmen auf Drittlandsmärkten

Für die Drittlandsmärkte kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

a)

Informationsmaßnahmen zur Hervorhebung der Merkmale der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie zu Themen gemäß Artikel 5 Absatz 4;

b)

Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus der EU.

Für die Drittlandsmärkte kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

a)

Informationsmaßnahmen zur Hervorhebung der Merkmale der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie zu Themen gemäß Artikel 5 Absatz 4;

b)

Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus der EU.

Begründung

Es darf kein Unterschied gemacht werden zwischen Maßnahmen für den Binnenmarkt und Maßnahmen für Drittlandsmärkte. Es wird vorgeschlagen, die Artikel 2 und 3 zu einem Artikel zusammenzufügen.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Folgende Erzeugnisse kommen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 in Betracht und können als Beispiel für die Produktionsmethoden und Themen gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Buchstabe a dienen:

1.   Folgende Erzeugnisse kommen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 in Betracht und können als Beispiel für die Produktionsmethoden und Themen gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Buchstabe a dienen:

a)

die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: „AEUV“) aufgeführt sind, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. [COM(2011) 416] über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und Tabak;

a)

die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: „AEUV“) aufgeführt sind, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. [COM(2011) 416] über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und Tabak;

b)

die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates;

b)

die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates;

c)

die Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.

c)

die Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.

 

d)

Wein mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EG) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Wein aus ökologischem Landbau können von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen profitieren.

2.   Wein kommt für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht, sofern das betreffende Programm auch auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b ausgerichtet ist.

2     Wein kommt für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht, sofern das betreffende Programm auch auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b ausgerichtet ist.

Begründung

Wein darf nicht anders als die übrigen Agrarerzeugnisse behandelt werden. Der europäische Weinbau ist ein anerkannter Sektor, der aufgrund seiner Bedeutung auf dem europäischen Binnenmarkt und auch wegen seiner Anerkennung außerhalb der EU geschützt werden muss.

Änderung 11

Artikel 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen tragen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten bei. Die zu erreichenden Ziele werden in dem Arbeitsprogramm gemäß Absatz 2 vorgegeben.

1.   Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen tragen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten bei. Die zu erreichenden Ziele werden in dem Arbeitsprogramm gemäß Absatz 2 vorgegeben.

2.   Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Arbeitsprogramm an, in dem die Ziele, die Prioritäten, die erwarteten Ergebnisse, die Art der Durchführung und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt sind. Das Programm enthält ferner die wichtigsten Bewertungskriterien, eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die jeder Maßnahme zugewiesenen Beträge, einen indikativen Umsetzungszeitplan und für die Zuschüsse den Höchstsatz der Kofinanzierung.

2.   Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Arbeitsprogramm an, in dem die Ziele, die Prioritäten, die erwarteten Ergebnisse, die Art der Durchführung und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt sind. Das Programm enthält ferner die wichtigsten Bewertungskriterien, eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die jeder Maßnahme zugewiesenen Beträge, einen indikativen Umsetzungszeitplan und für die Zuschüsse den Höchstsatz der Kofinanzierung.

 

Bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt die Kommission die spezifischen naturgegebenen Nachteile von Berggebieten, Inseln und Gebieten in äußerster Randlage.

Der Durchführungsrechtsakt gemäß Unterabsatz 1 wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 erlassen.

Der Durchführungsrechtsakt gemäß Unterabsatz 1 wird nach dem Beratungs Prüfverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 2 erlassen.

3.   Zur Durchführung des Arbeitsprogramms gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission

a)

für die Einzellandprogramme: eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, in der insbesondere die Teilnahmebedingungen und die wichtigsten Bewertungskriterien aufgeführt sind;

b)

für die Mehrländerprogramme: eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Teil 1 Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

3.   Zur Durchführung des Arbeitsprogramms gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission

a)

für die Einzellandprogramme: eine Aufforderung zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, in der deneninsbesondere die Teilnahmebedingungen und die wichtigsten Bewertungskriterien aufgeführt sind;

b)

b) für die Mehrländerprogramme: eine Aufforderung zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Teil 1 Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

 

Bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach den Buchstaben a) und b) sind die spezifischen naturgegebenen Nachteile von Berggebieten, Inseln und Gebieten in äußerster Randlage zu berücksichtigen.

Begründung

Die Kommission nimmt für die Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm eine zu große Befugnis für sich in Anspruch. In der derzeitigen Verordnung sind zwei Aufforderungen gestattet, wodurch die Antragsteller bis zur Wiederholung der Aufforderung weniger lange warten müssen.

Änderung 12

Artikel 12

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Die Kommission nimmt die Bewertung und Auswahl der Vorschläge für Einzellandprogramme vor, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht wurden.

1.   Die Kommission nimmt die Bewertung und Auswahl der Vorschläge für Einzellandprogramme vor, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht wurden.

2.   Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über die ausgewählten Einzellandprogramme, etwaige Änderungen und die entsprechenden Mittelausstattungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.   Die Kommission legt Durchführungsrechtsakte fest, die es den Mitgliedstaaten und den europäischen Regionen ermöglichen, sich an der Bewertung und Auswahl der Einzellandprogramme zu beteiligen.

 

3.   Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über die ausgewählten Einzellandprogramme, etwaige Änderungen und die entsprechenden Mittelausstattungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Es ist inakzeptabel, dass die Mitgliedstaaten von der Bewertung und Auswahl der Einzellandprogramme ausgeschlossen werden. Die nationalen Behörden müssen eine aktive Rolle bei dieser Auswahl spielen, da sie gemäß Artikel 14 mit der Durchführung, Begleitung und Kontrolle dieser Programme beauftragt sind.

Änderung 13

Artikel 13

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die vorschlagende Organisation wählt im Wege eines geeigneten Ausschreibungsverfahrens die Stellen aus, die mit der Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme betraut werden, um insbesondere eine wirksame Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Die vorschlagende Organisation wählt im Wege eines geeigneten Ausschreibungsverfahrens die spezialisierten Stellen aus, die mit der Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme betraut werden, um insbesondere eine wirksame Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten.

 

Die für Absatzförderung zuständigen regionalen Agenturen oder Absatzförderungsdienste der Regionen können nationale gebietsbezogene Kollektivmaßnahmen und Maßnahmen zur Informierung über den Ursprung anerkennen.

Begründung

Die Beteiligung der Mitgliedstaaten und die Mitwirkung der Regionen an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist wichtig. Deshalb wird vorgeschlagen, auch die Unterstützung durch die für Absatzförderung zuständigen Agenturen und Dienste in den Regionen zu erwähnen. Diese Agenturen können wirksame und flexible Instrumente für die Programmfinanzierung und -durchführung sein. Es geht aber nicht darum, sie aus diesen Fonds zu finanzieren.

Änderung 14

Artikel 15 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Der finanzielle Beitrag der Europäischen Union zu den Einzellandprogrammen beträgt höchstens 50% der zuschussfähigen Ausgaben. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen.

1.   Der finanzielle Beitrag der Europäischen Union zu den Einzellandprogrammen beträgt höchstens 50% der zuschussfähigen Ausgaben. Der Beitrag der Europäischen Union erhöht sich auf 75% für Programme in den Gebieten in äußerster Randlage der Union.

 

Die Mitgliedstaaten können zusammen mit den europäischen Regionen einen weiteren Teil der Programmkosten freiwillig bis zu 20% übernehmen. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen.

Begründung

Der AdR ist der Ansicht, dass die Möglichkeit der Kofinanzierung der Einzellandprogramme durch die Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden darf, weil einige Schlüsselakteure des Sektors nicht immer über die für derartige Absatzförderungskampagnen nötigen Finanzmittel verfügen, welche eine hohe Belastung für die Unternehmen sein können. Die KMU wären dabei am stärksten benachteiligt, sodass sich am Ende möglicherweise nur die großen Unternehmen beteiligen. Dies kann auch zu einer geringeren Programmbeteiligung führen, womit das Gegenteil dessen, was beabsichtigt ist, erreicht würde. Als angemessen wird ein Prozentsatz von 20% erachtet, der allzu große Unterschiede bei den Absatzförderungsausgaben zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten verhindern kann.

Änderung 15

Artikel 23 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

Begründung

Der AdR ist der Ansicht, dass kein unbestimmter Zeitraum vorgesehen werden sollte, in dem die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen darf. Dieser Aspekt des Absatzes 2 sollte besser gestrichen werden.

Änderung 16

Artikel 27

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember [2020] einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember [2020] einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen. Darüber hinaus legt sie bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht vor.

Begründung

Der AdR hält es für zweckdienlich, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht über die Entwicklung und Situation der Anwendung dieser Verordnung vorlegt, sodass die erforderlichen Verbesserungen und Anpassungen in angemessener Frist vorgenommen und die gesteckten Ziele bis Ende 2020 erreicht werden können.

Brüssel, den 2. April 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCARCEL SISO