Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Abschluß des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits /* KOM/2000/0102 endg. */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Abschluß des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Bei dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine handelt es sich um ein gemischtes Abkommen, das am 14. Juni 1994, d.h. vor der Erweiterung der Europäischen Union um Österreich, Finnland und Schweden, unterzeichnet wurde. Ein Erweiterungsprotokoll erwies sich als notwendig, um die drei neuen Mitgliedstaaten in das PKA einzubeziehen. Dieses Protokoll wurde am 10. April 1997 unterzeichnet. Bei der Ratifizierung des PKA durch alle Unterzeichner-Mitgliedstaaten bestand Einigkeit darin, daß es politisch nicht wünschenswert wäre, das Inkrafttreten des PKA bis zur Ratifizierung des Erweiterungsprotokolls durch alle Vertragsparteien, d.h. die Europäischen Gemeinschaften, ihre 15 Mitgliedstaaten und die Ukraine, zu verschieben, da dieses Verfahren noch einige Zeit beanspruchen würde. Die Vertragsparteien einigten sich daher auf die vorläufige Anwendung des Erweiterunsprotokolls durch die Europäischen Gemeinschaften, die Ukraine und alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Österreich, Schweden, Finnland, Dänemark und Portugal, die das Erweiterungsprotokoll aus internen verfassungsrechtlichen Gründen ratifizieren mussten. Nach der Ratifizierung des Erweiterungsprotokolls durch die vorstehend genannten Mitgliedstaaten trat das PKA am 1. März 1998 in Kraft, und die vorläufige Anwendung des Erweiterungsprotokolls wurde am selben Tag wirksam. Die Ratifizierung des Erweiterungsprotokolls durch alle Unterzeichner ist jetzt abgeschlossen, so daß der Beschluß über dessen Abschluß gefasst werden kann. Das Europäische Parlament hat seine Zustimmung zum Abschluß des Erweiterungsprotokolls am 15. Juli 1997 erteilt. Der Beratende Ausschuß der EGKS wurde am 30. April 1996 zu dem Protokoll und am 2. April 1998 zu dessen vorläufiger Anwendung konsultiert. 2. Der Rat wird ersucht, * den Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Abschluß des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperations abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft anzunehmen, * seine Zustimmung zum Beschluß der Kommission über den Abschluß des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied staaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu erteilen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Abschluß des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, die Artikel 93, 94, 133 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments [1], [1] ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 82. nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nach Konsultation des Beratenden Ausschusses der EGKS und Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2], das seit dem 1. März 1998 in Kraft ist, trägt zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaften bei, insofern als es ein grundlegender Bestandteil der Strategie der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten für die Ukraine ist. [2] ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3. (2) Da das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vor der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft um Österreich, Finnland und Schweden unterzeichnet wurde, wurde am 10. April 1997 ein Erweiterungsprotokoll zur Einbeziehung dieser drei neuen Mitgliedstaaten in das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterzeichnet. (3) Die Vertragsparteien einigten sich auf die vorläufige Anwendung des Erweiterungsprotokolls durch die Europäischen Gemeinschaften, die Ukraine und alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Österreich, Schweden, Finnland, Dänemark und Portugal. (4) Die Unterzeichner des Protokolls haben dieses Protokoll jetzt alle ratifiziert - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Erweiterungsprotokoll zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt. Der Wortlaut des Erweiterungsprotokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifikation gemäß Artikel 4 des Protokolls für die Europäische Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt die gleiche Notifikation für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG PROTOKOLL ZUM PARTNERSCHAFTS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER UKRAINE ANDERERSEITS DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE GRIECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom gemeinschaft, im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DIE EUROPÄISCHE ATOM GEMEINSCHAFT, im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits, und DIE UKRAINE andererseits, IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und folglich zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL 1 Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind Vertrags parteien des am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens über Partner schaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Euro päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, im folgenden "Abkommen" genannt; sie nehmen das Abkommen sowie die Gemeinsamen Erklärungen, die Erklärungen und die Briefwechsel, die der am selben Tag unterzeichneten Schluß akte beigefügt sind, in der selben Art und Weise wie die übrigen Mitgliedstaaten der Gemein schaft an und zur Kenntnis. ARTIKEL 2 Der Wortlaut des Abkommens, der Schlussakte und aller ihr beigefügten Dokumente werden in finnischer und schwedischer Sprache abgefasst. Ihr Wortlaut ist diesem Protokoll beigefügt und gleichermassen verbindlich wie der Wortlaut in den anderen Sprachen, in denen das Abkommen, die Schlussakte und alle ihr beigefügten Dokumente abgefasst sind. ARTIKEL 3 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. ARTIKEL 4 Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifizieren. Geschehen zu Brüssel am Für das KÖNIGREICH BELGIEN Für das KÖNIGREICH DÄNEMARK Für die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Für die GRIECHISCHE REPUBLIK Für das KÖNIGREICH SPANIEN Für die FRANZÖSISCHE REPUBLIK Für IRLAND Für die ITALIENISCHE REPUBLIK Für das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG Für das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE Für die REPUBLIK ÖSTERREICH Für die PORTUGIESISCHE REPUBLIK Für die REPUBLIK FINNLAND Für das KÖNIGREICH SCHWEDEN Für das VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND Für die GEMEINSCHAFT Für die UKRAINE