31998D0144

98/144/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 88/566/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden

Amtsblatt Nr. L 042 vom 14/02/1998 S. 0061 - 0062


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 88/566/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden (98/144/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Verwendung (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 ist grundsätzlich festgelegt, daß die Bezeichnungen "Milch" und "Milcherzeugnisse" nicht für andere Erzeugnisse gelten als die gemäß Artikel 2 derselben Verordnung. Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung gilt dieser Grundsatz jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft dieser Erzeugnisse verwendet werden.

Die Erzeugnisse, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, sind in der Entscheidung 88/566/EWG der Kommission (2) aufgelistet.

Infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union haben die neuen Mitgliedstaaten die Erzeugnisse mitgeteilt, bei denen ihrer Auffassung nach die einschlägigen Ausnahmekriterien im Inland erfuellt sind. Der Anhang der Entscheidung 88/566/EWG ist deshalb durch Eintragung der Namen der Erzeugnisse, die unter die bezeichnete Ausnahmeregelung fallen, in den Sprachen der neuen Mitgliedstaaten zu vervollständigen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 88/566/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt II werden die in unter Punkt 1 im Anhang zur vorliegenden Entscheidung genannten Erzeugnisse hinzugefügt.

2. Die unter Punkt 2 im Anhang zur vorliegenden Entscheidung enthaltenen Abschnitte X und XI werden angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 36.

(2) ABl. L 310 vom 16. 11. 1988, S. 32.

ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO - LIITE - BILAGA

1. "Butterhäuptel

Butterschnitzel

Faschiertes Butterschnitzel

Milchmargarine

Magarinestreichkäse"

2. "X

Jordnötssmör

Kakaosmör

Smörsopp

Kokosmjölk

Ostkex

Magarinost

Smördeg

XI

Kaakaovoi

Maapähkinävoi

Voileipäkeksi

Voitatti

Voileipäkakku"