Brüssel, den 27.1.2025

COM(2025) 25 final

2025/0011(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10157/21 INIT; ST 10157/21 ADD 1) des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Lettlands

{SWD(2025) 10 final}


2025/0011 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10157/21 INIT; ST 10157/21 ADD 1) des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Lettlands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nachdem Lettland am 30. April 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (im Folgenden „ARP“) übermittelt hatte, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Der Rat billigte die positive Bewertung mit seinem Durchführungsbeschluss vom 13. Juli 2021 2 . Dieser Durchführungsbeschluss des Rates wurde am 8. Dezember 2023 3 geändert.

(2)Am 18. Dezember 2024 ersuchte Lettland gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 die Kommission, eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 vorzuschlagen, da der ARP aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchzuführen sei. Aus diesem Grund legte Lettland einen geänderten RRP vor.

Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241

(3)Die Änderungen am ARP, die Lettland aufgrund objektiver Umstände eingereicht hat, betreffen 28 Maßnahmen.

(4)Lettland hat erklärt, dass zehn Maßnahmen zugunsten besserer Alternativen geändert wurden, die es ermöglichen sollen, das ursprüngliche Ziel der Maßnahme zu erreichen. Dies betrifft: Zielwert 4, Etappenziel 5a und die Beschreibung der Maßnahme 1.1.1.r. (Umweltfreundlicherer ÖPNV für Riga) im Rahmen der Komponente 1 (Klimawandel und ökologische Nachhaltigkeit); Zielwert 43, Zielwert 44, Etappenziel 44a und die Beschreibung der Maßnahme 2.2.1.1.i. (Unterstützung der Einrichtung digitaler Innovationszentren und regionaler Kontaktstellen), Zielwert 50, Zielwert 51, Zielwert 52 und die Beschreibung der Maßnahme 2.2.1.4.i. (Finanzierungsinstrumente zur Erleichterung der Digitalisierung in der Wirtschaft), Zielwert 71, Zielwert 72 und die Beschreibung der Maßnahme 2.3.2.1.i. (Digitale Kompetenzen für Bürger) und Etappenziel 74, Zielwert 75, Zielwert 76 und die Beschreibung der Maßnahme 2.3.2.2.i. (Entwicklung von Kompetenzen und Fähigkeiten im Rahmen der Digitalisierung von Staatsverwaltung und kommunalen Gebietskörperschaften), alle im Rahmen der Komponente 2 (Digitaler Wandel); Etappenziel 115, Etappenziel 116, Zielwert 117 und die Beschreibung der Maßnahme 3.1.2.1.i. (Maßnahmen zur Förderung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen Dienstleistungen und Beschäftigung) im Rahmen der Komponente 3 (Verringerung der Ungleichheit); Zielwert 193 und Zielwert 194 im Rahmen der Maßnahme 6.2.1.3.i (Einrichtung eines Ausbildungszentrums für die Entwicklung der Qualifikationen von Richtern, Gerichtsbediensteten, Staatsanwälten, beigeordneten Staatsanwälten und spezialisierten Ermittlern (interdisziplinäre Angelegenheiten)), Etappenziel 200, Zielwert 201 und die Beschreibung der Maßnahme 6.3.1.1.i. (Offene, transparente, faire und rechenschaftspflichtige Verwaltung) und das Etappenziel 202, der Zielwert 203 sowie die Beschreibung der Maßnahme 6.3.1.2.i. (Professionalisierung der öffentlichen Verwaltung sowie Aufbau von Verwaltungskapazitäten), alle im Rahmen der Komponente 6 (Rechtsstaatlichkeit); und Zielwert 224 im Rahmen der Maßnahme 7.3.i. (Modernisierung, Digitalisierung und Sicherung der Stromübertragungs- und -verteilungsnetze) im Rahmen der Komponente 7 (REPowerEU). Auf dieser Grundlage hat Lettland beantragt, die vorgenannten Maßnahmen samt der zugehörigen Etappenziele und Zielwerte zu ändern. Darüber hinaus hat Lettland beantragt, den Zielwert 4 der Maßnahme 1.1.1.1.i. (wettbewerbsfähiger Schienenpersonenverkehr innerhalb des kommunalen Verkehrsverbunds der Stadt Riga) sowie die 5,3 km lange schnelle Transitspur für Busse im Rahmen des Etappenziels 5a der Maßnahme 1.1.1.2.i (umweltfreundlicherer ÖPNV für Riga) im Rahmen der Komponente 1 (Klimawandel und ökologische Nachhaltigkeit) zu streichen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(5)Lettland hat erklärt, dass 13 Maßnahmen zugunsten besserer Alternativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands geändert wurden, mit denen die Ziele der jeweiligen Maßnahme weiterhin erreicht werden. Dies betrifft: die Beschreibung der Maßnahme 1.2.1.5.i. (Modernisierung der Stromübertragungs- und -verteilungsnetze) und die Maßnahme 1.3.1.r. (Anpassung des Katastrophenmanagementsystems an den Klimawandel, Rettungs- und Krisenreaktionsdienste) im Rahmen der Komponente 1 (Klimawandel und ökologische Nachhaltigkeit); Zielwerte 47, 48 und 49 und die Beschreibung der Maßnahme 2.2.1.3.i. (Unterstützung der Einführung neuer Produkte und Dienstleistungen in Unternehmen), Etappenziel 57, Etappenziel 57a und die Beschreibung der Maßnahme 2.3.1.r. (Entwicklung eines nachhaltigen und sozial verantwortlichen Unterstützungsrahmens für die Erwachsenenbildung), Zielwert 79 und die Beschreibung der Maßnahme 2.3.2.3.i. (Überwindung der digitalen Kluft für sozial schwache Lernende und Bildungseinrichtungen) und Zielwert 83 im Rahmen der Maßnahme 2.4.1.2.i. (Ausbau der Infrastruktur für Breitbandnetze oder Netze mit sehr hoher Kapazität „letzte Meile“), alle im Rahmen der Komponente 2 (Digitaler Wandel); Zielwert 108 im Rahmen der Maßnahme 3.1.1.6.i. (Kauf emissionsfreier Fahrzeuge für die Wahrnehmung kommunaler Funktionen und damit verbundener Dienstleistungen) und die Beschreibung der Maßnahme 3.1.2.5.i. (Erwerbsbeteiligung von Arbeitslosen, Arbeitsuchenden und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen), beide im Rahmen der Komponente 3 (Verringerung der Ungleichheit); Zielwerte 141 und 142 im Rahmen der Maßnahme 4.1.1.3.i. (Unterstützung für den Ausbau der Gesundheitsinfrastruktur von ambulanten Sekundärdienstleistern) im Rahmen der Komponente 4 (Gesundheit); Zielwert 155, Etappenziel 156 und die Beschreibung der Maßnahme 5.1.1.1.i. (Entwicklung und kontinuierlicher Betrieb eines vollwertigen Modells für den Umgang mit Innovationssystemen), Etappenziel 160, Zielwert 162 und die Beschreibung der Maßnahme 5.2.1.r. (Reform der Hochschulbildung, wissenschaftliche Exzellenz und Management) und die Zielwerte 164 und 165 und die Beschreibung der Maßnahme 5.2.1.1.i. (Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Konsolidierung), alle im Rahmen der Komponente 5 (Wirtschaftlicher Wandel und Produktivitätsreform); und Etappenziel 187 und die Beschreibung der Maßnahme 6.2.1.1.i. (Einrichtung eines Innovationszentrums zur Bekämpfung der Geldwäsche mit dem Ziel größerer Ermittlungserfolge) im Rahmen der Komponente 6 (Rechtsstaatlichkeit). Auf dieser Grundlage hat Lettland beantragt, unnötige Hintergrundinformationen oder Verfahrenselemente, die nicht zu den Zielen der Maßnahmen beitragen, zu streichen, klarzustellen, dass sich bestimmte Elemente auf die Ziele oder den Kontext der Maßnahmen beziehen, und Beschreibungen von Maßnahmen oder Etappenzielen und Zielwerten zu vereinfachen, die einen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand für das Erreichen der anvisierten Ziele verursachen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(6)Wie Lettland erläuterte, sind zwei Maßnahmen aufgrund einer veränderten Marktnachfrage unter den im ursprünglichen ARP vorgesehenen spezifischen Bedingungen nicht mehr durchführbar, nicht zuletzt, weil – verglichen mit den Erwartungen der Behörden vor den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen – nur eine unzureichende Zahl von Vorschlägen einging. Dies betrifft die Zielwerte 63 und 64 sowie die Beschreibung der Maßnahme 2.3.1.2.i. (Entwicklung digitaler Kompetenzen von Unternehmen) im Rahmen der Komponente 2 (Digitaler Wandel); ferner die Zielwerte 122 und 123 und die Beschreibung der Maßnahme 3.1.2.3.i. (Stabilität und Kontinuität der Sozialfürsorge) im Rahmen der Komponente 3 (Verringerung der Ungleichheit). Auf dieser Grundlage hat Lettland beantragt, den Grad der erforderlichen Umsetzung für Zielwert 63 und Zielwert 64 der Maßnahme 2.3.1.2.i. (Entwicklung digitaler Kompetenzen von Unternehmen) herabzusetzen. Darüber hinaus hat Lettland beantragt, den Grad der erforderlichen Umsetzung der Zielwerte 122 und 123 der Maßnahme 3.1.2.3.i. (Stabilität und Kontinuität der Sozialfürsorge) herabzusetzen. Lettland hat beantragt, die Beschreibung der Maßnahme und die Zielwerte 122 und 123 zu ändern, indem die Zahl der von der zentralen Finanzierungs- und Vertragsagentur abzuschließenden Verträge sowie die Zahl der Personen, für die Fürsorgeleistungen bereitgestellt wird, gesenkt wird. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden. Nach der Streichung von Maßnahmen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 hat Lettland beantragt, die durch die Maßnahmenstreichung und die Herabsetzung des Umsetzungsgrades frei gewordenen Ressourcen dazu zu nutzen, drei neue Maßnahmen hinzuzufügen und eine Maßnahme verstärkt umzusetzen. Dies betrifft Etappenziel 4 und Etappenziel 4a der Maßnahme 1.1.1.i. (Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur von Riga) im Rahmen der Komponente 1 (Klimawandel und ökologische Nachhaltigkeit); Zielwert 50 und Zielwert 51 der Maßnahme 2.2.1.4.i. (Finanzierungsinstrumente zur Erleichterung des digitalen Wandels der Wirtschaftsakteure) im Rahmen der Komponente 2 (Digitaler Wandel); Etappenziele 109a und 109b der Maßnahme 3.1.1.7.i. (Darlehen an Immobilienentwickler für den Bau von Sozialwohnungen) im Rahmen der Komponente 3 (Verringerung der Ungleichheit); Zielwert 130a im Rahmen der Maßnahme 3.1.2.6.i. (Erleichterung der Verfügbarkeit technischer Hilfen) im Rahmen der Komponente 3. Auf dieser Grundlage hat Lettland beantragt, die Bemühungen zur Umsetzung des Etappenziels 4 zu intensivieren, indem der Zielwert 4 durch das Etappenziel 4 ersetzt wird und die Unterzeichnung von Verträgen für die neue Investition zum Ausbau des Zentralbahnhofs Riga eingeführt werden, und Etappenziel 4a hinzuzufügen, um dem Abschluss der einschlägigen Bauarbeiten Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang hat Lettland beantragt, den Grad der erforderlichen Umsetzung durch eine Änderung der Beschreibung von Maßnahme 1.1.1.i. (Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur von Riga) im Rahmen der Komponente 1 (Klimawandel und ökologische Nachhaltigkeit) zu erhöhen und die Verkehrsinvestition zum Ausbau des Zentralbahnhofs Riga hinzuzufügen. Darüber hinaus hat Lettland beantragt, den Grad der Umsetzung des Zielwerts 50 und des Zielwerts 51 von Maßnahme 2.2.1.4.i. (Finanzierungsinstrumente zur Erleichterung des digitalen Wandels in der Wirtschaft) im Rahmen der Komponente 2 (Digitaler Wandel) anzuheben. Zudem hat Lettland beantragt, Etappenziel 109a und Etappenziel 109b sowie Maßnahme 3.1.1.7.i. (Darlehen an Immobilienentwickler für den Bau von Wohnungen mit niedrigem Mietpreis) im Rahmen der Komponente 3 (Verringerung der Ungleichheit) hinzuzufügen. Maßnahme 3.1.1.7.i. (Darlehen an Immobilienentwickler für den Bau von Sozialwohnungen) trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3.2 von 2019 bei, den Schwerpunkt der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum zu legen. Darüber hinaus ist diese neue Maßnahme durch die lange Laufzeit (30 Jahre) der fraglichen Darlehen, den geringen Umfang der Maßnahme (29 Mio. EUR, d. h. 1,5 % des Plans), den begrenzten Kapitalmarkt in Lettland, auf dem alternative Finanzierungsquellen für diese Art langfristiger Projekte nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, sowie die soziale Ausrichtung der Maßnahme gerechtfertigt, da die langfristige Finanzierung solcher sozialen Maßnahmen vergleichsweise geringer ist als für Maßnahmen in anderen Politikbereichen. Lettland hat zudem beantragt, den Zielwert 130a und die Maßnahme 3.1.2.6.i. (Erleichterung der Verfügbarkeit technischer Hilfen) im Rahmen der Komponente 3 (Verringerung der Ungleichheit) hinzuzufügen.

(7)Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Lettland angeführten Gründe die Änderung(en) nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 rechtfertigen und der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 entsprechend geändert werden sollte.

Unterteilung der Etappenziele und Zielwerte

(8)Die Unterteilung der Etappenziele und Zielwerte in Tranchen sollte geändert werden, um den Änderungen des Plans und dem von Lettland vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen.

Berichtigung redaktioneller Fehler

(9)Im Text des Durchführungsbeschlusses des Rates wurden fünf redaktionelle Fehler gefunden, die ein Etappenziel, einen Zielwert und vier Maßnahmen im Rahmen von vier Komponenten betreffen. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte geändert werden, um diese redaktionellen Fehler zu berichtigen, die dazu führen, dass der Inhalt des der Kommission am 30. April 2021 vorgelegten ARP nicht wie zwischen der Kommission und Lettland vereinbart zum Ausdruck kommt. Diese redaktionellen Fehler betreffen den Zielwert 33 der Maßnahme 2.1.2.1.i. (Zentrale Plattformen, Systeme und gemeinsame Dienste) im Rahmen der Komponente 2 (Digitaler Wandel), Etappenziel 94 der Maßnahme 3.1.1.3.i. (Investitionen in die öffentliche Infrastruktur zur Entwicklung von Industrieparks in den Regionen) im Rahmen der Komponente 3 (Verringerung der Ungleichheit) und die Beschreibungen der folgenden Maßnahmen: Maßnahme 1.2.1.3.i. (Verbesserung kommunaler Immobilien und Infrastrukturen durch Förderung des Übergangs zu erneuerbaren Energien und Verbesserung der Energieeffizienz) im Rahmen der Komponente 1 (Klimawandel und ökologische Nachhaltigkeit), Maßnahme 3.1.1.3.i. (Investitionen in öffentliche Infrastruktur zur Entwicklung von Industrieparks in den Regionen) und Maßnahme 3.1.2.4.i. (Synergistische Entwicklung sozialer und beruflicher Rehabilitationsdienste zur Förderung der Belastbarkeit von Menschen mit funktionellen Beeinträchtigungen) im Rahmen der Komponente 3 (Verringerung von Ungleichheit) und Maßnahme 4.1.1.2.i. (Unterstützung des Ausbaus der Gesundheitsinfrastruktur von Universitäts- und Regionalkrankenhäusern) im Rahmen der Komponente 4 (Gesundheit). Die Durchführung der betreffenden Maßnahmen bleibt von diesen Korrekturen unberührt.

Bewertung durch die Kommission

(10)Die Kommission hat den geänderten RRP nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Kriterien bewertet.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(11)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d und des Anhangs V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der geänderte RRP geeignet sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der in diesem RRP enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 verursacht (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen).

(12)Es wurde festgestellt, dass der geänderte ARP mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) und mit der in der Bekanntmachung der Kommission „Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der ‚Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität“ festgelegten Methodik im Einklang steht. Die Kommission hat festgestellt, dass dieser Grundsatz mit den von Lettland bereitgestellten Informationen zu allen geänderten und neuen Maßnahmen eingehalten wird.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt

(13)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe e und des Anhangs V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, darunter auch zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 38,14 % der Gesamtzuweisung des geänderten ARP und 100 % der geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der geänderte ARP mit den Informationen im Nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 in Einklang.

(14)Nach der vorgeschlagenen Änderung des ARP sank der Beitrag zu den Klimazielen von zuvor 41,51 % auf derzeit 38,14 %. Der Rückgang des Beitrags zu den Klimazielen ergibt sich aus der Streichung einer Investition im Rahmen der Maßnahme 1.1.1.1.i. (Investition: Wettbewerbsfähiger Schienenpersonenverkehr innerhalb des ÖPNV der Stadt Riga) im Rahmen der Komponente 1 (Klimawandel und ökologische Nachhaltigkeit) und ihrem Ersatz durch eine neue Investition im Plan zur Unterstützung der Entwicklung eines multimodalen ÖPNV in Riga, bei der der Schienenverkehr das Rückgrat bilden würde. Die Änderung besteht in der Ersetzung einer Investition, die zuvor zu 100 % zu den Klimazielen beigetragen hat, durch eine neue Investition mit einem Beitrag von 40 %.

Kostenrechnung

(15)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe i und des Anhangs V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im geänderten ARP angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des ARP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(16)Die von Lettland für den geänderten ARP übermittelten Kosteninformationen sind detailliert und gut begründet. Darüber hinaus reichte Lettland gesonderte Unterlagen ein, darunter eine ausführlichere Beschreibung der Kostenberechnungsmethode, ferner (zu Dokumentationszwecken) Erläuterungen, wie frühere Projekte in die Kostenschätzungen der neuen Maßnahmen eingeflossen sind, sowie Ausführungen zur Zusätzlichkeit einer etwaigen EU-Finanzierung. Die Bewertung der Kostenschätzungen und ergänzenden Informationen zeigt, dass der Großteil der Kosten der neuen Maßnahmen gut begründet, angemessen und plausibel ist und keine Kosten eingerechnet sind, die durch eine bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt sind. Einige Positionen der Kostenaufstellung sind jedoch nicht vollständig dokumentiert, was zu der Einschätzung führt, dass die Kosteninformationen von mittlerer Klarheit sind, was der Einstufung B entspricht. Die geschätzten Gesamtkosten des ARP stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Positive Bewertung

(17)Nachdem die Kommission den geänderten ARP positiv bewertet und festgestellt hat, dass der Plan die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der genannten Verordnung in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten die zur Durchführung des geänderten ARP erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, der von der Union in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung für die Durchführung des geänderten ARP bereitgestellt wird.

Finanzieller Beitrag

(18)Die geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP Lettlands belaufen sich auf 1 969 244 522 EUR. Da der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP dem aktualisierten finanziellen Beitrag, der Lettland maximal zur Verfügung steht, entspricht, sollte der nach Artikel 20 Absatz 4 festgelegte finanzielle Beitrag, der Lettland für den geänderten ARP zugewiesen wird, dem Gesamtbetrag des finanziellen Beitrags entsprechen, der für den geänderten ARP Lettlands maximal zur Verfügung steht. Dieser Betrag beläuft sich auf 1 969 244 522 EUR.

(19)Der Durchführungsbeschluss (EU) ST 10157/21 INIT; ST 10157 /21 ADD 1 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des ARP Lettlands sollte daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vollständig ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Lettlands wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des geänderten ARP Lettlands auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des ARP, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des ARP, darunter die relevanten Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.“

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2
Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    ST 10157/21 INIT, ST 10157/21 ADD 1.
(3)    ST 15569/23 INIT, ST 15569/23 ADD 1.
(4)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).