Brüssel, den 8.7.2021

COM(2021) 372 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik


ANHANG 

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG 
DER FISCHEREIRESSOURCEN DER HOHEN SEE 
IM NORDPAZIFIK 

DIE VERTRAGSPARTEIEN SIND —

in dem Bestreben, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Nordpazifik sicherzustellen und damit gleichzeitig die Meeresökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, zu schützen,

unter Hinweis auf das Völkerrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, im Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995 und im Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 zum Ausdruck kommt, sowie unter Berücksichtigung des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf ihrer 28. Sitzung am 31. Oktober 1995 angenommen wurde, und der Internationalen Leitlinien für die Durchführung der Tiefseefischerei auf Hoher See, die die FAO am 29. August 2008 verabschiedet hat;

unter Verweis auf die Aufforderung der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihren Entschließungen 61/105 und 64/72, Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Meeresökosysteme und der damit verbundenen Arten vor erheblichen nachteiligen Auswirkungen zerstörender Fangpraktiken zu ergreifen, und ihre Entschließung 60/31, um Staaten gegebenenfalls zu ermutigen anzuerkennen, dass die allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995 auch auf einzelne Fischbestände auf Hoher See anzuwenden sind;

in Anerkennung der Notwendigkeit, wissenschaftliche Daten zu erheben, um die biologische Vielfalt der Meere und die Ökologie in der Region zu verstehen und die Auswirkungen der Fischerei auf Meeresarten und empfindliche Meeresökosysteme zu bewerten;

eingedenk der Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu erhalten, die Integrität der Meeresökosysteme zu schützen und das Risiko langfristiger oder irreversibler Folgen der Fangtätigkeiten zu minimieren;

besorgt über mögliche schädliche Auswirkungen der unregulierten Grundfischerei auf Meeresarten und empfindliche Meeresökosysteme in den Hochseegebieten des Nordpazifik;

weiter verpflichtet, sich einzusetzen für eine verantwortungsvolle Fischerei und eine wirksame Zusammenarbeit zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Fischerei“) und der nachteiligen Auswirkungen, die sie auf den Zustand der weltweiten Fischbestände und der Ökosysteme hat, in denen sie vorkommt;

wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: 

Artikel 1 
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

(a)„Seerechtsübereinkommen von 1982“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

(b)„Durchführungsübereinkommen von 1995“ das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995;

(c)„Grundfischerei“ Fangtätigkeiten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fanggeräte im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken;

(d)„einvernehmlich“ das Fehlen formeller Einwände zum Zeitpunkt der Beschlussfassung;

(e)„Vertragsparteien“ die Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die sich durch dieses Übereinkommen gebunden haben und für die dieses Übereinkommen in Kraft ist;

(f)„Übereinkommensgebiet“ das Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1, für das dieses Übereinkommen gilt;

(g)„Internationale Leitlinien der FAO“ die von der FAO am 29. August 2008 angenommenen Internationalen Leitlinien für die Durchführung der Tiefseefischerei auf Hoher See, die von Zeit zu Zeit geändert werden können;

(h)„Fischereiressourcen“ alle Fische, Weich- und Krebstiere und andere marine Arten, die von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensgebiet gefangen werden, ausgenommen:

i)sesshafte Arten, soweit sie den souveränen Rechten der Küstenstaaten im Einklang mit Artikel 77 Absatz 4 des Seerechtsübereinkommens von 1982 unterliegen, und Indikatorarten für empfindliche Meeresökosysteme, die in Artikel 13 Absatz 5 dieses Übereinkommens aufgeführt oder angenommen wurden;

ii)katadrome Arten;

iii)Meeressäugetiere, Meeresreptilien und Seevögel und

iv)andere Meerestiere, die bereits unter bestehende internationale Fischereimanagementinstrumente im Zuständigkeitsbereich solcher Instrumente fallen;

(i)„Fischereitätigkeiten“

i)die Suche nach, den Fang, die Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen;

ii)jede Tätigkeit, bei der unabhängig vom Zweck davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen führt;

iii)die Verarbeitung dieser Ressourcen auf See und die Umladung dieser Ressourcen auf See oder im Hafen und

iv)jeden Einsatz auf See zur unmittelbaren Unterstützung oder zur Vorbereitung auf eine der unter den Ziffern i) bis iii) beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen, die die Gesundheit und Sicherheit von Besatzungsmitgliedern oder die Sicherheit von Fischereifahrzeugen betreffen;

(j)„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das zum Zweck der Fischereitätigkeiten eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe, Hilfsschiffe, Transportschiffe und alle anderen unmittelbar an Fischereitätigkeiten beteiligten Schiffe;

(k)„IUU-Fischerei“ Tätigkeiten gemäß Absatz 3 des Internationalen Aktionsplans der FAO von 2001 zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei sowie weitere Tätigkeiten, die von der Kommission diesem Bereich zugeordnet werden können;

(l)„Vorsorgenansatz“ den Vorsorgeansatz gemäß Artikel 6 des Durchführungsübereinkommens von 1995;

(m)„Organisation für regionale wirtschaftliche Integration“ eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, der ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeit in den unter das vorliegende Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen; und

(n)„Umladung“ das Umladen im Übereinkommensgebiet gewonnener Fischereiressourcen oder hieraus hergestellter Erzeugnisse von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet und der gleichzeitige Schutz der Meeresökosysteme des Nordpazifik, in denen diese Ressourcen vorkommen.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

Zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens werden die folgenden Maßnahmen je nach Zweckmäßigkeit einzeln oder gemeinsam getroffen:

(a)Förderung der optimalen Nutzung und Gewährleistung der langfristigen Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen;

(b)Ergreifen von Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, um zu gewährleisten, dass die Fischereiressourcen auf einem Niveau gehalten oder wiederhergestellt werden, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, wobei die Fischereistrukturen, die wechselseitige Abhängigkeit der Bestände und alle allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen, gleich ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, berücksichtigt werden;

(c)Annahme und Durchführung von Maßnahmen im Einklang mit dem Vorsorgeansatz und einem ökosystemorientierten Konzept in der Fischerei und im Einklang mit den einschlägigen Regeln des Völkerrechts, insbesondere im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen von 1982, dem Durchführungsübereinkommen von 1995 und anderen einschlägigen internationalen Instrumenten;

(d)Bewertung der Auswirkungen von Fischereitätigkeiten auf Arten, die zum selben Ökosystem wie die Zielbestände gehören, von diesen abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind, und erforderlichenfalls Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Arten, um die Populationen dieser Arten über dem Niveau zu erhalten oder wiederherzustellen, auf dem ihre Reproduktion ernsthaft gefährdet werden könnte;

(e)Schutz der biologischen Vielfalt in der Meeresumwelt, auch durch Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf empfindliche Meeresökosysteme, unter Berücksichtigung aller einschlägigen internationalen Standards oder Leitlinien, einschließlich der internationalen Leitlinien der FAO;

(f)Verhinderung oder Beendigung von Überfischung und Abbau übermäßiger Fangkapazitäten, sowie Gewährleistung, dass der Fischereiaufwand oder die Erntemengen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen stützen und das mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen verträgliche Maß nicht überschreiten;

(g)Gewährleistung, dass vollständige und genaue Daten über die Fangtätigkeiten, auch in Bezug auf alle Zielarten und Nichtzielarten im Übereinkommensgebiet, zeitnah und in geeigneter Weise erhoben und weitergegeben werden;

(h)Sicherstellung, dass jegliche Erhöhung des Fischereiaufwands, die Entwicklung von neuen Fischereien oder Versuchsfischereien oder eine Änderung der in den bestehenden Fischereien eingesetzten Fanggeräte nicht ohne vorherige Bewertung der Auswirkungen dieser Fischereitätigkeiten auf die langfristige Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen erfolgt, und dass diese Tätigkeiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf empfindliche Meeresökosysteme haben oder so durchgeführt werden, dass solche Auswirkungen verhindert oder die Tätigkeiten nicht fortgeführt werden dürfen;

(i)Gewährleistung, dass gemäß Artikel 7 des Durchführungsübereinkommens von 1995 Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände der Hohen See und für Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit miteinander vereinbar sind, um die Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Fischereiressourcen in ihrer Gesamtheit zu gewährleisten;

(j)Gewährleistung der Einhaltung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und Anwendung ausreichend strenger Sanktionen zur Ahndung von Verstößen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen abzuschrecken und den Verantwortlichen jeden Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten zu entziehen;

(k)Minimierung von Umweltverschmutzung und Abfällen von Fischereifahrzeugen, Rückwürfen, Fängen durch verlorenes oder aufgegebenes Fanggerät sowie der Auswirkungen auf andere Arten und Meeresökosysteme durch Maßnahmen, worunter, soweit möglich, die Entwicklung und Anwendung selektiver, umweltverträglicher und kostenwirksamer Fanggeräte und -techniken; und

(l)Anwendung dieses Übereinkommens auf faire, transparente und nichtdiskriminierende Weise im Einklang mit dem Völkerrecht.

Artikel 4

Anwendungsbereich

1.Dieses Übereinkommen gilt für die Gewässer des Hochseegebiets des Nordpazifik, mit Ausnahme der Hochseegebiete des Beringmeers und anderer Hochseegebiete, die von der ausschließlichen Wirtschaftszone eines einzelnen Staates umgeben sind. Der Anwendungsbereich wird im Süden durch eine Linie begrenzt, die an der seewärtigen Grenze der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten von Amerika um das Commonwealth der Nördlichen Marianen auf zwanzig (20) Grad nördlicher Breite beginnt und dann östlich weiterverläuft und die folgenden Koordinaten verbindet:

·20°00’00” N, 180°00’00” E/W;

·10°00’00” N,180°00’00” E/W;

·10°00’00” N,140°00’00” W;

·20°00’00” N, 140°00’00” W und

·von dort östlich bis zur seewärtigen Begrenzung der Gewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit Mexikos verläuft.

2.Keine Bestimmung dieses Übereinkommens und keine gemäß diesem Übereinkommen durchgeführte Maßnahme oder Aktivität bedeutet die Anerkennung von Forderungen oder Ansprüchen einer Vertragspartei hinsichtlich des Rechtsstatus und der Ausdehnung von Gewässern und Zonen.

Artikel 5

Einsetzung der Kommission

1.Es wird die Fischereikommission für den Nordpazifik (im Folgenden „Kommission“) eingesetzt. Die Kommission übt ihre Tätigkeit gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens aus. Jede Vertragspartei ist Mitglied der Kommission.

2.Ein Rechtsträger im Sinne des Übereinkommens kann an den Arbeiten der Kommission gemäß dem Anhang teilnehmen. Die Beteiligung eines Rechtsträgers an der Arbeit der Kommission stellt keine Abweichung von der angenommenen Anwendung des Völkerrechts, einschließlich des Seerechtsübereinkommens von 1982, dar.

3.Die Kommission hält regelmäßig mindestens einmal alle zwei Jahre zu einer von ihr festzulegenden Zeit und an einem von ihr zu beschließenden Ort Sitzungen ab, und kann andere Sitzungen einberufen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.

4.Jedes Mitglied der Kommission kann eine Sitzung der Kommission beantragen, die mit Zustimmung einer Mehrheit der Mitglieder der Kommission einberufen wird. Der Vorsitz beruft eine solche Sitzung zeitnah zu einem Zeitpunkt und an einem Ort ein, den der Vorsitz in Absprache mit den Mitgliedern der Kommission festlegt.

5.Die Kommission wählt aus dem Kreis der Vertreter der Vertragsparteien einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz, die jeweils von einer anderen Vertragspartei stammen. Sie werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können wiedergewählt werden, dürfen jedoch nicht länger als vier aufeinanderfolgende Jahre dasselbe Amt ausüben. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

6.Die Kommission wendet den Grundsatz der Kostenwirksamkeit für die Häufigkeit, die Dauer und den Zeitplan der Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien an.

7.Die Kommission hat internationale Rechtspersönlichkeit und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit. Die Vorrechte und Immunitäten der Kommission und ihrer Bediensteten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden von der Kommission und der betreffenden Vertragspartei einvernehmlich festgelegt.

8.Alle Sitzungen der Kommission und der nachgeordneten Gremien stehen anerkannten Beobachtern im Einklang mit der Geschäftsordnung offen, die die Kommission verabschiedet. Die damit zusammenhängenden Dokumente werden gemäß dieser Geschäftsordnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

9.Die Kommission kann ein ständiges Sekretariat mit einem Exekutivsekretär und sonstigem Personal einrichten, wenn dies notwendig ist, und/oder mit dem Sekretariat einer bestehenden Organisation vertragliche Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen schließen. Der Exekutivsekretär wird mit Zustimmung der Vertragsparteien ernannt.

Artikel 6

Nachgeordnete Gremien

1.Es werden ein Wissenschaftlicher Ausschuss und ein Ausschuss für Technik und Compliance eingesetzt. Die Kommission kann von Zeit zu Zeit einvernehmlich weitere nachgeordnete Gremien einsetzen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen.

2.Jedes nachgeordnete Gremium legt der Kommission nach jeder Sitzung einen Bericht über seine Arbeit vor, der gegebenenfalls Gutachten und Empfehlungen an die Kommission enthält.

3.Die nachgeordneten Gremien können Arbeitsgruppen einsetzen und im Einklang mit den Anweisungen der Kommission externe Gutachten einholen.

4.Die nachgeordneten Gremien sind gegenüber der Kommission verantwortlich und werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Kommission tätig, sofern die Kommission nichts anderes beschließt.

Artikel 7

Aufgaben der Kommission

1.Die Kommission erfüllt im Einklang mit den in Artikel 3 festgelegten Grundsätzen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und der Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses folgende Aufgaben:

(a)Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um die langfristige Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet zu gewährleisten, einschließlich der zulässigen Gesamtfangmengen oder des zulässigen Gesamtfischereiaufwands für diese Fischereiressourcen, die die Kommission festlegen kann;

(b)Gewährleistung, dass die zulässigen Gesamtfangmengen oder der zulässige Gesamtfischereiaufwand im Einklang mit den Gutachten und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses stehen;

(c)erforderlichenfalls Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Arten, die zum selben Ökosystem gehören, von den Zielbeständen abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind;

(d)erforderlichenfalls Annahme von Bewirtschaftungsstrategien für Fischereiressourcen und Arten, die zum selben Ökosystem gehören, von den Zielbeständen abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind, soweit dies zur Erreichung des Ziels dieses Übereinkommens erforderlich ist;

(e)Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf empfindliche Meeresökosysteme im Übereinkommensgebiet zu verhindern, einschließlich

i)Maßnahmen zur Durchführung und Überprüfung von Folgenabschätzungen um zu ermitteln, ob Fischereitätigkeiten in einem bestimmten Gebiet solche Auswirkungen auf solche Ökosysteme haben könnten;

ii)Maßnahmen zur Bewältigung unerwarteter Konfrontationen mit empfindlichen Meeresökosystemen bei normalen Grundfischereitätigkeiten; und

iii)gegebenenfalls Maßnahmen, mit denen festgelegt wird, wo keine Fangtätigkeiten ausgeübt werden dürfen;

(f)Bestimmung von Art und Umfang der Beteiligung an bestehenden Fischereien, unter anderem durch die Zuteilung von Fangmöglichkeiten;

(g)einvernehmliche Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für jede neue Fischerei im Übereinkommensgebiet sowie der Art und des Umfangs der Beteiligung an diesen Fischereien, unter anderem durch Zuteilung von Fangmöglichkeiten, und

(h)Vereinbarung von Mitteln, mit denen die Fischereiinteressen neuer Vertragsparteien in einer Weise berücksichtigt werden, die mit der Notwendigkeit, die langfristige Nachhaltigkeit der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen zu gewährleisten, vereinbar ist.

2.Die Kommission erlässt Maßnahmen, um eine wirksame Überwachung, Kontrolle und Aufsicht sowie die Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der im Zusammenhang damit angenommenen Maßnahmen zu gewährleisten. Dazu wird die Kommission

(a)Verfahren für die Regulierung und Überwachung des Umladens von Fischereiressourcen und Fischereierzeugnissen im Übereinkommensgebiet festlegen, einschließlich der Mitteilung des Ortes und der Menge der Umladungen an die Kommission;

(b)ein Beobachterprogramm für die Fischerei im Nordpazifik (im Folgenden „Beobachterprogramm“) unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards und Leitlinien entwickeln und umsetzen;

(c)Verfahren für das Anbordgehen und die Inspektion von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensgebiet festlegen;

(d)geeignete kooperative Mechanismen für die wirksame Überwachung, Kontrolle und Aufsicht zur Gewährleistung der Durchsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission festlegen, einschließlich Mechanismen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei;

(e)Standards, Spezifikationen und Verfahren ausarbeiten für die Berichterstattung der Mitglieder der Kommission über Bewegungen und Tätigkeiten mittels satellitengestützter Echtzeit-Positionssender für Schiffe, die im Übereinkommensgebiet Fischfang betreiben, und im Einklang mit diesen Verfahren eine zeitnahe Verbreitung der Daten koordinieren, die über die satellitengestützten Schiffsüberwachungssysteme der Mitglieder erhoben werden;

(f)Verfahren festlegen, nach denen die Einfahrt in das und die Ausfahrt aus dem Übereinkommensgebiet von Fangschiffen, die im Übereinkommensgebiet Fänge tätigen oder tätigen wollen, der Kommission zeitnah gemeldet werden;

(g)gegebenenfalls nichtdiskriminierende marktbezogene Maßnahmen festlegen, die mit dem internationalen Recht vereinbar sind, um die IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, und

(h)Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der aufgrund dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen festlegen.

3.Die Kommission

(a)gibt sich eine Geschäftsordnung mit Verfahrensregeln, einer Haushaltsordnung und anderen Bestimmungen, nach der ihre Sitzungen ablaufen und sie ihre Aufgaben wahrnimmt, und kann diese Geschäftsordnung einvernehmlich ändern;

(b)erlässt einen Arbeitsplan und ein Mandat für den Wissenschaftlichen Ausschuss, für den Ausschuss für Technik und Compliance und gegebenenfalls für andere nachgeordnete Gremien;

(c)befasst den Wissenschaftlichen Ausschuss mit allen Fragen, die die wissenschaftliche Grundlage für die Entscheidungen der Kommission in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Arten, die zum selben Ökosystem gehören, von den Zielbeständen abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind, sowie die Bewertung und Bewältigung der Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Meeresökosysteme betreffen;

(d)legt die Regeln und Bedingungen für jede experimentelle, wissenschaftliche und Versuchsfischereitätigkeit im Übereinkommensgebiet fest und bestimmt den Umfang einer kooperativen wissenschaftlichen Forschung zu Fischereiressourcen, empfindlichen Meeresökosystemen und Arten, die zum selben Ökosystem gehören, von den Zielbeständen abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind;

(e)verabschiedet eine Liste der Indikatorarten für empfindliche Meeresökosysteme, für die eine gezielte Befischung verboten wird, und ändert diese Liste von Zeit zu Zeit;

(f)leitet die Außenbeziehungen der Kommission und

(g)nimmt andere Aufgaben wahr und führt sonstige Tätigkeiten durch, die zur Erreichung des Ziels dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Artikel 8 
Beschlussfassung

1.Beschlüsse werden in der Kommission generell einvernehmlich gefasst.

2.Außer in Fällen, in denen dieses Übereinkommen ausdrücklich festlegt, dass Beschlüsse einvernehmlich zu treffen sind, gilt, wenn der Vorsitz alle Bemühungen um eine einvernehmliche Beschlussfassung für gescheitert hält, Folgendes:

(a)Kommissionsbeschlüsse über Verfahrensfragen werden mit der Mehrheit der Stimmen der mit ja oder nein stimmenden Kommissionsmitglieder gefasst und

(b)Beschlüsse über Sachfragen werden mit der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der mit ja oder nein stimmenden Kommissionsmitglieder gefasst.

3.Wenn Zweifel besteht, ob eine bestimmte Frage eine Sachfrage ist oder nicht, ist die Frage als Sachfrage einzustufen.

4.Beschlüsse werden nur gefasst, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zwei Drittel der Mitglieder der Kommission anwesend sind.

Artikel 9

Umsetzung von Kommissionsbeschlüssen

1.Die verbindlichen Beschlüsse der Kommission werden wie folgt wirksam:

(a)der Vorsitz der Kommission setzt alle Mitglieder der Kommission nach Annahme eines Beschlusses durch die Kommission umgehend schriftlich darüber in Kenntnis;

(b)sofern in dem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird dieser für alle Mitglieder der Kommission neunzig (90) Tage nach dem Zustellungsdatum, das in der Mitteilung des Vorsitzes über die Annahme des Beschlusses durch die Kommission gemäß Buchstabe a angegeben ist, verbindlich;

(c)ein Mitglied der Kommission kann einen Beschluss nur mit der Begründung ablehnen, dass dieser nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens von 1982 oder des Durchführungsübereinkommens von 1995 vereinbar ist, oder dass der Beschluss eine ungerechtfertigte rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung des Einspruch erhebenden Mitglieds darstellt;

(d)erhebt ein Mitglied der Kommission Einspruch, so teilt es dies dem Vorsitz der Kommission mindestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem der Beschluss gemäß Buchstabe b verbindlich wird, schriftlich mit; in diesem Fall ist der Beschluss, soweit angegeben, für das betreffende Mitglied nicht verbindlich; der Beschluss bleibt jedoch für alle übrigen Mitglieder verbindlich, sofern die Kommission nichts anderes beschließt;

(e)jedes Mitglied der Kommission, das einen Einspruch nach Buchstabe d einlegt, gibt an, ob der Beschluss nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens von 1982 oder des Durchführungsübereinkommens von 1995 vereinbar ist, oder eine ungerechtfertigte rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung des betreffenden Mitglieds darstellt, und legt gleichzeitig eine schriftliche Begründung für seinen Standpunkt vor. Das Mitglied muss darüber hinaus alternative Maßnahmen festlegen und umsetzen, deren Wirkung den Maßnahmen entspricht, gegen die Einspruch erhoben wird, und die zum selben Zeitpunkt angewendet werden;

(f)der Vorsitz übermittelt allen Mitgliedern der Kommission unverzüglich Einzelheiten über etwaige Mitteilungen und Erklärungen gemäß den Buchstaben d und e;

(g)nimmt ein Mitglied der Kommission das Verfahren nach den Buchstaben d und e in Anspruch, so findet auf Ersuchen eines anderen Mitglieds ein Treffen der Kommission statt, um den Beschluss, auf den sich der Einwand bezieht, zu überprüfen. Die Kommission lädt auf eigene Kosten zu diesem Treffen zwei oder mehr Sachverständige ein, die Staatsangehörige von Nichtmitgliedern der Kommission sind und über ausreichende Kenntnisse des Völkerrechts auf dem Gebiet der Fischerei und des Funktionierens regionaler Fischereiorganisationen verfügen, um die Kommission in der betreffenden Angelegenheit zu beraten. Die Auswahl und die Tätigkeiten dieser Sachverständigen erfolgen nach Verfahren, die von der Kommission festzulegen sind;

(h)Auf der Kommissionssitzung wird geprüft, ob die Gründe für den von dem Mitglied der Kommission vorgebrachten Einwand gerechtfertigt sind, und ob die eingeführten Alternativmaßnahmen mit dem Beschluss, gegen den der Einspruch erhoben wurde, gleichwertig sind;

(i)stellt die Kommission fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, keine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung des Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieds darstellt und er mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens von 1982 und des Durchführungsübereinkommens von 1995 nicht unvereinbar ist, dass aber die Wirkung der festgelegten alternativen Maßnahmen der Wirkung des Beschlusses der Kommission entspricht und die Kommission die alternativen Maßnahmen deshalb genehmigen sollte, werden die alternativen Maßnahmen für das betreffende Kommissionsmitglied anstelle des Beschlusses verbindlich, gegen den Einspruch erhoben wurde, und

(j)stellt die Kommission fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, keine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung des Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieds darstellt, und er mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens von 1982 und des Durchführungsübereinkommens von 1995 vereinbar ist, dass aber die Wirkung der festgelegten alternativen Maßnahmen nicht der Wirkung des Beschlusses entspricht, gegen den Einspruch erhoben wurde, kann das Einspruch erhebende Mitglied

i)andere von der Kommission zu berücksichtigende alternative Maßnahmen vorstellen;

ii)innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen den ursprünglichen Beschluss umsetzen, gegen den Einspruch erhoben wurde, oder

iii)ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 19 oder Absatz 4 des Anhangs einleiten.

2.Ein Mitglied der Kommission, das das Verfahren nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, kann seine Notifizierung des Einspruchs jederzeit zurückziehen und dem Beschluss sofort verbindlich unterworfen sein, wenn dieser bereits in Kraft getreten ist, oder aber ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss nach diesem Artikel in Kraft tritt.

Artikel 10

Wissenschaftlicher Ausschuss

1.Der Wissenschaftliche Ausschuss gibt gemäß dem Mandat des Ausschusses, das auf der ersten ordentlichen Tagung der Kommission angenommen wird und von Zeit zu Zeit geändert werden kann, wissenschaftliche Gutachten und Empfehlungen ab.

2.Sofern die Kommission nicht anders entscheidet, tritt der Wissenschaftliche Ausschuss mindestens einmal alle zwei Jahre und vor der ordentlichen Sitzung der Kommission zusammen.

3.Der Wissenschaftliche Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine einvernehmliche Annahme seiner Berichte. Sollte kein Einvernehmen erzielt werden, so gibt der Bericht die Standpunkte der Mehrheit und der Minderheit wieder und kann auch die unterschiedlichen Stellungnahmen der Vertreter der Mitglieder zum gesamten Bericht oder zu Teilen des Berichts enthalten.

4.Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:

(a)Empfehlung eines Forschungsprogramms an die Kommission, in dem die spezifischen Themen und Fragen aufgezeigt werden, die von den wissenschaftlichen Sachverständigen, anderen Organisationen bzw. Betroffenen zu behandeln sind, sowie Ermittlung des Datenbedarfs und Koordination der Tätigkeiten zur Deckung dieses Bedarfs;

(b)regelmäßige Planung, Durchführung und Überprüfung der wissenschaftlichen Bewertung des Zustands der Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet, Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für ihre Erhaltung und Bewirtschaftung sowie Vorlage von Gutachten und Empfehlungen für die Kommission;

(c)Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger Informationen;

(d)Bewertung der Folgen der Fischereitätigkeiten auf die Fischereiressourcen und Arten, die demselben Ökosystem angehören, von den Zielbeständen abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind;

(e)Entwicklung eines Verfahrens zur Identifizierung empfindlicher Meeresökosysteme, einschließlich einschlägiger Kriterien, und Ermittlung, ausgehend von den besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, von Gebieten oder Umständen, in denen diese Ökosysteme auftreten oder wahrscheinlich auftreten werden, und der Lage der Grundfischereien im Verhältnis zu diesen Gebieten oder Umständen unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, vertrauliche Informationen zu schützen;

(f)Identifizierung zusätzlicher Indikatorarten für empfindliche Meeresökosysteme, für die eine gezielte Befischung verboten werden sollte, und diesbezügliche Beratung der Kommission;

(g)Festlegung wissenschaftlich fundierter Standards und Kriterien, anhand deren bestimmt werden kann, ob Grundfischereien auf der Grundlage internationaler Standards wie der internationalen Leitlinien der FAO in einem bestimmten Gebiet erhebliche nachteilige Auswirkungen auf empfindliche Meeresökosysteme oder Meeresarten haben könnten und Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung solcher Auswirkungen;

(h)Überprüfung von Bewertungen, Bestimmungen und Bewirtschaftungsmaßnahmen und zweckdienliche Empfehlungen zum Erreichen des Ziels dieses Übereinkommens;

(i)Ausarbeitung von Regeln und Standards - zur Annahme durch die Kommission - für die Erhebung, Überprüfung, Meldung und Sicherheit sowie den Austausch von, den Zugang zu und die Verbreitung von Daten über Fischereiressourcen, Arten, die demselben Ökosystem angehören, von den Zielbeständen abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind, und über Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet;

(j)soweit praktikabel, Erarbeitung von Analysen alternativer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Kommission, anhand deren sich abschätzen lässt, inwieweit jede Alternative die Ziele einer von der Kommission verabschiedeten oder in Erwägung gezogenen Bewirtschaftungsstrategie erreichen würde, und

(k)Vorlage sonstiger wissenschaftlicher Gutachten für die Kommission, die für sinnvoll erachtet oder durch die Kommission angefordert werden.

5.Der Wissenschaftliche Ausschuss kann im Einklang mit den von der Kommission nach Unterabsatz 4 Ziffer i und Artikel 21 erlassenen Vorschriften und Standards Informationen über Fragen von beiderseitigem Interesse mit anderen einschlägigen wissenschaftlichen Organisationen oder Vereinbarungen austauschen.

6.Der Wissenschaftliche Ausschuss darf die Tätigkeiten anderer wissenschaftlicher Organisationen und Vereinbarungen, die das Übereinkommensgebiet abdecken, nicht duplizieren.

Artikel 11

Ausschuss für Technik und Compliance

1.Der Ausschuss für Technik und Compliance hat folgende Aufgaben:

(a)Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und erforderlichenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen an die Kommission, und

(b)Prüfung der Durchführung der von der Kommission angenommenen kooperativen Maßnahmen für Überwachung, Kontrolle, Aufsicht und Durchsetzung und erforderlichenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen an die Kommission.

2.Die Kommission entscheidet, wann der Ausschuss für Technik und Compliance zu seiner ersten Sitzung zusammentritt. Sofern die Kommission nicht anders entscheidet, tritt der Ausschuss für Technik und Compliance danach mindestens einmal alle zwei Jahre und vor der ordentlichen Sitzung der Kommission zusammen.

3.Der Ausschuss für Technik und Compliance bemüht sich nach Kräften um eine einvernehmliche Annahme seiner Berichte. Sollte kein Einvernehmen erzielt werden, so gibt der Bericht die Standpunkte der Mehrheit und der Minderheit wieder und kann auch die unterschiedlichen Stellungnahmen der Vertreter der Mitglieder zum gesamten Bericht oder zu Teilen des Berichts enthalten.

4.Für die Tätigkeit des Ausschusses für Technik und Compliance gilt Folgendes:

(a)er fungiert als Forum für den Austausch von Informationen über die Mittel, die die Mitglieder der Kommission zur Durchführung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Übereinkommensgebiet und gegebenenfalls ergänzender Maßnahmen in den angrenzenden Gewässern einsetzen,

(b)er fungiert als Forum für den Austausch von Informationen über die Durchsetzung, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, Strategien und Plänen;

(c)er nimmt die Berichte der Mitglieder der Kommission über die Maßnahmen, die sie zur Überwachung, Untersuchung und Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffen haben, und über die entsprechenden Folgemaßnahmen entgegen;

(d)er legt der Kommission seine Erkenntnisse oder Schlussfolgerungen darüber vor, inwieweit die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden;

(e)er unterbreitet der Kommission Empfehlungen zu Fragen der Kontrolle, Überwachung, Aufsicht und Durchsetzung;

(f)er entwickelt Regeln und Verfahren für die Verwendung von Daten und anderen Informationen zu Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtszwecken; und

(g)er prüft und/oder untersucht alle anderen Angelegenheiten, die ihm von der Kommission zugeleitet werden.

5.Der Ausschuss für Technik und Compliance nimmt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den Verfahren und Leitlinien wahr, die die Kommission von Zeit zu Zeit annehmen kann.

Artikel 12 
Haushalt

1.Jedes Mitglied der Kommission trägt seine eigenen Kosten für die Teilnahme an Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien.

2.Auf jeder ordentlichen Sitzung nimmt die Kommission einvernehmlich einen Jahreshaushalt für jedes der beiden nachfolgenden Jahre an. Der Exekutivsekretär übermittelt jedem Kommissionsmitglied spätestens sechzig (60) Tage vor der ordentlichen Sitzung der Kommission, auf der diese Haushaltsentwürfe erörtert werden, einen Entwurf des Jahreshaushaltsplans für jedes dieser beiden Jahre sowie eine Aufstellung aller Beiträge. Kann die Kommission keinen Konsens über die Annahme eines jährlichen Haushaltsplans für ein bestimmtes Jahr erzielen, wird der Haushaltsplan der Kommission des Vorjahres auf dieses Jahr übertragen.

3.Die Haushaltsmittel werden nach einer von der Kommission einvernehmlich festzulegenden Formel auf die Mitglieder der Kommission aufgeteilt. Ein Mitglied der Kommission, das im Laufe eines Haushaltsjahres beigetreten ist, leistet einen Beitrag zum Haushalt, dessen Höhe sich nach der Anzahl der vollen Monate des Jahres ab dem Datum seiner Mitgliedschaft richtet.

4.Der Exekutivsekretär teilt jedem Mitglied der Kommission die Höhe seines Beitrags mit. Die Beiträge sind spätestens vier Monate nach dem Datum dieser Mitteilung in der Währung des Staates zu entrichten, in dem das Sekretariat der Kommission seinen Sitz hat. Ein Mitglied der Kommission, das die Frist nicht einhalten kann, erklärt der Kommission, weshalb dies der Fall ist.

5.Ein Mitglied der Kommission, das seine Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht in voller Höhe gezahlt hat, ist nicht berechtigt, an der Beschlussfassung durch die Kommission mitzuwirken oder gegen Beschlüsse der Kommission Einwände zu erheben, bis es seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kommission erfüllt hat.

6.Die Finanzen der Kommission werden jährlich von einer durch die Kommission benannten unabhängigen Stelle überprüft.

Artikel 13 
Pflichten des Flaggenstaates

1.Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge

(a)während ihrer Tätigkeit im Übereinkommensgebiet die Bestimmungen dieses Übereinkommens und nach diesem Übereinkommen erlassene Maßnahmen einhalten und keine Aktivitäten ausüben, die die Wirksamkeit dieser Maßnahmen untergraben, und

(b)in Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines anderen Staates, der an das Übereinkommensgebiet angrenzt, keine unerlaubten Fangtätigkeiten durchführen.

2.Eine Vertragspartei gestattet zum Führen ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeugen die Fischerei im Übereinkommensgebiet nur, wenn dem Fischereifahrzeug von der/den zuständigen Behörde(n) dieser Vertragspartei eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. Jede Vertragspartei genehmigt den Einsatz von zum Führen ihrer Flagge berechtigten Schiffen für Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet nur, wenn sie in der Lage ist, ihre Verantwortlichkeiten für diese Schiffe im Rahmen dieses Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens von 1982 und des Durchführungsübereinkommens von 1995 wirksam auszuüben.

3.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Fischereitätigkeiten der zum Führen ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeuge unter Verletzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie aufgrund dieses Übereinkommens erlassener Maßnahmen und der Genehmigung nach Absatz 2 unter ihrem Rechtsrahmen einen Verstoß darstellen.

4.Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, und die im Übereinkommensgebiet Fischfang betreiben,

(a)satellitengestützte Echtzeit-Positionssender einsetzen, wenn sie sich im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 7 Unterabsatz 2 Buchstabe e im Übereinkommensgebiet aufhalten;

(b)die Kommission im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 7 Unterabsatz 2 Buchstabe f über ihre Absicht in Kenntnis setzen, in das Übereinkommensgebiet einzufahren oder dieses zu verlassen, und

(c)die Kommission über den Ort einer etwaigen Umladung von Fischereiressourcen und Fischereierzeugnissen im Übereinkommensgebiet unterrichten, bis die Kommission die Verfahren für die Regulierung und Überwachung von Umladungen gemäß Artikel 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a angenommen hat.

5.Jede Vertragspartei untersagt zum Führen ihrer Flagge berechtigten Schiffen die gezielte Befischung folgender Ordnungen: Alcyonacea, Antipatharia, Gorgonacea und Scleractinia sowie alle anderen Indikatorarten für empfindliche Meeresökosysteme, wie sie möglicherweise von Zeit zu Zeit vom Wissenschaftlichen Ausschuss ermittelt und von der Kommission angenommen werden.

6.Jede Vertragspartei entsendet Beobachter an Bord von zum Führen ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeugen, die im Übereinkommensgebiet tätig sind, in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 7 Unterabsatz 2 Buchstabe b festzulegenden Beobachterprogramm. Fischereifahrzeuge, die im Übereinkommensgebiet Grundfischerei betreiben, werden zu einhundert (100) Prozent beobachtet. Fischereifahrzeuge, die andere Arten von Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet betreiben, werden in einem von der Kommission festzulegenden Umfang beobachtet.

7.Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge das Anbordgehen von ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspektoren im Einklang mit den Verfahren für das Anbordgehen und die Inspektion von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensgebiet, die von der Kommission nach Artikel 7 Unterabsatz 2 Buchstabe c angenommen wurden, zulassen. Die ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspektoren halten diese Verfahren ein.

8.Zur wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens verfahren die Vertragsparteien wie folgt:

(a)sie führen eine Liste der Fischereifahrzeuge, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt und für die Ausübung von Fangtätigkeiten im Übereinkommensgebiet gemäß den von der Kommission erlassenen Informationsanforderungen, Vorschriften, Standards und Verfahren zugelassen sind;

(b)sie übermitteln der Kommission jährlich nach den von ihr festzulegenden Verfahren die von der Kommission angeforderten Angaben für alle Fischereifahrzeuge, die in das gemäß diesem Absatz zu führende Verzeichnis eingetragen sind, und teilen der Kommission Änderungen dieser Angaben unverzüglich mit; und

(c)sie übermitteln der Kommission im Rahmen des gemäß Artikel 16 vorgeschriebenen Jahresberichts die Namen der in dem Verzeichnis geführten Fischereifahrzeuge, die im vorangegangenen Kalenderjahr Fangtätigkeiten ausgeübt haben.

9.Jede Vertragspartei informiert die Kommission außerdem unverzüglich über:

(a)Aufnahmen in das Verzeichnis und

(b)Streichungen aus dem Verzeichnis mit Angabe der jeweils zutreffenden folgenden Gründe:

i)Der Eigner oder Betreiber des Fischereifahrzeuges verzichtet freiwillig auf die Fanggenehmigung;

ii)Entzug oder Nichterneuerung der für das Fischereifahrzeug gemäß Absatz 2 erteilten Fanggenehmigung;

iii)das Fischereifahrzeug ist nicht länger berechtigt, die Flagge des betreffenden Landes zu führen;

iv)das betreffende Fischereifahrzeug wird abgewrackt, stillgelegt oder ist unwiederbringlich verloren, oder

v)sonstige Gründe, mit besonderer Erklärung.

10.Die Kommission führt ihr eigenes Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, das auf den nach Maßgabe der Absätze 8 und 9 übermittelten Angaben basiert. Die Kommission macht dieses Verzeichnis mit vereinbarten Mitteln öffentlich zugänglich, wobei sie dem Erfordernis, die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren, im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis der einzelnen Vertragsparteien gebührend Rechnung trägt. Darüber hinaus übermittelt die Kommission jeder Vertragspartei auf Anfrage Informationen über jedes in dem Verzeichnis der Kommission geführte Schiff, die nicht anderweitig öffentlich verfügbar sind.

11.Jede Vertragspartei, die die nach Artikel 16 Absatz 3 erforderlichen Daten und Informationen nicht für ein Jahr übermittelt, in dem zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge im Übereinkommensgebiet Fischfang betrieben haben, nimmt nicht an den betreffenden Fischereien teil, bis diese Daten und Informationen vorliegen. Die von der Kommission zu erlassende Geschäftsordnung dient der weiteren Umsetzung dieses Absatzes.

Artikel 14 
Pflichten des Hafenstaates

1.Die Vertragsparteien sind berechtigt und verpflichtet, völkerrechtskonforme Maßnahmen zu treffen, um die Wirksamkeit subregionaler, regionaler oder globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu fördern.

2.Die Vertragsparteien

(a)gewährleisten die Einhaltung der Hafenstaatmaßnahmen der Kommission für das Anlaufen und Nutzen ihrer Häfen durch Fischereifahrzeuge, die im Übereinkommensgebiet Fischfang betrieben haben, unter anderem der Vorgaben für die Anlandung und das Umladen von Fischereiressourcen, die Inspektion von Fischereifahrzeugen, Dokumenten, Fängen und Fanggeräten an Bord sowie die Inanspruchnahme von Hafendiensten, und

(b)unterstützen – soweit praktikabel und in Übereinstimmung mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht – die Flaggenstaaten, wenn sich ein Fischereifahrzeug freiwillig in ihren Häfen befindet und der betreffende Flaggenstaat die Vertragspartei um Unterstützung bittet, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission sicherzustellen.

3.Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Fischereifahrzeug, das ihre Häfen nutzt, gegen eine Bestimmung dieses Übereinkommens oder gegen eine Bestandserhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme der Kommission verstoßen hat, unterrichtet sie den Flaggenstaat, die Kommission und andere beteiligte Staaten sowie einschlägige internationale Organisationen. Die Vertragspartei übermittelt dem Flaggenstaat und gegebenenfalls der Kommission alle einschlägigen Unterlagen einschließlich etwaiger Inspektionsberichte.

4.Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise die Ausübung der Hoheitsrechte der Vertragsparteien über die in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Häfen im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich ihres Rechts, die Einfahrt in Häfen in ihrem Hoheitsgebiet zu verweigern, sowie strengere Hafenstaatmaßnahmen als die von der Kommission gemäß diesem Übereinkommen erlassenen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 15

Pflichten der Rechtsträger

Artikel 13 und Artikel 14 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für alle Rechtsträger, die gemäß dem Anhang eine feste Verpflichtung eingegangen sind.

Artikel 16

Erhebung, Zusammenstellung und Austausch von Daten

1.Die Kommission entwickelt - unter vollständiger Berücksichtigung des Anhangs I des Durchführungsübereinkommens von 1995 sowie der einschlägigen Bestimmungen der Artikel 10 und 11 - Standards, Vorschriften und Verfahren, unter anderem für

(a)die Erfassung und Überprüfung aller einschlägigen Daten durch die Kommissionsmitglieder sowie die rechtzeitige Meldung dieser Daten an die Kommission;

(a)die Erhebung und Verwaltung zuverlässiger und vollständiger Daten durch die Kommission, um eine wirksame Bestandsabschätzung zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass auf die besten wissenschaftlichen Gutachten zurückgegriffen werden kann;

(b)den Austausch von Daten unter den Mitgliedern der Kommission und mit anderen regionalen Fischereiorganisationen sowie weiteren einschlägigen Organisationen und Vereinbarungen, einschließlich Daten über Schiffe, die IUU-Fischerei betreiben, sowie gegebenenfalls Daten über die letztlich begünstigten Eigner solcher Schiffe, um diese Daten in einem zentralisierten Format zum Zweck der Weiterleitung zusammenzufassen;

(c)die Förderung der koordinierten Dokumentation und des Datenaustausches zwischen regionalen Fischereiorganisationen und -vereinbarungen, einschließlich gegebenenfalls Verfahren für den Austausch von Daten über Schiffsregister und marktbezogene Maßnahmen, und

(d)regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung der Bestimmungen über die Datenerhebung und den Datenaustausch durch die Kommissionsmitglieder sowie Maßnahmen für den Umgang mit Verstößen, die bei solchen Überprüfungen festgestellt werden.

2.Die Kommission sorgt dafür, dass Daten über die Zahl der im Übereinkommensgebiet tätigen Fischereifahrzeuge, den Status der im Rahmen dieses Übereinkommens bewirtschafteten Fischereiressourcen, Bestandsabschätzungen, Forschungsprogramme im Übereinkommensgebiet sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

3.Die Kommission legt das Format eines Jahresberichts fest, den jedes Mitglied der Kommission vorzulegen hat. Jedes Mitglied der Kommission legt der Kommission fristgemäß seinen Jahresbericht in diesem Format vor. Der Jahresbericht enthält eine Beschreibung der Durchführung der von der Kommission angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie der Überwachungs-, Kontroll-, Aufsichts- und Durchsetzungsverfahren durch das Kommissionsmitglied, einschließlich der Ergebnisse von Maßnahmen, die das Mitglied in Bezug auf Artikel 17 ergriffen hat, sowie Informationen zu etwaigen zusätzlichen Themen, die die Kommission bestimmen kann.

4.Die Kommission legt Regeln zur Gewährleistung der Sicherheit, des Zugangs zu und der Verbreitung von Daten, einschließlich der über satellitengesteuerte Echtzeit-Positionssender übermittelten Daten, fest, wobei die Vertraulichkeit erforderlichenfalls gewahrt und die nationalen Verfahren der Mitglieder der Kommission berücksichtigt werden.

Artikel 17

Einhaltung und Durchsetzung

1.Die Mitglieder der Kommission setzen die Vorschriften dieses Übereinkommens und alle einschlägigen Beschlüsse der Kommission um.

2.Jedes Mitglied der Kommission führt entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag eines anderen Mitglieds, wenn ihm die betreffenden Informationen zur Verfügung stellt werden, eine umfassende Untersuchung aller Vorwürfe durch, wonach zum Führen seiner Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen haben.

3.Liegen ausreichende Informationen über einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen erlassene Maßnahmen durch ein zum Führen seiner Flagge berechtigtes Fischereifahrzeug vor,

(a)wird das Mitglied der Kommission unverzüglich über den mutmaßlichen Verstoß unterrichtet, und

(b)ergreift das Mitglied der Kommission nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der unverzüglichen Einleitung eines Verfahrens und bringt gegebenenfalls das betreffende Schiff auf.

4.Wurde in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines Mitglieds der Kommission festgestellt, dass ein zum Führen der Flagge dieses Mitglieds berechtigtes Fischereifahrzeug an einem schweren Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beteiligt war, so ordnet dieses Mitglied der Kommission die Einstellung der Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs an und verpflichtet das Fischereifahrzeug gegebenenfalls, das Übereinkommensgebiet unverzüglich zu verlassen. Das Mitglied der Kommission trägt dafür Sorge, dass das betreffende Schiff so lange keine Fischereitätigkeiten auf Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet ausübt, bis alle Sanktionen, mit denen das betreffende Mitglied den Verstoß ahndet, befolgt worden sind.

5.Schwere Verstöße im Sinne dieses Artikels sind Verstöße gemäß Artikel 21 Unterabsatz 11 Buchstaben a bis h des Durchführungsübereinkommens von 1995 sowie andere Verstöße, die die Kommission festlegen kann.

6.Ist die Kommission innerhalb von drei (3) Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht in der Lage, sich auf Verfahren für das Anbordgehen und die Inspektion von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensgebiet zu einigen, so finden die Artikel 21 und 22 des Durchführungsübereinkommens von 1995 so Anwendung, als wären sie Teil dieses Übereinkommens. Anbordgehen und Inspektion von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensgebiet sowie alle weiteren Durchsetzungsmaßnahmen sind gemäß den in den genannten Artikeln festgelegten Verfahren und zusätzlichen praktischen Verfahren durchzuführen, die von der Kommission festgelegt werden.

7.Unbeschadet der Verantwortung des Flaggenstaats treffen alle Kommissionsmitglieder im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften

(a)im Rahmen des Möglichen die erforderlichen Maßnahmen und arbeiten zusammen, damit ihre Staatsangehörigen bzw. die diesen gehörenden oder von ihnen betriebenen oder kontrollierten Fischereifahrzeuge die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die durch die Kommission festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten, und

(b)führen auf eigene Initiative oder auf Antrag eines anderen Mitglieds der Kommission, wenn ihnen die betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden, eine unverzügliche Untersuchung aller Vorwürfe durch, wonach ihre Staatsangehörigen bzw. die diesen gehörenden oder von ihnen betriebenen oder kontrollierten Fischereifahrzeuge gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen haben.

8.Alle Untersuchungen und Gerichtsverfahren werden zügig durchgeführt. Die in den einschlägigen Rechtsvorschriften und Verordnungen der Kommissionsmitglieder vorgesehenen Sanktionen müssen ausreichend streng sein, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und von Verstößen abzuschrecken; sie müssen vorsehen, dass den Verantwortlichen jeder Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten entzogen wird.

9.Dem Mitglied der Kommission, das die Untersuchung beantragt hat, und der Kommission wird baldmöglichst und in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag ein Bericht über den Stand der gemäß den Absätzen 2, 3, 4 oder 7 durchgeführten Untersuchung übermittelt, der auch Einzelheiten über in Bezug auf den mutmaßlichen Verstoß getroffene oder geplante Maßnahmen enthält. Dem antragstellenden Kommissionsmitglied und der Kommission wird bei Abschluss der Untersuchung ein Ergebnisbericht zur Verfügung gestellt.

10.Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet

(a)der Rechte der Mitglieder der Kommission gemäß ihren nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Bereich der Fischerei, und

(b)der Rechte der Vertragsparteien in Bezug auf Einhaltungs- und Durchsetzungsvorschriften, die in einschlägigen bilateralen oder multilateralen Fischereiabkommen enthalten sind, und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens von 1982 oder des Durchführungsübereinkommens von 1995 stehen.

Artikel 18 
Transparenz

Die Kommission fördert Transparenz in ihren Beschlussfassungsverfahren und bei anderen Tätigkeiten. Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen und von Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Fragen befassen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens von Belang sind, erhalten Gelegenheit zur Teilnahme an den Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien als Beobachter oder auf andere Weise, wenn die Mitglieder der Kommission dies für angemessen halten und dies in der von der Kommission zu verabschiedenden Geschäftsordnung vorgesehen ist. Die Verfahren dürfen in dieser Hinsicht nicht unangemessen restriktiv sein. Die zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen erhalten gemäß den Vorschriften und Verfahren der Kommission zeitnah Zugang zu den einschlägigen Informationen. Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, werden die von der Kommission oder den nachgeordneten Gremien beschlossenen Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und sonstigen Maßnahmen oder Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 19

Streitbeilegung

Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil VIII des Durchführungsübereinkommens von 1995 gelten sinngemäß für etwaige Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, unabhängig davon, ob auch sie Vertragsparteien des Durchführungsübereinkommens von 1995 sind oder nicht.

Artikel 20

Zusammenarbeit mit Nichtvertragsparteien

1.Die Kommissionsmitglieder tauschen Informationen über die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensgebiet aus, die unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens fahren dürfen.

2.Die Kommission kann Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens auf Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, die ihre Flagge führen dürfen, aufmerksam machen, die nach Auffassung der Kommission die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen.

3.Die Kommission fordert die in Absatz 2 genannte Nichtvertragspartei zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Kommission auf, indem sie entweder Vertragspartei wird oder sich bereit erklärt, die von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. Vorbehaltlich der von der Kommission festgelegten Bedingungen kann eine kooperierende Nichtvertragspartei dieses Übereinkommens in den Genuss von Vorteilen aus der Beteiligung an den Fischereien kommen, die unter anderem ihrer Verpflichtung zur Einhaltung und dem Nachweis der Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Bezug auf die einschlägigen Fischereiressourcen und etwaigen finanziellen Beiträgen an die Kommission entspricht.

4.Die Mitglieder der Kommission treffen Maßnahmen, die mit diesem Übereinkommen, dem Seerechtsübereinkommen von 1982, dem Durchführungsübereinkommen von 1995 und anderem einschlägigen Völkerrecht vereinbar sind, um zum Führen der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens berechtigte Fischereifahrzeuge von Fischereitätigkeiten abzuhalten, welche die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben.

5.Jedes Mitglied der Kommission trifft gemäß seinen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass Schiffe, die berechtigt sind, seine Flagge zu führen, ihre Registrierung auf Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens übertragen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu umgehen.

Artikel 21

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Vereinbarungen

1.Die Kommission arbeitet gegebenenfalls in Fragen von beiderseitigem Interesse mit der FAO, mit anderen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und mit einschlägigen regionalen Organisationen oder Vereinbarungen zusammen, insbesondere mit den regionalen Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen, die für die Fischerei in Meeresgebieten in der Nähe des Übereinkommensgebiet oder daran angrenzend zuständig sind.

2.Die Kommission berücksichtigt die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder Empfehlungen anderer regionaler Fischereiorganisationen und -vereinbarungen und einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen, deren Zuständigkeit sich auf an das Übereinkommensgebiet angrenzende Gebiete oder auf Fischereiressourcen erstreckt, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, bzw. auf Arten, die zum selben Ökosystem gehören, von den Zielbeständen abhängen oder mit diesen vergesellschaftet sind, sofern die Ziele dieser Organisationen mit dem Ziel des vorliegenden Übereinkommens im Einklang stehen und seiner Verwirklichung dienlich sind.

3.Die Kommission setzt sich für kooperative Arbeitsbeziehungen zu zwischenstaatlichen Organisationen ein, die ihre Arbeit unterstützen können und dafür zuständig sind, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Ressourcen und ihrer Ökosysteme zu gewährleisten, und kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schließen. Sie kann diese Organisationen auffordern, Beobachter zu ihren Sitzungen oder zu den Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien zu entsenden. Sie kann sich gegebenenfalls auch an den Sitzungen dieser Organisationen beteiligen.

4.Die Kommission bemüht sich, geeignete Vorkehrungen für Konsultationen, Zusammenarbeit und Austausch mit anderen regionalen Fischereiorganisationen oder Vereinbarungen zu treffen, um bestehende Einrichtungen so weit wie möglich zu nutzen, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen. In diesem Zusammenhang bemüht sich die Kommission um eine Zusammenarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen mit denjenigen Organisationen und Vereinbarungen, die diese Maßnahmen im Übereinkommensgebiet durchführen.

Artikel 22 
Überprüfung

1.Die Kommission überprüft regelmäßig die Wirksamkeit der von ihr beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit der Zielsetzung dieses Übereinkommens. Bei diesen Überprüfungen kann auch die Wirksamkeit der Bestimmungen des Übereinkommens selbst untersucht werden.

2.Die Kommission bestimmt das Mandat und die Methodik dieser Überprüfungen, die

(a)die Praxis anderer regionaler Fischereiorganisationen bei der Durchführung von Leistungsüberprüfungen berücksichtigen;

(b)gegebenenfalls Beiträge der nachgeordneten Gremien enthalten und

(c)die Teilnahme von wenigstens einer qualifizierten, von der Kommission unabhängigen Person vorsehen.

3.Die Kommission trägt den Empfehlungen aus einer solchen Überprüfung Rechnung und trifft erforderlichenfalls Maßnahmen, einschließlich der entsprechenden Anpassung ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und der Mechanismen für deren Umsetzung. Handelt es sich bei den Vorschlägen nach einer Überprüfung um Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, so wird gemäß Artikel 29 vorgegangen.

4.Die Ergebnisse einer solchen Überprüfung und die anschließende Bewertung durch die Kommission werden so bald wie möglich öffentlich zugänglich gemacht, nachdem sie der Kommission vorgelegt wurden.

Artikel 23

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

1.Dieses Übereinkommen liegt in Seoul am 1. April 2012 auf zur Unterzeichnung durch die Staaten, die an den multilateralen Tagungen über die Bewirtschaftung der Fischereien der Hohen See im Nordpazifik teilgenommen haben, und liegt danach für weitere zwölf (12) Monate zur Unterzeichnung auf.

2.Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Republik Korea hinterlegt, welche die Aufgaben des Verwahrers übernimmt. Der Verwahrer unterrichtet alle Unterzeichner und alle Vertragsparteien über jede Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die im Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge und das Völkergewohnheitsrecht vorgesehen sind.

Artikel 24

Beitritt

1.Dieses Übereinkommen liegt für die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Staaten zum Beitritt auf.

2.Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich

(a)andere Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, deren Fischereifahrzeuge Fischereitätigkeiten auf Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet ausüben wollen, und

(b)andere Küstenstaaten des Übereinkommensgebiets auffordern, dem Übereinkommen beizutreten.

3.Eine Vertragspartei, die sich dem in Absatz 2 genannten Konsens nicht anschließt, legt der Kommission ihre Gründe hierfür schriftlich dar.

4.Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer unterrichtet alle Unterzeichner und alle Vertragsparteien über alle Beitritte.

Artikel 25 
Inkrafttreten

1.Dieses Übereinkommen tritt einhundertachtzig (180) Tage nach dem Eingang der vierten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

2.Für Vertragsparteien, die nach Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten, aber vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder dreißig (30) Tage nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

3.Für Vertragsparteien, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, wird dieses Übereinkommen dreißig (30) Tage nach Hinterlegung der Urkunde wirksam.

Artikel 26

Vorbehalte und Ausnahmen

Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 27

Erklärungen

Artikel 26 schließt nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration auszuschließen oder zu ändern.

Artikel 28

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1.Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus anderen Übereinkünften ergeben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind und die andere Vertragsparteien nicht an der Ausübung ihrer Rechte oder Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Übereinkommen hindern.

2.Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Gerichtsbarkeit und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Seerechtsübereinkommen von 1982 und dem Durchführungsübereinkommen von 1995 unberührt. Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens erfolgen im Kontext von und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen von 1982 und dem Durchführungsübereinkommen von 1995.

Artikel 29 
Änderungen

1.Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens wird dem Vorsitz der Kommission mindestens neunzig (90) Tage vor der Sitzung, auf der dies erwogen werden soll, schriftlich übermittelt, und der Vorsitz der Kommission leitet den Vorschlag unverzüglich an alle Mitglieder der Kommission weiter. Über Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen wird auf der regulären Sitzung der Kommission beraten, es sei denn, eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder fordert eine Sondersitzung zur Erörterung der vorgeschlagenen Änderung. Die Frist für die Einberufung einer Sondersitzung beträgt mindestens neunzig (90) Tage.

2.Änderungen dieses Übereinkommens durch die Kommission werden von den Vertragsparteien einvernehmlich angenommen. Der Wortlaut jeder angenommenen Änderung wird allen Vertragsparteien vom Verwahrer übermittelt.

3.Änderungen treten für alle Vertragsparteien einhundertundzwanzig (120) Tage nach dem Zustellungsdatum in Kraft, das in der Mitteilung des Verwahrers über den Eingang der schriftlichen Notifizierungen der Annahme durch alle Vertragsparteien angegeben ist.

4.Für Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach der Annahme einer Änderung gemäß Absatz 2 Vertragsparteien werden, ist das Übereinkommen in seiner geänderten Form verbindlich.

Artikel 30 
Anhang

Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens, und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen eine Bezugnahme auf den Anhang ein.

Artikel 31

Austritt

1.Eine Vertragspartei kann am 31. Dezember eines Jahres durch Mitteilung bis zum vorausgehenden 30. Juni an den Verwahrer von dem Übereinkommen zurücktreten; der Verwahrer übermittelt Abschriften dieser Mitteilung an die anderen Vertragsparteien.

2.Jede andere Vertragspartei kann dann an demselben 31. Dezember von dem Übereinkommen zurücktreten, indem sie den Verwahrer innerhalb eines Monats nach Eingang einer gemäß Absatz 1 übermittelten Abschrift einer Rücktrittsmitteilung hiervon in Kenntnis setzt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU Tokio am 24. Februar 2012 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anhang

Rechtsträger des Fischereisektors

1.Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Rechtsträger, dessen Schiffe Fischereiressourcen befischen oder befischen wollen, durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer erklären, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle infolge des Übereinkommens erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten wird. Diese Verpflichtung wird dreißig (30) Tage nach Eingang der Erklärung wirksam. Ein Rechtsträger kann diese Verpflichtung am 31. Dezember jedes Jahres durch schriftliche Mitteilung bis zum vorausgehenden 30. Juni an den Verwahrer zurücknehmen.

2.Jeder Rechtsträger gemäß Absatz 1 kann durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer erklären, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der gemäß Artikel 29 Absatz 3 geänderten Form einhalten wird. Diese Verpflichtung wird von den Zeitpunkten gemäß Artikel 29 Absatz 3 an oder am Tag des Eingangs der schriftlichen Erklärung gemäß dem vorliegenden Absatz wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

3.Ein Rechtsträger, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle infolge des Übereinkommens erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten wird, muss die Pflichten der Kommissionsmitglieder einhalten und darf sich an der Arbeit der Kommission einschließlich Beschlussfassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens beteiligen. Im Sinne dieses Übereinkommens beinhaltet die Bezugnahme auf die Kommission bzw. auf Mitglieder der Kommission solche Rechtsträger.

4.Kann eine Streitigkeit, an der ein Rechtsträger beteiligt ist, der gemäß dem vorliegenden Anhang erklärt hat, an dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien nach den einschlägigen Regeln des Ständigen Schiedsgerichtshofs endgültig und verbindlich geschlichtet.

5.Die Bestimmungen dieses Anhangs, die sich auf die Beteiligung von Rechtsträgern beziehen, finden ausschließlich im Sinne dieses Übereinkommens Anwendung.