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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2023/397 |
23.11.2023 |
P9_TA(2023)0070
Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten — Jahresbericht 2021
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2023 zu dem Jahresbericht 2021 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2022/2141(INI))
(C/2023/397)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Jahresbericht 2021 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten, |
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unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
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unter Hinweis auf Artikel 15, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 228 und Artikel 298 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Artikel 11, 41, 42 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die Charta), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom (1), |
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unter Hinweis auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union, der am 6. September 2001 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, |
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unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten, |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2022 zur Einbindung der Bürger: das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, und die Europäische Bürgerinitiative (2), |
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gestützt auf Artikel 54 und Artikel 232 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A9-0054/2023), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2021 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten der Präsidentin des Europäischen Parlaments am 7. Juni 2022 offiziell übermittelt wurde und die Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly den Bericht am 8. September 2022 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorgestellt hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 20, 24 und 228 AEUV und Artikel 43 der Charta befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 15 AEUV „unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit“ handeln, „um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen“, und dass „jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat […] das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“ hat; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass den Unionsbürgern hochwertige Dienste zur Verfügung stehen und die EU-Verwaltung den Bedürfnissen und Anliegen der Unionsbürger Rechnung trägt, wenn die Rechte und grundlegenden Freiheiten der Bürger gewahrt bleiben sollen; |
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D. |
in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung verankert ist, unter anderem vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden; |
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E. |
in der Erwägung, dass sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 298 Absatz 1 AEUV „zur Ausübung ihrer Aufgaben […] auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung“ stützen; |
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F. |
in der Erwägung, dass das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, das Petitionsrecht und die Europäische Bürgerinitiative als Teilhabeinstrumente anzusehen sind, die die Transparenz, die partizipative Demokratie und eine aktive europäische Bürgerschaft fördern; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2021 20 536 Menschen geholfen, 338 Untersuchungen (332 auf Grundlage von Beschwerden und sechs aus eigener Initiative) eingeleitet und 305 Untersuchungen (300 auf der Grundlage von Beschwerden und fünf aus eigener Initiative) abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass der größte Teil der Untersuchungen die Kommission betraf (208 Untersuchungen bzw. 61,5 %); in der Erwägung, dass die nächstmeisten Untersuchungen den Europäischen Auswärtigen Dienst (16 Untersuchungen bzw. 4,7 %), das Parlament (13 Untersuchungen bzw. 3,8 %), das Europäische Amt für Personalauswahl (13 Untersuchungen bzw. 3,8 %), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (elf Untersuchungen bzw. 3,3 %), die Europäische Arzneimittel-Agentur (acht Untersuchungen bzw. 2,4 %), den Rat der Europäischen Union (sieben Untersuchungen bzw. 2,1 %), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (sechs Untersuchungen bzw. 1,8 %) und andere Organe (34 Untersuchungen bzw. 10,1 %) betrafen; |
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H. |
in der Erwägung, dass die drei wichtigsten Anliegen in den von der Bürgerbeauftragten im Jahr 2021 abgeschlossenen Untersuchungen die Transparenz und Rechenschaftspflicht (Zugang zu Informationen und Dokumenten) (29 %), die Dienstleistungskultur (26 %) und die ordnungsgemäße Nutzung von Ermessensbefugnissen (einschließlich in Vertragsverletzungsverfahren) (18 %) waren; in der Erwägung, dass weitere Anliegen die Achtung der Verfahrensrechte, die Achtung der Grundrechte, die gute Verwaltung von Personalangelegenheiten, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Beschlussfassung der EU, ethische Fragen und die Meldung von Missständen in der Verwaltung der Union sind; |
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I. |
in der Erwägung, dass das Büro der Bürgerbeauftragten im Rahmen seiner strategischen Arbeit im Jahr 2021 sechs neue strategische Untersuchungen eingeleitet hat, und zwar zum Umgang der Kommission mit dem „Drehtüreffekt“ bei ihren Bediensteten, zur Transparenz der Interaktionen der Kommission mit Vertretern der Tabakindustrie, dazu, wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ihren Grundrechtsverpflichtungen nachkommt und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf ihre erweiterten Zuständigkeiten sicherstellt, zum Umgang der Europäische Verteidigungsagentur mit dem Antrag ihres ehemaligen Hauptgeschäftsführers auf Übernahme einer Führungsposition bei Airbus, dazu, wie die Kommission EU-Mittel überwacht, die zur Förderung des Rechts von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf ein selbstbestimmtes Leben eingesetzt werden, und dazu, wie die Europäische Investitionsbank bestimmte personenbezogene Daten von Bewerbern aufbewahrt, bevor sie Einstellungsentscheidungen trifft; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte in einer breit angelegten Untersuchung zum „Drehtüreffekt“, die sich auf eine Stichprobe von 100 Beschlüssen der Kommission im Zeitraum 2019-2021 erstreckte, festgestellt hat, dass die Kommission nur zwei Tätigkeiten untersagt hat; |
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K. |
in der Erwägung, dass 2021 der zwanzigste Jahrestag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (3) (Transparenzverordnung) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten begangen wurde; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 2021 den Zugang zu Dokumenten ganzjährig zu einem Schwerpunkt des Büros gemacht hat, da Transparenz nach wie vor das Hauptthema für Beschwerden und die Priorität ihrer Arbeit ist; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine öffentliche Konferenz zu der Frage ausgerichtet hat, wie die Transparenzverordnung reformiert werden sollte, um den Bedürfnissen der Öffentlichkeit in diesem Bereich gerecht zu werden; |
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L. |
in der Erwägung, dass der EuGH mehrfach entschieden hat, dass gerade die Offenheit des Gesetzgebungsverfahrens dazu beiträgt, den Organen in den Augen der Unionsbürger eine größere Legitimität zu verleihen und deren Vertrauen zu stärken, weil sie es ermöglicht, Unterschiede zwischen mehreren Standpunkten offen zu erörtern. in der Erwägung, dass der EuGH festgestellt hat, dass tatsächlich eher das Fehlen von Information und Diskussion bei den Bürgern Zweifel hervorrufen und die Verbreitung von Fehlinformationen begünstigen kann, und zwar nicht nur in Bezug auf die Rechtmäßigkeit eines einzelnen Rechtsakts, sondern auch in Bezug auf die Legitimität des gesamten Entscheidungsprozesses (4); |
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M. |
in der Erwägung, dass die Verbesserung der Bürgerbeteiligung und die Sicherstellung von Transparenz auf Unionsebene entscheidend dafür sind, die wahrgenommene Kluft zwischen der EU, ihren Organen und ihren Bürgern und repräsentativen Organisationen zu überbrücken, das geringe Vertrauen der Bürger in die EU-Organe zu überwinden und eine echte Mehrebenendemokratie zu erreichen; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Schlüsselrolle bei der Überbrückung dieser Kluft spielt; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Beschwerden der Bürger an den Bürgerbeauftragten ein wesentlicher Bestandteil der partizipativen Demokratie und der Legitimität des Entscheidungsprozesses der Union sind, da sie Transparenz und eine gute Verwaltung in den Organen und Einrichtungen der EU fördern; in der Erwägung, dass sich die Rolle der Bürgerbeauftragten im Laufe der Jahre weiterentwickelt hat und sie nun aus eigener Initiative dazu beitragen kann, systemische Probleme in der EU-Verwaltung anzugehen, und Empfehlungen für Verbesserungen abgeben kann, um Probleme im Zusammenhang mit verschiedenen Missständen in der Verwaltung zu lösen und so eine immer wichtigere Rolle im Leben der Bürger bei Themen wie Umwelt, Migration und Gesundheit zu spielen; |
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O. |
in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer empfehlen sollte, sich an eine andere Stelle oder an den Petitionsausschuss zu wenden, wenn eine Beschwerde nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt; |
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P. |
in der Erwägung, dass der EuGH hervorgehoben hat, dass das von der EU gewählte demokratische Modell zwei Dimensionen hat: repräsentative Demokratie auf der Grundlage von Artikel 10 Absätze 1 und 2 EUV und partizipative Demokratie auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 EUV; in der Erwägung, dass die erste Dimension bedeutet, dass die Vertreter der Bürger für die von ihnen getroffenen Entscheidungen rechenschaftspflichtig sind, und dass die zweite Dimension es den Bürgern ermöglicht, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen; in der Erwägung, dass der EuGH festgelegt hat, dass Transparenz für beide Dimensionen relevant ist (5); |
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Q. |
in der Erwägung, dass das Büro der Bürgerbeauftragten im Rahmen seiner strategischen Arbeit im Jahr 2021 eigene neue und strategische Initiativen dazu eingeleitet hat, wie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU Text- und Sofortnachrichten erfassen, die von Bediensteten in ihrer beruflichen Eigenschaft gesendet bzw. empfangen werden, sowie zu künstlicher Intelligenz und der EU-Verwaltung, zur Pflicht der EU-Verwaltung, die Öffentlichkeit über die Ausübung des Rechts auf Zugang der Öffentlichkeit zu EU-Dokumenten zu informieren, zur Transparenz des EU-Portals für die Verwaltung von Ausschreibungen für von den EU-Organen vergebene Aufträge, zu den Transparenzpflichten der Kommission im Zusammenhang mit der bevorstehenden Überprüfung der EU-Rechtsvorschriften zu Tabak und dazu, wie die Kommission Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zugänglich macht und wie sie die Achtung der Menschenrechte im Rahmen internationaler Handelsabkommen sicherstellt; |
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R. |
in der Erwägung, dass der EuGH bei der Bezugnahme darauf, der Öffentlichkeit ein möglichst umfassendes Recht auf Zugang zu EU-Dokumenten zu gewähren, festgestellt hat, dass Offenheit in dieser Hinsicht zur Stärkung der Demokratie beiträgt, indem sie den Bürgern ermöglicht, alle Informationen zu prüfen, auf denen ein Rechtsakt beruht; in der Erwägung, dass der EuGH ausdrücklich feststellt, dass die Möglichkeit für die Bürger, sich über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit zu informieren, eine Voraussetzung dafür ist, dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (6); |
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S. |
in der Erwägung, dass der EuGH Artikel 10 Absatz 3 EUV dahin gehend ausgelegt hat, dass die beiden gesetzgebenden Organe in einem System, das auf dem Grundsatz der demokratischen Legitimität beruht, gegenüber der Öffentlichkeit für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen werden müssen; in der Erwägung, dass der EuGH festgestellt hat, dass die Ausübung der demokratischen Rechte durch die Bürger die Möglichkeit voraussetzt, den Entscheidungsprozess innerhalb der an den Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe im Einzelnen zu verfolgen und Zugang zu sämtlichen einschlägigen Informationen zu erhalten (7); |
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1. |
billigt den von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2021 und begrüßt, dass darin die wichtigsten Fakten und Zahlen zu den Tätigkeiten der Bürgerbeauftragten im Jahr 2021 auf herausragende Weise dargelegt werden; |
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2. |
beglückwünscht Emily O’Reilly und ihr Büro zu ihrer bemerkenswerten Arbeit und ihren konstruktiven Bemühungen, ein Gleichgewicht zwischen dem Recht der EU-Organe auf Arbeit und dem öffentlichen Interesse an einer EU-Verwaltung zu finden, die höchsten Standards in Bezug auf Integrität und Rechenschaftspflicht genügt; beglückwünscht sie zur Stärkung der repräsentativen und partizipativen Demokratie bei gleichzeitiger Verbesserung der Bürgerbeteiligung und der Legitimität des EU-Beschlussfassungsprozesses; nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeit der Bürgerbeauftragten zu positiven Veränderungen innerhalb der Organe und Einrichtungen der Union geführt hat; |
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3. |
würdigt die ausgezeichneten Beziehungen zwischen der Bürgerbeauftragten Emily O’Reilly und dem Petitionsausschuss im Jahr 2021; würdigt die enge Zusammenarbeit der beiden Gremien als wichtiges Instrument zur Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht der EU-Organe; weist darauf hin, dass zu den Zuständigkeiten des Petitionsausschusses gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments die Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten gehören; würdigt das gemeinsame Interesse, das in mehreren Entschließungen auf der Grundlage der Untersuchungen der Bürgerbeauftragten zum Ausdruck kommt, insbesondere in Bezug auf die Transparenz und Rechenschaftspflicht der EU-Verwaltung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pademie; |
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4. |
begrüßt die Initiativen der Bürgerbeauftragten, um herauszufinden, wie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU die Bürger auf das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten aufmerksam machen könnten; begrüßt die vom Büro der Bürgerbeauftragten am 15. November 2021 in Brüssel veranstaltete öffentliche Konferenz zur Zukunft der Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten mit dem Titel „Zugang zu Dokumenten der EU: Was sind die nächsten Schritte?“; |
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5. |
beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu der Arbeit, die bei der Herausgabe eines kurzen Leitfadens für die EU-Verwaltung darüber geleistet wurde, welche Strategien und Verfahren sie umsetzen sollten, um dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu EU-Dokumenten Geltung zu verschaffen; beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu den Ratschlägen im Rahmen des interaktiven Leitfadens, der auf der Website der Bürgerbeauftragten abrufbar ist; |
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6. |
ist der festen Überzeugung, dass der Zugang der Bürger zu allen Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU die Grundlage für eine partizipative Demokratie ist und dazu beiträgt, die Öffentlichkeit für die EU-Organe zu sensibilisieren und die Unterstützung der EU-Organe durch die Öffentlichkeit zu verbessern; begrüßt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten zur Verbesserung der Beteiligung der Öffentlichkeit am Beschlussfassungsprozess der EU und dessen Legitimität; weist darauf hin, dass das Recht, den Bürgerbeauftragten zu befassen, das Engagement der Bürger und ihr Vertrauen in die Organe der EU stärkt, da dadurch die Transparenz und die gute Verwaltung der Organe und Einrichtungen der EU gefördert werden; |
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7. |
weist darauf hin, dass der EuGH betont hat, dass das Gebot der Unparteilichkeit, das für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbindlich ist, die Gleichbehandlung sicherstellen soll, die zu den Grundlagen der Europäischen Union gehört; betont, dass diese Anforderung darauf abzielt, potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden, und alle Umstände einschließt, über die ein Beamter oder Bediensteter entscheiden muss, da die Sicherstellung der Unabhängigkeit und Integrität sowohl in Bezug auf die interne Arbeitsweise als auch auf die Außendarstellung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union von grundlegender Bedeutung ist (8); |
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8. |
ist der Auffassung, dass es sehr wichtig ist, den Unionsbürgern weiterhin angemessene Informationen über die Rolle und den Umfang der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten und seinen Einfluss auf die Entwicklung der Organe der EU zu geben; |
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9. |
weist darauf hin, dass eine der Möglichkeiten, die Wahrnehmung der EU durch die Bürger zu verbessern, darin besteht, sie für sie zugänglicher, verständlicher und transparenter zu machen; ist der Überzeugung, dass die demokratischen Bürgerrechte und das Vertrauen der Bürger in das gesamte Beschlussfassungsverfahren der EU gestärkt würden, wenn es ihnen ermöglicht wird, ihre Regierungen zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die Kommission auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um größtmögliche Transparenz zu garantieren; bedauert zutiefst, dass die derzeitige Arbeit des Rates trotz der mehrfachen Forderungen des Parlaments und der Bürgerbeauftragten nach wie vor durch einen Mangel an Transparenz gekennzeichnet ist und die Bürger keinen angemessenen Zugang zu den vom Rat erstellten legislativen Dokumenten haben; fordert den Rat auf, die gemäß den Verträgen vorgeschriebenen und von der Bürgerbeauftragten in ihrem Sonderbericht vom Mai 2018 (9) geforderten Transparenzstandards einer Demokratie einzuhalten; |
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10. |
hebt hervor, dass 2021 der 20. Jahrestag des Inkrafttretens der Transparenzverordnung begangen wurde; begrüßt, dass das Büro der Bürgerbeauftragten im Laufe des Jahres 2021 einen besonderen Schwerpunkt auf dieses Thema gelegt hat; stellt fest, dass dieses System zwar positive Auswirkungen hatte, aber besser an die technologischen Entwicklungen angepasst werden könnte; stellt mit Besorgnis fest, dass die geltenden Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu EU-Dokumenten aufgrund von technologischen Fortschritten beim Zugang zu Dokumenten, neuen Kommunikationsmitteln und verschiedenen Möglichkeiten zur Aufzeichnung, Verwaltung und Speicherung von Informationen, die die vergangenen Jahrzehnte mit sich gebracht haben, längst überholt sind; räumt ein, dass die Transparenzverordnung überarbeitet werden muss, damit die EU in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und die demokratische Transparenz für die Bürger zu einem Vorreiter wird; begrüßt den Beitrag der Bürgerbeauftragten zur Transparenzverordnung und fordert die Kommission, den Rat und den zuständigen Ausschuss im Parlament auf, diesen Beitrag zu berücksichtigen; |
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11. |
nimmt zur Kenntnis, dass Vizepräsidentin Věra Jourová auf der öffentlichen Konferenz vom 15. November 2021 mit dem Titel „Zugang zu Dokumenten der EU: Was sind die nächsten Schritte?“ mitgeteilt hat, dass die Kommission bereit ist, die legislative Arbeit in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten in Partnerschaft mit den beiden gesetzgebenden Organen fortzusetzen; |
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12. |
hebt hervor, dass die Bürgerbeauftragte eine strategische Initiative dazu eingeleitet hat, wie die Verwaltung Text- und Sofortnachrichten erfasst, die von Bediensteten in ihrer beruflichen Eigenschaft gesendet bzw. empfangen werden; unterstützt das Engagement der Bürgerbeauftragten für die Verbesserung der Art und Weise, wie die EU-Verwaltung mit Text- und Sofortnachrichten und anderen neuen Technologien im Zusammenhang mit ihren Transparenzverpflichtungen umgeht; |
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13. |
nimmt die Untersuchung der Bürgerbeauftragten über die Weigerung der Kommission zur Kenntnis, der Öffentlichkeit Zugang zu den Textnachrichten zu gewähren, die zwischen der Kommissionspräsidentin und dem Geschäftsführer eines Pharmaunternehmens zu dem Kauf von COVID-19-Impfstoffen ausgetauscht wurden; weist darauf hin, dass Textnachrichten, deren Inhalt sich auf Strategien, Tätigkeiten und Entscheidungen bezieht, die in den Zuständigkeitsbereich des Organs fallen, als EU-Dokumente im Sinne der Transparenzverordnung gelten; fordert die Kommission auf, sich vollumfänglich an die Grundsätze der Ethik, Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern zu halten; |
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14. |
verweist auf die Untersuchung der Bürgerbeauftragten zum Umgang der Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten betreffend die Qualität medizinischer Gesichtsmasken, die im Frühjahr 2020 während der COVID-19-Pandemie verteilt wurden; stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Antragstellung und während einer Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit nicht für das erforderliche Höchstmaß an Transparenz gesorgt hat; |
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15. |
betont, dass die Umsetzung der Empfehlungen der Bürgerbeauftragten aus dem Jahr 2016 für mehr Transparenz im Gesetzgebungsverfahren überwacht werden muss; begrüßt die Forderung der Bürgerbeauftragten nach mehr Transparenz in Trilogen, erkennt gleichzeitig aber auch an, dass die Transparenz und die besonderen Herausforderungen und Empfindlichkeiten, die bei der Kompromissfindung in Bezug auf Legislativvorschläge zum Tragen kommen, in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssen; bekräftigt seine Forderung, vor oder kurz nach Trilogsitzungen auch Unterlagen wie Kalender, Tagesordnungen, Protokolle, geprüfte Dokumente, Änderungsanträge und Informationen über die Delegationen der Mitgliedstaaten und ihre Standpunkte und Protokolle standardmäßig und im Einklang mit der Transparenzverordnung und der Rechtsprechung des EuGH in einem standardisierten und leicht zugänglichen Online-Umfeld zu veröffentlichen; |
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16. |
begrüßt die breit angelegte strategische Untersuchung der Bürgerbeauftragten zum Umgang der Kommission mit Fällen von Drehtüreffekten sowie die Untersuchungen der Bürgerbeauftragten zu Drehtüreffekten bei anderen Stellen und Einrichtungen der EU, wie zum Beispiel bei der Europäischen Investitionsbank oder der Europäischen Verteidigungsagentur; weist darauf hin, dass ein angemessener Umgang mit dem Problem des Drehtüreffekts wichtig ist, um das Vertrauen in die Organe und Einrichtungen der EU zu erhalten; fordert die Bürgerbeauftragte erneut auf, ihre Arbeit fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die Namen hochrangiger EU-Beamter, die an Fällen von Drehtüreffekten beteiligt waren, zeitnah veröffentlicht werden, und um für vollständige Transparenz in Bezug auf alle damit in Verbindung stehenden Informationen zu sorgen; fordert die Kommission auf, die Vorschriften über Drehtüreffekte und Interessenkonflikte zu verschärfen und sicherzustellen, dass in allen Organe und Einrichtungen der EU strikte Vorgaben gelten; |
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17. |
beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu der Untersuchung des Umgangs der Kommission mit Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung des Hochrangigen Forums zur Kapitalmarktunion der EU und kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der Kommission zur Eindämmung potenzieller Interessenkonflikte dazu geführt haben, dass nur sieben der 28 Mitglieder der Gruppe wirklich unabhängig waren; hebt hervor, dass in diesem Fall Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurden; fordert die Kommission daher auf, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten in vollem Umfang nachzukommen und dazu strenge ethische Regeln einzuführen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Drehtüreffekten zu begegnen; |
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18. |
begrüßt die strategische Untersuchung der Bürgerbeauftragten darüber, wie die Kommission sicherstellt, dass ihre Interaktionen mit Interessenvertretern der Tabakindustrie transparent sind; bedauert, dass die Kommission — mit Ausnahme der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Generaldirektion Steuern und Zollunion — immer noch nicht für vollständige und proaktive Transparenz in Bezug auf Treffen mit Vertretern der Tabakindustrie sorgt; bedauert, dass dieses Versäumnis die uneingeschränkte öffentliche Kontrolle gemäß den Bestimmungen des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums untergräbt; |
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19. |
weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte im Anschluss an eine Untersuchung des Beschwerdeverfahrens von Frontex, bei der die Bürgerbeauftragte auf die Verzögerungen der Agentur bei der Erfüllung ihrer neuen Verpflichtungen im Rahmen des Mechanismus selbst und der Verpflichtungen des Grundrechtsbeauftragten hingewiesen hat, eine Initiativuntersuchung dazu eingeleitet hat, wie Frontex ihren Grundrechtsverpflichtungen nachkommt und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf ihre erweiterte Verantwortung sicherstellt; betont, dass mit dieser Untersuchung Fragen im Zusammenhang mit der Rechenschaftspflicht der gemeinsamen Frontex-Einsätze, mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückkehr von Migranten und mit der Unterstützung der Migration bei Screenings an den EU-Außengrenzen geklärt werden sollten; |
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20. |
begrüßt, dass eine Untersuchung der Rolle der Kommission bei der Bewertung der Nachhaltigkeit von Gasprojekten, die von der aus der EU, den Ländern des westlichen Balkans, den Ländern des Schwarzmeerraums und Norwegen bestehenden Energiegemeinschaft als Vorhaben von regionaler Bedeutung aufgeführt werden, eingeleitet wurde, der eine Beschwerde einer zivilgesellschaftlichen Organisation vorausgegangen war, die angeprangert hatte, dass die Kommission nicht für eine ordnungsgemäße Bewertung der Nachhaltigkeit von Gasprojekten gesorgt habe, bevor diese in die Liste aufgenommen wurden; weist darauf hin, dass diese Projekte anhand einer Methode bewertet wurden, die zuvor von der Kommission für ihre Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse verwendet wurde, die derzeit unzureichend ist und nicht mehr verwendet wird; ist der Ansicht, dass Energieprojekte, die von der EU gefördert oder finanziert werden, insbesondere im aktuellen geopolitischen Kontext im Energiebereich so transparent, kohärent und partizipativ wie möglich bewertet werden sollten; |
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21. |
begrüßt die Erklärungen der Bürgerbeauftragten zu Handelsverfahren, in denen sie darauf hinweist, dass das Versäumnis der Kommission, vor dem Abschluss der Handelsverhandlungen zwischen der EU und dem Mercosur eine aktualisierte „Nachhaltigkeitsprüfung“ durchzuführen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt; |
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22. |
betont die Bedeutung der Verabschiedung eines aktualisierten Statuts für das Büro der Bürgerbeauftragten im Juni 2021; weist darauf hin, dass mit dem neuen Statut viele Arbeitsabläufe des Büros in den letzten Jahren kodifiziert werden; begrüßt, dass mit dem überarbeiteten Statut ein gestärkter Rechtsrahmen für das Büro geschaffen wird und neue Garantien eingeführt werden, mit denen seine Unabhängigkeit weiter sichergestellt wird; ist der festen Überzeugung, dass die dem Büro der Bürgerbeauftragten zugewiesenen Mittel aufgestockt werden müssen, damit ihm die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, dies es benötigt, um die gesamte Arbeitsbelastung effektiv bewältigen und weiterhin kompetent im Dienste der europäischen Bürger arbeiten zu können; |
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23. |
beglückwünscht das Büro der Bürgerbeauftragten zur Umsetzung und Überarbeitung des beschleunigten Verfahrens, mit dem Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten rasch bearbeitet werden sollen; stellt fest, dass das Verfahren ausgezeichnete Ergebnisse erbracht hat, darunter eine deutliche Verkürzung der Bearbeitungszeiten, eine Zunahme der Zahl der Beschwerden über den Zugang zu Dokumenten und die allgemeine Zufriedenheit der Interessenträger mit dem beschleunigten Verfahren; |
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24. |
begrüßt die von der Kommission am 3. März 2021 vorgelegte neue Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die den Zeitraum 2021 bis 2030 umfasst und den Rahmen für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Mitgliedstaaten und die Organe der EU vorgibt; |
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25. |
begrüßt das Engagement der Bürgerbeauftragten; würdigt ihre Arbeit als Mitglied des EU-Rahmens zum Schutz, zur Förderung und zur Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU-Organe; würdigt die Rolle der EU als globaler Partner bei der Unterstützung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen; |
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26. |
hebt die Ergebnisse zweier Untersuchungen hervor, die die Verwendung von EU-Mitteln in Sozialfürsorgeeinrichtungen betreffen; begrüßt die Initiativuntersuchung der Bürgerbeauftragten zu der Frage, wie die Kommission EU-Mittel überwacht, die zur Förderung des Rechts von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf ein selbstbestimmtes Leben eingesetzt werden; |
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27. |
begrüßt die Liste bewährter Verfahren zur Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in Notsituationen, die als Ergebnis einer strategischen Initiative zu der Frage erstellt wurde, wie die Kommission den besonderen Bedürfnissen von Bediensteten mit Behinderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Rechnung trägt; fordert die Bürgerbeauftragte und ihr Büro auf, ihre Bemühungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen fortzusetzen und sicherzustellen, dass diese ihr Recht, sich an die Europäische Bürgerbeauftragte zu wenden, uneingeschränkt wahrnehmen können; |
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28. |
beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zur Ausweitung der Rolle des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten (ENO) beim Kapazitätsaufbau und beim Austausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Ländern und den Bewerberländern über bewährte Verfahren; beglückwünscht das ENO zur Organisation gezielter Webinare zu verschiedenen Themen, darunter künstliche Intelligenz und elektronische Behördendienste in öffentlichen Verwaltungen, das Beschwerdeverfahren von Frontex und die Überwachung von erzwungenen Rückführungen sowie die institutionelle Betreuung, die Verwendung von EU-Mitteln und die Lehren aus der COVID-19-Pandemie; |
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29. |
fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre Zusammenarbeit mit den nationalen Bürgerbeauftragten über das ENO fortzusetzen; hält es für wichtig, die Interaktion und den Austausch über bewährte Verfahren mit und zwischen den nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu verstärken, damit die Bürger besser über ihre Rechte unterrichtet sind und ihre Beschwerden gezielter einreichen können; empfiehlt dem Netzwerk, darüber nachzudenken, welche Rolle die nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten bei dem Bestreben spielen könnten, die EU-Bürger stärker in den Entscheidungsprozess der EU einzubinden; |
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30. |
beglückwünscht die Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe der Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst dazu, dass sie aufgrund ihrer erheblichen Anstrengungen im vergangenen Jahr zur Rückführung von mehr als einer halben Million Unionsbürger, die aufgrund der COVID-19-Pandemie weltweit festsaßen, 2021 die Auszeichnung des Europäischen Bürgerbeauftragten für gute Verwaltungspraxis erhalten haben; |
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31. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln. |
(1) ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 1.
(2) ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 110.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(4) Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco / Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, ECLI:EU:C:2008:374, Rn. 59, und vom 22. März 2018, Emilio De Capitani / Europäisches Parlament, T-540/15, ECLI:EU:T:2018:167, Rn. 78.
(5) Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache T-540/15, ECLI:EU:T:2018:167, Rn. 41.
(6) Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P ECLI:EU:C:2008:374, Rn. 46, in der Rechtssache T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 80, vom 17. Oktober 2013, Rat / Access Info Europe, C-280/11 P, ECLI:EU:C:2013:671, Rn. 33, und vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills / Rat, T-710/14, ECLI:EU:T:2016:494, Rn. 35.
(7) Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2011, Access Info Europe / Rat, T-233/09, ECLI:EU:T:2011:105, Rn. 69, und in der Rechtssache T-540/15, ECLI:EU:T:2018:167, Rn. 98.
(8) Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2022, Vasallo Andrés / Parlament, T-496/21, ECLI:EU:T:2022:628, Rn. 21, und Urteil vom 27. März 2019, Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel und Remedia d.o.o. / Kommission, C-680/16 P, ECLI:EU:C:2019:257, Rn. 26.
(9) Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zur strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE betreffend die Transparenz des Rechtsetzungsprozesses des Rates.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/397/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)