52010PC0050

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2009/459/EG vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien /* KOM/2010/0050 endg. - NLE 2010/0034 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 8.2.2010

KOM(2010)50 endgültig

2010/0034 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2009/459/EG vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien

2010/0034 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2009/459/EG vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten[1], insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2009/458/EG[2] hat der Rat Rumänien einen gegenseitigen Beistand gewährt. Mit der Entscheidung 2009/459/EG[3] hat der Rat Rumänien einen mittelfristigen finanziellen Beistand gewährt.

(2) Ausmaß und Schwere der Rezession in Rumänien erfordern eine Überprüfung der wirtschaftspolitischen Auflagen für die Auszahlung der einzelnen Tranchen des finanziellen Beistands der Gemeinschaft, um den Auswirkungen des unerwartet starken Rückgangs des realen BIP Rechnung zu tragen.

(3) Die Entscheidung 2009/459/EG des Rates sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2009/459/EG des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Durchführung eines klar festgelegten mittelfristigen finanzpolitischen Programms, um das gesamtstaatliche Defizit unter den EGV-Referenzwert von 3 % des BIP zu senken, und zwar innerhalb des Zeitrahmens und entsprechend dem Konsolidierungspfad, die mit der im Zuge des Defizitverfahrens verabschiedeten Ratsempfehlung an Rumänen in Einklang stehen.“

2. Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Verabschiedung und Ausführung jährlicher Haushalte, die mit dem Konsolidierungspfad in Einklang stehen, für 2010 und darüber hinaus.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

([1]) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

([2]) ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 6.

([3]) ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8.