<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20200615" CONSLEG.REF="2018R0761" DATE.LAST.MOD="20200615" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20200616"/><INFO.PROD PROD.DATE="20200615" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2018R0761DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20200616">20200616</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>10</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>10</PAGE.TOTAL><INCLUSIONS><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2018129DE.01002402.tif" TYPE="TIFF"/></INCLUSIONS></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>129</NO.OJ><YEAR>2018</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>16</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20180525">20180525</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>16</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>25</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>10</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>761</NO.CURRENT><YEAR>2018</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32018R0761</NO.CELEX><DATE ISO="20180216">20180216</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2018/761 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20180216">16. Februar 2018</DATE></P><P>zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>188</NO.OJ><YEAR>2020</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>14</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20200615">20200615</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>14</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>15</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>782</NO.CURRENT><YEAR>2020</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32020R0782</NO.CELEX><DATE ISO="20200612">20200612</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2020/782 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20200612">12. Juni 2020</DATE></P><P>zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 und (EU) 2018/762 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2018/761 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20180216">16. Februar 2018</DATE></P><P>zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><ALINEA>Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Sicherheitsmethoden (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>CSM<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>) festgelegt für die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/798 durch die nationalen Sicherheitsbehörden erfolgende Aufsicht über das Sicherheitsmanagement von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern, nachdem diesen eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt bzw. eine Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmung</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Stelle, die Sicherheitsbescheinigungen ausstellt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Restproblem<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> ein bei der Bewertung eines Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung festgestelltes geringfügiges Problem, das der Ausstellung bzw. Erteilung nicht im Wege steht und zur späteren Überwachung zurückgestellt werden kann.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Aufsichtsverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden das in Anhang I festgelegte Aufsichtsverfahren an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Sicherheitsbehörden erarbeiten interne Regelungen oder Verfahren zur Durchführung des Aufsichtsverfahrens.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für Aufsichtszwecke erkennen die nationalen Sicherheitsbehörden die von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern oder deren Auftragnehmern, Partnern oder Lieferanten vorgelegten Bescheinigungen, Anerkennungen oder Genehmigungen für Produkte oder Dienstleistungen, die im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgestellt wurden, als Nachweis dafür an, dass die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom <DATE ISO="20180308">8. März 2018</DATE> über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).</P></NOTE> dargelegten Anforderungen erfüllen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='3'?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Techniken für die Aufsicht</STI.ART><ALINEA>Die nationalen Sicherheitsbehörden bestimmen geeignete Aufsichtstechniken wie Prüfungen und Inspektionen und wählen bei der Planung ihrer Aufsichtstätigkeiten die am besten geeigneten Techniken aus.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Zusammenhänge zwischen Aufsicht und Bewertung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die die Aufsicht durchführende nationale Sicherheitsbehörde verwendet und teilt gegebenenfalls die während ihrer Aufsichtstätigkeiten gewonnenen Informationen über die Leistung des Sicherheitsmanagementsystems zum Zwecke der Erneuerung oder Aktualisierung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte nationale Sicherheitsbehörde nicht für die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Sicherheitsgenehmigung zuständig ist, stimmt sie sich nach Eingang eines Antrag auf Erneuerung oder Aktualisierung unverzüglich mit der als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungierenden Agentur oder, im Falle grenzüberscheitender Infrastrukturen, auf deren Anfrage mit der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde ab.</ALINEA><ALINEA><P>Auf der Grundlage der Ergebnisse der Abstimmung gemäß Unterabsatz 1 muss die nationale Sicherheitsbehörde die Informationen ermitteln und vorgeben, die erforderlich sind, um zu bewerten, ob das Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens oder des Infrastrukturbetreibers wirksam funktioniert, darunter mindestens:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Beschreibung erheblicher Mängel, die sich auf die Sicherheitsleistung auswirken oder ernsthafte Sicherheitsrisiken darstellen könnten, und anderer Bedenken, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten seit der vorangegangenen Bewertung ermittelt wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Status des Aktionsplans (oder der Aktionspläne), der (die) von dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber erstellt wurde(n), um die erheblichen Mängel und anderen Bedenken gemäß Buchstabe a zu beheben, sowie die entsprechenden von der nationalen Sicherheitsbehörde getroffenen Maßnahmen zur Beaufsichtigung der Problemlösung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>ein Überblick über die Sicherheitsleistung des in ihrem Mitgliedstaat tätigen Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Status des Aktionsplans (oder der Aktionspläne), der (die) von dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber erstellt wurde(n), um die Restprobleme aus der vorherigen Bewertung zu lösen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='4'?><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Kompetenzen des an der Aufsicht beteiligten Personals</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die nationalen Sicherheitsbehörden sorgen dafür, dass das an der Aufsicht beteiligte Personal über die folgenden Kompetenzen verfügt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kenntnis des entsprechenden für die Aufsicht geltenden Regelungsrahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Kenntnis der Funktionsweise des Eisenbahnsystems;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>ein angemessenes Maß an kritischer Analysefähigkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Erfahrung bei der Beaufsichtigung eines Sicherheitssystems oder eines ähnlichen Managementsystems im Eisenbahnsektor oder eines Sicherheitsmanagementsystems in einem Sektor mit ähnlichen betrieblichen und technischen Herausforderungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Kenntnis von Gesprächsführungstechniken und Erfahrungen in der Gesprächsführung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Fähigkeiten zur Problemlösung, Kommunikation und Teamarbeit.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Teamarbeit können die Kompetenzen zwischen den Teammitgliedern verteilt sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Hinblick auf die korrekte Anwendung von Absatz 1 führen die nationalen Sicherheitsbehörden ein Kompetenzmanagementsystem ein, das Folgendes umfasst:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Entwicklung von Kompetenzprofilen für jede Stelle, Position und Funktion;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Einstellung von Personal im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Erhaltung, Entwicklung und Bewertung der Personalkompetenzen im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Entscheidungskriterien</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationale Sicherheitsbehörde legt Entscheidungskriterien fest, anhand derer sie die korrekte Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems durch ein Eisenbahnunternehmen oder einen Infrastrukturbetreiber sowie die Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems in Bezug auf die Beherrschung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers beurteilt, und veröffentlicht diese.</ALINEA><ALINEA>Zu diesen Kriterien gehören auch Informationen darüber, wie die nationale Sicherheitsbehörde mit Mängeln umgeht, die im Sicherheitsmanagementsystem von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern festgestellt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationale Sicherheitsbehörde verabschiedet und veröffentlicht ein Verfahren, das es Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und anderen Beteiligten ermöglicht, eine Beschwerde gegen im Rahmen von Aufsichtstätigkeiten getroffene Entscheidungen einzureichen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='5'?><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Koordinierung zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder Stellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Sicherheitsbehörden, die an der Beaufsichtigung eines Infrastrukturbetreibers mit grenzüberschreitenden Infrastrukturen oder eines in mehr als einem Mitgliedstaat tätigen Eisenbahnunternehmens beteiligt sind, koordinieren gemäß Artikel 17 Absätze 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 ihr Vorgehen bei der Beaufsichtigung.</ALINEA><ALINEA>Unbeschadet der Verpflichtungen der nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und j sowie Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 entscheiden die nationalen Sicherheitsbehörden nach der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Erteilung der Sicherheitsgenehmigung unverzüglich, welche von ihnen die Koordinierung der Aufsicht der korrekten Anwendung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems leitet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke des Absatzes 1 erarbeiten die nationalen Sicherheitsbehörden Regelungen, die auf dem in Anhang II festgelegten Rahmen für die koordinierte und gemeinsame Aufsicht beruhen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ferner entwickeln die nationalen Sicherheitsbehörden Regelungen für die Zusammenarbeit mit den nationalen Untersuchungsstellen, den Stellen für die Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und anderen zuständigen Behörden oder Stellen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><ALINEA>Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 wird mit Wirkung vom <DATE ISO="20190616">16. Juni 2019</DATE> aufgehoben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Geltung</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0782" ACTIVE.LOC="AR:1" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Sie gilt ab dem <DATE ISO="20190616">16. Juni 2019</DATE>.</ALINEA><ALINEA>In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2a Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum weiter verlängert haben, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 ab dem <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE>.</ALINEA><ALINEA>In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie weiter verlängert haben, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 ab dem <DATE ISO="20201031">31. Oktober 2020</DATE>.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='6'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Aufsichtsverfahren gemäß Artikel 3</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>ALLGEMEINES</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln für die gesamte Tätigkeit ein strukturiertes und überprüfbares Verfahren, in dem die nachstehenden Faktoren berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es sich bei dem Aufsichtsverfahren — wie das Diagramm in der Anlage zeigt — um ein iteratives Verfahren handelt und der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Verbesserung Rechnung getragen wird.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>ENTWICKLUNG VON AUFSICHTSSTRATEGIE UND AUFSICHTSPLAN/-PLÄNEN</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die nationale Sicherheitsbehörde</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sammelt und analysiert Daten/Informationen aus verschiedenen Quellen als Input für die Strategie und den Plan oder die Pläne. Als Quellen kommen infrage: Informationen, die bei der Bewertung der Sicherheitsmanagementsysteme gesammelt wurden; Ergebnisse früherer Aufsichtstätigkeiten; Informationen aus Genehmigungen für Teilsysteme oder Fahrzeuge; Unfallberichte/Empfehlungen der nationalen Untersuchungsstellen; sonstige Berichte oder Daten über Unfälle/Störungen; jährliche Sicherheitsberichte von Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern an die nationale Sicherheitsbehörde; jährliche Instandhaltungsberichte der für die Instandhaltung zuständigen Stellen; Beschwerden seitens der Öffentlichkeit sowie andere relevante Quellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ermittelt in der Aufsichtsstrategie etwaige Risikobereiche für gezielte Aufsichtstätigkeiten, darunter solche, die sich aus der Integration und Steuerung menschlicher und organisatorischer Faktoren ergeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>entwickelt einen Aufsichtsplan oder Aufsichtspläne, die zeigen, wie sie die Aufsichtsstrategie innerhalb der Geltungsdauer gültiger einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen umsetzen wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>legt eine erste Abschätzung der erforderlichen Ressourcen für die Umsetzung des Plans oder der Pläne auf der Grundlage der ermittelten Zielbereiche vor;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>weist die Ressourcen für die Umsetzung des Plans oder der Pläne zu;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>behandelt in der Aufsichtsstrategie und dem Aufsichtsplan oder den Aufsichtsplänen alle Fragen im Zusammenhang mit dem grenzübergreifenden Betrieb oder grenzübergreifenden Infrastrukturen in Zusammenarbeit mit anderen nationalen Sicherheitsbehörden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>ÜBERMITTLUNG VON AUFSICHTSSTRATEGIE UND AUFSICHTSPLAN/-PLÄNEN</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die nationale Sicherheitsbehörde</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>unterrichtet die betroffenen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber sowie bei Bedarf einen weiteren Kreis von Akteuren über die allgemeinen Zielsetzungen der Aufsichtsstrategie und liefert eine allgemeine Erläuterung des Plans oder der Pläne;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>unterrichtet die betroffenen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber über die grundsätzliche Umsetzung des Aufsichtsplans oder der Aufsichtspläne.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>DURCHFÜHRUNG DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die nationale Sicherheitsbehörde</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>setzt den Plan oder die Pläne um;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ergreift angemessene Maßnahmen für den Umgang mit Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern, die ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, darunter, falls erforderlich, dringende Sicherheitswarnungen und vorläufige Sicherheitsmaßnahmen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>bewertet, inwieweit ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber einen Aktionsplan oder mehrere Aktionspläne zur Beseitigung eines Mangels oder eines Restproblems innerhalb einer bestimmten Frist angemessen entwickelt und umgesetzt hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>dokumentiert die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeiten.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>ERGEBNISSE DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die nationale Sicherheitsbehörde</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>teilt die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeiten dem betroffenen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber mit, darunter auch Informationen darüber, in welchen Bereichen bei dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber Mängel zu verzeichnen sind und in welchen Bereichen bewährte Verfahren zur Unterstützung der Verbesserung der Sicherheit bestehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>verschafft sich einen Überblick über die Sicherheitsleistung der einzelnen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, die in ihrem Mitgliedstaat tätig sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>veröffentlicht und übermittelt den einschlägigen Akteuren ihre Auffassung zur allgemeinen Sicherheitsleistung in dem Mitgliedstaat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>veröffentlicht und übermittelt den einschlägigen Akteuren ihre Auffassung zur Wirksamkeit des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>verwendet vor der Neubewertung eines Antrags auf Erneuerung oder Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Sicherheitsgenehmigung die während der Beaufsichtigung des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers gewonnenen Informationen über die Leistung des Sicherheitsmanagementsystems und übermittelt diese gegebenenfalls der als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungierenden Agentur oder bei grenzübergreifenden Infrastrukturen der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>ergreift bei Bedarf Durchsetzungsmaßnahmen, stellt fest, ob die einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden muss, und unterrichtet in Fällen, in denen sie nicht für die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung zuständig ist, entsprechend die zuständige Behörde.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>ÜBERPRÜFUNG DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN</TXT></NP></TI></TITLE><P>Auf der Grundlage der im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gesammelten Informationen und gewonnenen Erfahrungen sowie der Sicherheitsleistung sowohl auf individueller Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten muss die Sicherheitsbehörde in regelmäßigen Abständen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Überprüfung der Aufsichtsstrategie und des Aufsichtsplans oder der Aufsichtspläne durchführen, um festzustellen, ob die ursprüngliche Zielsetzung, die Nutzung von Daten/Informationen aus verschiedenen Quellen, die Aufsichtsergebnisse und die Zuweisung der Ressourcen noch angemessen sind, und bei Bedarf die Prioritäten ändern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>falls erforderlich, den Plan oder die Pläne überarbeiten und dabei die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Aufsichtsstrategie berücksichtigen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>bei Bedarf ihre Standpunkte und etwaigen Vorschläge ihrem Mitgliedstaat mitteilen, um etwaige Mängel des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit zu beseitigen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS><?PAGE NO='8'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>Anlage</P></TI></TITLE><CONTENTS><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2018129DE.01002402.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Alle relevantenInformationen</P><P>Wirksamkeit desRegelungsrahmensim Bereich der Sicherheit</P><P>Gesamtsicherheits-leistung imMitgliedstaat</P><P>Eisenbahnuntemehemen oderInfrastrukturbetreiber</P><P>Relevante Informationenüber die Leistung des Sicherheits-management-systems</P><P>Durchsetzung,Förderung und/oderWeiterentwicklungdes Regelungs-</P><P>rahmens im Bereichder Sicherheit</P><P>Nein</P><P>Maßnahmenerforderlich?</P><P>Ergebnisse der</P><P>Beaufsichtigung</P><P>Bewertung der Relevanz und Wirksamkeit des Aktionsplans/derAktionspläne</P><P>Ja</P><P>Ergreifung angemessenerMaßnahmen</P><P>Erarbeitung und Um- setzung des Aktions-plans/der -pläne</P><P>AllgemeineZiele derAufsichtsstrategie,allgemeineErläuterung desAufsichts-plans/der -pläne und Erläuterung der Umsetzung desPlans/der Pläne</P><P>Untersuchungs-berichte</P><P>JährlicheSicherheitsberichteder Eisenbahnunter-nehmen und Infrastruktur-betreiber</P><P>Ergebnisse fühererBeaufsichtigung</P><P>Mängel?</P><P>Entwicklung vonAufsichtsstrategie und -plan/-plänen und Koordinierung der Aufsichts-tätigkeiten mit anderen nationalenSicherheitsbehörden</P><P>Bei der Sicherheitsbe-wertung gewonneneInformationen</P><P>Nein</P><P>Daten überUnfälle/Störungen</P><P>Bewertung der Sicherheitsleistung</P><P>Dokumentation derAufsichts-ergebnisse</P><P>Ja</P><P>Umsetzung des Plans/der Pläne</P><P>Überprüfung der Aufsichtstätigkeiten</P><P>Risikobereicheermitteln</P><P>Informationen sammeln und analysieren</P><P>Beaufsichtigende nationale Sicherheitsbehörde</P><P>Agentur oder zuständige nationale Sicherheitsbehörde</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.ANNEX><?PAGE NO='9'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Rahmen für die koordinierte und gemeinsame Aufsicht gemäß Artikel 8 Absatz 2</HT></P></TI></TITLE><P>Die betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln Regelungen, die auf den folgenden Grundsätzen und spezifischen Elementen beruhen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Einigung darüber, welche Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber in einer Art und Weise tätig sind, die eine koordinierte oder gemeinsame Aufsicht erfordern.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Einigung auf eine gemeinsame Sprache/gemeinsame Sprachen und den Grad der Vertraulichkeit der für die Zwecke ihrer Koordinierungsvereinbarungen verwendeten Informationen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Einigung darüber, welche Informationen ausgetauscht werden sollen, sowie Vereinbarung eines Zeitplans für den Austausch:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Austausch einschlägiger Informationen über Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber gemäß Nummer 1 und Mitteilung der Ergebnisse ihrer Bewertungstätigkeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei Bedarf Bereitstellung von Kopien von Sicherheitsgenehmigungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Mitteilung der Ergebnisse der entsprechenden Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Durchsetzungsbeschlüssen und Maßnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Austausch von Informationen über die Sicherheitsleistung der gemäß Nummer 1 ermittelten Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber in den einzelnen Mitgliedstaaten.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Austausch über Entscheidungskriterien:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Austausch von Informationen über die von den einzelnen nationalen Sicherheitsbehörden in ihrem Aufsichtsplan angegebene Ausrichtung ihrer Tätigkeiten auf die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Einrichtung eines Dialogs zwischen den betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden über die vorgeschlagene Strategie für den Umgang mit erheblichen Mängeln.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Koordinierung:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Austausch über bestehende Aufsichtsstrategien und Aufsichtspläne;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Ermittlung gemeinsamer Interessen und/oder gemeinsamer Probleme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>effiziente Planung individueller, koordinierter oder gemeinsamer Initiativen, wobei die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nicht unnötig belastet und Überschneidungen zwischen den Anwendungsbereichen dieser Initiativen vermieden werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Einigung darüber, welche nationale(n) Sicherheitsbehörde(n) Maßnahmen zur Beseitigung von Restproblemen, die für die Aufsicht gegebenenfalls zurückgestellt wurden, weiterverfolgen sollte(n).</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Einigung über die Bereiche für ein koordiniertes oder gemeinsames Vorgehen:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Ermittlung der wichtigsten Risiken für die betreffenden Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, denen die nationalen Sicherheitsbehörden auf koordinierte Weise oder gemeinsam begegnen sollten;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='10'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Einigung darüber, welche nationale Sicherheitsbehörde, sofern erforderlich, bei welchen Problemen auf der Grundlage bewährter Kriterien Tätigkeiten übernimmt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Einigung darüber, welche gemeinsamen Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls aufzunehmen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Einigung darüber, wie die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber über die durch die nationalen Sicherheitsbehörden getroffenen Regelungen und Vereinbarungen unterrichtet werden sollten.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Austausch bewährter Verfahren:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Erarbeitung von Regelungen für die regelmäßige Überprüfung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten für die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Erarbeitung von Regelungen für die Bewertung der Wirksamkeit der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und gegebenenfalls der Agentur.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>