Brüssel, den 11.8.2021

COM(2021) 468 final

2021/0262(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Zusammenhang mit der vorgesehenen Annahme eines Beschlusses betreffend die Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) sowie der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII über die Annäherung der Regelungen zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Assoziierungsabkommen

Mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sollen die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, die zur schrittweisen Integration der Ukraine in den Binnenmarkt der EU führen, geschaffen werden, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens, und die Anstrengungen der Ukraine unterstützt werden, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union. Das Abkommen trat am 1. September 2017 in Kraft.

2.2.Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“

Gemäß Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens werden alle Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ behandelt. Gemäß Anhang XVII Artikel 11 kann dieser Ausschuss beschließen, die Bestimmungen des Anhangs XVII des Abkommens zu ändern. Gemäß Artikel 465 Absatz 3 sind diese Beschlüsse für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ soll einen Beschluss betreffend die Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) sowie der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII über die Annäherung der Regelungen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) annehmen.

Zweck des vorgesehenen Rechtsaktes ist es, die oben genannten Anlagen zu Anhang XVII angesichts der Entwicklung des darin aufgeführten Besitzstands der Union seit der Paraphierung des Abkommens am 30. März 2012 zu aktualisieren. Das stimmt mit dem Ziel einer schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Ukraine an den Besitzstand der Union, wie in der Präambel sowie insbesondere in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Artikel 114, 124 und 138 des Abkommens genannt, überein.

Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien gemäß Anhang XVII Artikel 11 des Abkommens bindend, der Folgendes vorsieht: „Der Handelsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Anhangs XVII zu ändern, wenn er dies für erforderlich hält“. Darüber hinaus ist in Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens Folgendes bestimmt: „Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien“. 

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zielt auf die Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) sowie der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII ab.

Die Anlagen müssen geändert werden, um der Entwicklung des Besitzstands der Union in den oben genannten Dienstleistungssektoren seit der Paraphierung des ausgehandelten Textes des Abkommens am 30. März 2012 Rechnung zu tragen.

Der Beschluss dient der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik der Union gegenüber einem Land der Östlichen Partnerschaft auf der Grundlage des genannten Assoziierungsabkommens. Er steht mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Ukraine an den Besitzstand der Union, wie in der Präambel des Abkommens genannt, in Einklang.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat einen Beschluss „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ist ein durch das Assoziierungsabkommen eingesetztes Gremium. Der Beschluss, den der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens völkerrechtlich verbindlich. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert. Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

In Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV ist die ausschließliche Zuständigkeit der Union in Bezug auf den Dienstleistungshandel, mit Ausnahme von Verkehrsdienstleistungen in Bezug auf Drittländer einschließlich Bestimmungen des Regelungsrahmens für die Erbringung solcher Dienstleistungen festgelegt. In Artikel 100 Absatz 2 AEUV ist eine Rechtsgrundlage in Bezug auf Maßnahmen für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt festgelegt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik der Union einschließlich der Aspekte des internationalen Seeverkehrs.

Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses umfasst daher Artikel 100 Absatz 2 AEUV und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da der Beschluss des Assoziationsausschusses zu einer Änderung des Abkommens führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2021/0262 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. September 2017 in Kraft.

(2)Gemäß Anhang XVII Artikel 11 kann der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ Anhang XVII des Abkommens aktualisieren oder ändern.

(3)Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sollte den vorgesehenen Rechtsakt betreffend die Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) sowie der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) annehmen.

(4)In Übereinstimmung mit den Artikeln 114, 124 und 138 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine bemüht sich zu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Europäischen Union vereinbar werden.

(5)In der Erwägung, dass mehrere in der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) und der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) gelisteten Unionsrechtsakte seit der Paraphierung des Textes des Abkommens am 30. März 2012 geändert oder aufgehoben wurden, ist es erforderlich, die Anlagen und bestimmte Fristen anzupassen, um die von der Ukraine bei der Annäherung an den Besitzstand der Union bereits gemachten Fortschritte zu berücksichtigen.

(6)Es ist daher angemessen, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Rechtsakt betreffend die Änderungen der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) und der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichtet wurde, betreffend die Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) sowie der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin