31995R0307

VERORDNUNG (EG) Nr. 307/95 DER KOMMISSION vom 14. Februar 1995 zur Festlegung der korrigierten endgültigen regionalen 1995 zur Festlegung der korrigierten endgültigen regionalen Referenzbeträge für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Referenzbeträge für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen im Wirtschaftsjahr Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen im Wirtschaftsjahr 1994/95

Amtsblatt Nr. L 036 vom 16/02/1995 S. 0002 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 307/95 DER KOMMISSION vom 14. Februar 1995 zur Festlegung der korrigierten endgültigen regionalen Referenzbeträge für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen im Wirtschaftsjahr 1994/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 berechnet die Kommission anhand des festgestellten Referenzpreises für Ölsaaten einen endgültigen regionalen Referenzbetrag und ersetzt dabei den voraussichtlichen durch den festgestellten Referenzpreis. Die Kommission hat den festgestellten Referenzpreis anhand der Angaben berechnet, die ihr gemäß ihrer Verordnung (EG) Nr. 3405/93 (2) mitgeteilt wurden.

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 werden die endgültigen regionalen Referenzbeträge gekürzt, falls die Fläche, für die die kulturspezifische Ausgleichszahlung für Ölsaaten gewährt wird, nach Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 der genannten Verordnung die Garantiehöchstfläche überschreitet. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 werden die endgültigen regionalen Referenzbeträge um denselben Prozentsatz gekürzt, um den die Garantiehöchstfläche überschritten wurde. Die endgültigen regionalen Referenzbeträge werden nur für diejenigen Mitgliedstaaten gekürzt, die ihre einzelstaatliche Bezugsfläche, verringert um die Quote der rotationsgebundenen Stillegung, überschritten haben. Die gewichtete Durchschnittskürzung für diese Mitgliedstaaten muß der erforderlichen Kürzung auf der Ebene der Garantiehöchstfläche entsprechen. Bei den Kürzungen für die einzelnen Mitgliedstaaten ist das Maß zu berücksichtigen, in dem diese an der Gesamtüberschreitung der Garantiehöchstfläche beteiligt waren.

Abgesehen von der Erzeugung von Sonnenblumenkernen in Spanien und Portugal sollte bei sehr kleinen einzelstaatlichen Bezugsflächen, wenn es sich um Mitgliedstaaten mit erheblicher prozentualer, aber flächenmäßig geringer Überschreitung handelt, nur eine begrenzte Kürzung vorgenommen werden. In diesem Fall könnte ein Teil der nicht aufgeteilten Garantiehöchstfläche vorläufig auf die einzelstaatlichen Bezugsflächen übertragen werden, damit sich der Anteil der betreffenden Mitgliedstaaten an der Gesamtüberschreitung verringert.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3408/93 der Kommission (3) haben bestimmte Erzeuger eine anhand eines geschätzten voraussichtlichen regionalen Referenzbetrags berechnete Vorschußzahlung erhalten, bevor die Kommission mit Artikel 1 Absatz 2 ihrer Verordnung (EG) Nr. 1472/94 (4) die voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge für das Wirtschaftsjahr 1994/95 festgelegt hat. Alle übrigen Erzeuger haben eine Vorschußzahlung in der mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1472/94 festgelegten Höhe erhalten.

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2715/94 der Kommission (5) mit Sondervorschriften hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1113/93 (6) ist die Bestimmung, wonach die zur Berechnung der regionalen Ausgleichszahlungen verwendeten Erträge für bewässerte Kulturen gegebenenfalls zu kürzen sind, um einer Erhöhung der für bewässerte Flächen geltenden Obergrenze Rechnung zu tragen und die historischen regionalen Durchschnittserträge einzuhalten, erst ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 anwendbar. Die Referenzerträge für bewässerte Kulturen, die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 zur Berechnung der Ausgleichszahlungen für die französischen Erzeuger von Sojabohnen auf bewässerten Flächen verwendet wurden, sind daher zu revidieren.

Der historische regionale Durchschnittsertrag für Ölsaaten ist bei der italienischen Region Cremona pianura zu korrigieren.

Nach Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 müssen die Mitgliedstaaten, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 der Kommission (7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2416/94 (8), festgelegte regionale Grundfläche überschritten haben, die für Ausgleichszahlungen in Frage kommenden Flächen anteilsmäßig verringern.

Die ausgleichsberechtigten Erzeuger müssen als Restbetrag der Ausgleichszahlung einen Betrag erhalten, der dem mit dieser Verordnung festgelegten endgültigen Referenzbetrag abzüglich des bereits erhaltenen Vorschusses entspricht. Dabei sind etwaige Verringerungen der Fläche zu berücksichtigen, für die sie Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Stützungsregelung für Ölsaatenerzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2203/94 (10), ist für jede Zahlung im Laufe eines Wirtschaftsjahres der am ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden. Bei der Festlegung der korrigierten endgültigen regionalen Referenzbeträge ist zu beachten, daß für den zur Umrechnung der endgültigen regionalen Referenzbeträge zu verwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs vom 1. Juli 1994 der Berichtigungsfaktor 1,207509 gilt.

Der gemeinsame Verwaltungsausschuß für Getreide, Fette und Trockenfutter hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Anhang I wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 die Berechnung der korrigierten endgültigen regionalen Referenzbeträge kurz erläutert.

(2) Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 gelten die korrigierten endgültigen regionalen Referenzbeträge des Anhangs II.

(3) Bei der Berechnung der den Ölsaatenerzeugern gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zu leistenden endgültigen Ausgleichszahlung berücksichtigt die zuständige Behörde

a) jegliche Verringerung der beihilfefähigen Fläche des Erzeugers,

b) alle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3408/93 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1472/94 geleisteten Vorschüsse.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 159 vom 28. 6. 1994, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 288 vom 9. 11. 1994, S. 11.

(6) ABl. Nr. L 113 vom 7. 5. 1993, S. 14.

(7) ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1994, S. 12.

(8) ABl. Nr. L 258 vom 6. 10. 1994, S. 11.

(9) ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 22.

(10) ABl. Nr. L 236 vom 10. 9. 1994, S. 12.

ANHANG I

Kurze Beschreibung der Berechnung des den Ölsaatenerzeugern im Wirtschaftsjahr 1994/95 zu gewährenden korrigierten endgültigen regionalen Referenzbetrags

I. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorzunehmende Anpassung der Ausgleichszahlungen - endgültige regionale Referenzbeträge

1. Der festgestellte Referenzpreis für Ölsaaten, d. h. der auf den repräsentativen Märkten im Wirtschaftsjahr 1994/95 notierte Durchschnittspreis, wurde auf 185,3 ECU/t berechnet. Die Berechnung erfolgte anhand der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3405/93 gemeldeten Angebote und Preise.

2. Angesichts des Niveaus des festgestellten Referenzpreises ist die vorausgeschätzte Höhe der den Ölsaatenerzeugern gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zu leistenden Ausgleichszahlungen um 5 % zu verringern. Die endgültigen regionalen Referenzbeträge werden auf ein Niveau festgesetzt, das um 5 % unter den mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/94 festgelegten voraussichtlichen regionalen Referenzbeträgen liegt.

II. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorzunehmende Anpassung der Ausgleichszahlungen - Berichtigung der endgültigen regionalen Referenzbeträge

1. Nach Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 überschreiten die Flächen, für die kulturspezifische Ausgleichszahlungen für Ölsaaten gewährt wurden, die Garantiehöchstflächen um folgende Prozentsätze:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die endgültigen regionalen Referenzbeträge für spanische und portugiesische Erzeuger von Sonnenblumen werden somit um 4 % bzw. 20 % gekürzt.

3. Die nicht aufgeteilte Fläche der Garantiehöchstfläche der EG-12, die andere Erzeugungen als die Sonnenblumenkernerzeugung in Spanien und Portugal betrifft, wird zur Verringerung des Anteils der genannten Mitgliedstaaten an der Hoechstflächenüberschreitung vorläufig auf die spanische und irische Bezugsfläche übertragen. Ein weiterer Anteil wird dem Vereinigten Königreich zugeteilt, damit sich die dort vorzunehmende Kürzung wegen dieser Übertragung nicht erhöht. Es ergeben sich folgende Übertragungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Aufgrund der Überschreitung der Garantiehöchstfläche werden die endgültigen regionalen Referenzbeträge um folgende Prozentsätze gekürzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Die gewichtete durchschnittliche Kürzung des Ausgleichs im Rahmen der sich auf andere Erzeugungen der EG-12 als die von spanischen und portugiesischen Sonnenblumenkernen beziehenden Garantiehöchstfläche stellt sich wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) erforderliche Gesamtkürzung des Ausgleichs im Rahmen der sich auf andere Erzeugnisse der EG-12 als die von spanischen und portugiesischen Sonnenblumenkernen beziehenden Garantiehöchstfläche, ausgedrückt in Hektaräquivalenten, beläuft sich auf:

- Prozentuale Überschreitung der Garantiehöchstfläche (siehe Nummer II.1): 9 %;

- Fläche mit kulturspezifischen Ausgleichszahlungen im Rahmen der sich auf andere Erzeugungen als die von spanischen und portugiesischen Sonnenblumenkernen beziehenden Garantiehöchstfläche: 3 696 956 ha;

- erforderliche Gesamtkürzung des Ausgleichs, ausgedrückt in Hektaräquivalenten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Die in Nummer II.5 genannte aggregierte Kürzung des Ausgleichs ist gleich der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 erforderlichen Gesamtkürzung des Ausgleichs.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>