Brüssel, den 8.7.2021

COM(2021) 372 final

2021/0184(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 22. Juni 2018 1 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (im Folgenden das „Übereinkommen“) zu führen.

Nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, deren Fischereifahrzeuge im Übereinkommensgebiet fischen wollen, auffordern, dem Übereinkommen beizutreten.

Die Union hat in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 Anträge auf Beitritt zu dem Übereinkommen gestellt. Die Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC), das durch das Übereinkommen eingesetzte Gremium zur Bewirtschaftung der Fischereien in dem unter das Übereinkommen fallenden Gebiet, konnte auf ihrer vierten bzw. fünften Jahrestagung 2018 bzw. 2019 keine Einigung über die Anträge der Union für 2018 und 2019 erzielen. 2020 fand aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Jahrestagung statt, sodass die NPFC den Antrag der Union von 2020 nicht berücksichtigte. Auf ihrer sechsten Jahrestagung vom 23. bis 25. Februar 2021 akzeptierte die NPFC den Antrag der Union und ersuchte die Union einvernehmlich, dem Übereinkommen beizutreten und die Ratifikationsurkunden beim Verwahrer, der Regierung der Republik Korea, zu hinterlegen.

Durch ihren Beitritt zum Übereinkommen will die Union dem Interesse der Mitgliedstaaten und der betreffenden Unionsschiffe am Zugang zu den Fischereiressourcen im Anwendungsgebiet des Übereinkommens gerecht werden. Die Union ist ferner bestrebt, die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresressourcen und der Meeresumwelt, die von der NPFC verwaltet werden, sicherzustellen.

Der vorliegende Vorschlag betrifft einen Beschluss des Rates über den Beitritt zum Übereinkommen nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Regionale Fischereiorganisationen (RFO) sind internationale Organisationen von Ländern, darunter einige Küstenstaaten, Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die EU, und Rechtsträger im Fischereisektor mit Fischereiinteressen in einem bestimmten Gebiet. Einige RFO bewirtschaften die gesamten Fischbestände in einem bestimmten Gebiet, andere konzentrieren sich hingegen auf besonders weit wandernde Arten, vor allem Thunfisch, in sehr großen geografischen Gebieten. Während einige RFO rein beratend tätig sind, verfügen die meisten über Befugnisse im Bereich der Bewirtschaftung und können Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen sowie technische Maßnahmen und Kontrollpflichten festlegen.

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die „Beteiligung an regionalen Fischereiorganisationen (RFO)“ 2 , den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik 3 und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zur Mitteilung der Kommission über die „externe Dimension der gemeinsamen Fischereipolitik“ 4 spielt die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, eine aktive Rolle in sechs Thunfischorganisationen und 11 Nicht-Thunfischorganisationen.

Die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: eine Agenda für die Zukunft der Weltmeere“ 5 sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu dieser Gemeinsamen Mitteilung fördern Maßnahmen zur Unterstützung von RFO, zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung. Dies ist für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen steht voll und ganz im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2020 zur Mitteilung der Kommission über die „Biodiversitätsstrategie der EU für 2030“ 6 . 

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Rates stützt sich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Entfällt.

•Verhältnismäßigkeit

Entfällt.

•Wahl des Instruments

Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Annahme des Beschlusses mit Zustimmung des Europäischen Parlaments vor.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

•Konsultation der Interessenträger

Die Mitgliedstaaten sowie eine Reihe einzelner Fischereibetreiber der Union ersuchten die Kommission Ende 2017, Beitrittsverhandlungen aufzunehmen. Die maßgeblichen Organisationen und Interessengruppen wurden Anfang 2018 konsultiert, um sicherzustellen, dass ihre Standpunkte in künftigen Verhandlungen über den möglichen Beitritt der Union zu dem Übereinkommen Berücksichtigung finden. Darunter waren die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, der EU-Fischereiwirtschaft und von Nichtregierungsorganisationen sowie der Bürgerinnen und Bürger und der Verbraucherinnen und Verbraucher der EU. Im Laufe der Verhandlungen drängte die EU-Fischereiwirtschaft darauf, dass die EU-Organe der EU-Flotte die Möglichkeit sichern sollten, so schnell wie möglich mit Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet zu beginnen. Ihrer Meinung nach war der schnellste Weg zu diesem Ziel ein zweistufiges Konzept, im Rahmen dessen die Union zunächst den Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei mit dem erklärten Ziel einer bald darauf erfolgenden Vollmitgliedschaft in der NPFC anstreben sollte. Im Rahmen der Konsultationen gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

Das Mandat des Rates sah zwar die Möglichkeit vor, Verhandlungen mit der NPFC über die Aufnahme der Union als kooperierende Nichtvertragspartei aufzunehmen. Es wurde jedoch vorgezogen, die Vollmitgliedschaft anzustreben, da der Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei den Umfang und die Intensität der geplanten Beteiligung der Union an der NPFC nicht angemessen widerspiegeln würde.

Die Interessenträger wurden auch in die Vorbereitung des Beitrittsantrags der Union sowie vor und während der Beitrittsverhandlungen, die auf den Jahrestagungen der NPFC in den Jahren 2018, 2019 und 2021 stattfanden, eng einbezogen.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

•Folgenabschätzung

Entfällt.

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

•Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen erfordert die Zahlung eines jährlichen finanziellen Beitrags zur NPFC aus der Haushaltslinie 08.05.02 (Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen und anderen internationalen Organisationen), der auf rund 60 000 EUR pro Jahr geschätzt wird. Der Beitrag der Union könnte in Abhängigkeit von ihrer künftigen Fischerei im Übereinkommensgebiet erhöht werden. Der genaue Betrag wird in den entsprechenden Haushaltslinien im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

Freiwillige Beiträge zum Budget der NPFC im Rahmen der Haushaltlinie 08.04.02 sind ebenfalls wahrscheinlich, vor allem zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Diese Beiträge werden auf etwa 200 000 EUR pro Jahr geschätzt. Diese Haushaltslinie sieht auch technische Unterstützung für die Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten bei den NPFC-Tagungen vor. Die entsprechenden Kosten werden auf 10 000 EUR pro Jahr geschätzt. Der genaue Betrag wird in den entsprechenden Haushaltslinien im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Entfällt.

2021/0184 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 7 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 22. Juni 2018 8 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, Verhandlungen mit der Fischereikommission für den Nordpazifik über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (im Folgenden das „Übereinkommen“) aufzunehmen.

(2)Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.

(3)Die Europäische Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates 9 Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, das alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.

(4)Die Europäische Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates 10 Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische.

(5)Auf ihrer sechsten Jahrestagung vom 23. bis 25. Februar 2021 lud die Fischereikommission für den Nordpazifik die Europäische Union ein, dem Übereinkommen beizutreten 11 .

(6)Der Beitritt zu dem Übereinkommen sollte die Kohärenz des Erhaltungsansatzes der Union in allen Ozeanen fördern und ihre Entschlossenheit zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der weltweiten Fischereiressourcen bekräftigen. Entsprechend der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: eine Agenda für die Zukunft der Weltmeere“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung von regionalen Fischereiorganisationen, zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung 12 .

(7)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 konsultiert und gab am [...] eine Stellungnahme ab.

(8)Die Europäische Union sollte daher dem Übereinkommen beitreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (im Folgenden das „Übereinkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission hinterlegt die Beitrittsurkunde im Namen der Union bei der Regierung der Republik Korea in ihrer Eigenschaft als Verwahrerin des Übereinkommens gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Übereinkommens, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. 14

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft:

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik

1.2.Politikbereich(e) 

Förderung der Meerespolitik auf internationaler Ebene

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft: 

X eine neue Maßnahme 

◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 15  

◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

1) Ein europäischer Grüner Deal

2) Ein stärkeres Europa in der Welt

1.1.1.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1

Nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Fischerei weltweit bis 2024

Einzelziel Nr. 2

Nachhaltigere Fischerei weltweit und eine bessere internationale Meerespolitik bis 2024

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Die EU-Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten sollten Zugang zum Übereinkommensgebiet haben, das von der Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC), das durch das Übereinkommen zu diesem Zweck eingerichteten Gremium, verwaltet wird.

Der Beitritt der EU zu dem Übereinkommen soll den Ansatz der Union bei der Erhaltung von Fischereiressourcen in den Ozeanen weiter fördern und die Verpflichtung der Union zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von Fischereiressourcen weltweit bekräftigen.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Zahl der an der Fischerei beteiligten EU-Fischereifahrzeuge

EU-Fangzahlen

Verbesserte langfristige Nachhaltigkeit der Bestände

Zahl der NPFC-Sitzungen, an denen die EU teilnimmt

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

EU-Fischereibetriebe aus den Niederlanden, Litauen, Lettland, Polen und Deutschland sind bestrebt, ihre Fischereitätigkeiten auf den Nordpazifik auszuweiten, um sich als globale Akteure weiter zu konsolidieren. Dadurch wird auch die Nutzung von Größenvorteilen gefördert, da die EU-Flotte bereits an Fischereitätigkeiten in dem weiter südlich gelegenen Gebiet der benachbarten Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) beteiligt ist.

Die Teilnahme der EU an der Arbeit der NPFC wird auch zur langfristigen Nachhaltigkeit der Bestände beitragen und die für den Nordpazifik relevante wissenschaftliche Forschung entsprechend den externen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) unterstützen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen fällt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in die ausschließliche Zuständigkeit der EU.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik hat der Beitritt der EU zu dem Übereinkommen vor allem folgende Ziele:

a) Zugang zu den Fischereiressourcen im Zuständigkeitsbereich der NPFC;

b) aktive Unterstützung und Beitrag zu der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten;

c) Verbesserung der Politikkohärenz mit den Initiativen der Union, insbesondere bei Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Handel und Entwicklung, und Stärkung der Vereinbarkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklungszusammenarbeit und der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit;

d) Beitrag zu nachhaltigen rentablen Fischereitätigkeiten und Förderung der Beschäftigung innerhalb der Union;

e) sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht im Bereich der GFP gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken;

f) Förderung und Unterstützung der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der IUU- Fischerei notwendig sind, in allen internationalen Bereichen;

g) Förderung der Einrichtung und Stärkung eines länderspezifischen Mechanismus zur Überwachung der Regelkonformität.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Maßnahmen der Kommission auf internationaler und bilateraler Ebene sind ein wichtiges Element der Stärkung der Rolle der EU als globaler Akteur, welche zu den Prioritäten der Kommission gehört. Die Standpunkte der EU in den RFO, in denen die Union Vertragspartei ist, beruhen allesamt auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, auf den Standards und Grundsätzen der GFP und auf unserem internationalen Ansatz für die Meerespolitik. Aufgrund der Standpunkte anderer Vertragsparteien finden diese jedoch nicht immer volle Unterstützung. Die Kommission vertritt die EU bei RFO-Tagungen, weshalb die GD MARE in allen einschlägigen Verhandlungen Verhandlungsführerin ist; sie sorgt dabei stets für angemessene Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und maßgeblichen Interessenträgern, um die Ziele der GFP weltweit zu fördern.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Dieser Vorschlag unterstützt die globale und multilaterale Agenda zur Förderung einer weltweit nachhaltigen Fischerei, mit der zentrale Frage, wie die Unterbindung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) und die Verringerung von Überkapazitäten angegangen werden sollen.

Die Politikbereiche Fischerei, Entwicklung, Umwelt und Handel sowie andere Bereiche werden besser integriert, um das Ziel der nachhaltigen und verantwortungsvollen Verwaltung voranzubringen.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die finanziellen Beiträge für die NPFC werden im Zeitraum 2021-2027 aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) im Falle freiwilliger Beiträge (Finanzhilfen) und aus Pflichtbeiträgen an internationale Einrichtungen (beide direkt verwaltet) stammen.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

◻ befristete Laufzeit

–◻ Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

–◻ Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

X unbefristete Laufzeit

–Umsetzung ab dem Tag, an dem die Union dem Übereinkommen beitritt, voraussichtlich Anfang 2022.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 16  

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

–X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

–X durch Exekutivagenturen

◻ Geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten

◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;

–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;

–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Anmerkungen

Ab 2022 werden finanzielle Beiträge für die NPFC von der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA) verwaltet. Etwaige finanzielle Beiträge an die NPFC im Jahr 2021 werden von der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Kommission verwaltet.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Monitoring und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die NPFC ist verpflichtet, mindestens einmal alle zwei Jahre eine ordentliche Sitzung abzuhalten, obwohl sie in der Praxis jedes Jahr zusammentritt. Auf jeder ordentlichen Sitzung nimmt die NPFC einvernehmlich einen Jahreshaushalt für jedes der beiden nachfolgenden Jahre an. Entsprechend den Verfahren der NPFC wird die Kommission den der NPFC von deren Sekretariat zur Genehmigung vorgelegten Haushaltsentwurf prüfen, kontrollieren und kommentieren.

Das Sekretariat der NPFC berichtet jährlich über die Ausführung des Haushalts der NPFC. Die NPFC prüft die Ausführung des Haushaltsplans auf jeder ihrer ordentlichen Sitzungen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Der Haushalt der NPFC wird nach einer vereinbarten Formel auf ihre Mitglieder aufgeteilt Ein Mitglied der Kommission, das im Laufe eines Haushaltsjahres beigetreten ist, leistet einen Beitrag zum Haushalt, dessen Höhe sich nach der Anzahl der vollen Monate des Jahres ab dem Datum seiner Mitgliedschaft richtet.

Die jährlichen (obligatorischen) finanziellen Beiträge der EU an die RFO, deren Mitglied sie ist, werden aus einer Haushaltslinie im Rahmen der direkten Mittelverwaltung (08.05.02) gezahlt. Darüber hinaus werden die freiwilligen Beiträge der EU an die RFO, deren Mitglied sie ist, sowie die Ausgaben für technische Hilfe zur Unterstützung der wissenschaftlichen Gutachten für die Sitzungen der RFO aus einer Haushaltslinie im Rahmen der Komponente direkte Mittelverwaltung des EMFAF (08.04.02) finanziert.

Alle Elemente des EU-Beitrags werden im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt. Die Durchführungsmechanismen, Zahlungsmodalitäten und die Kontrolle von Vorgängen werden den Grundsätzen und Vorschriften der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046) entsprechen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die Mitglieder der NPFC zahlen regelmäßig ihre Beiträge zum Haushalt der NPFC, und derzeit sind keine Mitglieder mit ihren Beiträgen im Rückstand. Mitglieder, die ihre Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht in voller Höhe gezahlt haben, sind nicht berechtigt, an der Beschlussfassung mitzuwirken oder gegen Beschlüsse der NPFC Einwände zu erheben, bis sie ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllt haben.

Die finanzielle Lage der NPFC wird jedes Jahr von ihrem Finanz- und Verwaltungsausschuss geprüft. Es findet eine jährliche Rechnungsprüfung durch externe Rechnungsprüfer anhand der genehmigten Mittelbindungen und Ausgaben statt, deren Ergebnisse der NPFC vorgelegt werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die Durchführung aller Maßnahmen mit der NPFC, sowohl hinsichtlich der Pflichtbeiträge (Mitgliedsbeiträge) als auch der Finanzhilfen in Form freiwilliger Beiträge, wird von der Kommission an die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA) übertragen. Die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an die CINEA wird der GD MARE erhebliche Vorteile im Hinblick auf die Prozessoptimierung und Rationalisierung bringen und es der GD ermöglichen, sich auf politikbezogene Aufgaben zu konzentrieren.

Aufgrund der geringen jährlichen Beträge und der Art der Vorgänge (Mitgliedsbeiträge und direkte Finanzhilfen) wird eine sehr niedrige Fehlerquote erwartet.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Der Haushalt der NPFC und die Ausgabenvorausschätzung werden von deren Sekretariat jährlich vorbereitet und anschließend vom ihrem Finanz- und Verwaltungsausschuss geprüft und bestätigt, welcher der NPFC eine Empfehlung zur Billigung vorlegt. Es findet eine jährliche Rechnungsprüfung durch externe Rechnungsprüfer anhand der genehmigten Mittelbindungen und Ausgaben statt, deren Ergebnisse der NPFC vorgelegt werden.

Alle unter diesen Beschluss fallenden und aus dem EU-Haushalt finanzierten Maßnahmen werden den festgelegten Kontrollverfahren folgen und den eigenen Rechnungsprüfungen der Kommission, einschließlich des IAS, sowie Prüfungen durch den Europäischen Rechnungshof unterzogen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgabe

Beitrag

Nummer  

GM/NGM 17

von EFTA-Ländern 18

von Bewerberländern 19

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

08.01.03.01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

08.04.02

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

08.05.02

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20.02.06.01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20.01.02.01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

Die jährlichen Ausgaben hängen davon ab, welchen Beitrag die EU zum Haushalt der NPFC leisten muss, was von der NPFC auf ihrer ordentlichen Sitzung auf der Grundlage einer vereinbarten Formel beschlossen wird. Derzeit wird der Betrag auf höchstens 60 000 EUR jährlich geschätzt, er könnte aber entsprechend der jährlichen Fischereitätigkeit der EU-Flotte steigen.

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

–◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

–X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Nummer

3 Natürliche Ressourcen und Umwelt

GD: MARE

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie: 08.05.02

Verpflichtungen

(1a)

0,030

0,060

0,060

0,060

0,060

0,060

0,060

0,39

Zahlungen

(2a)

0,030

0,060

0,060

0,060

0,060

0,060

0,060

0,39

Haushaltslinie: 08.04.02

Verpflichtungen

(1b)

0

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

1,2

Zahlungen

(2b)

0

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

1,2

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 20  

Haushaltslinie: 08.01.03.01

(3)

0

0,010

0,010

0,010

0,010

0,010

0,010

0,060

Mittel INSGESAMT 
für die DG MARE

Verpflichtungen

=1a+1b +3

0,030

0,270

0,270

0,270

0,270

0,270

0,270

1,65

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,030

0,270

0,270

0,270

0,270

0,270

0,270

1,65

 



• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,030

0,260

0,260

0,260

0,260

0,260

0,260

1,59

Zahlungen

(5)

0,030

0,260

0,260

0,260

0,260

0,260

0,260

1,59

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0

0,010

0,010

0,010

0,010

0,010

0,010

0,060

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 3
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,030

0,270

0,270

0,270

0,270

0,270

0,270

1,65

Zahlungen

=5+ 6

0,030

0,270

0,270

0,270

0,270

0,270

0,270

1,65





Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens 

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

GD: MARE

• Personalausgaben

0,046

0,046

0,046

0,046

0,046

0,046

0,046

0,322

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,008

0,020

0,020

0,020

0,020

0,020

0,020

0,128

GD MARE INSGESAMT

Mittel

0,054

0,066

0,066

0,066

0,066

0,066

0,066

0,450

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,054

0,066

0,066

0,066

0,066

0,066

0,066

0,450

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,084

0,336

0,336

0,336

0,336

0,336

0,336

2.1

Zahlungen

0,084

0,336

0,336

0,336

0,336

0,336

0,336

2.1



3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

⇩

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 21

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 22 Nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Fischerei weltweit bis 2024

- Ergebnis 1

Anzahl der Bestände, die auf MSY-Niveau befischt werden

0,020

0,040

0,040

0,040

0,040

0,040

0,040

0,260

- Ergebnis 2

Rentabilität der EU-Flotte

0,010

0,020

0,020

0,020

0,020

0,020

0,020

0,130

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,030

0,060

0,060

0,060

0,060

0,060

0,060

0,390

EINZELZIEL Nr. 2 Nachhaltigere Fischerei weltweit und eine bessere internationale Meerespolitik bis 2024

- Ergebnis

CMs auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten angenommen

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

1,2

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

1,2

INSGESAMT

0,030

0,260

0,260

0,260

0,260

0,260

0,260

1,59

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

–◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

–X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,046

0,046

0,046

0,046

0,046

0,046

0,046

0,322

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,008

0,020

0,020

0,020

0,020

0,020

0,020

0,128

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,054

0,066

0,066

0,066

0,066

0,066

0,066

0,450

Außerhalb der RUBRIK 7 23
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,054

0,066

0,066

0,066

0,066

0,066

0,066

0,450

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

–◻     Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

–X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

• Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

0,3

0,3

0,3

0,3

0,3

0,3

0,3

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01  (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – (VZÄ)) 24

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   25

- am Sitz

- in Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK - indirekte Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK - direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0,3

0,3

0,3

0,3

0,3

0,3

0,3

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte sowie Bedienstete auf Zeit

Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresressourcen in internationalen Gewässern und zu einer besseren Leistungsfähigkeit der NPFC im Einklang mit den Zielen der GFP und ihrer externen Dimension sowie der Prioritäten der GD MARE.

Förderung der Grundsätze und Standards der GFP für Bestandserhaltungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen in der NPFC und in diesem Rahmen Entwicklung der Verhandlungsstrategie zur Verwirklichung der Ziele der EU.

Durchführung von Analysen und Entwicklung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei im Rahmen von RFO unter Gewährleistung der politischen Koordinierung bei der Durchführung der GFP.

Führung eines regelmäßigen Dialogs mit Interessenträgern und Unterhaltung konstruktiver Beziehungen mit den anderen Organen und internationalen Gremien.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

–X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

–◻    erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

–◻    erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

–X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

–◻     sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 26

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

◻    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

◻    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

◻    auf die Eigenmittel

◻    auf die übrigen Einnahmen

◻    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 27

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Keine

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

Keine

(1)    ST 10082 2018.
(2)    KOM(1999) 613 final vom 8.12.1999.
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4)    KOM(2011) 424 final vom 13.7.2011.
(5)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(6)    KOM(2020) 380 final vom 20.5.2020.
(7)    ABl. C vom , S. .
(8)    ST 10082 2018.
(9)    Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
(10)    Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).
(11)    Bericht über die 6. Tagung der Fischereikommission für den Nordpazifik vom 23.-25. Februar 2021 (Videokonferenz), angenommen am 25. Februar 2021.
(12)    JOIN (2016) 49 final.
(13)    ABl. L 259 vom 21.11.2018, S. 39.
(14)    Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2264 werden die internationalen Abkommen erst ab dem 1. Januar 2022 ins Irische übersetzt.
(15)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(16)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(17)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(18)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(19)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(20)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(21)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer...).
(22)    Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
(23)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(24)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(25)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(26)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(27)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.