<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ1998DEA.0300096301.case.xml"><NO.CASE>C-175/97</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61997C0175</NO.CELEX><NO.SEQ>0005.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>964</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>965</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN LA PERGOLA — RECHTSSACHE C-175/97</LEFT><RIGHT>KOMMISSION / FRANKREICH</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlußanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Antonio La Pergola</HT></P><P>vom <DATE ISO="19971216">16. Dezember 1997</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Originalsprache: Italienisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom <DATE ISO="19931025">25. Oktober 1993</DATE> über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="279" DATE.PUB="1993" PAGE.FIRST="32">ABl. L 279, S. 32</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> verstoßen hat, indem sie die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Durch die Richtlinie, deren Nichtumsetzung beanstandet wird, soll eine schrittweise Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften über die Besteuerung des Güterkraftverkehrs verwirklicht werden, um die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Güterkraftverkehrsunternehmen in der Gemeinschaft zu beseitigen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie endete die Frist zur Umsetzung der Richtlinie am <DATE ISO="19950101">1. Januar 1995</DATE>.</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Mit Urteil vom <DATE ISO="19950705">5. Juli 1995</DATE><NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-21/94" YEAR="1995" PAGE.ECR="I-1827">C-21/94 (Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> hat der Gerichtshof die genannte Richtlinie für nichtig erklärt, dabei jedoch deren Wirkungen aufrechterhalten, bis der Rat eine neue Richtlinie in diesem Bereich erlassen hat.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die französische Regierung bestreitet die Vertragsverletzung nicht. Sie beschränkt sich darauf, festzustellen, daß die Verspätung bei der Umsetzung auf schwerwiegende sozialwirtschaftliche Probleme auf dem Sektor des Güterkraftverkehrs zurückzuführen sei. Insbesondere hätte die Umsetzung der Richtlinie zu einer Kostenerhöhung für die Güterkraftverkehrsunternehmen geführt und dadurch eine bestehende starke soziale Spannung verschärft sowie eine Dienstleistung in Gefahr gebracht, die für das Funktionieren der nationalen Wirtschaft unerläßlich sei. Aufgrund der Besonderheiten des französischen Marktes habe die NichtUmsetzung der Richtlinie außerdem keine Wettbewerbsverzerrungen hervorgerufen. Die französische Regierung hat jedoch ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die Richtlinie so schnell wie möglich umzusetzen.</TXT></NP><?PAGE NO="I-965"?><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Die Argumente der französischen Regierung gehen meiner Auffassung nach jedoch weniger dahin, dem Vorbringen der Kommission entgegenzutreten, als die Gründe für die NichtUmsetzung darzulegen. In jeden Fall sind die von dem beklagten Mitgliedstaat vorausgesehenen Schwierigkeiten nach ständiger Rechtsprechung keine Rechtfertigung für eine Vertragsverletzung<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. neben vielen anderen das Urteil vom <DATE ISO="19951207">7. Dezember 1995</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-52/95" YEAR="1995" PAGE.ECR="I-4443">C-52/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, der Klage stattzugeben und der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.</TXT></NP></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>