Brüssel, den 16.7.2021

COM(2021) 388 final

2021/0208(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

{SEC(2021) 279 final} - {SWD(2021) 192 final} - {SWD(2021) 193 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Gegenwärtig sehen sich Unternehmen und Bürger der EU, die die Anerkennung und Vollstreckung einer in der EU ergangenen Entscheidung in einem Drittland anstreben, in Ermangelung eines umfassenden internationalen Rahmens für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit einem fragmentierten Rechtsumfeld konfrontiert. Dementsprechend müssen sich Vollstreckungsgläubiger mit einem Flickenteppich an einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anderer Länder über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ebenso wie mit bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkommen auseinandersetzen. Um eine Chance auf Vollstreckung einer Entscheidung zu haben, müssen die Beteiligten einer internationalen Rechtsstreitigkeit Ressourcen und Zeit aufwenden und oft auch eine externe Beratung hinzuziehen, um eine belastbare Prozessstrategie vorzubereiten. Diese Komplexität sowie die damit verbundenen Kosten und Rechtsunsicherheiten haben einen abschreckenden Effekt, der dazu führen kann, dass die Unternehmen und Bürger Gerichtsverfahren vermeiden und stattdessen andere Formen der Streitbeilegung nutzen, dass sie auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichten oder dass sie ganz von internationalen Geschäftstätigkeiten absehen. Dies wiederum kann sich negativ auf die Bereitschaft der Unternehmen und Bürger der EU auswirken, sich am internationalen Handel und an internationalen Investitionen zu beteiligen. Da die Vollstreckung in der EU ergangener Entscheidungen in Drittländern ungewiss ist, wird zudem das Recht der Unternehmen und Bürger der EU auf Zugang zu den Gerichten beeinträchtigt.

Mit der Zunahme der internationalen Handels- und Investitionsströme steigen diese Rechtsrisiken für die Unternehmen und Bürger der EU, wobei dieser Situation durch ein berechenbares System der grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung zivil- oder handelsrechtlicher Entscheidungen begegnet werden kann. Bis vor Kurzem war allerdings die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf der internationalen Ebene nicht umfassend geregelt, auch wenn einige bilaterale und multilaterale Vereinbarungen mit begrenztem Anwendungsbereich bestehen. Diese Situation hat sich mit der im Juli 2019 erfolgten Annahme des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden „Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen“) 1 geändert.

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen, das im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (Hague Conference on Private International Law – im Folgenden „HCCH“) angenommen wurde, hat das Potenzial, das gegenwärtige System des Verkehrs ausländischer Entscheidungen zu verbessern. Ziel des Übereinkommens ist es, durch die justizielle Zusammenarbeit einen wirksamen Zugang zu den Gerichten für alle zu fördern sowie den regelbasierten multilateralen Handels- und Investitionsverkehr ebenso wie die Mobilität zu erleichtern. 2  

Die EU unterstützt seit jeher die Schaffung eines multilateralen Systems für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und hat sich daher mit Blick auf einen möglichen Beitritt der EU zu einem solchen künftigen internationalen System aktiv an den Verhandlungen über das Übereinkommen beteiligt. Auf der Grundlage des ihr vom Rat im Mai 2016 übertragenen Mandats 3 hat die Europäische Kommission bei den im Rahmen der HCCH geführten Verhandlungen die Interessen der Union vertreten.

Die Verhandlungen über das Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen wurden im Juli 2019 erfolgreich abgeschlossen und das Übereinkommen liegt zurzeit zur Unterzeichnung, Ratifizierung oder zum Beitritt auf. Sollte die Europäische Union dem Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen wie von der Kommission vorgeschlagen beitreten, fände das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung der zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens eingehenden und ausgehenden Gerichtsentscheidungen Anwendung.

Dieser Vorschlag stimmt mit den in den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission (2019–2024) 4 festgelegten Zielen der Kommission überein, insbesondere im Zusammenhang mit der Priorität „Neuer Schwung für die Demokratie in Europa“ 5 . Er steht mit dem Bekenntnis der Union zum Multilateralismus in den internationalen Beziehungen im Einklang und dürfte andere Länder und Handelspartner der EU dazu motivieren, dem Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen beizutreten. Der Beitritt der EU zu einem multilateralen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen entspräche zudem der Strategie der Union zur Förderung des internationalen Handels und der ausländischen Investitionen sowie der weltweiten Mobilität von Bürgerinnen und Bürgern.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die EU verfügt über ein gut entwickeltes System 6 der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten, das als notwendige Ergänzung zum EU-Binnenmarkt eingerichtet wurde. Die Brüssel-Ia-Verordnung 7 gilt jedoch nicht für die Anerkennung und Vollstreckung von außerhalb der EU ergangenen Entscheidungen.

Auf internationaler Ebene hat die EU ein internationales Übereinkommen mit den EWR-Staaten und der Schweiz abgeschlossen (das Lugano-Übereinkommen von 2007 8 ). Darüber hinaus führte ein erster Versuch, einen multilateralen Rahmen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen einzurichten, zum Abschluss des Übereinkommens von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen 9 . Mit diesem Übereinkommen wird die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fällen sichergestellt, in denen sich die Parteien darauf geeinigt haben, welches Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für ihre Rechtsstreitigkeit besitzt. Die Union hat dieses Übereinkommen 2015 ratifiziert, sodass es nunmehr zum Besitzstand der Union gehört.

Abgesehen vom Übereinkommen von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, das nur einen begrenzten Anwendungsbereich hat, gibt es keinen globalen multilateralen Rahmen zur Regelung des Verkehrs von Gerichtsentscheidungen.

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen würde somit den bestehenden Rechtsrahmen der Union ergänzen und den Verkehr ausländischer Entscheidungen über das derzeit zwischen der EU und den EWR-Staaten sowie der Schweiz bestehende System hinaus sicherstellen.

Der unionsinterne Besitzstand würde, wenn keine Erklärung abgegeben wird, durch das Übereinkommen nicht geändert, da beide Instrumente in unterschiedlichen Zusammenhängen anwendbar sind. 10 Grund hierfür ist, dass die Brüssel-Ia-Verordnung für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen innerhalb der EU gilt, während das Übereinkommen auf Entscheidungen anwendbar wäre, die in Drittländern ergehen. Dennoch ist eine Erklärung erforderlich, um sicherzustellen, dass die politischen Ziele der Brüssel-Ia-Verordnung durch den Beitritt zu dem Übereinkommen nicht beeinträchtigt werden. Konkret sieht die Brüssel-Ia-Verordnung in Fällen, die die gewerbliche Miete oder Pacht betreffen, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vor, in dem die betreffende unbewegliche Sache belegen ist. Das Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen umfasst keine solchen Vorschriften über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit in Fragen der gewerblichen Miete oder Pacht. Daher wären die Mitgliedstaaten nach dem Übereinkommen verpflichtet, in Drittländern ergangene Entscheidungen über die gewerbliche Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, die in ihrem Hoheitsgebiet belegen sind, anzuerkennen und zu vollstrecken. Dies stünde dem politischen Ziel der Brüssel-Ia-Verordnung entgegen, die den Gerichten in der EU die ausschließliche Zuständigkeit für Streitsachen zuweist, die in der EU belegene unbewegliche Sachen betreffen.

Daher sollte beim Beitritt der EU zu dem Übereinkommen eine zielgerichtete Erklärung abgegeben werden, wonach die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die gewerbliche Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, die in der EU belegen sind, vom Anwendungsbereich ausgenommen ist. Diese begrenzte Erklärung gewährleistet die Kohärenz des Übereinkommens mit dem EU-Besitzstand, ohne die vollständige Verwirklichung aller politischen Ziele dieses Vorschlags zu beeinträchtigen.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen ist das Ergebnis eines schrittweisen Prozesses zur Erleichterung des weltweiten Verkehrs von Gerichtsurteilen. Es baut auf dem Übereinkommen von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen auf und zielt darauf ab, den Anwendungsbereich von Entscheidungen auszuweiten, die zwischen Staaten verkehren können. Mit den im Rahmen der Haager Konferenz angenommenen Übereinkommen soll dies erreicht werden, ohne in spezielle Übereinkommen, die in bestimmten Bereichen wie dem Seeverkehrs- oder Verkehrsrecht bestehen, oder in bestehende bilaterale Übereinkommen einzugreifen.

Aufgrund der größeren Rechtssicherheit und des geringeren Kosten- und Zeitaufwands bei der internationalen Prozessführung besitzt das Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen das Potenzial, die Bereitschaft der Unternehmen und Bürger der EU, internationale Geschäfte durchzuführen, zu fördern und dadurch den Umfang der grenzüberschreitenden Handels- und Investitionstätigkeit zu steigern.

Schließlich steht der Beitritt zum Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen im Einklang mit dem Bekenntnis der EU zum Multilateralismus und einer regelbasierten globalen Ordnung.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Die Zuständigkeit der Union für die Regelung von Angelegenheiten der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergibt sich aus Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe a AEUV.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 AEUV hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft gemeinsame Regeln der EU beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Durch die Annahme der Brüssel-Ia-Verordnung hat die Union eine solche ausschließliche Außenkompetenz zur Regelung von Angelegenheiten der Anerkennung und Vollstreckung in Drittstaaten ergangener Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erlangt. 11  

Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen fällt somit in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Die Union kann dem Übereinkommen auf der Grundlage des Artikels 81 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV beitreten.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nicht zutreffend

•Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, den Zugang von Parteien aus der EU zu den Gerichten zu verbessern, indem die Anerkennung und Vollstreckung von in der EU ergangenen Gerichtsentscheidungen ungeachtet des Standorts der Vermögenswerte des Schuldners erleichtert wird; außerdem sollen die Rechtssicherheit für Unternehmen und Bürger im internationalen Geschäftsverkehr erhöht sowie der Kosten- und Zeitaufwand für Gerichtsverfahren bei der grenzüberschreitenden Prozessführung verringert werden. Gleichzeitig sieht dieser Vorschlag vor, die Anerkennung und Vollstreckung von in Drittstaaten ergangenen Entscheidungen in der EU nur dann zuzulassen, wenn die Grundprinzipien des EU-Rechts geachtet werden und der unionsinterne Besitzstand nicht berührt wird.

Diese Ziele lassen sich nur erreichen, wenn sich Staaten an ein System der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen halten, wie es im Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten haben keine Möglichkeit mehr, multilaterale oder bilaterale Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu vereinbaren, weil die Außenkompetenz in Angelegenheiten der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ausschließlich bei der Europäischen Union liegt.

Durch ein unilaterales Handeln auf EU-Ebene würden die oben dargelegten Ziele nicht erreicht, weil dadurch die Anerkennung und Vollstreckung von in der EU ergangenen Entscheidungen in Drittstaaten nicht erleichtert würde.

Schließlich wäre der Beitritt zu einem bestehenden multilateralen Rahmen, der unter Mitwirkung der EU ausgehandelt wurde, wirksamer als die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten auf bilateraler Ebene. Je nachdem, wie viele Staaten dem Übereinkommen beitreten, würde das Übereinkommen einen gemeinsamen Rechtsrahmen für den Umgang mit in Drittstaaten ergangenen Entscheidungen sicherstellen, wo auch immer die Entscheidung erlassen wurde. Es würde zudem für einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Unternehmen und Bürger der EU sorgen, die die Anerkennung und Vollstreckung einer in der EU ergangenen Gerichtsentscheidung in einem Drittstaat erwirken möchten. 12  

•Wahl des Instruments

Nicht zutreffend

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

•Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen der Prüfung der verschiedenen im Zusammenhang mit dem Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen bestehenden politischen Optionen hat die Kommission im Wege einer offenen öffentlichen Konsultation und eines Workshops mit den Mitgliedstaaten 13 die Stellungnahmen der Interessenträger eingeholt. Darüber hinaus hat ein externer Auftragnehmer eine Studie erstellt und auch eine Reihe von Konsultationstätigkeiten durchgeführt, darunter eine Online-Befragung, gezielte Interviews mit Interessenträgern sowie ein an Behörden der Mitgliedstaaten übermittelter Fragebogen.

Diese Konsultationen ergaben, dass der Beitritt zum Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der weit überwiegenden Mehrheit der Interessenträger (zum Beispiel von Angehörigen der Rechtsberufe, Unternehmen, Anwalts- und Gerichtsvollzieherkammern, Wissenschaftlern) befürwortet wird. In Bezug auf die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen 14 sprachen sich die Mitgliedstaaten gegen eine Erklärung gemäß Artikel 19 des Übereinkommens aus und äußerten sich nicht eindeutig zu Erklärungen gemäß Artikel 18. Nur wenige Interessenträger befürworteten den Beitritt mit Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel 19, während hinsichtlich Erklärungen gemäß Artikel 18 keine klare Tendenz zu erkennen war.

Die im Rahmen dieser Konsultationstätigkeiten eingeholten Beiträge haben maßgeblich zur Formulierung des Standpunkts der Kommission über den für diesen Vorschlag besten Ansatz beigetragen. Im Ergebnis beschloss die Kommission, den Beitritt der EU zum Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen mit Abgabe einer begrenzten, zielgerichteten Erklärung zu befürworten, wonach die Anerkennung und Vollstreckung von in Drittstaaten ergangenen Entscheidungen durch die Gerichte in der EU, die die gewerbliche Miete oder Pacht von in der EU belegenen unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, vom Anwendungsbereich ausgenommen ist.

 

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Zuge der Verhandlungen über das Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen hat sich die Kommission fortlaufend mit Experten aus den Mitgliedstaaten beraten und sich auf deren Fachwissen gestützt. Darüber hinaus wurden Experten aus den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorarbeiten zu diesem Vorschlag hinzugezogen.

Außerdem hat sich die Kommission auf eine Studie gestützt, die von einem externen Auftragnehmer als Grundlage für die Folgenabschätzung durchgeführt wurde. Diese Studie 15 umfasst eine ausführliche wirtschaftliche und rechtliche Analyse der verschiedenen verfügbaren politischen Optionen. In der Studie wird mit unterschiedlichen analytischen Instrumenten gearbeitet, von der Nutzung empirischer Daten, die auf unterschiedliche Weisen erhoben wurden (Online-Befragung, Fragebogen und Interviews), bis hin zu Statistiken und der Prüfung von Unterlagen. Wenn keine quantitativen Daten verfügbar waren, wurden qualitative Schätzungen zugrunde gelegt. Diese Schätzungen wurden, ebenso wie die verschiedenen zugrunde gelegten Annahmen, von externen Experten auf einem Workshop bestätigt.

Den Ergebnissen der Studie zufolge lassen sich die politischen Ziele am besten durch einen Beitritt zum Übereinkommen ohne zugehörige Erklärung erreichen. Dieses Ergebnis schlägt sich dahin gehend in diesem Vorschlag nieder, dass der Beitritt zum Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen mit Abgabe einer nur begrenzten, zielgerichteten Erklärung vorgeschlagen wird, die im Interesse der Kohärenz mit dem bestehenden EU-Besitzstand als erforderlich erachtet wird. Gleichzeitig wird durch eine solche begrenzte Erklärung weder die Verwirklichung der anderen Ziele dieses Vorschlags noch die Wirksamkeit des Vorschlags im Hinblick auf die damit verbundenen zu erwartenden unmittelbaren Vorteile für die Unternehmen und Bürger der EU beeinträchtigt.

Schließlich hat sich die Kommission auf die umfassende auf EU-Ebene vorhandene Sachkenntnis über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gestützt, die im Zuge der Anwendung der Brüssel-Ia-Verordnung und ihrer Vorläuferin, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 16 , die ihrerseits die Nachfolgeverordnung zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 17 zum selben Thema war, gewonnen wurde. Zur Auslegung und Anwendung dieser Instrumente auf EU-Ebene liegt eine umfangreiche Entscheidungspraxis des EuGH vor.

•Folgenabschätzung

Die Zweckmäßigkeit eines Beitritts der EU zu dem Übereinkommen wurde im Rahmen einer Folgenabschätzung geprüft. Bei dem Szenario eines Beitritts der EU zum Übereinkommen wurden mehrere alternative Optionen in Betracht gezogen. Diese Optionen umfassten den Beitritt entweder ohne Erklärung oder mit genau definierten Erklärungen – entweder einer Erklärung gemäß Artikel 18 des Übereinkommens zum Ausschluss bestimmter Angelegenheiten aus dem Anwendungsbereich (Verbraucher-, Arbeits- oder Versicherungsangelegenheiten und/oder die gewerbliche Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen), oder einer Erklärung nach Artikel 19 des Übereinkommens zum Ausschluss von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die Staaten oder staatliche Einrichtungen betreffen.

Bevorzugt wird die Option des Beitritts zum Übereinkommen mit Abgabe einer begrenzten, zielgerichteten Erklärung zum Ausschluss der Anerkennung und Vollstreckung von in Drittstaaten ergangenen Entscheidungen, die die gewerbliche Miete oder Pacht von in der EU belegenen unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben.

Um die Auswirkungen des Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens auf den Verkehr von Entscheidungen zwischen der EU und Drittstaaten zu quantifizieren, wurde eine Arbeitshypothese aufgestellt, wonach acht ausgewählte Drittstaaten dem Übereinkommen beitreten würden. Die ausgewählten Drittstaaten waren Australien, Argentinien, Brasilien, Kanada, China, Japan, Südkorea und die Vereinigten Staaten von Amerika. Alle Auswirkungen wurden für einen Bezugszeitraum der Jahre 2022 bis 2026 geschätzt.

Die bevorzugte Option wird eine Verbesserung des Zugangs zu den Gerichten sowie mehr Rechtssicherheit und Berechenbarkeit bei der internationalen Prozessführung zur Folge haben. Den Schätzungen zufolge belaufen sich die unmittelbaren Vorteile für Bürger und Unternehmen der EU, die die Anerkennung und Vollstreckung einer in der EU ergangenen Entscheidung in ausgewählten Drittstaaten erwirken möchten, bis zum Jahr 2026 auf 1,1 Mio. EUR bis 2,6 Mio. EUR. Dies ergibt sich aus einem prognostizierten Rückgang der mit der Anerkennung und Vollstreckung von in der EU ergangenen Entscheidungen in Drittstaaten verbundenen Kosten um 10 % bis 20 %. Darüber hinaus dürfte sich die durchschnittliche Verfahrensdauer um durchschnittlich drei bis sechs Monate verringern.

Ein einfacheres und berechenbareres System der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist auch geeignet, den internationalen Handel und die internationalen Investitionen zu fördern. Da der internationale Handel und die internationalen Investitionen wahrscheinlich zunehmen werden, könnten sich positive Auswirkungen auf Mikro- und Makroebene ebenso wie positive Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben. Insbesondere KMU werden durch die Anwendung des Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens von einem verbesserten Zugang zu den Gerichten und mehr Rechtssicherheit bei internationalen Geschäften profitieren.

Hervorzuheben ist, dass die bevorzugte Option mit dem EU-Besitzstand in diesem Bereich – d. h. der Brüssel-Ia-Verordnung – vollauf im Einklang steht. Nach der bevorzugten Option wird die gewerbliche Miete und Pacht vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen, weil die Gerichte in der EU nach der Brüssel-Ia-Verordnung die ausschließliche Zuständigkeit für Streitsachen besitzen, die mit der gewerblichen Miete oder Pacht von in der EU belegenen unbeweglichen Sachen zusammenhängen.

Eine Erklärung zum Ausschluss der anderen geprüften Angelegenheiten 18 wurde hingegen nicht für erforderlich erachtet. Das Übereinkommen gewährt schwächeren Parteien (Verbrauchern, Beschäftigten oder Versicherungsnehmern, den Versicherten oder Begünstigten einer Versicherungspolice) einen angemessenen Schutz, wenn auch in anderer Form, als dies in der Brüssel-Ia-Verordnung vorgesehen ist. Darüber hinaus könnte, anders als im Falle der gewerblichen Miete oder Pacht von in der EU belegenen unbeweglichen Sachen, die vollständige Verwirklichung der Ziele dieser Initiative durch andere Erklärungen mit umfassenderem Anwendungsbereich beeinträchtigt werden.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 23. April 2021 eine positive Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab.

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag hat keine Kostenauswirkungen für KMU. Da KMU oftmals Gerichtsverfahren gegenüber Schiedsverfahren bevorzugen, dürfte sich außerdem die höhere Rechtssicherheit in Verbindung mit dem geringeren Kosten- und Zeitaufwand bei der internationalen Prozessführung positiv auf die Bereitschaft von KMU auswirken, internationale Geschäfte zu tätigen bzw. ihre internationale Geschäftstätigkeit auszuweiten. Der Beitritt zu dem Übereinkommen könnte zudem die Wettbewerbsfähigkeit von KMU stärken. Grund hierfür ist, dass die Kosten der internationalen Prozessführung und somit indirekt der internationalen Geschäftstätigkeit sinken, sodass KMU mit Sitz in der EU einen komparativen Vorteil gegenüber Unternehmen aus Ländern genießen werden, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben. Der Vorschlag dürfte außerdem positive Auswirkungen auf den internationalen Handel und internationale Investitionen haben.

•Grundrechte

Der Vorschlag ist geeignet, den Zugang von Unternehmen und Bürgern der EU zu den Gerichten zu verbessern, weil die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, ein integraler Bestandteil des Rechts auf Zugang zu den Gerichten, allgemein verbessert und berechenbarer wird. Das Übereinkommen spiegelt weitgehend die innerhalb der EU geltenden Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (die Brüssel-Ia-Verordnung) wider. Folglich weicht das Übereinkommen nicht von den in der EU geltenden Grundrechten und Grundsätzen eines fairen Verfahrens ab. Konkret sieht das Übereinkommen die Möglichkeit vor, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen abzulehnen, die mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens oder mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Anerkennung und Vollstreckung erwirkt werden soll, unvereinbar sind. Dies würde dazu beitragen, auf der Grundlage eines erprobten Ansatzes 19 sicherzustellen, dass Grundrechte, wie das Recht auf Verteidigung oder das Recht auf ein faires Verfahren in einem Drittstaat, gebührend geachtet worden sind. Durch die Verbesserung der Anerkennung und Vollstreckung von in der EU ergangenen Gerichtsentscheidungen in Drittstaaten dürfte das Übereinkommen zudem die unternehmerische Freiheit fördern und die Achtung des Eigentumsrechts in der EU stärken.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. Den Mitgliedstaaten entstehen unter Umständen einmalige Kosten für die Umsetzung des Übereinkommens, und es könnten sich aufgrund des zu erwartenden geringfügigen Anstiegs der Fallzahlen leicht erhöhte Kosten für die Justiz der Mitgliedstaaten ergeben. Diese Kosten dürften jedoch durch die zu erwartende kürzere Verfahrensdauer mittel- und langfristig aufgewogen werden.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Da der Vorschlag den Beitritt der EU zu einem internationalen Übereinkommen betrifft, das klare Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen umfasst, wird kein Durchführungsplan erstellt.

Was die Überwachung und Evaluierung der praktischen Handhabung des Übereinkommens betrifft, so wird die EU an von der HCCH regelmäßig einberufenen Sitzungen eines Sonderausschusses teilnehmen, auf denen eine Bestandsaufnahme der praktischen Umsetzung des Übereinkommens vorgenommen werden soll.

Der interne Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus der EU wird sich so eng wie möglich an den von der HCCH praktizierten Mechanismus der Bestandsaufnahme anlehnen. Die Evaluierung soll in regelmäßigen Abständen erfolgen und wird sowohl eine Bewertung der Auswirkungen, die der Beitritt der EU zum Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen mit sich bringt, als auch eine Evaluierung der Frage, ob die mit dem Beitritt verfolgten Ziele erreicht worden sind, umfassen. Des Weiteren soll im Rahmen der Evaluierung auch die Zweckmäßigkeit von Erklärungen analysiert werden, um zu prüfen, ob die bereits abgegebene(n) Erklärung(en) beibehalten oder widerrufen werden soll(en), oder ob eine oder mehrere neue Erklärungen angebracht sind.

•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Nicht zutreffend

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Anbetracht der ausschließlichen Außenkompetenz der Europäischen Union und der Tatsache, dass das Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen aufgrund seines Artikels 26 den Beitritt einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gestattet, sollte die EU selbst ohne die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines positiven Beschlusses des Rates Vertragspartei des Übereinkommens werden.

Bei einem solchen Beitritt sollte die Europäische Union daher gemäß Artikel 27 des Übereinkommens erklären, dass sie für alle in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass ihre Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sein werden, jedoch aufgrund des Beitritts der EU an das Übereinkommen gebunden sein werden. In Übereinstimmung mit dem dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, wonach sich Dänemark nicht an Maßnahmen gemäß Artikel 81 Absatz 2 AEUV beteiligt, schließt der Beitritt der EU zum Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen Dänemark nicht ein.

Die EU sollte zudem beim Beitritt zu dem Übereinkommen in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens gemäß Artikel 18 des Übereinkommens erklären, dass Entscheidungen, die die gewerbliche Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die in der Europäischen Union belegen sind, ausgenommen sind.

2021/0208 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 20 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 2. Juli 2019 geschlossen.

(2)Das Übereinkommen zielt darauf ab, den Zugang zur Justiz durch eine verstärkte internationale justizielle Zusammenarbeit weltweit zu fördern. Durch das Übereinkommen sollen insbesondere die mit der grenzüberschreitenden Prozessführung und Streitbeilegung verbundenen Risiken und Kosten verringert werden, um dadurch den internationalen Handel, internationale Investitionen und die internationale Mobilität zu erleichtern.

(3)Die Union hat sich aktiv an den Verhandlungen beteiligt, die zur Annahme des Übereinkommens führten, und teilt dessen Zielsetzung.

(4)Gegenwärtig sehen sich Unternehmen und Bürger der Union, die die Anerkennung und Vollstreckung einer in der Union ergangenen Entscheidung in einem Drittland anstreben, in Ermangelung eines umfassenden internationalen Rahmens für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit einem fragmentierten Rechtsumfeld konfrontiert. Mit der Zunahme der internationalen Handels- und Investitionsströme steigen diese Rechtsrisiken für die Unternehmen und Bürger der Union, wobei dieser Situation durch ein berechenbares System der grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen begegnet werden sollte.

(5)Diese Ziele lassen sich nur erreichen, wenn sich Staaten an ein System der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen halten, wie es im Übereinkommen vorgesehen ist. Gleichzeitig sollte das Übereinkommen die Anerkennung und Vollstreckung von in Drittstaaten ergangenen Entscheidungen in der Union nur dann zuzulassen, wenn die Grundprinzipien des Unionsrechts geachtet werden und der unionsinterne Besitzstand nicht berührt wird.

(6)Nach Artikel 26 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für einige oder alle in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, so auch die Union, das Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.

(7)Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Das Übereinkommen berührt das Sekundärrecht der Union über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung der daraus resultierenden Entscheidungen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 . Daher besitzt die Union in allen Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen geregelt werden, ausschließliche Zuständigkeit.

(8)Gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 28 des Übereinkommens kann der Beitritt zu dem Übereinkommen vor seinem Inkrafttreten erfolgen.

(9)Die Union sollte das Übereinkommen im Wege des Beitritts schließen.

(10)Beim Beitritt zu dem Übereinkommen sollte die Union gemäß Artikel 27 des Übereinkommens erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Das Übereinkommen sollte daher bei Abschluss durch die Union für die Mitgliedstaaten bindend sein.

(11)Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sieht in Fällen, die die gewerbliche Miete oder Pacht betreffen, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vor, in dem die betreffende unbewegliche Sache belegen ist. Das Übereinkommen umfasst keine solchen Vorschriften über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit in Fragen der gewerblichen Miete oder Pacht. Deshalb sollte die Union beim Beitritt zu dem Übereinkommen gemäß Artikel 18 des Übereinkommens erklären, dass Entscheidungen, die die gewerbliche Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die in der Union belegen sind, ausgenommen sind.

(12)Irland ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(13)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden „Übereinkommen“) wird hiermit von der Union geschlossen.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission bestellt die Person, die befugt ist, die Beitrittsurkunde nach Artikel 24 Absatz 4 des Übereinkommens im Namen der Union zu hinterlegen.

Artikel 3

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 24 Absatz 4 des Übereinkommens gibt die Union die folgende Erklärung nach Artikel 27Absatz 1 des Übereinkommens ab:

„Die Europäische Union erklärt gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkommens, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Das Übereinkommen wird von ihren Mitgliedstaaten nicht unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt, ist aber bei Abschluss durch die Europäische Union für sie bindend.

Für die Zwecke dieser Erklärung umfasst der Begriff „Europäische Union“ nicht das Königreich Dänemark gemäß Artikel 1 und Artikel 2 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks.“

Artikel 4

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 24 Absatz 4 des Übereinkommens gibt die Union die folgende Erklärung gemäß Artikel 18 in Bezug auf die gewerbliche Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen ab:

„Die Europäische Union erklärt hiermit gemäß Artikel 18 des Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen nicht auf die gewerbliche Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, die in der Europäischen Union belegen sind, anwenden wird.“

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 22  

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
(2)    Präambel des Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens.
(3)    Siehe die Ergebnisse der Tagung des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) (3470. Tagung des Rates) vom 26. und 27. Mai 2016, Nr. 9357/16, und den Entwurf eines Beschlusses des Rates (Nr. 8814/16) zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen) im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.
(4)     https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024_de  
(5)    Auch die Ziele der Hauptkategorien „Ein stärkeres Europa in der Welt“ und „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ würden damit unterstützt.
(6)    Siehe Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) (im Folgenden „Brüssel-Ia-Verordnung“).
(7)    Ebd.
(8)    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3).
(9)    Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen.
(10)    Siehe Artikel 23 Absatz 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens. Anzumerken ist, dass auch die Anwendung des Lugano-Übereinkommens oder des Übereinkommens von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen nicht von dem Übereinkommen betroffen wäre, da nach Artikel 23 Absatz 2 zuvor abgeschlossene Verträge Vorrang haben.
(11)    Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Lugano-Gutachten bestätigt, in dem er die Auffassung vertrat, dass sich die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Gemeinschaft unter anderem auf die Anerkennung und Vollstreckung von in Drittstaaten ergangenen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erstreckt. Siehe Gutachten 1/03, ECLI:EU:C:2006:81.
(12)    Siehe hierzu auch die Abschnitte 3 und 4 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.
(13)    Auf dem Workshop gaben die Mitgliedsstaaten ihre vorläufigen Stellungnahmen ab, da eine weitergehende Analyse der Auswirkungen aller politischen Optionen noch ausstand.
(14)    Erklärung entweder auf der Grundlage des Artikels 18 des Übereinkommens (Ausschluss bestimmter Angelegenheiten) und/oder des Artikels 19 (Ausschluss von Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen, die Staaten betreffen).
(15)    Die Studie wird nach Annahme dieses Vorschlags veröffentlicht.
(16)    Siehe Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1). 
(17)    Siehe das Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32).
(18)    Geprüft wurden Verbraucher-, Arbeits- Versicherungsangelegenheiten.
(19)    Neben der Brüssel-Ia-Verordnung kam dieses Konzept auch im Lugano-Übereinkommen und im Übereinkommen von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen zur Anwendung.
(20)    ABl. C  vom , S. .
(21)    Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(22)    Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.