32001R1557

Verordnung (EG) Nr. 1557/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik

Amtsblatt Nr. L 205 vom 31/07/2001 S. 0025 - 0032


Verordnung (EG) Nr. 1557/2001 der Kommission

vom 30. Juli 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Erfahrungen der Jahre 2000 und 2001 ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1390/2000 vom 29. Juni 2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik(2) zu ändern, um einige Bestimmungen klarer zu fassen, die Regelung für die Annahme und Bearbeitung von Anträgen zu verbessern und die Vorschriften dahingehend zu lockern, dass für bestimmte Maßnahmen von außergewöhnlichem Interesse ein Finanzierungssatz von 75 % angewendet werden kann. Angesichts des Umfangs dieser notwendigen Änderungen und um die Transparenz für alle Beteiligten zu gewährleisten, empfiehlt sich die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1390/2000.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 sind Art und Inhalt der Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt.

(3) Der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ist das wirksamste und transparenteste Mittel, um zu gewährleisten, dass die durch die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 gebotenen Möglichkeiten eines Zuschusses einen möglichst großen Bekanntheitsgrad erreichen und die besten Maßnahmen ausgewählt werden.

(4) Die für die Antragsteller geltenden Förderbedingungen und die Ausschlusskriterien und sowie die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 genannten allgemeinen Auswahlkriterien für die Maßnahmen sind im Einzelnen festzulegen.

(5) Die Gemeinschaftsfinanzierung, die in der Verordnung (EG) 814/2000 vorgesehen ist, richtet sich u. a. an Organisationen, deren Rechtsstatus nicht genau festliegt. Daher sollte zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei Gewährung eines Vorschusses auf die Zahlung des Zuschusses die Leistung einer Sicherheit in entsprechender Höhe verlangt werden.

(6) Damit die verfügbaren Finanzmittel möglichst vielen zugute kommen, sollte ein Zuschussssatz von über 50 % nur in Ausnahmefällen gewährt werden.

(7) Die Unterrichtung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(3) eingesetzten Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) über die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen kann zu einer besseren Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen und der von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen beitragen.

(8) Aufgrund der Frist für die Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen sollte die Verordnung sofort in Kraft treten.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen für die Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik in Form von Aktionsprogrammen und punktuellen Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 fest.

Artikel 2

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen

Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen, in dem insbesondere die prioritären Themen und Maßnahmenarten sowie die Fristen für die Einsendung der Anträge und für den Beginn, die Durchführung und den Abschluss der Maßnahmen angegeben sind.

Artikel 3

Für die Bieter geltende Förderbedingungen

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 genannten Organisationen und Verbände müssen folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie müssen privatwirtschaftlich sein; im Fall von Organisationen oder Verbänden anderer Organisationen und Verbände müssen diese ebenfalls private Einrichtungen sein.

b) Sie dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen.

c) Sie müssen seit mindestens zwei Jahren in einem Mitgliedstaat ansässig sein.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 genannten Stellen müssen seit mindestens zwei Jahren als juristische Personen in einem Mitgliedstaat rechtmäßig gegründet sein.

(3) Sieht die in Artikel 9 genannte Vereinbarung die Zahlung eines Vorschusses auf den Zuschuss vor, so legt der Bieter eine Bankgarantie über den entsprechenden Betrag vor.

Diese Garantie ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Bieter um eine öffentliche Einrichtung handelt.

Artikel 4

Gründe für den Ausschluss von Bietern

Bieter sind in folgenden Fällen ausgeschlossen:

a) wenn sie sich in Konkurs, in Liquidation, in einem Vergleich zur Abwendung des Konkurses oder in einer ähnlichen Lage befinden oder ihre Geschäftstätigkeit dauernd oder vorübergehend eingestellt haben oder gegen sie ein solches Verfahren eingeleitet worden ist;

b) wenn sie rechtskräftig wegen eines Tatbestands verurteilt wurden, der ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;

c) wenn sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften begangen haben;

d) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge, der Steuern und Abgaben nicht nachgekommen sind;

e) wenn sie nach den in Anhang I Nummer 3 Buchstaben c) und d) aufgeführten Informationen nicht über die für die Durchführung der Maßnahme erforderliche finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen.

Artikel 5

Nicht zuschussfähige Maßnahmen

Nicht zuschussfähig sind neben den in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 genannten Maßnahmen

a) Maßnahmen, die einem Erwerbszweck dienen,

b) Generalversammlungen oder satzungsmäßige Zusammenkünfte.

Artikel 6

Gründe für den Ausschluss und Bedingungen für die Zulässigkeit von Maßnahmen

(1) Aktionsprogramme, für die ein Zuschuss von weniger als 25000 EUR oder mehr als 500000 EUR beantragt wird, sind ausgeschlossen.

(2) Punktuelle Maßnahmen, für die ein Zuschuss von weniger als 5000 EUR oder mehr als 100000 EUR beantragt wird, sind ausgeschlossen.

(3) Aktionsprogramme und punktuelle Maßnahmen, deren Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung nicht innerhalb des Zeitraums stattfinden, der im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen genannt ist, in dessen Rahmen sie eingereicht wurden, sind ausgeschlossen.

(4) Innerhalb eines Jahres sind je Bieter nur ein Aktionsprogramm oder drei punktuelle Maßnahmen zulässig.

(5) Sieht der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für das betreffende Jahr einen zweiten Termin für die Einreichung von Anträgen vor, so kann ein Bieter, dessen Aktionsprogramm abgelehnt wurde, für höchstens drei punktuelle Maßnahmen einen Zuschuss beantragen, der die Obergrenze gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht überschreitet.

(6) Berücksichtigt werden ausschließlich die gemäß Anhang I gestellten Zuschussanträge.

Artikel 7

Auswahlkriterien für Maßnahmen

(1) Die Kommission wählt die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommenden Anträge anhand der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 vorgesehenen Kriterien der Qualität des Vorhabens und des günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses aus.

(2) Die Qualität des Vorhabens wird insbesondere anhand folgender Kriterien beurteilt:

a) Relevanz und allgemeiner Nutzen der Maßnahmen,

b) Tragweite und europäischer Mehrwert,

c) nachhaltiger Multiplikatoreffekt auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene,

d) Beitrag zur Entwicklung einer dauerhaften multinationalen, interregionalen oder sektorübergreifenden Zusammenarbeit,

e) vorgesehene Mittel für die Bewertung der Maßnahme.

(3) Das Kosten-Nutzen-Verhältnis wird u. a. anhand folgender Kriterien beurteilt:

a) Angemessenheit des veranschlagten Budgets,

b) beantragter Zuschuss der Kommission,

c) Fähigkeit des Antragstellers, andere Finanzierungsquellen zu mobilisieren.

(4) Die Auswahlkriterien sind in Anhang II präzisiert.

Artikel 8

Zuschusssatz

(1) Der Hoechstsatz der Gemeinschaftsfinanzierung für die ausgewählten Maßnahmen beträgt 50 % der zuschussfähigen Kosten im Sinne der Definition des Anhangs III.

(2) Der Hoechstsatz der Gemeinschaftsfinanzierung kann für eine punktuelle Maßnahme oder eine oder mehrere Aktionen eines Programms auf 75 % der zuschussfähigen Kosten angehoben werden, sofern die Maßnahmen mit Blick auf die Auswahlkriterien von außergewöhnlichem Interesse sind und sofern die damit verbundenen Aufenthaltskosten pro Tag und Teilnehmer weniger als 60 % des Tageshöchstsatzes betragen, der in den Tabellen angegeben ist, die die Kommission den Bietern zur Verfügung stellt.

Vorrang haben Maßnahmen, die in ländlichen Gebieten durchgeführt werden.

Artikel 9

Vereinbarung

Die ausgewählten Anträge sind Gegenstand einer zwischen der Kommission und den Begünstigten geschlossenen Vereinbarung über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Kommissionsentscheidung über die Zuschussgewährung ergeben.

Artikel 10

Jährlichkeit

Die Zuschüsse werden nur für die Dauer eines Jahres gewährt und begründen keinerlei Anspruch für die Folgejahre, selbst wenn die Maßnahme im Rahmen einer mehrjährigen Strategie durchgeführt wird.

Artikel 11

Bekanntmachung

Eine Liste der Begünstigten und der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen wird jährlich mit Angabe des Zuschussbetrags und des Beteiligungssatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 12

Unterrichtung des EAGFL-Ausschusses

Dem EAGFL-Ausschuss wird Folgendes mitgeteilt:

a) der Inhalt des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen vor dessen Veröffentlichung,

b) die eingereichten Aktionsprogramme,

c) die für die Gewährung eines Zuschusses ausgewählten Maßnahmen,

d) die auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 13

Bewertung

Die Begünstigten sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Angaben für die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 vorgesehene Bewertung der finanzierten Maßnahmen zu liefern und insbesondere die Fragebögen und Bewertungstabellen auszufuellen, die die Kommission ihnen mit dem Antragsformular übermittelt.

Die Kommission nimmt die Bewertung spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor.

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1390/2000 wird aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7.

(2) ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 17.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

ANHANG I

EINREICHUNG UND INHALT DER ZUSCHUSSANTRAEGE

1. Die Zuschussanträge müssen

a) fristgerecht eingereicht werden;

b) vollständig und korrekt in Maschinenschrift ausgefuellt sein;

c) in fünffacher Ausfertigung unter Verwendung der bei der Kommission erhältlichen Originalformulare für die Zuschussbeantragung, datiert und unterzeichnet von der für die Maßnahme zuständigen Person(1), bei der im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen genannten Kommissionsdienststelle eingereicht werden; wird die Maßnahme ganz oder teilweise außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt, so wird ein zusätzliches Exemplar verlangt;

d) per Einschreiben mit Rückschein versendet werden;

e) in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein; eine zusammenfassende Beschreibung des Vorhabens in anderen Amtssprachen kann beigefügt werden.

2. Der Finanzierungsplan muss

a) für jede Maßnahme aufgestellt werden (auch im Fall von Programmen);

b) unter Verwendung der Originaldokumente erstellt werden, die entweder von der Website heruntergeladen oder bei den im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen genannten Kommissionsdienststellen angefordert werden können;

c) ausgeglichen, in Euro erstellt und fehlerfrei sein;

d) hinreichend detailliert sein, so dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zu erkennen und deren Begleitung und Kontrolle möglich sind;

e) die seiner Erarbeitung zugrunde liegenden Berechnungen und Spezifikationen angeben;

f) auf der Einnahmenseite folgende Angaben enthalten:

- direkter Beitrag des Bieters,

- Beiträge etwaiger anderer Geldgeber,

- sämtliche Einnahmen aus dem Vorhaben, einschließlich ggf. Teilnahmegebühren,

- bei der Kommission beantragter Zuschuss, ggf. aufgeschlüsselt nach den einzelnen bei der Kommission eingereichten Anträgen;

g) auf der Einnahmen- und auf der Ausgabenseite datiert und unterzeichnet sein.

3. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) die Satzung, das Organigramm, die Geschäftsordnung und der letzte Tätigkeitsbericht des Bieters;

b) sämtliche Nachweise darüber, dass sich der Bieter in keiner der in Artikel 4 Buchstaben a), b), c) und d) dieser Verordnung genannten Situationen befindet;

c) die Bilanzen und Jahresabrechnungen der letzten beiden Geschäftsjahre;

d) sämtliche Nachweise, anhand deren sich die finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters beurteilen lässt, insbesondere Angaben über die Hochschul- und Berufsabschlüsse und die berufliche Erfahrung der für die Maßnahme Verantwortlichen, über den Personalbestand im Jahresdurchschnitt, die zur Verfügung stehenden Geräte und technischen Ausrüstungen sowie eine Beschreibung der in den letzten beiden Jahren durchgeführten Maßnahmen;

e) das detaillierte Programm für jede Maßnahme u. a. mit speziellen Themen, der Gestaltung der Veranstaltung oder der Veröffentlichung sowie möglichst mit Namen, Titeln und Berufserfahrung der Teilnehmer, deren Reise- und Aufenthaltskosten übernommen werden, und der Redner sowie der Themen, über die letztere einen Vortrag halten sollen;

f) alle zweckdienlichen Unterlagen für die Bewertung des Inhalts der Maßnahme.

Im Fall der Weitervergabe an Zulieferunternehmen sind dieselben Informationen zum Nachweis der finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des oder der betreffenden Zulieferunternehmen(s) zu liefern.

(1) Die Anträge können auf elektronischem Datenträger übermittelt werden. In diesem Fall muss jedoch ein Exemplar in Papierform beiliegen, das von der für die Maßnahme zuständigen Person datiert und unterzeichnet ist.

ANHANG II

AUSWAHLKRITERIEN

1. Zu den Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 2

a) Die Relevanz und der allgemeine Nutzen der Maßnahme werden insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

- Übereinstimmung des Inhalts der Maßnahme mit den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 festgelegten Zielen und den im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen prioritären Themen,

- Relevanz des vom Antragsteller ermittelten Informationsbedarfs,

- Übereinstimmung zwischen den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen und den geplanten finanziellen Mitteln und Humanressourcen,

- Übereinstimmung zwischen den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen und der Zielgruppe.

b) Die Tragweite und der europäische Mehrwert werden insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

- Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Länder,

- Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Regionen,

- Anzahl der durch die Maßnahme abgedeckten Sektoren,

- Anzahl der an der Gestaltung und Durchführung der Maßnahme beteiligten Einrichtungen,

- wirksame und ausgewogene Zusammenarbeit zwischen den Partnern in Bezug auf die Planung und Durchführung der Maßnahmen sowie die finanzielle Beteiligung,

- Repräsentativität der beteiligten Einrichtungen (Mitgliederzahl und Tätigkeitsbereiche),

- Sachkenntnis der Redner oder an der Durchführung der Maßnahme beteiligten Personen in Bezug auf die behandelten Themen.

c) Der nachhaltige Multiplikatoreffekt auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

- Anzahl der Begünstigten der Maßnahme,

- Repräsentativität und Eigenschaft der Begünstigten,

- gewähltes Konzept für die Informationsverbreitung, und zwar:

- vorgesehene Kommunikationsmittel (Veröffentlichungen, Berichte, Datenbanken, Nachschlagewerke, Folgeseminare, technische Dokumentation usw.),

- verwendete Informationsträger (Papier, elektronische Träger, audiovisuelle Mittel),

- verwendete Vertriebskanäle (Presse, Direktwerbung, direkte Verteilung usw.),

- Folgemaßnahmen oder Mehrjährigkeit der Maßnahme.

d) Der Beitrag zur Entwicklung einer dauerhaften multinationalen, interregionalen oder sektorübergreifenden Zusammenarbeit wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

- Organisation des Austauschs,

- gemeinsame Nutzung der Ergebnisse,

- eingerichtete Partnerschaften,

- Vernetzung,

- Schaffung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Information und/oder Verbreitung.

e) Die Bewertung der Maßnahmen wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

- Durchführung einer Ex-ante-Bewertung,

- Durchführung einer Ex-post-Bewertung,

- für diese Bewertung festgelegte Kriterien,

- verwendete Techniken (Erhebungen, Fragebögen, statistische Methoden usw.).

2. Zu den Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 3

a) Die Angemessenheit des veranschlagten Budgets wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

- Gesamtbetrag des veranschlagten Budgets,

- für jeden Posten angegebene Kosten, insbesondere im Vergleich zu den günstigsten Marktbedingungen und den von den Kommissionsdienststellen aufgestellten Sätzen und Tabellen,

- Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Posten,

- Verhältnis zwischen den Gesamtkosten und der Anzahl der Direktbegünstigten der Maßnahme.

b) Der beantragte Zuschuss wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

- Gesamtbetrag des Zuschusses,

- Anteil an den Gesamteinnahmen.

c) Die Fähigkeit des Antragstellers, andere Finanzierungsquellen zu mobilisieren, wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

- Anteil der Eigenmittel des Antragstellers an den Gesamteinnahmen,

- Anteil der von der öffentlichen Hand (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) oder privaten Geldgebern zugesagten Finanzierung an den Gesamteinnahmen,

- Höhe des von den Teilnehmern geforderten Beitrags.

ANHANG III

ZUSCHUSSFÄHIGE KOSTEN

1. Die Kosten sind zuschussfähig, sofern sie folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie müssen direkt durch die Maßnahme entstehen;

b) sie müssen für die Durchführung der Maßnahme notwendig sein und den günstigsten Marktbedingungen entsprechen.

2. Die Kosten müssen in Zusammenhang stehen mit

a) der Vorbereitung der Maßnahmen (Entwicklung, Forschung, Koordinierung, Werbung, Ex-ante-Bewertung usw.);

b) der Durchführung der Maßnahmen (Umsetzungskosten, Rednerhonorare, Anmietung von Räumlichkeiten und Ausrüstung, Dolmetschkosten, Druck von Unterlagen, Teilnahmegebühren, Reisekosten usw.);

c) der Nachbereitung (Presseschau, Verbreitung der Veranstaltungsberichte, Ex-post-Bewertung usw.).

3. Zuschussfähig sind

a) die Personalkosten (Einheitskosten je Arbeitstag), gegen Vorlage der Gehaltszettel für den betreffenden Zeitraum oder der Rechnungen bei Einsatz von externem Personal;

b) die nachstehenden Reisekosten:

- die Kosten, inklusive Reservierung, für Bahnreisen 2. Klasse auf der kürzesten Strecke, gegen Vorlage der Fahrkarte(1),

- die Kosten für Flugreisen bei Entfernungen von mehr als 800 km für Hin- und Rückreise, Economy-class, zu den günstigsten Tarifen (APEX, PEX, Excursion usw.), gegen Vorlage des Flugtickets und der Bordkarte(2),

- die Kosten für Überlandfahrten mit dem Bus, auf der kürzesten Strecke, gegen Vorlage der Fahrkarte oder der Rechnung,

- die Mietkosten für einen Reisebus oder einen Personenwagen, sofern sie in der Kostenplanung aufgeführt und ordnungsgemäß begründet sind, gegen Vorlage der Rechnung,

- Reisekosten mit dem Privatwagen, auf der Grundlage des für Bahnfahrten in der 2. Klasse oder für Busfahrten geltenden Tarifs für die kürzeste Strecke und ohne jeglichen Zuschlag; die Erstattung dieser Kosten erfolgt gegen Vorlage einer vom Fahrzeugnutzer unterzeichneten Erklärung, in der Abfahrts- und Rückreisedatum, Abfahrts- und Bestimmungsort angegeben sind, sowie einer Bescheinigung einer Bahn- oder Reisebusgesellschaft über die Kosten einer solchen Reise(3), Benzinkosten, Parkgebühren, Mautabgaben und die Kosten für die Mahlzeiten des Nutzers des Privatwagens sind nicht zuschussfähig,

- mit Ausnahme der Kosten für Nahverkehrsmittel (Bus, Untergrundbahn, Straßenbahn) und Taxikosten;

c) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung unter folgenden Bedingungen:

- bis zu einem Hoechstbetrag pro Tag und Person, den die Kommissionsdienststellen auf Anfrage mitteilen und der die Kosten für die Unterkunft und die gemeinsamen Mahlzeiten im Rahmen dieser Maßnahme abdeckt, gegen Vorlage der Rechnungen,

- im Rahmen eines Pauschalbetrags pro Person, pro Mahlzeit und pro Frühstück, den die Kommissionsdienststellen auf Anfrage mitteilen, wenn vorgesehen ist, dass alle oder ein Teil der Mahlzeiten nicht gemeinsam eingenommen werden,

- für mehrere Personen ausgestellte Hotelrechnungen sind nur zulässig, wenn die Anzahl der Zimmer, die Namen der Personen und die Zahl der Übernachtungen angegeben sind; bei Restaurantrechnungen ist die Zahl der Gedecke anzugeben und eine Liste der Teilnehmer beizufügen;

d) die Dolmetsch- und Übersetzungskosten, zu den gleichen Bedingungen wie die Personalkosten bis zu den Hoechstbeträgen, die die Kommissionsdienststellen auf Anfrage mitteilen;

e) die Honorare von Sachverständigen oder Rednern bis zu einem Hoechstbetrag, den die Kommissionsdienststellen auf Anfrage mitteilen, gegen Vorlage einer Rechnung und des Zahlungsnachweises, sofern sie keiner nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtung angehören und weder Mitglieder noch Angestellte der geförderten Organisation oder einer Tochter- bzw. Schwestereinrichtung sind;

f) die Miete für den Konferenzsaal und für Sachmittel, gegen Vorlage der Rechnung;

g) die Vergabe an Zulieferunternehmen, jedoch nur in den ausdrücklich in der Vereinbarung genannten Fällen; bei einem Auftragswert von über 10000 EUR muss der Begünstigte mindestens drei Angebote einholen, den Kommissionsdienststellen gegenüber nachweisen, dass der ausgewählte Zulieferer das beste Qualitäts-Preis-Verhältnis angeboten hat, und die Wahl begründen, falls die Vergabe nicht an den Mindestfordernden erfolgt ist. Für den Zulieferer gelten dieselben Vorschriften wie für den Begünstigten;

h) die Kosten für die Veröffentlichung und für die Verteilung sowie die Kosten für audiovisuelle Produktionen und sonstige Personalkosten, gegen Vorlage der Rechnungen;

i) die sonstigen Kosten, die sich aus Verpflichtungen der Vereinbarung ergeben (Rechnungsprüfungen, spezifische Bewertungen der Maßnahme, Berichte, Übersetzungen, Sicherheiten usw.), gegen Vorlage der Rechnungen;

j) eine Rückstellung für unvorhergesehene Kosten mit einer Obergrenze von 5 % der zuschussfähigen direkten Kosten;

k) eine Pauschale in Höhe von maximal 7 % der zuschussfähigen direkten Kosten (einschließlich der Rückstellung für unvorhergesehene Kosten) für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und sonstigen Aufwendungen (hierzu gehören u. a. die Aufwendungen für Telefon, Fax, Postverkehr, Internet, Fotokopien und sämtliches Büromaterial), sofern der Begünstigte nicht bereits eine Betriebskostenhilfe von der Europäischen Gemeinschaft erhält.

4. Nicht zuschussfähig sind

a) Beiträge in Form von Sachleistungen,

b) nicht einzeln ausgewiesene Ausgaben oder Pauschalausgaben, außer in den in dieser Verordnung erwähnten besonderen Fällen,

c) indirekte Kosten (Miete, Strom, Wasser, Gas, Versicherungen, Steuern und Abgaben usw.),

d) Kosten für eingesetztes Kapital, Rückstellungen, Passivzinsen, Wechselkursverluste, Geschenke und unangemessene Ausgaben.

5. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuschussfähigkeit der Kosten gilt das Datum ihrer Entstehung und nicht das Ausstellungsdatum der Buchungsbelege.

Ausgaben, die vor dem in der Vereinbarung über die Gewährung des Zuschusses angegebenen Beginn der Maßnahme getätigt wurden, können nicht berücksichtigt werden.

6. Jede Rechnung muss ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Landes ausgestellt sein und den Betrag sowie den Satz der MwSt. ausweisen. Kopien von minderwertiger Qualität werden nicht berücksichtigt.

7. Kosten ohne entsprechenden Beleg werden nicht anerkannt.

8. Die Kosten müssen tatsächlich angefallen sein, in der Buchhaltung oder in den Steuerunterlagen des Begünstigten erfasst sowie ermittelbar und kontrollierbar sein.

9. Werden zuschussfähige Kosten direkt von einem anderen Geldgeber übernommen, so sind diese im Kostenvoranschlag und in der Schlussabrechnung unter der Rubrik "Sonstige Beiträge" aufzuführen und müssen die Anforderungen gemäß den Punkten 6, 7 und 8 erfuellen.

(1) Erfolgt die Reise in einer anderen Klasse, so sind die entstandenen Kosten nicht zuschussfähig, es sei denn, es wird eine Bescheinigung der Beförderungsgesellschaft vorgelegt, in der der Preis für die 2. Klasse angegeben ist; in diesem Fall sind die zuschussfähigen Kosten auf diesen Betrag begrenzt.

(2) Erfolgt die Reise in einer anderen Klasse, so sind die entstandenen Kosten nicht zuschussfähig, es sei denn, es wird eine Bescheinigung der Beförderungsgesellschaft vorgelegt, in der der Preis für die 2. Klasse angegeben ist; in diesem Fall sind die zuschussfähigen Kosten auf diesen Betrag begrenzt.

(3) Als Ausnahme in den Fällen, in denen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, betragen die zuschussfähigen Kosten 0,25 EUR/km für eine Entfernung von maximal 300 km Hin- und Rückreise.