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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/4418

29.8.2025

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen

Marktvorschriften und Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor

(C/2025/4418)

Hauptberichterstatter

:

Roberto CIAMBETTI (IT/EKR), Mitglied des Regionalrates von Venetien

Referenzdokument

:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse

COM(2025) 137 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägungsgrund 15 a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(15 a)

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen ihrer Strategiepläne Interventionen der grünen Weinlese im Weinsektor festlegen. Angesichts der Lage im Weinsektor und der Strukturkrise in bestimmten Regionen und Mitgliedstaaten sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, den Mitgliedstaaten die Rodung und Destillation als freiwillige Krisenmaßnahmen zu erlauben. Diese Option bietet einen gemeinsamen Rahmen, vermeidet Wettbewerbsverzerrungen und gewährleistet gleiche Wettbewerbsbedingungen.

Änderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägungsgrund 15 b (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

 

Der Weinsektor ist in hohem Maße auf kurzfristig beschäftigte Arbeitskräfte angewiesen. Im Einklang mit den Bestimmungen über die soziale Konditionalität der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2023–2027 sollten die Mitgliedsstaaten angehalten werden, sowohl im Weinbau als auch in der Verarbeitung die Einhaltung der Sicherheitsstandards und inklusiver und angemessener Arbeitsbedingungen, einschließlich der wirtschaftlicher Bedingungen, zu überwachen;

Änderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägungsgrund 22

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um sich an die Marktentwicklung anzupassen und effiziente Marktchancen zu nutzen, sollte die Höchstdauer der Förderung von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern zur Konsolidierung von Absatzmöglichkeiten von drei auf fünf Jahre verlängert werden.

Um sich an die Marktentwicklung anzupassen und effiziente Marktchancen zu nutzen, sollte die Höchstdauer der Förderung von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern zur Konsolidierung von Absatzmöglichkeiten von drei auf fünf Jahre verlängert werden. Gleichzeitig sollte es möglich sein, diese Maßnahmen zur Konsolidierung des Absatzes um weitere fünf Jahre zu verlängern. Bei der Prüfung von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern, sollte zwischen den verschiedenen Märkten innerhalb eines Landes unterschieden werden.

Änderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägungsgrund 24

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um die Erzeuger beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel weiter zu unterstützen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für Investitionen, die dieses Ziel verfolgen, auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten zu erhöhen.

Um die Erzeuger beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel weiter zu unterstützen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für Investitionen und für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen , die dieses Ziel verfolgen, auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten zu erhöhen. Bei der Unterstützung sollte auch agrarökologischen Verfahren und Diversifizierungsstrategien Vorrang eingeräumt werden, die langfristige Widerstandsfähigkeit schaffen, so z. B. Kohlenstoffbindung im Boden, Mischkulturen, Wasserwiederverwendung und dürreresistente Sorten, insbesondere in Mittelmeerregionen und Gebieten in äußerster Randlage.

Änderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 1

Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 2a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann die Gültigkeit der in Absatz 1 genannten, gemäß Artikel 64 erteilten Genehmigungen auf bis zu zwölf Monate nach ihrem ursprünglichen Ablaufdatum verlängert werden.

Änderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 2

Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Mitgliedstaaten können Kriterien für die Erteilung und Verwaltung von Anpflanzungsgenehmigungen festlegen, um eine Ausbreitung der Rebflächen in Regionen und Marktsegmenten mit potenziellem Überangebot zu vermeiden und weiter vorrangig Weine mit Marktchancen im Einklang mit ihren nationalen sektorspezifischen Strategien und den für diese Gebiete genehmigten Krisenmaßnahmen zu fördern.

Änderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 2

Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

c)

die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete einschränken, in denen nationale oder unionsweite Maßnahmen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese oder die Rodung in begründeten Krisenfällen gelten.

c)

die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete einschränken, in denen nationale oder unionsweite Maßnahmen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese oder die Rodung in begründeten Krisenfällen gelten. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten grünen Weinlese sind klare, leicht anwendbare und überprüfbare Kriterien zur Bestimmung der Reife von Traubenbüscheln festzulegen.

Für die Zwecke des Buchstabens c bezeichnet „grüne Weinlese“ die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus. Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c einschränken, können vorschreiben, dass diese Genehmigungen in diesen Regionen in Anspruch genommen werden müssen.

Für die Zwecke des Buchstabens c bezeichnet „grüne Weinlese“ die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus. Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c einschränken, können vorschreiben, dass diese Genehmigungen in diesen Regionen in Anspruch genommen werden müssen.

Änderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 3 Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

„Ein Mitgliedstaat kann die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Absatz 1 auch von einer oder mehreren der folgenden Bedingungen abhängig machen:

„Ein Mitgliedstaat kann die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Absatz 1 auch von einer oder mehreren der folgenden Bedingungen abhängig machen:

a)

die Genehmigung wird in demselben geografischen Gebiet in Anspruch genommen, in dem sich die betreffenden gerodeten Reben befanden, wenn die Erhaltung des Weinbaus in diesem geografischen Gebiet aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen gerechtfertigt ist ;

a)

die Genehmigung wird in demselben geografischen Gebiet in Anspruch genommen, in dem sich die betreffenden gerodeten Reben befanden, wenn die Erhaltung des Weinbaus in diesem geografischen Gebiet aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen gerechtfertigt ist, oder

b)

es dürfen nur Sorten und Erzeugungsverfahren, die den Durchschnittsertrag im Vergleich zu den gerodeten Reben nicht erhöhen, oder nur traditionelle Sorten und Erzeugungsverfahren einer bestimmten Region genutzt werden, wenn die betreffende gerodete Fläche in einer Erzeugungsregion liegt, die der Mitgliedstaat als von einem strukturellen Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat, oder

b)

die Genehmigung darf nicht in einer anderen Erzeugungsregion als derjenigen in Anspruch genommen werden, in der sich die gerodete Fläche befindet, wenn der Mitgliedstaat diese andere Erzeugungsregion als von einem strukturellen Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat.“

c)

die Genehmigung darf nicht in einer anderen Erzeugungsregion als derjenigen in Anspruch genommen werden, in der sich die gerodete Fläche befindet, wenn der Mitgliedstaat diese andere Erzeugungsregion als von einem strukturellen Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat.“

 

Begründung

Der Vorschlag, dass Mitgliedstaaten die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen von der Sorte abhängig machen können, wird als überzogen abgelehnt.

Änderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 5

Artikel 119 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

1.   Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

a)

die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen, so wird der Bezeichnung der Kategorie Folgendes vorangestellt:

a)

die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen, so wird der Bezeichnung der Kategorie Folgendes vorangestellt:

i)

der Begriff „alkoholfreier“, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses höchstens 0,5 % vol beträgt, zusammen mit der Angabe 0,0 %, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses höchstens 0,05 % vol beträgt;

i)

die Begriffe „entalkoholisierter“, „ohne Alkohol“ bzw. „alkoholfreier“, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses höchstens 0,5 % vol beträgt, zusammen mit der optionalen Angabe 0,0 %, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses höchstens 0,05 % vol beträgt;

ii)

der Begriff „alkoholreduzierter“ , wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und mindestens 30 % unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.

ii)

der Begriff „teilweise entalkoholisierter“ , wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und mindestens 30 % unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.

Begründung

Der Begriff „alkoholarmer“ ist ungenau, es sei denn, er wird durch den Zusatz „teilweise entalkoholisierter“ präzisiert. Die Angabe „mindestens 30 % unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt“ ist im Hinblick auf einen rechtlichen Bezugsrahmen erforderlich, andernfalls würde ein Getränk bereits bei einer geringfügigen Senkung des Alkoholgehalts um ein halbes Volumenprozent als entalkoholisiert gelten.

Änderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 7

Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

„(1)   Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen, einschließlich der Festsetzung von Höchsterträgen und der Festlegung von Vorschriften für die Bewirtschaftung von Beständen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Vorschläge von gemäß den Artikeln 152 und 154 anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß den Artikeln 157 und 158 anerkannten Branchenverbänden, wenn diese Organisationen im Einklang mit Artikel 164 Absatz 3 als repräsentativ für den Weinsektor in dem oder den Wirtschaftsgebieten gelten, in dem/denen die Vorschriften angewendet werden sollen.“

„(1)   Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen, einschließlich der Festsetzung von Höchsterträgen und der Festlegung von Vorschriften für die Bewirtschaftung von Beständen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Vorschläge von anerkannten Erzeugervereinigungen im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder von gemäß den Artikeln 157 und 158 anerkannten Branchenverbänden, wenn diese Organisationen im Einklang mit Artikel 164 Absatz 3 als repräsentativ für den Weinsektor in dem oder den Wirtschaftsgebieten gelten, in dem/denen die Vorschriften angewendet werden sollen.“

Änderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 8

Artikel 216 Absatz 1 Unterabsatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungen dürfen die Kosten des Erzeugnisses, soweit relevant, und der betreffenden Maßnahme zuzüglich eines Anreizes, eine solche Maßnahme zur Bewältigung der Krise durchzuführen, nicht übersteigen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungen dürfen die Kosten des Erzeugnisses, soweit relevant, und der betreffenden Maßnahme zuzüglich eines Anreizes, eine solche Maßnahme zur Bewältigung der Krise durchzuführen, nicht übersteigen. Empfänger von Zahlungen für in diesem Absatz genannte Krisenmaßnahmen sind nicht förderfähig für auf denselben Hektarflächen durchgeführte Maßnahmen der grünen Weinlese, Destillation oder Rodung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115.

Änderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 9

Anhang VII Teil II Unterabsatz 2 (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„Die unter den Nummern 4 und 7 genannten Weinbauerzeugnisse können auch durch eine zweite Gärung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine gemäß Nummer 1 oder durch Zusatz von Kohlendioxid zu solchen Weinen gewonnen werden.“

„Die unter den Nummern

i)

4 , 5 und 8 genannten Weinbauerzeugnisse können durch eine zweite Gärung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine gemäß Nummer 1 gewonnen werden;

 

ii)

7 und 9 genannten Weinbauerzeugnisse können durch Zusatz von Kohlendioxid zu entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen gemäß Nummer 1 gewonnen werden;

 

iii)

Die Umweltauswirkungen der doppelten Entalkoholisierung, die mit einem höheren Energie- und Ressourcenbedarf verbunden ist, sollen geprüft werden.

 

 

Änderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 Nummer 1

Anhang VII Teil II Unterabsatz 2 (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

a)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

‚i)

Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor oder durch Erzeugerorganisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143* verwalten, die darauf ausgerichtet sind, das Ansehen der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen zu stärken;

„i)

Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor oder durch Erzeugerorganisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143* verwalten, oder durch einzelne landwirtschaftliche Betriebe, die darauf ausgerichtet sind, das Ansehen der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen zu stärken;

b)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt: ‚Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen spezifische Bedingungen für den Weinbau, agronomische oder sonstige Bedingungen festlegen, durch die sichergestellt wird, dass sich der Ertrag auf den Rebflächen, die unter diese Interventionskategorie fallen, nach der Sortenumstellung, der Umbepflanzung von Rebflächen , der Wiederbepflanzung von Rebflächen oder der Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken nicht erhöht.‘

b)

In Absatz 1 wird folgender neuer Buchstabe eingefügt: ‚n) freiwillige Rodung von Rebflächen‘;

c)

Unterabsatz 2 wird Unterabsatz 3 und erhält folgende Fassung: ‚Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Tätigkeiten zur Konsolidierung der Absatzmärkte sind auf eine nicht verlängerbare Laufzeit von höchstens fünf Jahren beschränkt und beziehen sich ausschließlich auf die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.‘

c)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt: ‚Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen spezifische Bedingungen für den Weinbau, agronomische oder sonstige Bedingungen festlegen, durch die sichergestellt wird, dass sich der Ertrag auf den Rebflächen, die unter diese Interventionskategorie fallen, nach der Sortenumstellung oder der Umbepflanzung von Rebflächen nicht erhöht . Diese Prüfung kann bereits im Rahmen der Bewertung der Zulässigkeit der Intervention erfolgen.‘;

 

d)

Unterabsatz 2 wird Unterabsatz 3 und erhält folgende Fassung: ‚Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Tätigkeiten zur Konsolidierung der Absatzmärkte sind auf eine nicht verlängerbare Laufzeit von höchstens fünf Jahren beschränkt und beziehen sich ausschließlich auf die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.‘

Änderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 Nummer 2

Anhang VII Teil II Unterabsatz 2 (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

„(2)   Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)

50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;

a)

50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;

b)

40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

b)

40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

c)

75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;

c)

75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;

d)

65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres. Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden. Bei anderen Unternehmen als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 bestimmten Obergrenzen für die finanzielle Hilfe der Union halbiert. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission ‚Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten‘ wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt.‘

d)

65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres. Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sowie Genossenschaften und anderen Formen des Zusammenschlusses gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden. Bei anderen Unternehmen als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 bestimmten Obergrenzen für die finanzielle Hilfe der Union halbiert. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission ‚Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten‘ wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt.“

b)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

b)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m kann jedoch auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden.“

„Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m kann jedoch auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

„(6)   Die finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)

50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;

a)

50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;

b)

40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

b)

40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

c)

80 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;

c)

80 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;

d)

65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres. Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden. Bei anderen Unternehmen als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 bestimmten Obergrenzen für die finanzielle Hilfe der Union halbiert. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission ‚Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten‘ wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt.“

d)

65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres. Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden. Bei anderen Unternehmen als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 bestimmten Obergrenzen für die finanzielle Hilfe der Union halbiert. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission ‚Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten‘ wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt.“

Begründung

Alle Erzeugerorganisationen, nicht nur die anerkannten, d. h. alle Formen des Erzeugerzusammenschlusses, sollten hinsichtlich der Gewährung gleichgestellt werden. Dadurch werden Genossenschaften, Verarbeitungskooperativen und vergleichbare Formen des Zusammenschlusses einbezogen und Anreize für die Teilnahme der Erzeuger an der Wertschöpfungskette gesetzt.

Änderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Weinbauerzeugnisse, deren Kennzeichnung gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem [konkretes Datum — 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] erfolgte, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

Weinbauerzeugnisse, deren Kennzeichnung gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und aromatisierte Weinerzeugnisse, deren Kennzeichnung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 vor dem [konkretes Datum — 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] erfolgte, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

 

Etiketten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig gedruckt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin für die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Hintergrund

1.

betont, dass der europäische Weinsektor eine der wirtschaftlichen, produktiven und kulturellen Säulen im Gesamtkontext der Europäischen Union ist;

2.

verweist darauf, dass sich die Produktion im EU-Weinsektor im Jahr 2024 auf schätzungsweise 138,3 Mio. Hektoliter (-3,5 % gegenüber 2023) belief;

3.

erinnert daran, dass Wein in vielen Regionen Europas ein Wirtschaftsmotor, touristischer Anziehungsfaktor, Teil des kulturellen und geografischen Erbes und der Identität sowie ein sozialer Faktor und zentraler Pfeiler der ländlichen Wirtschaft und Identität ist;

4.

weist darauf hin, dass der europäische Weinsektor in den kommenden Jahrzehnten wettbewerbsfähig, widerstandsfähig und eine wichtige Wirtschaftskraft bleiben muss;

5.

betont die erheblichen Auswirkungen des Klimawandels auf den Weinsektor: Wasserknappheit, ungünstige Witterungsbedingungen, Verbreitung von Pilzkrankheiten und eine geringe Blüte haben zu einem Rückgang der Weinerzeugung geführt; unterstreicht, dass der Weinsektor ebenso wie alle Agrarsektoren einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung des Klimawandels und zur Förderung der Biodiversität leistet, sei es durch Einführung des ökologischen Weinbaus und umweltverträglicher Verfahren oder durch Erhaltung des Bodens und einer größeren Landschaftsvielfalt, wodurch eine weitere Verschlechterung der Umwelt und eine weitere Zuspitzung der Auswirkungen des Klimawandels vermieden werden;

6.

Daher müssen im Rahmen der derzeitigen und der künftigen GAP und anderer sektorbezogener Maßnahmen die notwendigen Änderungen vorgesehen werden, um der Einzigartigkeit des Weinbaus ohne Bewässerung in verschiedenen Regionen der EU (spanische Levante, Apenninhalbinsel und weitere Gebiete der Mittelmeerküste und Südeuropas) Rechnung zu tragen. Diese Anbauform ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Funktion und ihres Beitrags zur biologischen Vielfalt, zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Landschaftspflege strategisch besonders wertvoll. Neben anderen Maßnahmen sollten spezifische, an die Bedingungen des Weinbaus ohne Bewässerung angepasste Direktbeihilfen eingeführt werden, u. a. mit zusätzlichen Beihilfen für Betriebe in ariden und semiariden Trockengebieten, Anreizen für die Erhaltung einheimischer Sorten und traditioneller Anbausysteme, Steuererleichterungen und Unterstützung für die Digitalisierung und Modernisierung von Betrieben. Außerdem sollten im Rahmen der Interventionen im Weinsektor Beihilfen für Projekte des Weintourismus sowie zur Förderung lokaler Erzeugnisse und der mit dem Weinbau verbundenen Gastronomie gewährt werden. Zudem gilt es sicherzustellen, dass bei künftigen GAP-Reformen die Auswirkungen auf die Wirtschaft, Beschäftigung und Kultur in den ländlichen Gebieten mit Weinbau ohne Bewässerung berücksichtigt werden;

7.

stellt fest, dass der anhaltende demografische Wandel, sich verändernde Verbrauchsmuster und die unsichere Marktlage erhebliche Auswirkungen auf die Fortbestand des Sektors und seine Widerstandsfähigkeit haben;

8.

stellt fest, dass die derzeitigen Probleme wie die Einführung von Zöllen und ihre kurz- und mittelfristige Entwicklung zu Unsicherheit führen und die Kontinuität und Stabilität des Sektors in strategischen Märkten untergraben könnten, sollten sie im derzeitigen Wirtschaftsjahr 2025 und nächsten Wirtschaftsjahr 2026 als „außergewöhnliche Umstände“ angesehen werden;

9.

weist auf die Forderung einiger Mitgliedstaaten hin, den Weinsektor durch spezielle, von der Europäischen Kommission als Reaktion auf die Spannungen im transatlantischen Handel genehmigte staatliche Beihilferegelungen zu unterstützen; betont, dass ein koordinierter europäischer Ansatz über maßgeschneiderte Instrumente auf EU-Ebene eine wirksamere und gerechtere Lösung bieten würde, so dass alle Regionen unter gleichen Bedingungen Zugang zu Unterstützung erhalten und Marktverzerrungen im Binnenmarkt verhindert würden;

10.

hält fest, dass die Hochrangige Gruppe „Weinpolitik“ Probleme aufgezeigt, Bedürfnisse ermittelt und Lösungen vorgeschlagen hat, die im Vorschlag der Kommission für eine Änderung der Verordnungen aufgegriffen wurden. Es wurde eine Reihe gezielter, gemeinsamer, rascher und bereichsübergreifender Maßnahmen festlegt, die dazu beitragen, dem Weinsektor eine Zukunft zu geben, ihn in der gesamten Union wettbewerbsfähig zu machen und seine Identität als Ausdruck der kulturellen, identitätsbezogenen, geografischen, ökologischen und wirtschaftlichen Traditionen der einzelnen EU-Länder zu stärken;

Politische Empfehlungen

11.

begrüßt die Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe „Weinpolitik“, die am 17. Dezember 2024 angenommen wurden und in dem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/20115 und (EU) Nr. 251/2014 enthalten sind;

12.

merkt an, dass in den Vorschlägen zur Änderung der Rechtsvorschriften die Forderungen aus den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe „Weinpolitik“ weitgehend aufgegriffen wurden, was eine erste Antwort auf die Probleme des Sektors ist. In diesem Zusammenhang empfiehlt der Ausschuss der Kommission, ihre Bemühungen fortzusetzen und auch auf die noch nicht oder nur teilweise berücksichtigten Forderungen einzugehen;

13.

begrüßt die Maßnahmen zur Vermeidung von Überschüssen (u. a. Rodung und grüne Weinlese), die zur Stabilisierung des Marktes und zum Schutz der Erzeuger vor finanziellem Druck beitragen;

14.

weist jedoch darauf hin, dass die strukturellen Ungleichgewichte durch die grüne Weinlese nicht beseitigt werden können und dass diese Maßnahme nur effizient ist, wenn sie flexibler eingesetzt und vereinfacht wird und die Möglichkeit besteht, Mittel aus den Programmen für den Weinsektor innerhalb eines Jahres zwischen verschiedenen Interventionskategorien und nicht in Anspruch genommene Mittel auf das folgende Jahr zu übertragen;

15.

weist darauf hin, dass die Maßnahmen in engem Dialog mit den betroffenen Regionen und Gebietskörperschaften auf lokaler Ebene konzipiert und umgesetzt werden müssen, wobei für mehr Flexibilität und Vereinfachung gesorgt, die Verbreitung resistenter Sorten und Techniken der Präzisionslandwirtschaft gefördert und Mittelumschichtungen in den Programmen für den Weinsektor ermöglicht werden müssen;

16.

weist erneut darauf hin, dass die Intervention für die grüne Weinlese im Rahmen der Intervention für den Weinsektor beibehalten werden muss, damit die erforderlichen Mittel für ihre Wirksamkeit zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit, ergänzend auf nationale Mittel zurückzugreifen, wird helfen, den Anpassungsbedarf des Sektors zu decken. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass beide Finanzierungsquellen EGFL und nationale Mittel miteinander vereinbar sind und den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen Bedingungen entsprechen; fordert daher eine Änderung von Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115, um die Inanspruchnahme beider Finanzierungsquellen sicherzustellen, ohne weitere Einschränkungen mittels Artikel 216 der GMO-Verordnung hinzuzufügen. Dies sollte auch bei den Rodungsmaßnahmen berücksichtigt werden;

17.

fordert die Kommission auf, eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 zu prüfen, um den jährlichen Charakter der Zuweisung von EGFL-Mitteln für die Intervention für den Weinsektor aufzuheben, da er die Verwaltung und Verwendung der Mittel insbesondere für „nichtstrukturelle“ Maßnahmen wie die grüne Weinlese erschwert;

18.

begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Verwaltung der Genehmigungen, insbesondere die vorgeschlagene längere Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die sowohl unter landwirtschaftlichen als auch unter ökologischen Gesichtspunkten positiv zu bewerten ist;

19.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, anhand territorialer Indikatoren zu überwachen, ob die mit 20 % der GMO-Mittel finanzierten Krisenmaßnahmen greifen, und spricht sich für die Beibehaltung differenzierter Investitions- und Innovationsbeihilfen mit Aufschlägen für Kleinstunternehmen, weniger entwickelte Regionen und Klimaschutzmaßnahmen aus;

20.

ist der Ansicht, dass die Prioritätskriterien für die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahingehend überarbeitet werden sollten, dass auch Bescheinigungen für ökologische Nachhaltigkeit, ökologische/biologische Produktion und integrierte Produktionssysteme Berücksichtigung finden;

21.

begrüßt angesichts des Rückgangs der Investitionen im Weinsektor die Abschaffung der Sanktionen für die Nichtinanspruchnahme von Genehmigungen, die aus einer Umwandlung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen resultieren;

22.

betont, dass die Finanzierungsverfahren in administrativer Hinsicht zunehmend vereinfacht werden sollten, und begrüßt die Möglichkeit der Vergabe von Genehmigungen für bestimmte Bezeichnungen oder Gebiete, vorbehaltlich der obligatorischen Konsultation der Schutzkonsortien;

23.

unterstützt die geplante Harmonisierung der Etikettierung, die Vereinfachung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, die Senkung der Kosten und einen transparenteren Zugang zu Informationen für die Verbraucher; begrüßt daher die Einführung eines harmonisierten QR-Codes für die obligatorischen Angaben, der mit den nationalen Registern und dem digitalen Weinpass verknüpft ist. Die neuen Kennzeichnungsvorschriften sollten in verhältnismäßiger Weise eingeführt und vor dem Hintergrund der zahlreichen Krisen in einigen Fällen verschoben werden;

24.

begrüßt die Möglichkeit, in Bezug auf den Verkauf von Weinerzeugnissen mit niedrigem Alkoholgehalt innovative Erzeugnisse mit der entsprechenden spezifischen Bezeichnung sowie mit Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit der Verarbeitungsprozesse zu vermarkten. Zu diesem Zweck werden klare Kennzeichnungsvorschriften und gemeinsame interoperable digitale Lösungen (Blockchain, Internet der Dinge) für die Zertifizierung, die Rückverfolgbarkeit und die Bekämpfung von Produktfälschungen festgelegt;

25.

hält es für erforderlich, Überlegungen zur Kommunikation und zu Initiativen anzustellen, in deren Rahmen alkoholfreie bzw. alkoholarme Erzeugnisse bekannt gemacht und beworben werden, da es sich hierbei um Produkte handelt, die in komplexen energieintensiven Verfahren hergestellt werden und einen hohen Zuckergehalt aufweisen, was sich negativ auf die Gesundheit auswirkt; ist der Auffassung, dass mit den europäischen Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit koordinierte Aufklärungskampagnen über den verantwortungsvollen Weinkonsum von wesentlicher Bedeutung sind;

26.

unterstützt die Initiativen zur Förderung des Weintourismus, der zur Ankurbelung der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Regionen und in Gebieten im Landesinneren beiträgt. Der Weintourismus muss dabei umweltverträglich bleiben. Es handelt sich um eine langsame und nachthaltige Form des Tourismus, die durch ihre Qualität und territoriale Verwurzelung gekennzeichnet ist und der lokalen Gemeinschaft zugutekommt;

27.

bedauert, dass die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen nicht mit einem spezifischen Budget einhergehen. Legislative Änderungen erfordern Haushaltmittel, um sie umzusetzen und den Erfordernissen des Weinsektors gerecht zu werden;

28.

betont, dass auch im Weinsektor viele geschlechtsspezifische Ungleichheiten durch ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis in Beschäftigung, Vertretung und Leitung von Unternehmen, Erzeuger- und Verarbeitungsgemeinschaften sowie bei der Werbung für die Weingebiete und den Weintourismus überwunden werden konnten;

29.

betont, dass Erzeugervereinigungen, die im Rahmen des nachhaltigen Tourismus, des Direktverkaufs und kurzer Lieferketten Weine mit geografischer Angabe führen, im Einklang mit der Strategie der EU für Tourismus 2030 zu den Begünstigten der Unterstützungsmaßnahmen gehören müssen;

30.

begrüßt die Anhebung (auf bis zu 80 %) der förderfähigen Investitionskosten für Innovationen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz/der Anpassung an den Klimawandel und betont, dass den Regionen in äußerster Randlage und kleineren Inseln hierbei Priorität eingeräumt werden muss;

31.

unterstützt die Verlängerung der Förderungsdauer für Werbekampagnen in Drittländern auf fünf Jahre, wobei für die KMU ein vereinfachter Zugang vorgesehen ist;

32.

empfiehlt, die Synergien zwischen der GAP und der Kohäsionspolitik zu stärken, um grüne und blaue Infrastrukturen zur Stärkung der Wasserresilienz von Rebflächen zu finanzieren; betont, dass diese Initiative auch eine richtige Nutzung der Wasserressourcen betrifft, und zwar durch Arbeiten zur Eindämmung und Abmilderung möglicher Folgen extremer Ereignisse sowie durch die Kontrolle der Qualität und Sicherheit des Wassers und der natürlichen und künstlichen Wasserspeicher- und Rückgewinnungsanlagen;;

33.

weist erneut darauf hin, dass mit EU-geförderten Finanzmitteln auch die soziale Resilienz durch integrierte Ansätze zur Entwicklung des ländlichen Raums angegangen werden muss, an denen Beschäftigte im Weinsektor, Frauen und Junglandwirte beteiligt sind, und dass der Zugang zu Wohnraum, Verkehr und digitaler Konnektivität in Weinbauregionen gefördert werden muss;

34.

weist erneut darauf hin, dass geprüft werden muss, ob und wie die Mittel, die für sektorspezifische Maßnahmen vorgesehen, aber nicht ausgegeben wurden, zur Finanzierung anderer Maßnahmen der Krisenvorhersage und -bewältigung verwendet werden können, wie dies in den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe „Weinpolitik“ gefordert wurde; weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hin, die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahingehend zu ändern, dass ein Teil der maximalen Haushaltsmittel für die genannten Stützungsprogramme (Anhang VI) bis zu einem bestimmten Prozentsatz zurückgestellt werden kann, der später nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission zur Finanzierung von Krisenbeihilfen verwendet werden kann.

Brüssel, den 2. Juli 2025

Die Präsidentin

des Europäischen Ausschusses der Regionen

Kata TÜTTŐ


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4418/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)