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27.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/138 DER KOMMISSION
vom 16. Januar 2017
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Raclette de Savoie (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Raclette de Savoie“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwei Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gewährt worden ist. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsbeteiligten, die „Raclette de Savoie“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet hatten, einen Einspruch in Bezug auf das Verhältnis Fett/Trockenmasse im Käse bzw. auf den Mindestanteil des grünen Raufutters an der Futter-Basisration der Milchkühe eingelegt. Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: SCA des producteurs de Reblochon de la vallée de Thônes, Route d'Annecy BP 38, 74230 Thones, und GAEC Le Seysselan, Vallod, 74190 Seyssel. |
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(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Raclette de Savoie“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Raclette de Savoie“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Der Schutz gemäß Artikel 1 gilt unbeschadet des Übergangszeitraums, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen jenes Artikels erfüllten, mit dem Erlass vom 29. Oktober 2015 zur Genehmigung der Produktspezifikation der Bezeichnung „Raclette de Savoie“, der im Amtsblatt „Journal officiel de la République française“ vom 7. November 2015 veröffentlicht wurde, gewährt hat.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Januar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 261 vom 19.7.2016, S. 16.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).