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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/1788 |
22.3.2024 |
P9_TA(2023)0317
Notfallinstrument für den Binnenmarkt
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (COM(2022)0459 — C9-0315/2022 — 2022/0278(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2024/1788)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine |
|
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
|
zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates |
zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts (Gesetz über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates |
|
(Text von Bedeutung für den EWR) |
(Text von Bedeutung für den EWR) |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 f (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 g (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 h (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 j (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 k (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 l (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 m (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 n (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen von Maßnahmen zur Antizipation der Auswirkungen von Krisen auf den Binnenmarkt sowie zur Vorbereitung und Reaktion darauf geschaffen , mit dem Ziel, den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen zu gewährleisten und die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung sowie von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt sicherzustellen . |
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem ein Rahmen mit harmonisierten Vorschriften festgelegt wird, um seine Resilienz zu stärken , Krisen wirksam zu antizipieren und zu verhindern, eine wirksame Reaktion auf Krisen sicherzustellen und den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen zu erleichtern . |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen Folgendes: |
entfällt |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Mitgliedstaaten tauschen untereinander und mit der Kommission regelmäßig Informationen über sämtliche Angelegenheiten aus, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. |
entfällt |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Kommission kann alle einschlägigen fachlichen und/oder wissenschaftlichen Erkenntnisse einholen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind. |
entfällt |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Anwendungsbereich |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten im Zusammenhang mit erheblichen Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten . |
(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten im Zusammenhang mit erheblichen Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts , wobei die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, einschließlich der unternehmerischen Freiheit, unberührt bleiben . |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c gelten die Artikel 16 bis 20 und Artikel 41 der vorliegenden Verordnung für die unter diesen Buchstaben genannten Erzeugnisse. |
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c gelten die Artikel 16 bis 20 und Artikel 41 bis 41c für die unter diesen Buchstaben genannten Erzeugnisse. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Diese Verordnung lässt die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates unberührt. |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union (Artikel 101 bis 109 AEUV und Durchführungsverordnungen) , einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften. |
(5) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften. |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 6 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, |
(6) Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie die Richtlinie 2002/58/EG. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 6 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 6 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(6a) Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts zum Streik oder des Rechts zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Alle Maßnahmen gemäß dieser Verordnung stehen mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union im Einklang. |
entfällt |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. |
entfällt |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Beratungsgruppe |
Notfall- und Resilienzausschuss für den Binnenmarkt |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Es wird eine Beratungsgruppe eingerichtet. |
(1) Es wird ein Notfall- und Resilienzausschuss für den Binnenmarkt (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Beratungsgruppe setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und einen Stellvertreter. |
(2) Der Ausschuss setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem vom Europäischen Parlament benannten Sachverständigen zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und einen Stellvertreter. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Kommission führt den Vorsitz in der Beratungsgruppe und stellt das Sekretariat. Die Kommission kann einen Vertreter des Europäischen Parlaments, Vertreter der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (49) sind, sowie Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden, Sozialpartnern und Sachverständigen als Beobachter zu den Sitzungen der Beratungsgruppe einladen. Sie lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen der Beratungsgruppe ein. |
(3) Die Kommission führt den Vorsitz im Ausschuss und stellt das Sekretariat. Gegebenenfalls kann die Kommission ständige oder nichtständige Untergruppen des Ausschusses zur Prüfung bestimmter Fragen einsetzen . |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Die Kommission lädt Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Ausschusses sowie gemäß bilateraler oder internationaler Übereinkommen Vertreter von Drittstaaten oder internationalen Organisationen ein. Die Kommission lädt gegebenenfalls auch Organisationen, die interessierte Parteien vertreten, insbesondere Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden und Sozialpartnern, als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses ein. Die Kommission kann auch Sachverständige mit besonderer Kompetenz in einem krisenrelevanten Thema einladen, ad hoc an der Arbeit des Ausschusses teilzunehmen. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3b) Unbeschadet personenbezogener Daten oder Geschäftsgeheimnisse kann der Ausschuss Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Kommission trägt den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten des Ausschusses in transparenter Weise weitestgehend Rechnung. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Für die Zwecke der Notfallplanung gemäß den Artikeln 6 bis 8 unterstützt und berät die Beratungsgruppe die Kommission bei folgenden Aufgaben: |
(4) Zur Stärkung der Resilienz des Binnenmarkts und für die Zwecke der Notfallplanung gemäß den Artikeln 6 bis 8 unterstützt und berät der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben: |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe b b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe b c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe b d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe b e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe b f (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Für die Zwecke des in Artikel 9 genannten Überwachungsmodus für den Binnenmarkt unterstützt die Beratungsgruppe die Kommission bei folgenden Aufgaben: |
(5) Für die Zwecke des in Artikel 9 genannten Überwachungsmodus für den Binnenmarkt unterstützt der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben: |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 6 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Notfallmodus für den Binnenmarkt unterstützt die Beratungsgruppe die Kommission bei folgenden Aufgaben: |
(6) Für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Notfallmodus für den Binnenmarkt unterstützt der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben: |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 6 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 6 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 6 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Die Kommission stellt die Beteiligung aller für die jeweilige Krise relevanten Stellen auf Unionsebene sicher. Die Beratungsgruppe arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen einschlägigen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene zusammen und stimmt sich eng mit ihnen ab. Die Kommission sorgt für die Koordinierung mit den Maßnahmen, die durch andere Mechanismen der Union, z. B. das Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM) oder den EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit, durchgeführt werden. Die Beratungsgruppe stellt den Informationsaustausch mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen im Rahmen des UCPM sicher. |
(7) Die Kommission stellt die Beteiligung des Europäischen Parlaments und aller für die jeweilige Krise relevanten Stellen auf Unionsebene sicher. Die Kommission sorgt insbesondere für den gleichberechtigten Zugang zu allen Informationen , sodass das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente gleichzeitig erhalten. Der Ausschuss arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen einschlägigen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene zusammen und stimmt sich eng mit ihnen ab. Die Kommission sorgt für die Koordinierung mit den Maßnahmen, die durch andere Mechanismen der Union, z. B. das Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM), den EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit oder den Mechanismus im Rahmen des Chip-Gesetzes, durchgeführt werden. Der Ausschuss stellt den Informationsaustausch mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen im Rahmen des UCPM sicher. |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Die Beratungsgruppe tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. In ihrer ersten Sitzung gibt sich die Beratungsgruppe auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung. |
(8) Der Ausschuss tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. In seiner ersten Sitzung gibt sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 8 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(8a) Der Ausschuss nimmt in Zusammenarbeit mit der Kommission seinen jährlichen Tätigkeitsbericht an und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9) Die Beratungsgruppe kann im Rahmen ihrer in den Absätzen 4 bis 6 genannten Aufgaben Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen. |
entfällt |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 4a |
||
|
|
Notfall- und Resilienzdialog |
||
|
|
(1) Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann das Europäische Parlament seine benannten Sachverständigen und die Kommission ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern: |
||
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|
(2) Das Europäische Parlament kann Vertreter der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an dem in Absatz 1 genannten Dialog einladen. |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Mitgliedstaaten benennen zentrale Verbindungsbüros, die für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten und dem zentralen Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Diese Verbindungsbüros koordinieren und sammeln die Beiträge der zuständigen nationalen Behörden. |
(1) Die Mitgliedstaaten benennen zentrale Verbindungsbüros, die für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten und dem zentralen Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Diese Verbindungsbüros koordinieren und sammeln die Beiträge der zuständigen nationalen Behörden , gegebenenfalls auch auf regionaler und lokaler Ebene. Diese Verbindungsbüros übermitteln auch den in Artikel 21 genannten nationalen zentralen Kontaktstellen alle krisenrelevanten Informationen, und zwar möglichst in Echtzeit. |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Kommission benennt ein zentrales Verbindungsbüro auf Unionsebene, das für die Kontakte mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung zuständig ist. Das zentrale Verbindungsbüro auf Unionsebene gewährleistet die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt. |
(2) Die Kommission benennt ein zentrales Verbindungsbüro auf Unionsebene, das für die Kontakte mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls mit anderen für die jeweilige Krise einschlägigen Stellen auf Unionsebene zuständig ist. Das zentrale Verbindungsbüro auf Unionsebene gewährleistet die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt ; krisenrelevante Informationen werden gemäß Artikel 41 öffentlich zugänglich gemacht . |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch einen Rahmen zu erlassen, in dem im Hinblick auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen , den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation für den Überwachungs- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt, Krisenprotokolle festgelegt sind , die insbesondere folgende Aspekte betreffen : |
(1) Die Kommission wird ermächtigt, unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch einen allgemeinen Rahmen zu erlassen, in dem im Hinblick auf die Zusammenarbeit bei der Krisenvorsorge , den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation für den Überwachungs- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt Krisenprotokolle festgelegt sind und der insbesondere folgende Aspekte betrifft : |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses die Ausarbeitung freiwilliger Krisenprotokolle durch Wirtschaftsteilnehmer veranlassen, fördern und vereinfachen, um Binnenmarkt-Notfälle anzugehen, wobei dies strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt ist. Die Kommission kann gegebenenfalls auch Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen in die Ausarbeitung der freiwilligen Krisenprotokolle einbeziehen. Die freiwilligen Krisenprotokolle enthalten Folgendes: |
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Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Um das Funktionieren des in Absatz 1 genannten Rahmens zu gewährleisten, kann die Kommission Stresstests, Simulationen sowie Überprüfungen während und nach der Durchführung von Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten durchführen und den auf Unionsebene tätigen zuständigen Stellen und den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorschlagen, den Rahmen zu aktualisieren. |
entfällt |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission organisiert für das Personal der benannten zentralen Verbindungsbüros die in Artikel 6 genannten Schulungen zu Krisenkoordinierung , Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Sie organisiert Simulationen, an denen das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten beteiligt ist und die auf möglichen Notfallszenarien im Binnenmarkt basieren . |
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Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Stresstests |
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(1) Um den freien Verkehr und die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sicherzustellen und um Störungen des Binnenmarkts zu antizipieren und sich darauf vorzubereiten, führt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses Stresstests durch, einschließlich Simulationen und Peer Reviews, insbesondere für von der Kommission als kritisch eingestufte Sektoren. |
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Die Kommission lädt insbesondere Personal aus den zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten zur Teilnahme an Simulationen ein und |
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(2) Die Kommission führt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre Stresstests durch, wobei dies umfassende unionsweite Stresstests oder Stresstests für spezifische geographische Gebiete oder Grenzregionen umfasst. |
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(3) Die Kommission teilt dem Ausschuss die Ergebnisse der Stresstests mit und veröffentlicht einen Bericht. |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7b |
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Ermittlung kritischer Sektoren |
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(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen und nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem die Verfahrensweise für eine Bestandsaufnahme zur Ermittlung kritischer Sektoren festgelegt ist. |
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(2) Zum Zweck der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise achtet die Kommission besonders auf |
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(3) Die Kommission führt unter Rückgriff auf die in Absatz 1 genannte Verfahrensweise und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses regelmäßig eine Bestandsaufnahme durch, um kritische Sektoren zu ermitteln. Diese Bestandsaufnahmen stützen sich ausschließlich auf öffentlich oder kommerziell verfügbare Daten und einschlägige nichtvertrauliche Informationen von Unternehmen. |
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(4) Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Ereignisse, die das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten erheblich stören oder erheblich stören könnten (bedeutende Ereignisse) . |
(1) Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unmittelbar über alle Ereignisse, die zu einem Binnenmarkt-Notfall führen könnten. |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die zentralen Verbindungsbüros und alle zuständigen nationalen Behörden behandeln die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß dem Unionsrecht und den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften so, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer geschützt sind. |
(2) Die zentralen Verbindungsbüros und alle zuständigen nationalen Behörden erlassen alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß dem Unionsrecht und den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften so behandeln zu können , dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder ihrer Mitgliedstaaten sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer geschützt sind. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Bei der Feststellung, ob die Störung oder potenzielle Störung des Funktionierens des Binnenmarkts und seiner Lieferketten für Waren und Dienstleistungen erheblich ist und einer Warnmeldung bedarf , berücksichtigt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Folgendes: |
(3) Bei der Feststellung, ob die in Absatz 1 genannten Ereignisse einer Warnmeldung bedürfen , berücksichtigt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Folgendes: |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8a |
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Strategische Reserven |
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(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, strategische Reserven von Waren von entscheidender Bedeutung zu bilden. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung und Straffung ihrer Bemühungen. Die Kommission sorgt insbesondere für die Koordinierung und den Informationsaustausch und fördert die Solidarität zwischen den zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit Engpässen bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen oder dem Aufbau strategischer Reserven für Waren von entscheidender Bedeutung. Kapazitäten, die gemäß Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU Teil der rescEU-Reserve sind, sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen. |
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(2) Der Informationsaustausch und die bewährten Verfahren nach Absatz 1 umfassen insbesondere: |
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Diese Informationen und bewährten Verfahren werden über einen sicheren Kommunikationskanal ausgetauscht. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Teil III — Titel
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Überwachung des Binnenmarkts |
Überwachungsmodus für den Binnenmarkt |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass eine Gefahr nach Artikel 3 Absatz 2 vorliegt , so aktiviert sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Überwachungsmodus für eine Dauer von höchstens sechs Monaten. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes: |
(1) Gelangt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses sowie der in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Kriterien zu der Auffassung, dass die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind , so aktiviert sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Überwachungsmodus für eine Dauer von höchstens sechs Monaten. Wenn die Auffassung der Kommission von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, muss die Kommission eine stichhaltige Begründung vorlegen. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes: |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, kann sie unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe den Überwachungsmodus im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern. |
(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, kann sie unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses den Überwachungsmodus im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern. Liegen dem Ausschuss konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Überwachungsmodus deaktiviert werden sollte, kann er eine entsprechende Stellungnahme annehmen und der Kommission übermitteln. |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe fest, dass die Gefahr nach Artikel 3 Absatz 2 in Bezug auf einige oder alle Überwachungsmaßnahmen oder für einige oder alle Waren und Dienstleistungen nicht mehr besteht , so nimmt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vollständige oder teilweise Deaktivierung des Überwachungsmodus vor. |
(2) Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses fest, dass die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Bedingungen in Bezug auf einige oder alle Überwachungsmaßnahmen oder für einige oder alle Waren, Dienstleistungen und Kategorien von Arbeitnehmern nicht mehr erfüllt sind , so nimmt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vollständige oder teilweise Deaktivierung des Überwachungsmodus vor. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Wurde der Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 aktiviert, so überwachen die zuständigen nationalen Behörden die im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelten Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung. |
(1) Wurde der Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 aktiviert, so überwachen die zuständigen nationalen Behörden die Lieferketten für im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelte Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie die Freizügigkeit der dort ermittelten Kategorien von Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Kommission sorgt für standardisierte und sichere Mittel für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen für die Zwecke des Absatzes 1 auf elektronischem Wege. Unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen erhobene Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln sind, wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und von Informationen, die die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder ihrer Mitgliedstaaten betreffen, gewährleistet. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen und führen ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für jene Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung tätig sind, die im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelt wurden . |
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen , aktualisieren und führen soweit möglich ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für die im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelten Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung tätig sind, sowie der dort ermittelten Kategorien von Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung. Der Inhalt des Verzeichnisses muss immer vertraulich sein. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Auf der Grundlage des gemäß Artikel 6 erstellten Verzeichnisses richten die zuständigen nationalen Behörden freiwillige Auskunftsersuchen an die wichtigsten Akteure entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen, die in dem gemäß Artikel 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt ermittelt wurden, sowie an andere in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässige relevante Interessenträger . Diese Ersuchen enthalten insbesondere die Angabe, welche Informationen über Faktoren, die sich auf die Verfügbarkeit der ermittelten Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung auswirken, angefordert werden. Jeder Wirtschaftsteilnehmer /Interessenträger , der freiwillig Informationen bereitstellt, tut dies auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln die entsprechenden Feststellungen über das jeweilige zentrale Verbindungsbüro unverzüglich an die Kommission und die Beratungsgruppe . |
(4) Auf der Grundlage des gemäß Absatz 3 erstellten Verzeichnisses richten die zuständigen nationalen Behörden erforderlichenfalls freiwillige Auskunftsersuchen an die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer entlang der Lieferketten für die in dem gemäß Artikel 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt ermittelten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung . Diese Ersuchen enthalten insbesondere die Angabe, welche Informationen über Faktoren, die sich auf die Verfügbarkeit der ermittelten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung auswirken, angefordert werden. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der freiwillig Informationen bereitstellt, tut dies auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln die entsprechenden Feststellungen über das jeweilige zentrale Verbindungsbüro unverzüglich an die Kommission und den Ausschuss . |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass er so gering wie möglich gehalten wird. |
(5) Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass dieser Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten und die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt wird. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Kommission kann die Beratungsgruppe auffordern, die Ergebnisse und Entwicklungsaussichten auf der Grundlage der Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung zu erörtern. |
(6) Die Kommission kann den Ausschuss auffordern, die Ergebnisse und Entwicklungsaussichten auf der Grundlage der Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung zu erörtern. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Tätigkeiten erhoben wurden, kann die Kommission einen Bericht mit den aggregierten Ergebnissen vorlegen . |
(7) Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Tätigkeiten erhoben wurden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den aggregierten Ergebnissen vor . |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(7a) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten verlangen, dass die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen über die in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Waren von entscheidender Bedeutung bereitstellen: |
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Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts geht die Kommission wie folgt vor: |
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Wenn die Auffassung der Kommission von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, legt die Kommission zudem eine stichhaltige Begründung vor. |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 7 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(7c) In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchen Waren Informationen zu übermitteln sind. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 7 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(7d) Der Zeitraum der Bereitstellung der Informationen darf sechs Monate nicht überschreiten und kann nicht verlängert werden. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
[…] |
entfällt |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Teil IV — Titel
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Binnenmarkt-Notfall |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Bei der Bewertung der Schwere einer Störung zwecks Feststellung, ob die Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt als Binnenmarkt-Notfall einzustufen sind, berücksichtigt die Kommission auf der Grundlage konkreter und zuverlässiger Nachweise zumindest die folgenden Indikatoren: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe i a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann aktiviert werden, ohne dass zuvor der Überwachungsmodus für den Binnenmarkt für dieselben Waren oder Dienstleistungen aktiviert wurde. Wurde der Überwachungsmodus zuvor aktiviert, kann der Notfallmodus diesen teilweise oder vollständig ersetzen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. |
(2) Gelangt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so nimmt sie einen Legislativvorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt an . |
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Der Rat kann den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates aktivieren . Die Dauer der Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate. |
(3) Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann im Wege eines auf der Grundlage des Legislativvorschlags gemäß Absatz 2 erlassenen Rechtsakts aktiviert werden . Die Dauer der Aktivierung wird in diesem Rechtsakt festgelegt und ist auf höchstens sechs Monate beschränkt . |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen steht der Aktivierung oder weiteren Anwendung des Überwachungsmodus und der Anwendung der in den Artikeln 11 und 12 festgelegten Maßnahmen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen nicht entgegen. |
(4) Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen steht der Aktivierung oder weiteren Anwendung des Überwachungsmodus und der Anwendung der in Artikel 8a festgelegten Maßnahmen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen nicht entgegen. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Sobald der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen an . Die Liste kann im Wege von Durchführungsrechtsakten geändert werden. |
(5) Wenn die Kommission die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt vorschlägt, legt sie eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen vor. Sobald der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Rechtsakts gemäß Absatz 3 aktiviert wird, nimmt die Kommission eine solche Liste unverzüglich im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Diese Liste kann im Wege von Durchführungsrechtsakten geändert werden. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Der in Absatz 5 genannte Durchführungsrechtsakt der Kommission wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte. |
(6) Der in Absatz 5 genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass es einer Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt bedarf, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Der Rat kann den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern. |
(1) Gelangt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und auf der Grundlage der Erwägungen nach Artikel 14 Absatz 2 zu der Auffassung, dass es einer Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt bedarf, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. |
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Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann im Wege eines auf der Grundlage des Legislativvorschlags gemäß Unterabsatz 1 erlassenen Rechtsakts verlängert werden. Die Dauer der Verlängerung wird in diesem Rechtsakt festgelegt und ist auf höchstens sechs Monate beschränkt. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Liegen der Beratungsgruppe konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Binnenmarkt-Notfall deaktiviert werden sollte, kann sie eine entsprechende Stellungnahme abgeben und der Kommission übermitteln. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass kein Binnenmarkt-Notfall mehr vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. |
(2) Liegen dem Ausschuss konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt deaktiviert werden sollte, kann sie eine entsprechende Stellungnahme abgeben und der Kommission übermitteln. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses zu der Auffassung, dass der Binnenmarkt-Notfall nicht mehr vorliegt, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 24 bis 33 und gemäß den Notfallverfahren ergriffen wurden, die in den jeweiligen Rechtsrahmen der Union durch die Änderungen der sektorspezifischen Produktvorschriften gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/424, der Verordnung (EU) 2016/425, der Verordnung (EU) 2016/426, der Verordnung (EU) 2019/1009 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit einem Binnenmarkt-Notfall eingeführt wurden, treten mit Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außer Kraft. Die Kommission legt dem Rat spätestens drei Monate nach Auslaufen der Maßnahmen eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung des Binnenmarkt-Notfalls auf der Grundlage der im Rahmen des in Artikel 11 vorgesehenen Überwachungsmechanismus erhobenen Informationen vor . |
(3) Die gemäß den Artikeln 24 bis 33 ergriffenen Maßnahmen treten mit Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außer Kraft. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Monate nach Auslaufen der Maßnahmen eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung des Binnenmarkt-Notfalls auf der Grundlage der Informationen vor, die im Rahmen des in Artikel 11 dargelegten Überwachungsmechanismus erhoben wurden . |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Teil IV — Titel II — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Freier Verkehr bei einem Binnenmarkt-Notfall |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Teil IV — Titel II — Kapitel I — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs |
Maßnahmen zur Erleichterung des freien Verkehrs |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Allgemeine Anforderungen in Bezug auf Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall |
Unzulässige Beschränkungen des freien Verkehrs während eines Binnenmarkt-Notfalls |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Bei der Annahme und Anwendung nationaler Maßnahmen in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall und die zugrunde liegende Krise stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Maßnahmen in vollem Umfang mit dem Vertrag und dem Unionsrecht und insbesondere mit den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen im Einklang stehen. |
(1) Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, die von Mitgliedstaaten als Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall verhängt werden, sind verboten, es sei denn, sie sind aus Gründen legitimer Ziele des öffentlichen Interesses gerechtfertigt, wie aufgrund der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, und stehen im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Jede Beschränkung wird zeitlich begrenzt und aufgehoben , sobald die Situation dies zulässt . Darüber hinaus sollte bei jeder Beschränkung die Situation in den Grenzregionen berücksichtigt werden. |
(2) Jede derartige Beschränkung wird zeitlich begrenzt und entweder bei der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt oder — sofern sie nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismäßig ist — auch früher unverzüglich aufgehoben. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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(2a) Bei jeder Beschränkung sollte die Situation in den Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitend erwerbstätige Personen. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Etwaige Anforderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen auferlegt werden, verursachen keinen unangemessenen oder unnötigen Verwaltungsaufwand. |
(3) Etwaige Anforderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, verursachen keinen unangemessenen oder unnötigen Verwaltungsaufwand. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle verfügbaren Maßnahmen, um jeglichen Verwaltungsaufwand zu beschränken und zu verringern. |
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten erlassen keine |
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Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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[…] |
entfällt |
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unterstützende Maßnahmen zur Stärkung der Freizügigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 6 und 7 vorsehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 422 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte. |
(1) Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unterstützende Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit vorsehen. |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Stellt die Kommission während des Notfallmodus für den Binnenmarkt fest, dass die Mitgliedstaaten Vorlagen für die Bescheinigung eingeführt haben, dass es sich bei der Person oder dem Wirtschaftsteilnehmer um einen Dienstleister, der krisenrelevante Dienstleistungen erbringt, um einen Unternehmensvertreter oder Arbeitnehmer, der an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt ist, oder um eine Katastrophenschutzkraft handelt, und ist sie der Auffassung, dass die Verwendung unterschiedlicher Vorlagen durch die einzelnen Mitgliedstaaten ein Hindernis für den freien Verkehr während eines Binnenmarkt-Notfalls darstellt, so kann sie, wenn sie dies zur Unterstützung des freien Verkehrs dieser Personengruppen und ihrer Ausrüstung während des laufenden Binnenmarkt-Notfalls für erforderlich hält, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen für die Bescheinigung vorgeben, dass sie die einschlägigen Kriterien für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 6 in allen Mitgliedstaaten erfüllen. |
(2) Stellt die Kommission während des Notfallmodus für den Binnenmarkt fest, dass die Mitgliedstaaten Vorlagen für die Bescheinigung eingeführt haben, dass es sich bei der Person oder dem Wirtschaftsteilnehmer um einen Dienstleister, der krisenrelevante Dienstleistungen erbringt, um einen Unternehmensvertreter oder Arbeitnehmer, der an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt ist, oder um eine Katastrophenschutzkraft handelt, und ist sie der Auffassung, dass die Verwendung unterschiedlicher Vorlagen durch die einzelnen Mitgliedstaaten ein Hindernis für den freien Verkehr während eines Binnenmarkt-Notfalls darstellt, so kann sie, wenn sie dies zur Unterstützung des freien Verkehrs dieser Personengruppen und ihrer Ausrüstung während des laufenden Binnenmarkt-Notfalls für erforderlich hält, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen für die Bescheinigung vorgeben, dass sie die einschlägigen Kriterien für die Anwendung von Artikel 16 in allen Mitgliedstaaten erfüllen. |
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte. |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. |
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Mitteilungen |
Mitteilungen und Informationen |
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei einem Binnenmarkt-Notfall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe krisenrelevanter Maßnahmen zur Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie krisenrelevanter Beschränkungen des freien Verkehrs von Personen, einschließlich Arbeitnehmer , unter Angabe der Gründe für diese Maßnahmen mit. |
Während des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe krisenbezogener Maßnahmen zur Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie ergriffene Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Personen, einschließlich Arbeitnehmern , unter Angabe der Gründe für diese Maßnahmen mit. |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Begründung , aus der hervorgeht, dass der Erlass einer solchen Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist , sofern eine solche Begründung nicht bereits in der mitgeteilten Maßnahme enthalten war . Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den vollständigen Wortlaut der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Maßnahme enthalten oder durch sie geändert werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Erklärung , aus der hervorgeht, dass der Erlass solcher Maßnahmen nichtdiskriminierend, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist , und fügen dafür nach Möglichkeit konkrete Nachweise bei . Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den vollständigen Wortlaut der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine solche Maßnahme vorsehen oder durch sie geändert werden. |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Kommission übermittelt die mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten und gibt sie gleichzeitig an die Beratungsgruppe weiter. |
(4) Die Kommission übermittelt die mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten und gibt sie gleichzeitig an den Ausschuss weiter. |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Beschließt die Beratungsgruppe , eine Stellungnahme zu einer mitgeteilten Maßnahme abzugeben, so tut sie dies innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über diese Maßnahme bei der Kommission . |
(5) Beschließt der Ausschuss , eine Stellungnahme zu einer mitgeteilten Maßnahme abzugeben, so tut er dies innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung. |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Die Kommission stellt sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen über die mitgeteilten Maßnahmen sowie über die gemäß diesem Artikel erlassenen Beschlüsse und die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten informiert werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Maßnahmen vertraulich behandelt werden, oder die Kommission ist der Auffassung, dass die Offenlegung dieser Maßnahmen die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. |
(6) Die Kommission stellt sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen über die mitgeteilten Maßnahmen sowie über die gemäß diesem Artikel erlassenen Beschlüsse und die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten informiert werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten beantragen gemäß Absatz 15 , dass die Maßnahmen vertraulich behandelt werden, oder die Kommission ist der Auffassung, dass die Offenlegung dieser Maßnahmen die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung prüft die Kommission die Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs bzw. der erlassenen Maßnahme mit dem Unionsrecht, einschließlich der Artikel 16 und 17 dieser Verordnung sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, und kann zu der mitgeteilten Maßnahme Stellung nehmen, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit der Maßnahme gegen Unionsrecht verstoßen wird. Diese Stellungnahme wird von dem mitteilenden Mitgliedstaat berücksichtigt. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen, kann die Kommission die zehntägige Frist verlängern. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar, setzt eine neue Frist fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung. |
(8) Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung prüft die Kommission die Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs bzw. der erlassenen Maßnahme mit dem Unionsrecht, einschließlich Artikel 16 dieser Verordnung sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, und kann zu der mitgeteilten Maßnahme Stellung nehmen, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit der Maßnahme gegen Unionsrecht verstoßen wird. Diese Stellungnahme wird von dem mitteilenden Mitgliedstaat berücksichtigt. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen, kann die Kommission die zehntägige Frist verlängern. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar und setzt eine neue Frist von höchstens 30 Tagen fest . Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung. |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9) Auch die Mitgliedstaaten können dem mitteilenden Mitgliedstaat Stellungnahmen übermitteln, die von diesem berücksichtigt werden. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10) Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Stellungnahme gemäß Absatz 8 die Maßnahmen mit , die er zu ergreifen gedenkt, um dieser Stellungnahme nachzukommen . |
(10) Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Stellungnahme gemäß Absatz 8 die Maßnahmen, die er zu ergreifen gedenkt, einschließlich einer Erklärung, wie er dieser Stellungnahme nachkommt . |
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11) Stellt die Kommission fest, dass die von dem mitteilenden Mitgliedstaat übermittelten Maßnahmen immer noch nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, kann sie innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung einen Beschluss erlassen, in dem sie den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, von der Annahme des mitgeteilten Maßnahmenentwurfs abzusehen. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich den angenommenen Wortlaut eines mitgeteilten Maßnahmenentwurfs. |
(11) Stellt die Kommission fest, dass die von dem mitteilenden Mitgliedstaat übermittelten Maßnahmen immer noch nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, kann sie innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung einen Beschluss erlassen, in dem sie den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, den mitgeteilten Maßnahmenentwurf zu ändern oder von dessen Annahme abzusehen. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich den angenommenen Wortlaut eines mitgeteilten Maßnahmenentwurfs. |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12) Stellt die Kommission fest, dass eine bereits angenommene Maßnahme, die ihr mitgeteilt wurde, nicht mit dem Unionsrecht im Einklang steht, kann sie innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung einen Beschluss erlassen, in dem sie den Mitgliedstaat auffordert, die Maßnahme aufzuheben. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt unverzüglich den Wortlaut einer überarbeiteten Maßnahme, sofern die mitgeteilte angenommene Maßnahme dadurch geändert wird. |
(12) Stellt die Kommission fest, dass eine bereits angenommene Maßnahme, die ihr mitgeteilt wurde, nicht mit dem Unionsrecht im Einklang steht, kann sie innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung einen Beschluss erlassen, in dem sie den Mitgliedstaat auffordert, die Maßnahme aufzuheben. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt unverzüglich den Wortlaut einer überarbeiteten Maßnahme, sofern die mitgeteilte angenommene Maßnahme dadurch geändert wird. |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(13) Die in den Absätzen 11 und 12 genannte Frist von 30 Tagen kann von der Kommission ausnahmsweise verlängert werden, um einer Änderung der Umstände Rechnung zu tragen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar und setzt eine neue Frist fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung. |
(13) Die in den Absätzen 11 und 12 genannte Frist von 15 Tagen kann von der Kommission ausnahmsweise verlängert werden, um einer Änderung der Umstände Rechnung zu tragen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar und setzt eine neue Frist fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung. |
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(14) Die in den Absätzen 11 und 12 genannten Beschlüsse der Kommission beruhen auf verfügbaren Informationen und können erlassen werden, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit den mitgeteilten Maßnahmen gegen Unionsrecht verstoßen wird, einschließlich Artikel 16 oder 17 dieser Verordnung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Der Erlass dieser Beschlüsse lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens auf der Grundlage von Artikel 258 AEUV. |
(14) Die in den Absätzen 11 und 12 genannten Beschlüsse der Kommission beruhen auf verfügbaren Informationen und können erlassen werden, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit den mitgeteilten Maßnahmen gegen Unionsrecht verstoßen wird, einschließlich Artikel 16 dieser Verordnung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Der Erlass dieser Beschlüsse lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens auf der Grundlage von Artikel 258 AEUV. |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(15) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem mitteilenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt . Ein solcher Antrag bezieht sich auf Maßnahmenentwürfe und umfasst eine Begründung . |
(15) Die aufgrund dieses Artikels von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen werden veröffentlicht . Die Mitgliedstaaten können beantragen, dass Informationen in Bezug auf Maßnahmenentwürfe vertraulich behandelt werden . Ein solcher Antrag ist zu begründen. |
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16) Die Kommission veröffentlicht den Wortlaut der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkt-Notfalls angenommenen Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer, die ihr im Wege der in diesem Artikel genannten Mitteilungen sowie über andere Quellen übermittelt wurden . Der Wortlaut der Maßnahmen wird innerhalb eines Arbeitstages nach seinem Eingang über eine von der Kommission verwaltete elektronische Plattform veröffentlicht. |
(16) Die Kommission veröffentlicht die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen, mit Ausnahme der Informationen, die gemäß Absatz 15 als vertraulich erachtet werden . |
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkt-Notfalls angenommenen Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, die ihr übermittelt wurden. Diese Maßnahmen werden innerhalb eines Arbeitstages nach ihrem Eingang über eine von der Kommission verwaltete elektronische Plattform veröffentlicht. |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 16 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(16b) Die Mitgliedstaaten informieren die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Unternehmen, Arbeitnehmer und ihre Vertreter sowie die betroffenen Interessenträger insbesondere über ihre genannte zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 21 klar und unmissverständlich über Maßnahmen, die den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern und Dienstleistern, betreffen, und zwar vor dem Inkrafttreten dieser Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen ständigen Dialog mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner und internationalen Partner. |
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die jeweiligen zentralen Anlaufstellen von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Die erteilten Informationen sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die jeweiligen zentralen Anlaufstellen von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Die erteilten Informationen sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, diese Informationen in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung zu stellen, wobei sie der Lage und den Bedürfnissen der Grenzregionen besondere Aufmerksamkeit widmen. |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ist den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern behilflich bei |
(2) Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ist den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern behilflich bei |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Der zentralen Anlaufstelle auf Unionsebene werden ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen. |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Title III — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Maßnahmen zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Verbindliche Maßnahmen im Sinne dieses Kapitels können von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 erst erlassen werden, nachdem ein Binnenmarkt-Notfall im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates gemäß Artikel 14 ausgerufen wurde . |
(1) Verbindliche Maßnahmen im Sinne dieses Kapitels können von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erst dann erlassen werden, wenn gemäß Artikel 14 ein Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde . |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahme werden die krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, für die diese Maßnahme gilt, klar und deutlich aufgeführt. Diese Maßnahme gilt nur für die Dauer des Notfallmodus. |
(2) In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahme werden die krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, die im gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt genannt sind und für die diese Maßnahme gilt, klar und deutlich aufgeführt. Diese Maßnahme gilt nur für die Dauer des Notfallmodus. |
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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(2a) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. |
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Bei gravierenden krisenbedingten Engpässen oder der unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe kann die Kommission repräsentative Verbände oder Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten auffordern, ihr auf freiwilliger Basis innerhalb einer bestimmten Frist spezifische Informationen über die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände an krisenrelevanten Waren und deren Bestandteilen in Produktionsanlagen in der Union und in Anlagen in Drittländern, die sie betreiben, unter Vertrag haben oder von denen sie Lieferungen beziehen, sowie Informationen über etwaige relevante Störungen der Lieferkette zu übermitteln. |
(1) Bei einem gravierenden krisenbedingten Engpass oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Engpasses kann die Kommission Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten auffordern, auf freiwilliger Basis innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Absatz 3 spezifische Informationen von Relevanz für den Binnenmarkt-Notfall zu übermitteln. |
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Übermitteln die Adressaten die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen nicht innerhalb der Frist und legen keine stichhaltige Begründung für dieses Versäumnis vor, kann die Kommission sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts zur Übermittlung der Informationen verpflichten. Der Durchführungsrechtsakt enthält dabei die Angabe , warum dies verhältnismäßig und notwendig ist, eine Spezifikation der von dem Auskunftsersuchen betroffenen krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen sowie der Adressaten und der angeforderten Informationen und gegebenenfalls eine Vorlage mit den Fragen, die an die Wirtschaftsteilnehmer gerichtet werden können. |
(2) Übermitteln die Adressaten die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen nicht innerhalb der Frist und legen keine stichhaltige Begründung für dieses Versäumnis vor, kann die Kommission sie im Wege einer Empfehlung um Übermittlung der angeforderten Informationen ersuchen. Dabei gibt sie an , warum dies verhältnismäßig und notwendig ist, welche krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen und welche Adressaten von dem Auskunftsersuchen betroffen sind und welche Informationen angefordert werden, und stellt erforderlichenfalls eine Vorlage mit den Fragen bereit , die an die Wirtschaftsteilnehmer gerichtet werden können. |
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 3 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Folgende Informationen können Gegenstand der in Absatz 1 genannten Auskunftsersuchen sein: |
(3) Gegenstand der in Absatz 1 genannten Auskunftsersuchen können sein: |
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 3 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 3 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Nachdem die verbindlichen Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf den Weg gebracht sind, richtet die Kommission einen förmlichen Beschluss an jeden der im Durchführungsrechtsakt ermittelten repräsentativen Verbände oder Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten und fordert sie darin auf, die im Durchführungsrechtsakt genannten Informationen bereitzustellen. Die Kommission stützt sich nach Möglichkeit auf die von den Mitgliedstaaten erstellten einschlägigen und verfügbaren Kontaktlisten der in den ausgewählten Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen tätigen Wirtschaftsteilnehmer. Die Kommission kann die erforderlichen Informationen zu den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern von den Mitgliedstaaten einholen. |
(4) Bei der Aufforderung oder dem Ersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer, für die Zwecke dieses Artikels Informationen bereitzustellen, stützt sich die Kommission nach Möglichkeit auf die von den Mitgliedstaaten erstellten einschlägigen und verfügbaren Kontaktlisten der in den ausgewählten Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen tätigen Wirtschaftsteilnehmer. Die Kommission kann die erforderlichen Informationen zu den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern von den Mitgliedstaaten einholen. |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die Beschlüsse der Kommission, die individuelle Auskunftsersuchen umfassen , enthalten einen Verweis auf den ihnen zugrunde liegenden Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 sowie auf die Situationen gravierender krisenbedingter Engpässe oder einer unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe, die Anlass zu diesen Ersuchen gegeben haben. Jedes Auskunftsersuchen ist in Bezug auf den Umfang, die Art und die Granularität der Daten sowie die Häufigkeit des Zugriffs auf die angeforderten Daten hinreichend begründet und verhältnismäßig und für die Bewältigung des Notfalls oder für die Erstellung einschlägiger amtlicher Statistiken erforderlich. In dem Ersuchen ist die Frist angegeben, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind. Dabei wird der Aufwand berücksichtigt, den der Wirtschaftsteilnehmer oder der repräsentative Verband für die Erhebung und Bereitstellung der Daten betreiben muss. Darüber hinaus enthält der förmliche Beschluss Garantien für den Datenschutz gemäß Artikel 39 dieser Verordnung, Garantien für die Geheimhaltung von in der Antwort bereitgestellten sensiblen Geschäftsinformationen gemäß Artikel 25 sowie Informationen über die Möglichkeit, den Beschluss im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzufechten, und über die in Artikel 28 für den Fall der Nichteinhaltung vorgesehenen Geldbußen und die Antwortfristen . |
(5) Die Empfehlung der Kommission, die individuelle Auskunftsersuchen umfasst , enthält einen Verweis auf die Situationen gravierender krisenbedingter Engpässe oder einer unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe, die Anlass zu diesen Ersuchen gegeben haben. Jedes Auskunftsersuchen ist in Bezug auf den Umfang, die Art und die Granularität der Daten sowie die Häufigkeit des Zugriffs auf die angeforderten Daten hinreichend begründet und verhältnismäßig und für die Bewältigung des Notfalls erforderlich. In dem Ersuchen ist eine Frist von höchstens 14 Tagen angegeben, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind. Der Wirtschaftsteilnehmer kann bis zwei Tage vor Ablauf der Frist eine einmalige Fristverlängerung beantragen, falls der Ernst der Lage dies erforderlich macht. Die Kommission antwortet innerhalb eines Arbeitstages auf einen solchen Antrag auf Fristverlängerung. Dabei wird der Aufwand berücksichtigt, den der Wirtschaftsteilnehmer für die Erhebung und Bereitstellung der Daten betreiben muss. Darüber hinaus enthält die Empfehlung Garantien für den Datenschutz gemäß Artikel 39 dieser Verordnung, Garantien für die Geheimhaltung von sensiblen Geschäftsinformationen und von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum in der Antwort gemäß Artikel 25 . |
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Die Inhaber der Wirtschaftsteilnehmer oder deren Vertreter oder — im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit – die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen können die verlangten Informationen im Namen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers oder repräsentativen Verbands von Wirtschaftsteilnehmern erteilen. Jeder Wirtschaftsteilnehmer oder repräsentative Verband von Wirtschaftsteilnehmern stellt die verlangten Informationen auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch bereit. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind. |
(6) Die Inhaber der Wirtschaftsteilnehmer oder die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen können die verlangten Informationen im Namen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers erteilen. Jeder Wirtschaftsteilnehmer stellt die verlangten Informationen auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch bereit. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind. |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Entscheidungen der Kommission, mit denen die Kommission einem Wirtschaftsteilnehmer ein verbindliches Auskunftsersuchen auferlegt hat. |
entfällt |
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte. |
entfällt |
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden. |
(1) Die bei der Anwendung dieser Verordnung von den Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten, dem Ausschuss, den Wirtschaftsteilnehmern oder von anderen Quellen erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden. |
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderer in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen und vertraulichen Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen. |
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen , geistigem Eigentum und anderen in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen und vertraulichen Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen. |
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Kommission kann der in Artikel 4 genannten Beratungsgruppe aggregierte Informationen auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 erhobenen Informationen vorlegen. |
(4) Die Kommission kann dem Ausschuss aggregierte Informationen auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 erhobenen Informationen vorlegen. |
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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(5a) Die durch die Auskunftsersuchen erlangten Informationen werden unmittelbar nach Ablauf des Notfallmodus für den Binnenmarkt oder, sofern alle einschlägigen Berichte im Zusammenhang mit dem Notfallmodus für den Binnenmarkt eingereicht wurden, früher gelöscht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten übermitteln den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unmittelbar nach der Löschung dieser Informationen eine diesbezügliche Bestätigung. |
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26 |
entfällt |
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Gezielte Änderungen der harmonisierten Produktvorschriften |
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Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines gemäß Artikel 14 erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates aktiviert und besteht ein Engpass bei krisenrelevanten Waren, kann die Kommission die Notfallverfahren aktivieren, die in den [durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/424, der Verordnung (EU) 2016/425, der Verordnung (EU) 2016/426, der Verordnung (EU) 2019/1009 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit einem Binnenmarkt-Notfall] geänderten Rechtsrahmen der Union in Bezug auf krisenrelevante Waren vorgesehen sind. Dabei sind die krisenrelevanten Waren und Notfallverfahren, die Gegenstand der Aktivierung sind, sowie die Gründe für eine solche Aktivierung, ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Dauer anzugeben. |
|
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Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte. |
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Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission kann einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten in der Union auffordern, bestimmte Aufträge für die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln („vorrangige Aufträge“). |
(1) Die Kommission kann einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten in der Union auffordern, auf freiwilliger Basis bestimmte Aufträge für die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln („vorrangige Aufträge“). Die Kommission macht alle relevanten Angaben, einschließlich der Menge der krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, der Lieferfrist und des Preises, und unterrichtet das Europäische Parlament darüber. |
Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Weigert sich ein Wirtschaftsteilnehmer, Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln, so kann die Kommission in diesen Fällen von sich aus oder auf Ersuchen von 14 Mitgliedstaaten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf vorrangige Aufträge prüfen. Dabei gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sowie allen Parteien, die nachweislich von dem potenziellen vorrangigen Auftrag betroffen sind, die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Kommission unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall vorliegenden Umstände festgelegt wird, Stellung zu nehmen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission im Anschluss an eine solche Prüfung einen Durchführungsrechtsakt an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer richten und ihn auffordern, die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln bzw. zu erläutern, warum dies für den Wirtschaftsteilnehmer nicht möglich oder angemessen ist. Der Beschluss der Kommission beruht auf objektiven Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich ist. |
(2) Weigert sich ein Wirtschaftsteilnehmer, Aufträge anzunehmen oder vorrangig zu behandeln, so kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen von 14 Mitgliedstaaten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf vorrangige Aufträge prüfen. In diesen Fällen gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sowie allen Parteien, die nachweislich von dem potenziellen vorrangigen Auftrag betroffen sind, die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Kommission unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall vorliegenden Umstände festgelegt wird, Stellung zu nehmen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission im Anschluss an eine solche Prüfung und unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses einen Durchführungsrechtsakt an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer richten und ihn auffordern, die im Durchführungsrechtsakt festgelegten vorrangigen Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln bzw. schriftlich zu erläutern, warum dies für den Wirtschaftsteilnehmer nicht möglich oder angemessen ist. Wenn die Auffassung der Kommission von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, muss die Kommission eine stichhaltige Begründung vorlegen. Der Beschluss der Kommission beruht auf objektiven faktenbezogenen, messbaren und fundierten Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich ist. |
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Lehnt der Wirtschaftsteilnehmer, an den der in Absatz 2 genannte Beschluss gerichtet ist, die Verpflichtung zur Annahme und vorrangigen Behandlung der im Beschluss genannten Aufträge an , so legt er der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses eine hinreichend begründete Erklärung vor, in der er darlegt, warum es in Anbetracht der Ziele dieser Bestimmung nicht möglich oder angemessen ist, der Verpflichtung nachzukommen. Zu diesen Gründen zählen die Unfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufgrund unzureichender Produktionskapazitäten, den vorrangigen Auftrag auszuführen, das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass die Annahme des Auftrags für den Wirtschaftsteilnehmer eine besondere Härte oder wirtschaftliche Belastung bedeutet, oder andere Erwägungen von vergleichbarer Tragweite. |
Lehnt der Wirtschaftsteilnehmer, an den der in Absatz 2 genannte Beschluss gerichtet ist, die Verpflichtung zur Annahme und vorrangigen Behandlung der im Beschluss genannten Aufträge ab , so legt er der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses eine hinreichend begründete Erklärung vor, in der er darlegt, warum es nicht möglich oder angemessen ist, der Verpflichtung nachzukommen. Zu diesen Gründen zählen die Unfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufgrund unzureichender Produktionskapazitäten, den vorrangigen Auftrag auszuführen, das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass die Annahme des Auftrags für den Wirtschaftsteilnehmer eine besondere Härte oder wirtschaftliche Belastung bedeutet, insbesondere unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Preise und Mengen, oder andere Erwägungen von vergleichbarer Tragweite. Diese Gründe können die rechtmäßigen Ziele des betreffenden Unternehmens sowie die Kosten, den Aufwand, die technische Durchführbarkeit und die langfristigen geschäftlichen Folgen jeder Änderung des Produktionsablaufs umfassen. |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission kann diese Erklärung ganz oder teilweise unter gebührender Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen. |
entfällt |
Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Kommission trifft den in Absatz 2 genannten Beschluss im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union. Der Beschluss trägt insbesondere den berechtigten Interessen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und allen verfügbaren Informationen über die Kosten und den Aufwand für eine Änderung des Produktionsablaufs Rechnung. Er enthält die Rechtsgrundlage für seine Annahme, die Fristen, innerhalb derer der vorrangige Auftrag auszuführen ist, und gegebenenfalls eine Angabe des Produkts und der Menge. Zudem werden in dem Beschluss die in Artikel 28 vorgesehenen Geldbußen für den Fall der Nichtbefolgung des Beschlusses angegeben. Der vorrangige Auftrag wird zu einem fairen und angemessenen Preis vergeben. |
(6) Die Kommission trifft den in Absatz 2 genannten Beschluss im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union. Der Beschluss trägt insbesondere den berechtigten Interessen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und allen verfügbaren Informationen über die Kosten und den Aufwand für eine Änderung des Produktionsablaufs Rechnung. Er enthält die Rechtsgrundlage für seine Annahme, die Fristen, innerhalb derer der vorrangige Auftrag auszuführen ist, und gegebenenfalls eine Angabe des Produkts , des Preises und der Menge. Zudem werden in dem Beschluss die in Artikel 28 vorgesehenen Geldbußen für den Fall der Nichtbefolgung des Beschlusses angegeben. Der vorrangige Auftrag wird zu einem fairen und angemessenen Preis vergeben , der gegebenenfalls einen angemessenen Ausgleich aller zusätzlichen Kosten einschließt, die dem Wirtschaftsteilnehmer entstehen . |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Geldbußen für Wirtschaftsteilnehmer, die der Verpflichtung zur Beantwortung verbindlicher Auskunftsersuchen oder zur Erfüllung vorrangiger Aufträge nicht nachgekommen sind |
Geldbußen für Wirtschaftsteilnehmer, die vorrangige Aufträge nicht erfüllen |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 200 000 EUR. |
(2) Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe b verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 200 000 EUR. Die Geldbußen, die gegen Wirtschaftsteilnehmer verhängt werden, bei denen es sich um KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG handelt, betragen nicht mehr als 25 000 EUR. |
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe c verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Arbeitstag, an dem der Verstoß gegen die gemäß Artikel 27 auferlegte Verpflichtung (vorrangige Aufträge) anhält, gerechnet ab dem Tag des Beschlusses , und übersteigen insgesamt nicht 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes. |
(3) Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe c verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Arbeitstag, an dem der Verstoß gegen die gemäß Artikel 27 auferlegte Verpflichtung (vorrangige Aufträge) anhält, gerechnet ab dem in dem Beschluss festgelegten Tag , und übersteigen insgesamt nicht 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes. Geldbußen, die gegen Wirtschaftsteilnehmer verhängt werden, bei denen es sich um KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG handelt, übersteigen insgesamt nicht 0,25 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes. |
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße wird der Größe und den wirtschaftlichen Ressourcen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie der Art, der Schwere und der Dauer des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit Rechnung getragen . |
(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie die Art, die Schwere und die Dauer des Verstoßes und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung . Die Auswirkungen der Krise auf den Wirtschaftsteilnehmer und seine Geschäftstätigkeiten werden ebenfalls berücksichtigt. |
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 28 erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer oder den betreffenden repräsentativen Verbänden von Wirtschaftsteilnehmern Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern: |
(1) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 28 erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern: |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die betreffenden Unternehmen und die betreffenden repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern können sich innerhalb einer von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 21 Tage betragen muss, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission äußern. |
(2) Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer können sich innerhalb einer von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 21 Tage betragen muss, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission äußern. |
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die Wirtschaftsteilnehmer und repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern äußern konnten. |
(3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer äußern konnten. |
Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Verteidigungsrechte des Wirtschaftsteilnehmers oder der repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der Wirtschaftsteilnehmer oder die repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Wirtschaftsteilnehmern an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Verstoßes erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen. |
(4) Die Verteidigungsrechte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Wirtschaftsteilnehmern an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Verstoßes erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen. |
Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Koordinierte Verteilung strategischer Reserven |
Solidarität und koordinierte Verteilung strategischer Reserven |
Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz - 1 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Erweisen sich die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 gebildeten strategischen Reserven als unzureichend, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe den Mitgliedstaaten empfehlen, die strategischen Reserven nach Möglichkeit gezielt zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Störungen im Binnenmarkt nicht weiter verschärft werden dürfen, einschließlich in geografischen Gebieten, die von solchen Störungen besonders betroffen sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität sowie der effizientesten Nutzung der Reserven im Hinblick auf die Beendigung des Binnenmarkt-Notfalls. |
Erweisen sich die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8a gebildeten strategischen Reserven als unzureichend, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses den Mitgliedstaaten empfehlen, die strategischen Reserven nach Möglichkeit gezielt zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Störungen im Binnenmarkt nicht weiter verschärft werden dürfen, einschließlich in geografischen Gebieten, die von solchen Störungen besonders betroffen sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität sowie der effizientesten Nutzung der Reserven im Hinblick auf die Beendigung des Binnenmarkt-Notfalls. |
Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Bereitstellung von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen |
Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Bereitstellung von krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen |
Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gefahr eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren besteht, kann sie den Mitgliedstaaten empfehlen, spezifische Maßnahmen zu ergreifen , um eine effiziente Umstrukturierung der Lieferketten und Produktionslinien zu gewährleisten und die vorhandenen Bestände zu nutzen , um die Verfügbarkeit von und die Versorgung mit krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen so schnell wie möglich zu verbessern . |
(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gefahr eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen besteht, kann sie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses empfehlen , dass die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen ergreifen , unter anderem um für effiziente Lieferketten und Produktionslinien zu sorgen . |
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Teil V — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Beschaffung |
Vergabe öffentlicher Aufträge |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Teil V — Kapitel I — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung und von krisenrelevanten Waren durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus |
Vergabe öffentlicher Aufträge für Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung und für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus |
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich durch die Kommission vertreten lassen möchten („beteiligte Mitgliedstaaten“), eine Auftragsvergabe für in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung oder in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durchzuführen. |
(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich durch die Kommission vertreten lassen möchten („beteiligte Mitgliedstaaten“), eine Auftragsvergabe für in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung oder in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durchzuführen. |
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Kommission prüft den Nutzen , die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens. Beabsichtigt die Kommission, dem Ersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten und der in Artikel 4 genannten Beratungsgruppe mit und nennt die Gründe für ihre Ablehnung. |
(2) Die Kommission prüft in Absprache mit dem Ausschuss unverzüglich den Nutzen und die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens gemäß Absatz 1 . Beabsichtigt die Kommission, diesem Ersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss mit und nennt die Gründe für ihre Ablehnung. |
Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Stimmt die Kommission einer Beschaffung im Namen der Mitgliedstaaten zu, so arbeitet sie einen Vorschlag für eine Rahmenvereinbarung aus, die mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schließen ist und die es der Kommission ermöglicht, die Beschaffung in ihrem Namen zu tätigen. Diese Rahmenvereinbarung enthält die genauen Bedingungen für die in Absatz 1 genannte gemeinsame Beschaffung . |
(3) Stimmt die Kommission einer Auftragsvergabe im Namen der Mitgliedstaaten zu, |
||
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Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Ist die Kommission nicht in der Lage, den Auftrag an einen geeigneten Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, so setzt sie die Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis, damit diese unverzüglich ihre eigenen Vergabeverfahren einleiten können. |
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) In der Vereinbarung gemäß Artikel 34 Absatz 3 wird ein Verhandlungsmandat für die Kommission festgelegt, durch das sie die Rolle einer zentralen Beschaffungsstelle für relevante Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung oder krisenrelevante Waren und Dienstleistungen im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten durch den Abschluss neuer Verträge übernehmen kann. |
(1) In der Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b wird ein Verhandlungsmandat für die Kommission festgelegt, das Aspekte wie Vergabekriterien und Vorgaben für die Bewertung von Angeboten umfasst und durch das sie die Rolle einer zentralen Beschaffungsstelle für relevante Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung oder krisenrelevante Waren und Dienstleistungen im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten durch den Abschluss neuer Verträge übernehmen kann. |
Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Gemäß der Vereinbarung kann die Kommission berechtigt sein, im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten mit Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich einzelner Hersteller von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, Verträge über den Erwerb solcher Waren oder Dienstleistungen zu schließen. |
(2) Gemäß dieser Rahmenvereinbarung kann die Kommission berechtigt sein, im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten mit Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich einzelner Hersteller von Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, Verträge über den Erwerb solcher Waren oder Dienstleistungen zu schließen. |
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Vertreter der Kommission oder von der Kommission benannte Sachverständige können Vor-Ort-Besuche an den Standorten von Produktionsanlagen für relevante Waren von strategischer Bedeutung oder krisenrelevante Waren durchführen. |
entfällt |
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Kommission ersucht die beteiligten Mitgliedstaaten, Vertreter zu ernennen, die an der Vorbereitung der Beschaffungsverfahren teilnehmen. |
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Verträge können eine Klausel enthalten , die besagt, dass ein Mitgliedstaat, der nicht am Beschaffungsverfahren teilgenommen hat, nach der Unterzeichnung des Vertrags Vertragspartei werden kann, und in der das entsprechende Verfahren und die entsprechenden Auswirkungen im Einzelnen dargelegt werden. |
(2) Die Verträge enthalten eine Klausel, die besagt, dass ein Mitgliedstaat, der nicht am Beschaffungsverfahren teilgenommen hat, nach der Unterzeichnung des Vertrags Vertragspartei werden kann , sofern die Mehrheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten dem zustimmt , und in der das entsprechende Verfahren und die entsprechenden Auswirkungen im Einzelnen dargelegt werden. |
Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ist es erforderlich, eine gemeinsame Beschaffung zwischen der Kommission und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern aus den Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Artikels 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom ) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen, können die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen . |
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Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert, so konsultieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission und koordinieren ihre Maßnahmen mit der Kommission und den Vertretern der anderen Mitgliedstaaten in der Beratungsgruppe , bevor sie die Beschaffung von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (55) einleiten. |
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert, so konsultieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission und koordinieren ihre Maßnahmen mit der Kommission und den Vertretern der anderen Mitgliedstaaten in dem Ausschuss , bevor sie die Beschaffung von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (55) einleiten. Der Ausschuss kann Empfehlungen zur Koordinierung dieser Maßnahmen abgeben. |
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 16 aktiviert und eine Beschaffung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 34 bis 36 eingeleitet, so beschaffen die öffentlichen Auftraggeber der beteiligten Mitgliedstaaten die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Beschaffung sind, nicht auf anderem Wege. |
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert und eine Beschaffung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 34 bis 36 eingeleitet, so beschaffen die öffentlichen Auftraggeber der beteiligten Mitgliedstaaten die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Beschaffung sind, nicht auf anderem Wege , mit Ausnahme der in Artikel 34 Absatz 3a genannten Fälle. Beschaffungsverträge, die durch Verletzung dieses Artikels zustande gekommen sind, gelten als unwirksam. |
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 40 |
entfällt |
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Schutz personenbezogener Daten |
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(1) Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/1725 erwachsenden Verpflichtungen der Kommission und gegebenenfalls anderer Organe und Einrichtungen der Union hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. |
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(2) Personenbezogene Daten werden nicht verarbeitet oder weitergegeben, außer in Fällen, in denen dies für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist. In diesen Fällen gelten die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725. |
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(3) Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Mechanismen nicht unbedingt erforderlich, werden die personenbezogenen Daten in einer Weise anonymisiert, dass die betroffene Person nicht identifiziert werden kann. |
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Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Teil V a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Teil Va |
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Digitale Instrumente |
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Digitale Instrumente |
Allgemeine Bestimmungen für digitale Instrumente |
Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission und die Mitgliedstaaten können interoperable digitale Instrumente oder IT-Infrastrukturen zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung einrichten . Diese Instrumente oder Infrastrukturen können auch außerhalb eines Binnenmarkt-Notfalls entwickelt werden . |
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Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. |
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Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 41a Echtzeitinformationen zu nationalen Beschränkungen Die Kommission richtet eine eigene öffentliche Website für die Zusammenführung der Informationen aus den Mitgliedstaaten über die gemäß Artikel 19 gemeldeten nationalen Beschränkungen ein, wie sie in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, darunter auch Angaben über deren Umfang und Dauer. Die betreffende öffentliche Website muss eine interaktive Karte mit relevanten Echtzeitinformationen zu diesen nationalen Beschränkungen enthalten. |
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 41b |
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Schnellabfertigung |
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(1) Die Kommission richtet Schnellabfertigungsverfahren zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, insbesondere von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, ein. Die Kommission stellt insbesondere entsprechende Vorlagen oder gemeinsame digitale Formulare für die Anmeldung, Registrierung und Genehmigung grenzüberschreitender Tätigkeiten, insbesondere von freiberuflichen Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Aufbau, Wartung und Reparatur, Bauwesen, Ernährung und Landwirtschaft, um die Anmeldungs-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren, einschließlich Anerkennung beruflicher Qualifikationen oder Entsendung von Arbeitskräften, zu beschleunigen. Diese Vorlagen oder digitalen Formulare müssen in allen EU-Amtssprachen kostenlos zur Verfügung stehen und in allen Mitgliedstaaten gelten. |
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(2) Haben die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen und im Einklang mit dem einschlägigen EU-Recht Beschränkungen an den Grenzen eingeführt, so weist die Kommission zur Erleichterung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs bestehende Schnellabfertigungsspuren an Grenzübergängen aus, einschließlich — soweit möglich — Informationen in Echtzeit. |
Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 41c |
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Plattform der Interessenträger für Notfälle und Resilienz |
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(1) Die Kommission richtet eine Plattform der Interessenträger ein, um einen branchenspezifischen Dialog und Partnerschaften zu begünstigen und hierzu die wichtigsten Interessenträger, nämlich Wirtschaftsakteure, Sozialpartner, Forscher und die Zivilgesellschaft zusammenzubringen. Mit dieser Plattform sollen die Wirtschaftsakteure dabei unterstützt werden, freiwillige Fahrpläne für Binnenmarkt-Notfälle zu erstellen. Insbesondere bietet die Plattform interessierten Kreisen Funktionen für Folgendes: |
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(2) Die Kommission und der Ausschuss berücksichtigen bei der Durchführung dieser Verordnung die Ergebnisse des branchenspezifischen Dialogs und der entsprechenden Partnerschaften sowie alle relevanten Beiträge der Interessenträger gemäß Absatz 1. |
Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für das Notfallinstrument für den Binnenmarkt unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Binnenmarkt-Notfälle und Resilienz unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß dieser Verordnung und unter Berücksichtigung seiner Dringlichkeit veröffentlicht die Kommission einen entsprechenden Entwurf und fordert alle Interessenträger auf, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. |
Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie oder einem anderen von den beiden gesetzgebenden Organen festgelegten Datum übertragen . |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhebt oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. |
Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bericht und Überprüfung |
Bericht , Überprüfung und Bewertung |
Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren des Notfallplanungs-, Überwachungs- und Reaktionssystems für Binnenmarkt-Notfälle vor , in dem sie erforderlichenfalls Verbesserungen vorschlägt und dem sie gegebenenfalls entsprechende Legislativvorschläge beifügt. |
(1) Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor . Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der folgenden Punkte: |
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Diesem Bericht werden gegebenenfalls entsprechende Legislativvorschläge beigefügt. |
Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach jeder Deaktivierung des Notfallmodus einen Bericht über die Funktionsweise des Reaktionssystems für Notfälle vor, der erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge enthält. In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der Notfallmaßnahmen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, insbesondere auf die unternehmerische Freiheit, die Freiheit, Arbeit zu suchen und zu arbeiten, und auf das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, einschließlich des Streikrechts, bewertet. |
Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln der Ausschuss und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Anfrage sämtliche verfügbaren Informationen. |
Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Aufhebung |
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 |
Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Verordnung des Rates (EG) Nr. 2679/98 wird mit Wirkung vom [Datum] aufgehoben. |
Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates wird wie folgt geändert: |
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„Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach deren nationalem Recht und/oder deren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und/oder nationalen Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen.“ |
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„Artikel 5a |
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(1) Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 der Verordnung xxx/2023 [IMERA-Verordnung] aktiviert, verlieren Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung für die Dauer dieses Modus ihre Gültigkeit. |
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(2) Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, bevor der Notfallmodus gemäß der [IMERA-Verordnung] aktiviert wird.“ |
Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten und Geltungsbeginn |
Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Verordnung gilt ab dem … [sechs Monate nach dem Inkrafttreten]. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0246/2023).
(1a) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(1b) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(41) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(42) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(44) [Verweis auf angenommenen Rechtsakt einfügen, sobald verfügbar].
(45) [Verweis auf angenommenen Rechtsakt einfügen, sobald verfügbar] .
(45) Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26) .
(48) ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.
(49) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(55) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(55) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1788/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)