18.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 293/86


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)“

(COM(2023) 166 final — 2023/0085 (COD))

(2023/C 293/13)

Berichterstatter:

Angelo PAGLIARA

Befassung

Europäisches Parlament, 1.6.2023

Rat, 2.6.2023

Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

Annahme in der Fachgruppe

2.6.2023

Verabschiedung im Plenum

14.6.2023

Plenartagung Nr.

579

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

205/2/3

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ist der festen Überzeugung, dass Nachhaltigkeit eine der Säulen der künftigen Entwicklung der Europäischen Union darstellt. Dieser neue Vorschlag bietet die Möglichkeit, die aktive Rolle staatlicher Behörden und der Gesellschaft beim raschen Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und der Entwicklung einer entsprechenden Mentalität zu stärken (1).

1.2.

Der EWSA legt der Kommission nahe, die Sozialpartner und die Organisationen der Zivilgesellschaft weiterhin systematisch in diesen Prozess einzubeziehen, insbesondere Verbraucherorganisationen, um Verbraucher und Unternehmen vor Etikettenschwindel mit ökologischen Erzeugnissen (Grünfärberei) zu schützen.

1.3.

Der EWSA fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die in der Richtlinie über Umweltaussagen festgelegten Anforderungen zu einem Modell für ein Mindestmaß an Schutz vor Grünfärberei werden, das für bestimmte freiwillige Angaben und Etikettierungen in sektorspezifischen Vorschriften Berücksichtigung findet, die vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind. Die Einführung sektorspezifischer Vorschriften sollte nicht die Möglichkeit bieten, die Bestimmungen der Richtlinie über Umweltaussagen zu missachten, Schlupflöcher einzuführen oder den Verbraucherschutz zu verwässern.

1.4.

Der EWSA weist auf die wachsenden Bedenken über die Verbreitung von Umweltaussagen auf der Grundlage einer Kompensation durch Ausgleichsgutschriften hin. Er fordert die Kommission auf, ein klares Verbot für Aussagen, die auf Kompensationen beruhen, einzuführen.

1.5.

Der EWSA begrüßt das angekündigte Vorhaben, die Rechtssicherheit von Umweltaussagen zu erhöhen, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die richtigen Bedingungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts gegeben sind, vor allem durch die Einführung gemeinsamer Methoden für den Nachweis verschiedener Arten von Umweltaussagen.

1.6.

Der EWSA nimmt die Opt-in-Möglichkeit für Kleinstunternehmen zur Kenntnis und ersucht die Kommission, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Bestandteil der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen werden. Darüber hinaus begrüßt der EWSA, dass der Durchsetzung der Vorschriften auf dem Markt Aufmerksamkeit zukommt. Er betont, dass die Richtlinie vollständig durchgesetzt werden muss.

1.7.

Der EWSA macht auf das zunehmende Bewusstsein für Umweltfragen aufmerksam und legt der Kommission nahe, spezifische Instrumente zur Unterstützung derjenigen Wirtschaftsakteure auszuarbeiten, die die ökologische und soziale Nachhaltigkeit ihrer Produktionsmethoden und Produkte steigern möchten.

2.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsdokuments

2.1.

Mit diesem Richtlinienvorschlag soll der regulatorische Rahmen zur Unterstützung des nachhaltigen Verbrauchs ergänzt werden, indem bestimmte Aspekte und Anforderungen bezüglich Umweltaussagen mit Blick auf ihre Begründung, Kommunikation und Überprüfung behandelt werden.

2.2.

Der Vorschlag ist eine der Initiativen der Kommission zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals. Er dient als Ergänzung des regulatorischen Rahmens für Umweltaussagen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Käufer zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Informationen erhalten, um nachhaltigere Entscheidungen treffen zu können (2). Sowohl laut neuem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (3) als auch gemäß der neuen Verbraucheragenda (4) muss Grünfärberei bekämpft werden.

2.3.

Der Vorschlag ergänzt den Vorschlag für eine Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (5), mit der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geändert werden soll. Zusammen wird damit ein klares System für Umweltaussagen und Umweltzeichen geschaffen.

2.4.

Der Vorschlag umfasst Mindestkriterien für die Begründung von und Kommunikation bezüglich Umweltaussagen, neue Bestimmungen zu Umweltzeichen und Umweltzeichensystemen, die Einführung der Ex-ante-Überprüfung von Umweltaussagen und Umweltzeichensystemen und Durchsetzungsmaßnahmen wie regelmäßige Prüfungen der Erfüllung von Anforderungen sowie Sanktionen.

2.5.

Die Richtlinie enthält jedoch keine harmonisierten Methoden. Vielmehr ist vorgesehen, dass zu einem späteren Zeitpunkt delegierte Rechtsakte erlassen werden können, um weitere Anforderungen zu bestimmten Themen festzulegen. Dazu gehören Aussagen in puncto Klimaschutz, Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Recyklatanteil, Verwendung natürlicher Inhaltsstoffe (einschließlich Fasern), Umweltleistung oder Nachhaltigkeit, biobasierte Elemente, biologische Abbaubarkeit, biologische Vielfalt, Abfallvermeidung und -reduzierung.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Der EWSA fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, spezifische Instrumente zur Förderung einer Kultur der Kreislaufwirtschaft auszuarbeiten und insbesondere Informationskampagnen zur Verbreitung einer „Kreislaufkultur“ durchzuführen, die vor allem auf die jüngere Generation abzielen. Der EWSA legt der Kommission zudem nahe, bewährte Verfahren in diesem Bereich zu erfassen, die Mitgliedstaaten bei ihren Aktivitäten entwickelt haben, und deren Verbreitung zu erwägen.

3.2.

Die breite Öffentlichkeit, vor allem die jüngere Generation, misst Umweltfragen heute mehr Bedeutung bei (7) (8). Deshalb wird Umweltmarketing zunehmend als Wettbewerbsvorteil genutzt.

3.3.

Die Erwartungen der Verbraucher und der Interessenträger in Bezug auf Nachhaltigkeit und Umweltschutz nehmen zu, aber es besteht kein großes Vertrauen in Umweltaussagen (9). Abgesehen vom fehlenden Vertrauen ist häufig nicht bekannt, was diese Aussagen eigentlich bedeuten. Dies geht aus mehreren Studien der Europäischen Kommission sowie nationaler Stellen, insbesondere zu Klimaschutzaussagen, hervor (10). Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Verbraucher nun in die Lage zu versetzen, fundierte Kaufentscheidungen auf der Grundlage zuverlässiger Informationen zu treffen.

3.4.

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von Problemen ermittelt, die Verbrauchern zunehmend Sorgen bereiten, wie etwa irreführende Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit von Produkten, unklare oder unzureichend begründete Umweltaussagen sowie Nachhaltigkeitssiegel, die nicht immer transparent oder glaubwürdig sind. Angesichts der Ergebnisse der Folgenabschätzung befürwortet der EWSA die Initiative der Kommission und vertritt die Ansicht, dass in diesem Bereich konsequente Maßnahmen erforderlich sind.

3.5.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Verbraucher eine aktive und zentrale Rolle beim ökologischen Wandel übernehmen können und somit dazu beitragen würden, die Ziele des Grünen Deals zu erreichen, wenn sie besser informiert sind. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Verbraucher bei ihrer Entscheidungsfindung mehr auf Nachhaltigkeit — im Moment des Kaufs wie auch zu einem späteren Zeitpunkt — achten (und sich beispielsweise ggf. für eine Reparatur anstatt für einen Neukauf entscheiden). Dies dient als Ergänzung zu neuen Anforderungen für Umweltinformationen über Produkte, die aus Initiativen wie der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte hervorgehen. Damit wird über die geltenden Rechtsvorschriften wie die Verordnung über EU-Umweltzeichen, das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und die Verordnungen über die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, über Energieeffizienzkennzeichnung und CE-Kennzeichnung hinaus für gemeinsame Regeln für Kennzeichnungen gesorgt.

3.6.

In Artikel 1 des Vorschlags werden viele sektorale Rechtsvorschriften vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen, sofern die betreffenden Rechtsvorschriften selbst Anforderungen für Umweltaussagen und Umweltzeichensysteme enthalten. Der EWSA empfiehlt, dass die sektorspezifischen Rechtsvorschriften mindestens das gleiche Maß an Schutz vor Grünfärberei bieten sollten. Dies sollte mindestens ein gleichwertiges Niveau der Begründung, Kommunikation (Belege) und Überprüfung (durch Dritte) umfassen. Zudem muss klargestellt werden, dass nur die Aussagen, die unter diese Rechtsvorschriften fallen, ausgenommen sind, und nicht sämtliche Angaben über die von den sektoralen Rechtsvorschriften erfassten Erzeugnisse. Unterliegen bestimmte Aussagen keinen spezifischen Anforderungen, sollten sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie über Umweltaussagen fallen. So werden bspw. in Artikel 1 Rechtsvorschriften über Verpackungen und Verpackungsabfälle ausgenommen, und diese Rechtsvorschriften gelten nur für Angaben zur Recyclingfähigkeit und zum Recyclinganteil. Dies bedeutet, dass andere Aussagen (z. B. die Auswirkungen bestimmter Verpackungen auf den Lebenszyklus) unter die Richtlinie über Umweltaussagen fallen sollten.

3.7.

Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass zunehmend Bedenken über die Verbreitung von Umweltaussagen auf der Grundlage einer Kompensation durch Ausgleichsgutschriften („klimaneutral“, „kunststoffkompensiert“ usw.) bestehen. Von mehreren Verbraucherverbänden und im Rahmen mehrerer Gerichtsverfahren wurde eingeräumt, dass dies wissenschaftlich inkorrekt und für die Verbraucher stets irreführend ist. Der EWSA fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, dies vollumfänglich zu berücksichtigen und zusätzlich zu der Anforderung in Bezug auf die Art, wie Unternehmen ihren Beitrag zu Nachhaltigkeitsprojekten kommunizieren, ein klares Verbot für Aussagen auf der Grundlage eines Ausgleichs einzuführen, anstatt Kompensationen zuzulassen. Die Richtlinie für Umweltaussagen muss insbesondere der Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel voll und ganz entsprechen.

3.8.

Der EWSA nimmt die Entscheidung zur Kenntnis, dass Kleinstunternehmen von einigen Bestimmungen der Rechtsvorschriften ausgenommen werden, da die Unternehmen für die Aussagen Zeit und Ressourcen in die Erhebung der erforderlichen Informationen und in die Überprüfung investieren müssen. Der EWSA nimmt die Opt-in-Möglichkeit für Kleinstunternehmen zur Kenntnis, die es ihnen ermöglicht, die Vorteile, die sich aus einer Konformitätsbescheinigung ergeben, zu nutzen, sollten sie sich entscheiden, in das Überprüfungsverfahren zu investieren. Der EWSA nimmt außerdem die Bestimmungen zur Unterstützung von KMU im Allgemeinen zur Kenntnis, wenn sie den Rechtsvorschriften entsprechen. Gleichwohl dürfen nach Dafürhalten des EWSA Unternehmen nicht das Gefühl haben, Verbraucher in die Irre führen zu dürfen. Der EWSA befürwortet mit Nachdruck, dass das Opt-in bezüglich der Richtlinie für Umweltaussagen kein Opt-in im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bedeutet. Die Kommission sollte spezifische Anforderungen einführen, um dafür Sorge zu tragen, dass Kleinstunternehmen ordnungsgemäß in die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen einbezogen werden, da sie faktisch nicht von den allgemeinen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken ausgenommen sind.

3.9.

Der EWSA legt der Kommission nahe, gemeinsame Regeln für die Begründung von Umweltaussagen laut Artikel 3 zu erarbeiten. Dies würde es der Kommission ermöglichen, gemeinsame Methoden für die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen aufgrund der Ergebnisse der regelmäßigen Überwachung auszuarbeiten und zu verabschieden. Der EWSA ist der Ansicht, dass die Kommission auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen nun eine Prioritätenliste der Aussagen erstellen sollte, für die gemeinsame Regeln erforderlich sind, und gemeinsame Methoden entwickeln sollte, zusätzlich zur Lebenszyklusbewertung. Diese sind erforderlich, um eine harmonisierte Umsetzung in ganz Europa sicherzustellen, mit klaren Regeln für Prüfstellen, wie die von den Unternehmen vorgelegten Begründungen zu bewerten sind. Dadurch würde die Gefahr gebannt, dass Unternehmen ihre Aussagen in Ländern prüfen lassen, von denen sie wissen, dass ihre Chancen auf eine Zertifizierung ihrer Aussagen dort besser sind. Außerdem erhielten die Unternehmen dadurch Rechtsklarheit. Zudem würde eine Asymmetrie vermieden zwischen Unternehmen, die eigene Methoden entwickeln oder auf externe Dienstleistungen zugreifen können, um diese Methoden an ihre Marketingstrategien anzupassen — und Unternehmen, die dafür keine Ressourcen haben.

3.10.

Der EWSA nimmt die Entscheidung der Kommission zur Kenntnis, keine Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen und Produkten als Voraussetzung für die Begründung von Umweltaussagen einzuführen. Gleichwohl sollten nach Ansicht des EWSA diese Methoden ggf. bestmöglich für die Definition gemeinsamer Methoden bezüglich der Begründung zu nutzen. Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich zur Anforderung, dass nachzuweisen ist, dass bestimmte Elemente der Umweltaussage im Hinblick auf den Lebenszyklus von Bedeutung sind, fordert der EWSA die Kommission nachdrücklich auf, zu spezifizieren, wie diese Bedeutung zu bewerten ist.

3.11.

Der EWSA empfiehlt der Kommission dringend, die in Artikel 5 Absatz 4 angeführten Anforderungen in Bezug auf Aussagen über die künftige Umweltleistung eines Produkts oder Gewerbetreibenden zu spezifizieren. Erstens sollten die Anforderungen vollständig mit den Bestimmungen der Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel im Einklang stehen. Zweitens sollte in den Anforderungen festgehalten werden, dass derartige Umweltaussagen nur dann zulässig sind, wenn sie nicht ausschließlich auf einem Ausgleich beruhen. Sie müssen vielmehr durch klare, verständliche Zusatzinformationen des Unternehmens belegt werden. Diese müssen klare, objektive, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie einen Umsetzungsplan auf Ebene des Unternehmens enthalten. Dies umfasst auch Durchführungsmaßnahmen und konkrete, überprüfbare Ziele, die nicht auf einem Ausgleich beruhen und die langfristigen Verpflichtungen entsprechen. Der Durchführungsplan sollte mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden und er sollte nur auf bestehenden wirtschaftlich und technisch tragfähigen Technologien beruhen. Der Durchführungsplan sowie die erzielten Fortschritte sollten öffentlich zugänglich und in der Umweltaussage als Zusatzinformationen enthalten sein. Außerdem sollten regelmäßige Berichte dazu vorgelegt werden. Angaben über die künftige Umweltleistung sollten neben dem in Artikel 10 festgelegten Zertifizierungsverfahren einer unabhängigen Überwachung unterliegen. Es gilt, die Aussagen zu überprüfen und die Fortschritte des Unternehmens hinsichtlich seiner Verpflichtungen und Ziele zu überwachen. Angaben über die künftige Umweltleistung sollten nur auf Unternehmens- und nicht auf Produktebene gestattet sein, da die Verbraucher sonst durch Umweltaussagen irregeleitet werden könnten.

3.12.

Der EWSA begrüßt das Verbot von Einstufungen und Bewertungen auf der Grundlage eines aggregierten Indikators für die Umweltauswirkungen gemäß Artikel 7, sofern diese nicht nach dem Unionsrecht vergeben werden. Ihre eindeutige Kommunikation ist zwar ansprechend für die Verbraucher, der Mangel an Klarheit hinsichtlich der Methoden, die hinter den Bewertungen stecken, und ihre zunehmende Anzahl führen jedoch zu Verwirrung und Missverständnissen. Der EWSA legt der Kommission nahe, den Geltungsbereich dieses Verbots und insbesondere den Begriff der „Umweltauswirkung“ klarzustellen. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass Reparierbarkeitsbewertungen nicht im Geltungsbereich enthalten sind. Dies sollte im Sinne der Rechtssicherheit geklärt werden.

3.13.

Der EWSA begrüßt die in Artikel 8 vorgeschlagenen Maßnahmen, um der Proliferation von Umweltaussagen und -zeichen ein Ende zu setzen. Sie werden den Verbrauchern mehr Klarheit bieten und dafür Sorge tragen, dass nur wertvolle und zuverlässige Informationen kommuniziert werden.

3.14.

Der EWSA begrüßt die Bedeutung, die der Durchsetzung beigemessen wird. Detaillierte Anforderungen für die Nachweise von Umweltaussagen sind zwar eindeutig ein Fortschritt. Eines der Hauptprobleme ist für Verbraucher aber nach wie vor die fehlende Durchsetzung von Vorschriften, die sie für selbstverständlich halten. Mit dem Überprüfungssystem kann die Anzahl von falschen Umweltaussagen auf dem Markt verringert werden. Dies kann aber nur dann Erfolg haben, wenn die Marktüberwachungsbehörden genügend Ressourcen erhalten. Der EWSA fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle Möglichkeiten zur Unterstützung der nationalen Behörden zu erwägen und den Mitgliedstaaten nahezulegen, die für die Überwachung erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Die obligatorische Berichterstattung über die Durchsetzung wird vom EWSA begrüßt.

3.15.

Der EWSA begrüßt auch die Bestimmungen von Artikel 16 zum Zugang zur Justiz für Verbraucher und zivilgesellschaftliche Organisationen. Sicherzustellen, dass Verbraucherorganisationen rechtliche Schritte gegen irreführende und nicht belegte Aussagen einleiten können, um das kollektive Interesse der Verbraucher zu schützen, ist eine wirksame Möglichkeit, die Durchsetzung zu unterstützen.

3.16.

Der EWSA begrüßt die Bestimmungen von Artikel 17 bezüglich der von den Mitgliedstaaten einzuführenden Sanktionen. Die Kommission sollte einige bewährte Verfahren in diesem Bereich in Betracht ziehen.

3.17.

Der EWSA fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu verabschieden, einschließlich der Einbeziehung der Sozialpartner, um Verbraucher und Unternehmen vor Grünfärberei zu schützen. Insbesondere empfiehlt der EWSA, Bestimmungen für regelmäßige Gegenkontrollen zwischen den nationalen Behörden einerseits und den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft auf nationaler Ebene andererseits vorzusehen. Bezüglich der Maßnahmen auf europäischer Ebene begrüßt der EWSA das in Artikel 19 vorgesehene Ausschussverfahren und ersucht darum, als die europäische Vertretung der Zivilgesellschaft an diesem Ausschuss beteiligt zu werden. Neben diesem Ausschussverfahren müssen auch die Interessenträger angemessen einbezogen werden, vor allem in die Gespräche über gemeinsame Nachweismethoden. Der EWSA empfiehlt zudem die Einbeziehung von Beteiligungsforen wie das Ökodesign-Konsultationsforum und den Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union oder die Einrichtung eines neuen runden Tischs speziell für diese Rechtsvorschrift.

Brüssel, den 14. Juni 2023

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Oliver RÖPKE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final) (ABl. C 364 vom 28.10.2020, S. 94) und Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Verbraucher in der Kreislaufwirtschaft“ (Initiativstellungnahme) (ABl. C 353 vom 18.10.2019, S. 11).

(2)  COM(2019) 640 final, 11. Dezember 2019.

(3)  COM(2020) 98 final vom 11. März 2020.

(4)  COM(2020) 696 final vom 13. November 2020.

(5)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen, COM(2022) 143 final.

(6)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(7)  Europäische Kommission, Behavioural Study on Consumers’ Engagement in the Circular Economy, 2018, S. 10.

(8)   The Economist Intelligence Unit Limited, An Eco-wakening: Measuring global awareness, engagement and action for nature, 2021 (WWF).

(9)   Environmental claims for non-food products, Studie im Auftrag der GD JUST (2014), https://commission.europa.eu/publications/environmental-claims-non-food-products_en.

(10)   Authority for Consumers & Markets: ACM consumers find claims regarding carbon offset unclear, https://www.acm.nl/en/publications/acm-consumers-find-claims-regarding-carbon-offset-unclear (abgerufen im Januar 2023).

Verbraucherzentrale (September 2022) Klimaneutrale Produkte: 89 Prozent für klare Regeln und geprüftes Siegel https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/presse-nrw/klimaneutrale-produkte-89-prozent-fuer-klare-regeln-und-geprueftes-siegel-77472.

ASA (Oktober 2022): New Research into understanding of environmental claims, https://www.asa.org.uk/news/new-research-into-understanding-of-environmental-claims.html.

Kantar Public (2022): CO2 Offset claims — Consumer survey, https://www.acm.nl/system/files/documents/acm-publishes-behavioral-research-into-co2-compensation-when-purchasing-airline-tickets.pdf.