14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/78


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2316 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

zur Aufhebung der Entscheidung 92/176/EWG der Kommission über Landkarten, die für das Netz „ANIMO“ vorzusehen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8316)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Einführung eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO-Netz) erließ die Kommission die Entscheidungen 91/398/EWG (2), 92/175/EWG (3) und 92/176/EWG (4).

(2)

Die Entscheidungen 91/398/EWG und 92/175/EWG wurden aufgehoben und das ANIMO-Netz wurde durch das integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System — TRACES) ersetzt, das alle gesundheitlichen Anforderungen für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr von Tieren, Sperma und Embryonen, Lebens- und Futtermitteln und Pflanzen abdeckt.

(3)

Die Entscheidung 92/176/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 92/176/EWG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30).

(3)  Entscheidung 92/175/EWG der Kommission vom 21. Februar 1992 über das Verzeichnis und die Kennungen der Einheiten des informatisierten Netzes „ANIMO“ (ABl. L 80 vom 25.3.1992, S. 1).

(4)  Entscheidung 92/176/EWG der Kommission vom 2. März 1992 über Landkarten, die für das Netz „ANIMO“ vorzusehen sind (ABl. L 80 vom 25.3.1992, S. 33).