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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2180

30.12.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2180 DER KOMMISSION

vom 12. September 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Voraussetzungen für die Registrierung externer Prüfer und der Kriterien für die Beurteilung der soliden und umsichtigen Geschäftsführung des externen Prüfers, der Angemessenheit der Kenntnisse, der Erfahrungen und der Ausbildung der Mitarbeiter der externen Prüfer und der Bedingungen für die Auslagerung von Beurteilungstätigkeiten externer Prüfer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6, Unterabsatz 3, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 33 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der gute Leumund der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans eines externen Prüfers ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass der externe Prüfer seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Beurteilung des guten Leumunds sollte auf Informationen über die bisherigen Tätigkeiten der betreffenden Personen beruhen, insbesondere auch auf Informationen über etwaige einschlägige strafrechtliche Verurteilungen, früheres Fehlverhalten, grobe Fahrlässigkeit, falschen Umgang mit Interessenkonflikten oder Beeinträchtigungen der Unabhängigkeit und Objektivität sowie Informationen über ihre Aufrichtigkeit, Integrität und ihren Ruf.

(2)

Da die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans für die Tätigkeiten des externen Prüfers verantwortlich sind, sollten sie über ausreichende Fähigkeiten, fachliche Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Bei der Beurteilung, ob diese Fähigkeiten, fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen ausreichend sind, sollte der Lebenslauf aller Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans berücksichtigt werden, einschließlich aktueller Informationen über Aus- und Weiterbildung und des beruflichen Werdegangs. Dabei sollten auch die Gesamtzusammensetzung und Diversität der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie die kollektiven Kompetenzen, fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen ihrer Mitglieder berücksichtigt werden, soweit sie für die Tätigkeiten des externen Prüfers und die Risiken, denen dieser ausgesetzt ist, relevant sind.

(3)

Um die Kontinuität und Regelmäßigkeit externer Prüfungen zu gewährleisten, sollte ein externer Prüfer eine angemessene Anzahl von Analysten, Mitarbeitern und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen beschäftigen. Zu diesem Zweck sollten auch Informationen über die Personalausstattung eines externen Prüfers in Bezug auf Analysten, Mitarbeiter und sonstige unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligte Personen berücksichtigt werden. Diese Informationen sollten die Anzahl der unbefristeten und befristeten Verträge, die voraussichtlichen künftigen Beurteilungstätigkeiten und die Gründe enthalten, aus denen der externe Prüfer die analytischen Ressourcen für ausreichend erachtet.

(4)

Um die Qualität externer Prüfungen sicherzustellen, sollten Analysten, Mitarbeiter und sonstige unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligte Personen über ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen verfügen. Bei der Beurteilung sind die Ausbildung, die Qualifikation und der berufliche Werdegang dieser Personen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten externe Prüfer Schulungs- und Weiterbildungspläne für alle Mitarbeiter erstellen, die direkt an den Beurteilungstätigkeiten beteiligt sind.

(5)

Damit die Entscheidungsstrukturen eine solide und umsichtige Geschäftsführung des externen Prüfers gewährleisten, sollten externe Prüfer über Regelungen im Bereich der Unternehmensführung verfügen, in denen die Organisation, der Zuständigkeitsbereich, der Zweck und die Funktionsweise ihrer Verwaltungsorgane, wie beispielsweise des Leitungsorgans, des Aufsichtsgremiums und der einschlägigen Ausschüsse, festgelegt sind.

(6)

Darüber hinaus ist die Wahrung einer transparenten und effektiven Organisationsstruktur ein wesentlicher Bestandteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung. Um die Transparenz und Effektivität ihrer Organisationsstruktur zu gewährleisten, sollten externe Prüfer über klare Berichtswege, Zuständigkeiten und Kommunikationskanäle verfügen, die der Rechenschaftspflicht und der Entscheidungsfindung zuträglich sind. Aus demselben Grund sollten externe Prüfer geeignete Strategien und Verfahren in Bezug auf ihre Führungsstrukturen, internen Kontrollen, Geschäftskontinuität, Datenverarbeitungssysteme, Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Verwaltung und Rechnungslegung einführen und ordnungsgemäß dokumentieren.

(7)

Angesichts der Bedeutung der internen Kontrollfunktionen für die solide und umsichtige Geschäftsführung eines externen Prüfers sollten externe Prüfer ein internes Kontrollsystem einrichten, das sicherstellt, dass die mit dieser Funktion betrauten Personen über angemessene Befugnisse verfügen und dass eine klare Trennung von den von ihnen beaufsichtigten Geschäftsbereichen besteht.

(8)

Um eine solide und umsichtige Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2361 sicherzustellen, sollten externe Prüfer dafür sorgen, dass die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Strategien und Verfahren von ihrem Leitungsorgan genehmigt sind.

(9)

Der Rahmen für den Umgang mit Interessenkonflikten eines externen Prüfers sollte eine umfassende, vom Leitungsorgan genehmigte Strategie für Interessenkonflikte sowie eine Auflistung der Interessenkonflikte enthalten. Die Strategie für Interessenkonflikte sollte Risikomanagementverfahren und -kontrollen enthalten, um tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen, zu beseitigen oder zu handhaben und auf transparente Weise offenzulegen. Darin sollte auch festgelegt werden, welche Interessenkonflikte nach Ansicht des externen Prüfers auf transparente Weise gehandhabt oder offengelegt und welche beseitigt werden müssen. Darüber hinaus sollte diese Strategie eine angemessene Kontrolle und einen angemessenen Umgang mit Situationen vorsehen, in denen die professionelle Urteilsfähigkeit oder Entscheidungsfindung beeinträchtigt sein könnte.

(10)

Externe Prüfer sollten beurteilen, ob Drittdienstleister in der Lage sind, Beurteilungstätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen. In diesem Zusammenhang sollten externe Prüfer beurteilen, ob das Fachwissen und die Verfügbarkeit des Drittdienstleisters für die Wahrnehmung der ausgelagerten Tätigkeiten angemessen sind. Zu diesem Zweck sollten externe Prüfer wesentliche Elemente im Zusammenhang mit dem Drittdienstleister und der Auslagerungsvereinbarung berücksichtigen, wie beispielsweise dessen Geschäftsmodell, die Qualifikationen seiner Mitarbeiter, den Kontrollrahmen, den Einsatz von Automatisierung und Technologie bei den ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten sowie die Einhaltung regulatorischer Vorschriften.

(11)

Externe Prüfer sollten sicherstellen, dass die Qualität ihrer internen Kontrollen durch die Auslagerung von Beurteilungstätigkeiten nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund sollten externe Prüfer bewerten, inwiefern sie von dem Drittdienstleister abhängig sind, und die Aktivitäten zur Eindämmung der mit der Auslagerung verbundenen Risiken, insbesondere in Bezug auf Drittländer, überwachen und kontrollieren. Externe Prüfer sollten durch interne Kontrollen sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen hinsichtlich der Qualität der von dem Drittdienstleister erbrachten Dienstleistungen getroffen wurden. Des Weiteren sollten sie angemessene Verfahren in Bezug auf die Dokumentation und Aufbewahrung von Unterlagen durch Drittdienstleister einführen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der externe Prüfer und die ESMA Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben und dass die Auslagerung von Beurteilungstätigkeiten die Fähigkeit der ESMA zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/2631 durch den externen Prüfer nicht beeinträchtigt.

(12)

Um eine ausreichende Kontrolle über ausgelagerte Tätigkeiten zu gewährleisten, sollten externe Prüfer regelmäßige Beurteilungen durchführen.

(13)

Die technischen Regulierungsstandards, die auf der Grundlage der in Artikel 23 Absatz 6, Unterabsatz 3, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 33 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Befugnisse zu erlassen sind, sollten in einer einzigen delegierten Verordnung der Kommission zusammengeführt werden, um sicherzustellen, dass alle Bestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Registrierung als externer Prüfer festgelegt sind, in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(14)

Die der ESMA übermittelten Informationen können Angaben zur Identität der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans eines Antragstellers auf Registrierung als externer Prüfer sowie zur Eignung von Analysten, Mitarbeitern und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen enthalten. Zu diesen Informationen gehören auch personenbezogene Daten. Im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten nur personenbezogene Daten angefordert werden, die erforderlich sind, damit die ESMA beurteilen kann, ob die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans eines Antragstellers auf Registrierung als externer Prüfer sowie die Analysten, Mitarbeiter und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 erfüllen.

(15)

Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Von daher sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen. Jede in Anwendung dieser Verordnung stattfindende Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen, die im Rahmen dieser Verordnung einen Antrag auf Zulassung als externer Prüfer stellen, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und den nationalen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen.

(16)

Damit die ESMA die Bewertung im Rahmen der Registrierung und der laufenden Beaufsichtigung unter Gewährleistung angemessener Garantien durchführen kann, sollten personenbezogene Daten über den guten Leumund der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans eines externen Prüfers von den externen Prüfern und der ESMA nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit dieses Mitglieds oder nach Aufhebung der Registrierung des betreffenden externen Prüfers aufbewahrt werden.

(17)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 7. Juli 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(18)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(19)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kriterien zur Feststellung eines hinreichend guten Leumunds der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans eines Antragstellers auf Registrierung als externer Prüfer

(1)   Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2023/2631 gilt der Leumund der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans eines Antragstellers auf Registrierung als externer Prüfer als hinreichend gut, wenn die bisherigen Tätigkeiten der betreffenden Personen im Bereich der soliden und umsichtigen Geschäftsführung belegen, dass sie in der Lage sind, ihre Aufgaben redlich und unbescholten und mit Integrität wahrzunehmen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigt die ESMA folgende Informationen:

a)

Nachweis für das Fehlen von Vorstrafen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen, betrügerischen Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere durch eine amtliche Bescheinigung, oder, sofern eine solche Bescheinigung im jeweiligen Mitgliedstaat nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung über den guten Leumund und die Ermächtigung der ESMA zur Einholung entsprechender Erkundigungen bei den zuständigen Behörden, ob das Mitglied in Verbindung mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde,

b)

eine Selbsterklärung jedes Mitglieds der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans, aus der hervorgeht, ob das betreffende Mitglied

i)

wegen einer Straftat verurteilt wurde (sofern kein Nachweis für das Fehlen von Vorstrafen erbracht werden kann);

ii)

in einem Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder nachhaltigkeitsbezogenen Dienstleistungen durch eine Aufsichtsbehörde oder eine staatliche Stelle mit einer nachteiligen Entscheidung belegt wurde;

iii)

in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder nachhaltigkeitsbezogenen Dienstleistungen oder wegen Unregelmäßigkeiten oder Betrugs bei der Führung eines Unternehmens von einem Gericht für schuldig befunden wurde;

iv)

der Geschäftsleitung oder dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsbehörde eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder einer Sanktion unterworfen wurde oder dem von einer Regulierungsbehörde die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde;

v)

von einer Regulierungsbehörde eine Verweigerung des Rechts auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, erfahren hat;

vi)

einer Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung durch eine Aufsichtsbehörde unterzogen wurde, die zu einer negativen Entscheidung oder einem bedingt positiven Ergebnis geführt hat;

vii)

Teil der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans eines Unternehmens ist/war, gegen das, während die betreffende Person bei dem Unternehmen beschäftigt war oder innerhalb eines Jahres, nachdem die betreffende Person nicht mehr bei dem Unternehmen beschäftigt war, ein Insolvenz-, Liquidations- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde;

viii)

von einer Berufsorganisation im Finanz- oder Handelsbereich mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, disqualifiziert oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde;

ix)

infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Geschäftsführungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde;

x)

Verbindungen, Funktionen oder Beteiligungen hat oder hatte, die direkt oder indirekt die Interessen eines externen Prüfers und die Integrität seiner Beurteilungstätigkeiten beeinträchtigen könnten.

c)

Der Antragsteller auf Registrierung als externer Prüfer muss dafür sorgen, dass nur die für den Antrag verantwortlichen Personen Zugang zu den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen haben. Diese Informationen werden getrennt von anderen Informationen über die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans eines externen Prüfers gespeichert. Der Zugriff auf diese Informationen wird aufgezeichnet. Diese Informationen dürfen nicht gespeichert werden, wenn sie sich auf Geschäftsleitungsanwärter und noch nicht ernannte Mitglieder des Leitungsorgans eines Antragstellers auf Registrierung als externer Prüfer beziehen.

d)

Die ESMA stellt sicher, dass nur Personen Zugang zu den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen haben, die mit der Beurteilung der Eignung der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans eines Antragstellers auf Registrierung als externer Prüfer betraut sind. Diese Informationen werden getrennt von anderen Informationen über die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans eines externen Prüfers gespeichert. Der Zugriff auf diese Informationen wird aufgezeichnet. Diese Informationen dürfen nicht gespeichert werden, wenn sie sich auf Geschäftsleitungsanwärter und noch nicht ernannte Mitglieder des Leitungsorgans eines Antragstellers auf Registrierung als externer Prüfer beziehen.

e)

Personenbezogene Daten, die sich auf den guten Leumund der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans eines externen Prüfers beziehen, werden von den externen Prüfern und der ESMA so lange aufbewahrt, wie dies für die Bewertung der Erstregistrierung und die laufende Beaufsichtigung erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit dieses Mitglieds oder nach Aufhebung der Registrierung des betreffenden externen Prüfers.

Artikel 2

Kriterien zur Feststellung der ausreichenden Fachkenntnisse, der beruflichen Qualifikation und der einschlägigen Erfahrungen der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans eines Antragstellers auf Registrierung als externer Prüfer

(1)   Die ESMA stellt fest, dass die Fachkenntnisse, beruflichen Qualifikationen und einschlägigen Erfahrungen der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans eines Antragstellers auf Registrierung als externer Prüfer nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii bis iv der Verordnung (EU) 2023/2631 ausreichend sind, wenn diese Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen der Art und dem Umfang der von dem Antragsteller durchzuführenden externen Prüfungen und den Aufgaben, die externen Prüfern gemäß dieser Verordnung obliegen, angemessen sind.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigt die ESMA folgende Informationen:

a)

einen aktuellen Lebenslauf jedes Mitglieds der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans eines externen Prüfers, der detaillierte Angaben zu den Aufgaben enthält, die externe Prüfer gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 zu erfüllen haben, darunter:

i)

Angaben zur Ausbildung, einschließlich akademischer und beruflicher Befähigungsnachweise, sowie zu sonstigen einschlägigen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen;

ii)

den beruflichen Werdegang, insbesondere auch den Umfang und die Dauer der ausgeübten Funktionen, unter Hervorhebung aller Tätigkeiten, die für die Tätigkeit externer Prüfer relevant sind;

b)

die Bedeutung der durch Aus- und Weiterbildung erworbenen Kenntnisse für die von externen Prüfern erbrachten Finanzdienstleistungen bzw. nachhaltigkeitsbezogenen Dienstleistungen;

c)

die Relevanz der beruflichen Erfahrung, die durch Tätigkeiten erworben wurde, die mit den vom externen Prüfer auszuführenden Aufgaben in Zusammenhang stehen, wie Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle, Vor- und Nachemissionsprüfungen, Prüfung von Wirkungsberichten, Erstellung von Zweitgutachten oder Finanzdienstleistungen;

d)

die kollektiven und aktuellen Kompetenzen, beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans, die für die Aufgaben der externen Prüfer gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 und die damit verbundenen Risiken relevant sind.

Artikel 3

Kriterien zur Bestimmung der ausreichenden Anzahl an Analysten, Mitarbeitern und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen

(1)   Die ESMA stellt fest, dass die Anzahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten eines externen Prüfers beteiligten Personen nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 ausreichend ist, wenn die Anzahl der Art und dem Umfang der vom externen Prüfer durchzuführenden externen Prüfungen und den Aufgaben, die externen Prüfern gemäß dieser Verordnung obliegen, angemessen ist.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigt die ESMA folgende Informationen:

a)

die Gesamtzahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen, ihr jeweiliges Dienstalter, ihre Aufgabenbeschreibungen, den Status ihrer Arbeitsverträge (befristet/unbefristet) und die Gründe, weshalb der externe Prüfer die Anzahl und die Aufgaben der Personen für angemessen hält;

b)

die voraussichtliche Anzahl und Dauer der in den nächsten 24 Monaten durchzuführenden externen Prüfungen und die Gründe, weshalb der externe Prüfer die Anzahl der Mitarbeiter und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen bezogen auf die Anzahl und Dauer der künftigen externen Prüfungen für angemessen hält.

Artikel 4

Kriterien zur Bestimmung des ausreichenden Kenntnis-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveaus der Analysten, Mitarbeiter und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen

(1)   Die ESMA stellt fest, dass das Kenntnis-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau der Analysten, Mitarbeiter und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 ausreichend ist, wenn das Kenntnis-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau der Art und dem Umfang der vom externen Prüfer durchzuführenden externen Prüfungen und den Aufgaben, die externen Prüfern gemäß dieser Verordnung obliegen, angemessen ist.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigt die ESMA folgende Informationen:

a)

die Art der Beurteilungstätigkeiten, die in den nächsten 24 Monaten voraussichtlich von den unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen durchgeführt werden;

b)

den beruflichen Werdegang der unter Buchstabe a genannten Personen, einschließlich der Art und Dauer der in früheren Positionen ausgeübten Tätigkeiten und der wahrgenommenen Aufgaben;

c)

die Erfahrung der unter Buchstabe a genannten Personen in Bezug auf Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle, Vor- und Nachemissionsprüfungen, Prüfung von Wirkungsberichten sowie die Erstellung von Zweitgutachten oder Finanzdienstleistungen;

d)

die Ausbildung der unter Buchstabe a genannten Personen und alle relevanten beruflichen Befähigungsnachweise oder erworbenen Qualifikationen;

e)

sonstige berufliche und akademische Leistungen der unter Buchstabe a genannten Personen, die für die Art ihrer Aufgaben relevant sind;

f)

den für die unter Buchstabe a genannten Personen vorgesehenen Weiterbildungs- und Entwicklungsplan;

g)

gegebenenfalls den Einsatz von Automatisierungstechnik bei den Beurteilungstätigkeiten.

(3)   Externe Prüfer tragen dafür Sorge, dass sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen berücksichtigen, wenn sie feststellen, ob das Kenntnis-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau der Analysten, Mitarbeiter und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen, deren Dienstleistungen sie in Anspruch nehmen können bzw. die ihnen unterstehen, nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 ausreichend ist.

Artikel 5

Kriterien für die Bewertung der soliden und umsichtigen Geschäftsführung durch externe Prüfer

(1)   Bei der Bewertung, ob ihre Geschäfte solide und umsichtig geführt werden, stellen externe Prüfer sicher, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Regelungen im Bereich der Unternehmensführung legen mindestens die Organisation, den Zuständigkeitsbereich, den Zweck und die Funktionsweise der Verwaltungsorgane des externen Prüfers fest, einschließlich klarer Berichtswege, Zuständigkeiten und Kommunikationskanäle;

b)

ein interner Kontrollrahmen ist vorhanden;

c)

die organisatorischen Vorkehrungen gewährleisten die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Durchführung der Beurteilungstätigkeiten, die Vertraulichkeit und Sicherheit der Aufzeichnungen über die erbrachten Dienstleistungen, solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene Datenverarbeitungssysteme;

d)

die Anonymität von Hinweisgebern ist gewährleistet und Vergeltungsmaßnahmen sind untersagt;

e)

Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen, Eigengeschäfte von Mitarbeitern, Nebentätigkeiten und die Annahme von Geschenken und Gastfreundschaft werden einheitlich überprüft;

f)

die Unabhängigkeit der Mitarbeiter mit variabler Vergütung ist gewährleistet;

g)

das Leitungsorgan des externen Prüfers legt die Strategien und Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung fest.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b stellen externe Prüfer sicher, dass der interne Kontrollrahmen die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die internen Kontrollmechanismen sind an Art, Größe und Komplexität des externen Prüfers angepasst;

b)

die für die internen Kontrollen verantwortlichen Personen können die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einholen und ihre Feststellungen dem Leitungsorgans des externen Prüfers melden;

c)

die internen Kontrollfunktionen sind unabhängig und klar von den Geschäftsbereichen getrennt, die die Beurteilungstätigkeiten durchführen.

(3)   Der externe Prüfer bewertet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien vor der Durchführung der externen Prüfungstätigkeiten und danach mindestens einmal alle 24 Monate oder sobald er erhebliche Abweichungen von den Kriterien feststellt.

Artikel 6

Kriterien zur Bewertung des Umgangs mit Interessenkonflikten

(1)   Bei der Bewertung des Umgangs mit Interessenkonflikten stellen die externen Prüfer sicher, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Vorhandensein einer Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten;

b)

Vorhandensein eines wirksamen Compliance-Prozesses, der dafür geeignet ist, die Umsetzung der Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten zu überwachen, einschließlich der Kontrolle durch das Leitungsorgan;

c)

Vorhandensein eines Verfahrens zur Schulung und Sensibilisierung der Geschäftsleitung, der Mitglieder des Leitungsorgans, der Analysten, Mitarbeiter und sonstigen natürlichen Personen, deren Leistungen der externe Prüfer in Anspruch nimmt oder kontrolliert, in Bezug auf den Inhalt der Strategie zu Interessenkonflikten, und zwar auch vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit;

d)

Vorhandensein und Pflege einer Auflistung der für den externen Prüfer relevanten tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte, einschließlich vorgeschlagener Risikominderungsmaßnahmen;

e)

Vorhandensein von Risikomanagementverfahren sowie präventiver und aufdeckender Kontrollen zur Identifizierung, Beseitigung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten;

f)

Identifizierung der Interessenkonflikte, die behoben oder gehandhabt und transparent offengelegt werden müssen;

g)

Gewährleistung der Unabhängigkeit der Analysten, Mitarbeiter und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen.

(2)   Der externe Prüfer bewertet die in Absatz 1 genannten Kriterien vor der Durchführung der externen Prüfungstätigkeiten und danach mindestens einmal alle 24 Monate oder sobald er erhebliche Abweichungen in Bezug auf den Umgang mit Interessenkonflikten feststellt.

Artikel 7

Kriterien für die Bewertung der Befähigung und Kapazität von Drittdienstleistern zur Durchführung von Beurteilungstätigkeiten

(1)   Bei der Beurteilung, ob Drittdienstleister in der Lage sind und über die entsprechenden Kapazitäten verfügen, um Beurteilungstätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen, stellen externe Prüfer sicher, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Der Drittdienstleister verfügt über Fachwissen auf dem Gebiet der ausgelagerten Tätigkeiten;

b)

der Drittdienstleister steht für die Dauer der geplanten Auslagerung zur Durchführung der vorgesehenen Tätigkeiten zur Verfügung;

c)

der Drittdienstleister verfügt über einen internen Kontrollrahmen, um die angemessene Durchführung der ausgelagerten Tätigkeiten sicherzustellen.

(2)   Bei der Bewertung nach Absatz 1 sind die folgenden Informationen in Bezug auf den Drittdienstleister zu berücksichtigen:

a)

Geschäftsmodell, angebotene Dienstleistungen, Eigentumsverhältnisse, Konzernstruktur und Status als reguliertes oder beaufsichtigtes Unternehmen;

b)

Qualifikation der Mitarbeiter, die an den ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten beteiligt ist;

c)

bestehende Strategien und Verfahren für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeiten, einschließlich der Verwendung genauer und zuverlässiger Informationen und Daten;

d)

bestehende Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, um die wirksame Anwendung der Strategien und Verfahren für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeiten sicherzustellen;

e)

gegebenenfalls Einsatz von Automatisierungstechnik bei den Beurteilungstätigkeiten;

f)

rechtliche und regulatorische Anforderungen für die Tätigkeiten des Drittdienstleisters.

Artikel 8

Kriterien zur Sicherstellung, dass die Qualität der internen Kontrollen des externen Prüfers durch die Auslagerung von Beurteilungstätigkeiten nicht wesentlich beeinträchtigt wird

Um sicherzustellen, dass die Qualität ihrer internen Kontrolle durch die Auslagerung von Beurteilungstätigkeiten nicht wesentlich beeinträchtigt wird, tragen externe Prüfer dafür Sorge, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die erwartete Anzahl und Art der ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten führen nicht zu einer übermäßigen Abhängigkeit vom Drittdienstleister;

b)

es wurden Vorkehrungen zur Steuerung der mit der Auslagerung verbundenen Risiken getroffen, insbesondere auch der Abhängigkeitsrisiken bei der Durchführung der ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten;

c)

es wurden Vorkehrungen getroffen, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, einschließlich Notfallplänen und regelmäßiger Tests von Backup-Systemen;

d)

es wurden Vorkehrungen für die Sicherheit von Daten und Systemen getroffen, einschließlich der Nutzung von Cloud-Technologie;

e)

es wurden Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der externe Prüfer in der Lage ist, die ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten zu überwachen und zu beaufsichtigen;

f)

sofern es dem Drittdienstleister vertraglich gestattet ist, die Durchführung der Beurteilungstätigkeiten weiter auszulagern, erfüllen diese Tätigkeiten die unter den Buchstaben a bis e genannten Kriterien.

Artikel 9

Kriterien, um sicherzustellen, dass die Fähigkeit der ESMA zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften seitens des externen Prüfers durch die Auslagerung von Beurteilungstätigkeiten nicht wesentlich beeinträchtigt wird

Um sicherzustellen, dass die Fähigkeit der ESMA zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/2631 durch den externen Prüfer durch die Auslagerung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, tragen die externen Prüfer dafür Sorge, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Alle Namen und Funktionen der Personen, die für die Genehmigung und Überwachung der Auslagerung verantwortlich sind, werden angemessen dokumentiert und aufgezeichnet;

b)

der Drittdienstleister ist in der Lage, dem externen Prüfer alle erforderlichen Informationen über ausgelagerte Beurteilungstätigkeiten zur Verfügung zu stellen, die der externe Prüfer benötigt, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/2631 nachzuweisen;

c)

werden Beurteilungstätigkeiten an einen Drittdienstleister in einem Drittland ausgelagert, so verfügen der externe Prüfer und der Drittdienstleister über Verfahren, die Steuerung der folgenden Risiken gewährleisten:

i)

unterschiedliche regulatorische Anforderungen oder Rechtssysteme;

ii)

fehlende oder nicht rechtzeitige Umsetzung von Ausstiegsstrategien bei Dienstunterbrechungen oder -ausfällen;

iii)

Vorfälle im Bereich der Informations- und Datensicherheit;

iv)

Offenlegung vertraulicher Informationen;

v)

mangelnder zeitnaher Zugang der ESMA und des externen Prüfers zu den Aufzeichnungen des Drittdienstleisters, einschließlich der Fälle, in denen diese Aufzeichnungen in Drittländern aufbewahrt werden.

Artikel 10

Bewertung der Kriterien für die Auslagerung von Beurteilungstätigkeiten

Externe Prüfer bewerten die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien vor Beginn der ausgelagerten Beurteilungsstätigkeit und danach mindestens einmal alle 24 Monate oder sobald der externe Prüfer Kenntnis von erheblichen Abweichungen bei der Fähigkeit der Drittdienstleister, die Beurteilungstätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen, erhält.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2180/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)