51995AP0018

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, Aufklärung, Erziehung und Ausbildung im Zuge des Aktionsrahmens im Bereich der Volksgesundheit (KOM(94)0202 - C4-0079/94 - 94/0130(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 089 vom 10/04/1995 S. 0072


A4-0018/95

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, Aufklärung, Erziehung und Ausbildung im Zuge des Aktionsrahmens im Bereich der Volksgesundheit (KOM(94)0202 - C4-0079/94 - 94/0130(COD))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 5

>ursprünglicher Text>

In den Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Gesundheitsminister der Mitgliedstaaten vom 13. November 1992 betreffend die Gesundheitserziehung auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 11. Mai 1992 über die Gesundheitserziehung in Schulen wurde die Schule als besonders geeigneter Rahmen bezeichnet, um systematisch eine gesunde Lebensweise zu vermitteln, damit Krankheiten und Unfälle verringert werden können. Ausserdem wurde die Ansicht vertreten, daß auch in anderen Bereichen, beispielsweise in Heimen, Krankenhäusern, in Gemeinden und am Arbeitsplatz, Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung eine zentrale Rolle spielen können. Ferner wurde die Kommission ersucht, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung wirksamer Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung in den verschiedenen Bereichen auszubauen.

>Text nach EP-Abstimmung>

In den Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Gesundheitsminister der Mitgliedstaaten vom 13. November 1992 betreffend die Gesundheitserziehung auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 11. Mai 1992 über die Gesundheitserziehung in Schulen wurde die Schule als besonders geeigneter Rahmen bezeichnet, um systematisch eine gesunde Lebensweise zu vermitteln, damit Krankheiten und Unfälle verringert werden können. Ausserdem wurde die Ansicht vertreten, daß auch in anderen Bereichen, beispielsweise in Heimen, Krankenhäusern, Apotheken, in Gemeinden und am Arbeitsplatz, Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung eine zentrale Rolle spielen können. Ferner wurde die Kommission ersucht, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung wirksamer Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung in den verschiedenen Bereichen auszubauen.

(Änderung 2)

Erwägung 7a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Anteil der über Sechzigjährigen nimmt in der Gemeinschaft immer weiter zu und wird bis zum Jahre 2010 etwa 24% der Gesamtbevölkerung ausmachen. Es erscheint wünschenswert, daß diese Gruppe der Bevölkerung dazu angehalten wird, sich um eine möglichst gesunde Lebensführung zu bemühen, damit sie so lange wie möglich frei von Krankheit bleibt.

(Änderung 4)

Erwägung 9a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Es bestehen Wechselwirkungen zwischen einzelnen Zielen der Sozialpolitik und den im Bereich der Volksgesundheit verfolgten Zielsetzungen, da das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zur Entfaltung und zum Gleichgewicht jedes Menschen beiträgt.

(Änderung 5)

Erwägung 11a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Zu den Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung gehört neben der Aufklärung, Vorbeugung und Erziehung auch die Festlegung von qualitativen Mindestkriterien zum Schutz der europäischen Bürger. Diese Kriterien müssen sich auch auf die innerhalb der Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten der Union durchgeführten Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen beziehen.

(Änderung 6)

Erwägung 13a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Zwar ist generell im Alter eine möglichst lange Erhaltung der Gesundheit wünschenswert, doch gleichzeitig muß der Tatsache, daß Frauen generell eine längere Lebenserwartung als Männer haben und ihre finanzielle Lage (zum Teil aus diesem Grund) eher angespannt ist, besonders Rechnung getragen werden.

(Änderung 7)

Erwägung 14a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

In Artikel 129 des Vertrags wird anerkannt, daß der Schutz der Gesundheit dadurch gewährleistet werden muß, daß er zum integralen Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft gemacht wird.

(Änderung 8)

Artikel 1

>ursprünglicher Text>

Es wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsförderung, Aufklärung, Erziehung und Ausbildung mit einer Laufzeit von fünf Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 1995 und endend mit dem 31. Dezember 1999, aufgestellt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Es wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsförderung, Aufklärung, Erziehung und Ausbildung mit einer Laufzeit von fünf Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 1996 und endend mit dem 31. Dezember 2000, aufgestellt. Dieses Programm trägt den verschiedenen beschlossenen oder laufenden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die von den zuständigen Behörden bzw. von anderen Trägern der Gesundheitspolitik durchgeführt werden, Rechnung.

(Änderung 9)

Artikel 2

>ursprünglicher Text>

Die Kommission gewährleistet die Durchführung der im Anhang dargelegten Aktionen nach Maßgabe von Artikel 5 und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Einrichtungen und Organisationen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission gewährleistet die Durchführung der im Anhang dargelegten Aktionen nach Maßgabe von Artikel 5. Sie handelt ferner in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Einrichtungen und Organisationen.

(Änderung 10)

Artikel 3

>ursprünglicher Text>

Die Haushaltsbehörde bestimmt die Höhe der finanziellen Mittel für jedes Haushaltsjahr.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Haushaltsbehörde bestimmt die Höhe der finanziellen Mittel für jedes Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und auf der Grundlage der Informationen des aktualisierten Finanzbogens.

(Änderung 11)

Artikel 4

>ursprünglicher Text>

Die Kommission sorgt für Kontinuität und Komplementarität zwischen den im Rahmen dieses Programms durchzuführenden gemeinschaftlichen Maßnahmen und den anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission sorgt für Kontinuität und Komplementarität zwischen den im Rahmen dieses Programms durchzuführenden gemeinschaftlichen Maßnahmen und allen anderen Gemeinschaftspolitiken, -programmen und -initiativen mit Rückwirkung auf die Gesundheit, insbesondere in den Bereichen Erziehung und Ausbildung sowie Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie bemüht sich insbesondere um eine bessere Koordinierung zwischen ihren Dienststellen, um zu gewährleisten, daß die gesundheitspolitischen Erfordernisse auch in den übrigen Politikbereichen der Gemeinschaft wirklich berücksichtigt werden.

(Änderung 12)

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Das Europäische Parlament und der Ausschuß geben - gegebenenfalls durch Abstimmung - ihre Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(Änderung 13)

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3

>ursprünglicher Text>

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Ausschusses. Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Ausschuß darüber, inwieweit sie diese Stellungnahmen berücksichtigt hat.

(Änderung 14)

Artikel 6 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Gemeinschaft fördert die Zusammenarbeit mit Drittländern und mit im Bereich der Volksgesundheit tätigen internationalen Organisationen einschließlich der Weltgesundheitsorganisation.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Gemeinschaft fördert die Zusammenarbeit mit Drittländern und mit im Bereich der Volksgesundheit tätigen internationalen Organisationen einschließlich der Weltgesundheitsorganisation. Die Gemeinschaft verstärkt die Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen, den Nichtregierungsorganisationen, den gemeinnützigen Organisationen und den privaten Trägern, die hauptsächlich im Gesundheitsbereich bzw. in den Bereichen der sozialen Integration oder der Gesundheitsfürsorge arbeiten.

(Änderung 15)

Artikel 7 Absatz 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(2a) In diesen Berichten werden ausführlich die Fortschritte erläutert, die bei der Einbeziehung von gesundheitspolitischen Zielsetzungen in die übrigen Politiken der Gemeinschaft erzielt worden sind.

(Änderung 16)

Anhang Teil A Ziffer 1

>ursprünglicher Text>

1. Bemühungen um die Verbesserung des Wissensstands über die zum Tragen kommenden psychosozialen Mechanismen sowie über die Methoden und Techniken der Gesundheitsaufklärung, ausserdem Förderung der Ergebnisauswertung.

>Text nach EP-Abstimmung>

1. Unterstützung und Koordinierung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Arbeiten zur Verbesserung des Wissensstands über die zum Tragen kommenden psychosozialen Mechanismen sowie über die Methoden und Techniken der Gesundheitsaufklärung.

>Text nach EP-Abstimmung>

Förderung der Ergebnisauswertung und -verbreitung sowie Verwendung von Informationen und Daten aus den flächendeckenden Netzen der Apotheken.

(Änderung 17)

Anhang Teil A Ziffer 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

2a. Einleitung eines europäischen Studienprogramms im Hinblick auf die Angleichung der wissenschaftlichen Definitionen und Daten der Mitgliedstaaten für das Gesundheitswesen in Verbindung mit den übrigen spezifischen Programmen, insbesondere dem Programm "Gesundheitsindikatoren".

(Änderung 18)

Anhang Teil A Ziffer 2b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

2b. Förderung und Unterstützung von Programmen im Bereich der epidemiologischen Forschung in Verbindung mit den übrigen spezifischen Programmen, insbesondere dem Programm "BIOMED". Förderung einer "sozialen" Epidemiologie im Gesundheitswesen.

(Änderung 19)

Anhang Teil A Ziffer 3

>ursprünglicher Text>

3. Unterstützung einer europäischen Infrastruktur für die Aufklärung und Dokumentation über die Volksgesundheit und die Gesundheitsförderung, die Fachpersonal, Verwaltungspersonal und Entscheidungsträgern im Bereich der Volksgesundheit zur Verfügung stehen soll, sowie Bereitstellung von Informationen über die Tätigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich für interessierte Kreise.

>Text nach EP-Abstimmung>

3. Unterstützung transnationaler Netze von Referenz- und Dokumentationszentren im Bereich der Volksgesundheit und Gesundheitsförderung, die Fachpersonal (Ärzten, Apothekern usw.), Verwaltungspersonal und Entscheidungsträgern im Bereich der Volksgesundheit zur Verfügung stehen sollen, sowie Bereitstellung von Informationen über die Tätigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich für interessierte Kreise.

(Änderung 20)

Anhang Teil A Ziffer 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

3a. Ausarbeitung eines Berichts über "den Stand der Volksgesundheit in der Europäischen Union" im Rahmen des Programms "Gesundheitsindikatoren".

(Änderung 21)

Anhang Teil B Ziffer 4

>ursprünglicher Text>

4. Förderung der Einbeziehung der Gesundheitserziehung in die Schullehrpläne durch Konsultation auf der Ebene der Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Ausarbeitung und Verbreitung geeigneter Gesundheitserziehungsprogramme, Lehrmittel und Module. Förderung von Demonstrationsprojekten und innovativen Maßnahmen mit dem Ziel der Förderung einer gesunden Lebensweise und eines gesundheitsbewussten Verhaltens, einschließlich der Unterstützung des europäischen Netzes gesundheitsfördernder Schulen in Zusammenarbeit mit WHO und Europarat.

>Text nach EP-Abstimmung>

4. Förderung einer besseren Einbeziehung der Gesundheitserziehung einschließlich der Sexualerziehung in die Schullehrpläne in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie Entwicklung des Austauschs von Erfahrungen, Lehrmaterial und Ausbildern insbesondere durch Pilotprojekte zur Förderung einer gesunden Lebensweise und eines gesundheitsbewussten Verhaltens.

Unterstützung des europäischen Netzes gesundheitsfördernder Schulen in Zusammenarbeit mit WHO und Europarat.

(Änderung 22)

Anhang Teil B Ziffer 4a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

4a. Unterstützung von gemeinnützigen bzw. offiziellen Organisationen, die sich im Bereich der Gesundheitsberatung und -aufklärung für Menschen mittleren Alters und ältere Menschen - vor allem Frauen - engagieren.

(Änderungen 23, 50 und 46)

Anhang Teil B Ziffer 5

>ursprünglicher Text>

5. Unterstützung von Maßnahmen zur Gesundheitserziehung am Arbeitsplatz, insbesondere in bezug auf die Verhütung von Alkohol- und Tabakmißbrauch sowie im Hinblick auf die Ernährung.

>Text nach EP-Abstimmung>

5. In Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Unterstützung von Maßnahmen zur Gesundheitserziehung, Förderung der Gesundheit und der Sicherheit sowie der Vorbeugung am Arbeitsplatz und in allen Tätigkeitsbereichen, in bezug auf die Verhütung von Alkohol- und Tabakmißbrauch sowie im Hinblick auf die Ernährung und insbesondere von Maßnahmen zur Vorbeugung von Berufskrankheiten, die unter Berücksichtigung der spezifischen beruflichen Tätigkeiten am Arbeitsplatz organisiert werden; im Zuge dieser Politik der Gesundheitserziehung und der Vorbeugung von Krankheiten fordert das Europäische Parlament alle Institutionen der Europäischen Union auf, sich um die Schaffung einer rauchfreien Umgebung in ihren Gebäuden zu bemühen.

(Änderung 24)

Anhang Buchstabe B Ziffer 5a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

5a. Unterstützung von Maßnahmen zur Gesundheitserziehung, Förderung der Gesundheit und der Sicherheit innerhalb des häuslichen Umfeldes und das Verhalten in bezug auf die Gefahr von Unfällen im häuslichen Umfeld.

(Änderung 25)

Anhang Teil B Ziffer 6

>ursprünglicher Text>

6. Unterstützung von Gesundheitserziehungsprojekten für Jugendliche und Heranwachsende, die nicht mehr zur Schule gehen, z.B. beim Sport, in der Freizeit, in Jugend- und Kulturzentren; Einbeziehung innovativer Möglichkeiten zur Bereitstellung einschlägiger Weiterbildungsmaßnahmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

6. Unterstützung, Koordinierung und Bewertung von Gesundheitserziehungsprojekten, einschließlich der Sexualerziehung, für Jugendliche und Heranwachsende, die nicht mehr zur Schule gehen, z.B. beim Sport, in der Freizeit, in Jugend- und Kulturzentren, die entweder von amtlicher Seite oder von privaten Vereinigungen und Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und durchgeführt werden; Einbeziehung innovativer Möglichkeiten zur Bereitstellung einschlägiger Weiterbildungsmaßnahmen.

(Änderung 26)

Anhang Teil B Ziffer 6a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

6a. Verstärkung der Koordinierung im Bereich der Gesundheitserziehung mit den spezifischen Programmen Krebs, Aids oder Drogenmißbrauch.

(Änderung 27)

Anhang Teil B Ziffer 6b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

6b. Unterstützung von Vorhaben im Bereich der Gesundheitserziehung, die für die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen zugänglich sind.

(Änderung 28)

Anhang Teil B Ziffer 6c (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

6c. Unterstützung innovativer Modellvorhaben zur Bereitstellung einschlägiger Weiterbildungsmaßnahmen für Erwachsene.

(Änderung 29)

Anhang Teil B Ziffer 6d (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

6d. Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Gesundheitserziehung für ältere Menschen innerhalb ihrer örtlichen Gemeinschaft (Vorhaben, die entweder von amtlichen Stellen oder privaten Vereinigungen und regierungsunabhängigen Organisationen ausgearbeitet und durchgeführt werden), einschließlich innovativer Instrumente zur Bereitstellung einschlägiger Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, den Gesundheitsstand der Bevölkerung zu verbessern und die Kosten der Gesundheitsfürsorge zu senken.

(Änderung 30)

Anhang Teil C Ziffer 8

>ursprünglicher Text>

8. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inhalte der Ausbildungskurse und -aktivitäten in den Bereichen der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheitsförderung für Fachpersonal, Verwaltungspersonal, Führungskräfte und Entscheidungsträger unter Bevorzugung interdisziplinärer Ansätze.

>Text nach EP-Abstimmung>

8. Förderung des Austausches von Ausbildungsmodulen und Ausbildungserfahrungen in den Bereichen der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheitsförderung für Fachpersonal, Verwaltungspersonal, Führungskräfte und Entscheidungsträger unter Bevorzugung interdisziplinärer Ansätze.

(Änderung 31)

Anhang Teil C Ziffer 9

>ursprünglicher Text>

9. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Gesundheitserziehung in Schulen, für die Zielgruppe der Lehrer, Erzieher und des sonstigen betroffenen Personals. Entwicklung von Modulen und Lehrmaterial. Unterstützung der Ausbildung von Fachkräften in Fragen der Verhütung von Krankheiten, der Früherkennung von Alkoholmißbrauch und der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Selbstmedikation.

>Text nach EP-Abstimmung>

9. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Gesundheitserziehung in Schulen, für die Zielgruppe der Lehrer, Erzieher und des sonstigen betroffenen Personals. Entwicklung von Modulen und Lehrmaterial.

(Änderung 48)

Anhang Teil C Ziffer 9a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

9a. Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften in Fragen der Gesundheitsförderung, der Verhütung und Früherkennung von Krankheiten und der Aufklärung der Öffentlichkeit über einen vernünftigen Umgang mit Arzeimitteln, insbesondere was Generika und die Selbstmedikation betrifft.

(Änderung 33)

Anhang Teil C Ziffer 9b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

9b. Unterstützung von Aktionen zur Ausbildung von Fachkräften im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lebensumfelder und insbesondere der Lebens- und Denkweisen der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen.

(Änderungen 34 und 49)

Anhang Teil D Ziffer 10

>ursprünglicher Text>

10. Unterstützung integrierter Maßnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung für die Zielgruppe der benachteiligten oder besonders anfälligen Personen und bestimmte geographische Gebiete, dabei Berücksichtigung der sektorübergreifenden Dimension der Gesundheitsförderung.

>Text nach EP-Abstimmung>

10. Unterstützung integrierter Maßnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung insbesondere für die sogenannten "Risikogruppen" aufgrund ihrer Anfälligkeit und der sozialen Ausgrenzung beispielsweise der älteren Menschen, aufgrund soziokultureller Unterschiede (Migranten) oder ihrer Beheimatung in benachteiligten oder Randgebieten der Europäischen Union sowie Einbeziehung der Gesundheitsförderung in die Programme zur Bekämpfung von Ausgrenzung und Notlagen, wobei solche Projekte auch in Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen und den Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden können, die hauptsächlich im Gesundheitsbereich bzw. im Bereich der sozialen Integration tätig sind.

(Änderung 35)

Anhang Teil D Ziffer 11

>ursprünglicher Text>

11. Untersuchung der Rolle einer ausgewogenen Ernährung als gesundheitsschützende Maßnahme sowie der Ernährung bei der Ätiologie von Krankheiten, insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Förderung von Analyse, Bewertung und Erfahrungsaustausch in bezug auf innovative Maßnahmen zur Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und ähnlichen Krankheiten.

>Text nach EP-Abstimmung>

11. Finanzierung von Studien über die Rolle der Ernährung und der übrigen Faktoren im Zusammenhang mit der Lebensweise bei der Ätiologie von Krankheiten und im Bereich der Aufklärung der breiten Öffentlichkeit im Hinblick auf ein besseres Verständnis grundlegender Ernährungsprinzipien sowie neuer Techniken und Methoden der Darreichung und Zubereitung von Lebensmitteln. Die Kommission muß die weitere Einbeziehung gesundheitspolitischer Überlegungen in andere Gemeinschaftspolitiken sicherstellen.

(Änderung 36)

Anhang Teil D Ziffer 11a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

11a. Förderung des Austausches von Erfahrungen und Informationen und Unterstützung von Maßnahmen zur Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen und ähnlichen Krankheiten sowie von weit verbreiteten chronischen Erkrankungen.

(Änderung 37)

Anhang Teil D Ziffer 11b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

11b. Förderung des Austausches von Erfahrungen und Informationen und Unterstützung von Maßnahmen und Kampagnen zur Bekämpfung von Alkoholmißbrauch sowie dessen gesundheitlicher und sozialer Auswirkungen.

(Änderung 38)

Anhang Teil D Ziffer 11c (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

11c. Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der Prävention wie Initiativen zur Förderung der regelmässigen körperlichen Betätigung, Kampagnen zur Verbreitung vernünftiger Hygienepraktiken, Impfkampagnen, Früherkennung und Aufklärung über körperliche und psychische Hygiene.

(Änderung 39)

Anhang Teil D Ziffer 11d (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

11d. Unterstützung von Studien über die zunehmende Überalterung der Bevölkerung der Europäischen Union sowie Austausch von Erfahrungen im Bereich der Prävention der damit zusammenhängenden Krankheiten, koordiniert mit den übrigen spezifischen Programmen, insbesondere dem Programm "BIOMED".

(Änderung 40)

Anhang Teil D Ziffer 11e (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

11e. Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustauschs und Unterstützung einer Kampagne im Bereich der Sexualaufklärung und der Empfängnisverhütung.

(Änderung 41)

Anhang Teil D Ziffer 11f (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

11f. Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustauschs und Unterstützung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allergien und der daraus resultierenden Erkrankungen.

(Änderung 47)

Anhang Teil D Ziffer 12

>ursprünglicher Text>

12. Unterstützung der Tätigkeit auf dem Gebiet der Anwendung von Arzneimitteln und der Selbstmedikation in Zusammenarbeit mit Allgemeinmedizinern und Apotheken; Bemühungen zur Überwachung der Entwicklung der einschlägigen Vorgehensweisen und zur Bewertung ihrer Auswirkungen.

>Text nach EP-Abstimmung>

12. Unterstützung der Tätigkeit zur Förderung einer vernünftigen Anwendung von Arzneimitteln, insbesondere was Generika und die Selbstmedikation betrifft, sowie der Arbeiten zur Überwachung der Entwicklung in diesem Bereich und ihrer Auswirkungen in Zusammenarbeit mit Allgemeinmedizinern und Apothekern.

(Änderung 43)

Anhang Teil D Ziffer 12a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

12a. Unterstützung von Zentren, die unabhängige Informationen über die vernünftige Anwendung und die Wirkungsweise von Arzneimitteln sammeln und verbreiten.

(Änderung 44)

Anhang Teil E Ziffer 13

>ursprünglicher Text>

13. Studien und vergleichende Analysen über Strukturen und Strategien sowie Bewertung dieser Politiken; Maßnahmen zur Förderung und zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei verschiedenen strategischen Aspekten der Volksgesundheit und der Gesundheitsförderung.

>Text nach EP-Abstimmung>

13. Studien und vergleichende Analysen über Strukturen und Strategien sowie Bewertung dieser Politiken; Maßnahmen zur Förderung und zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei verschiedenen strategischen Aspekten der Volksgesundheit und der Gesundheitsförderung, einschließlich einer Unterstützung der Aktivitäten des Europäischen Netzes von gesundheitsbewussten Städten in Zusammenarbeit mit der WHO, insbesondere auf dem Gebiet der Auswertung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, Aufklärung, Erziehung und Ausbildung im Zuge des Aktionsrahmens im Bereich der Volksgesundheit (KOM(94)0202 - C4-0079/94 - 94/0130(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(94)0202 - 94/0130(COD) ((ABl. C 252 vom 09.09.1994, S. 3.)),

- unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 129 des EG-Vertrags, auf die sich der von der Kommission vorgelegte Vorschlag stützt (C4-0079/94),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung und des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien (A4-0018/95),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;

4. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.