23.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8675 — CVC/Teva’s Women’s Health Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 396/12)

1.

Am 16. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

—

CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg);

—

das internationale Geschäft von Teva Pharmaceutical Industries Ltd mit Gesundheitsprodukten für Frauen („Zielunternehmen“, Israel).

CVC übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Zielunternehmens.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CVC: Verwaltung von und Anlageberatung für Investmentfonds und -plattformen;

—   Zielunternehmen: Herstellung und Lieferung von pharmazeutischen Erzeugnissen für Frauen weltweit, mit Ausnahme der USA.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8675 — CVC/Teva’s Women’s Health Business

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).