2004/198/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/794/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügelfleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr, eingeführt aus Brasilien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 557)
Amtsblatt Nr. L 064 vom 02/03/2004 S. 0039 - 0040
Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/794/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Gefluegelfleisch, Gefluegelfleischerzeugnisse und Gefluegelfleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr, eingeführt aus Brasilien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 557) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/198/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003(2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 2002/794/EG der Kommission(4) müssen alle Sendungen von Gefluegelfleisch, Gefluegelfleischerzeugnissen und Gefluegelfleischzubereitungen aus Brasilien durch Probenahme auf Nitrofurane untersucht werden. (2) Die Entscheidung 2002/794/EG sollte gemäß ihrem Artikel 6 auf der Grundlage der von den zuständigen brasilianischen Behörden erteilten Garantien und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen überprüft werden. (3) Die zuständigen brasilianischen Behörden haben der Kommission am 27. Mai 2003 einen Maßnahmenplan vorgelegt, der von der Kommission für zufrieden stellend befunden wurde. (4) Das Lebensmittel- und Veterinäramt ist in seinem Bericht über den Kontrollbesuch(5) zu dem Schluss gekommen, dass die Umsetzung und Einhaltung dieses Maßnahmenplans ohne größere Mängel vonstatten geht. (5) Die Kommission hat seit dem 12. August 2003 über ihr Schnellwarnsystem keine nennenswerte Meldung von Nitrofuranen in Gefluegelfleisch, Gefluegelfleischerzeugnissen oder Gefluegelfleischzubereitungen aus Brasilien erhalten. (6) Die Häufigkeit der Probenahme und Untersuchung sollte daher reduziert werden. (7) Die Entscheidung 2002/794/EG ist entsprechend zu ändern. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2002/794/EG erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten unterziehen 20 % aller aus Brasilien eingeführten Sendungen von Gefluegelfleisch, Gefluegelfleischerzeugnissen oder Gefluegelfleischzubereitungen auf der Basis geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden einer chemischen Untersuchung, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Nitrofurane und deren Metaboliten enthalten." Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 9. März 2004. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Februar 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. (2) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4. (3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. (4) ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 66. (5) DG(SANCO)/9047/2003-endg.