Brüssel, den 24.8.2020

COM(2020) 462 final

2020/0215(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für die Slowakei mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen festgelegt, mit dem die Union Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht sind, finanziellen Beistand leisten kann. Die Unterstützung im Rahmen des SURE-Instruments dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern, sowie ergänzend für die Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.

Am 6. August 2020 hat die Slowakei die Union um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht. Nach Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die slowakischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf die nationale Kurzarbeitsregelung und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, die aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden. Mit der nationalen Kurzarbeitsregelung sollen Beschäftigte und Selbstständige geschützt und damit die Arbeitslosenquote und Einkommensverluste verringert werden. Sie ermöglicht Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, die Zahl der Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter vorübergehend herabzusetzen, wobei diese für die nicht geleisteten Stunden eine Einkommensunterstützung der öffentlichen Hand erhalten. Die Regelung kann von Arbeitgebern genutzt werden, die einen Teil ihrer Belegschaft zwischen März 2020 und Dezember 2021 vorübergehend beurlaubt haben. Diese Arbeitgeber können eine Erstattung der Lohnkosten von bis zu 80 % des regulären Bruttolohns des beurlaubten Beschäftigten beantragen; diese Erstattung ist auf 880 EUR pro Monat begrenzt und wird vorbehaltlich der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gezahlt. Neben der nationalen Kurzarbeitsregelung hat die Slowakei die folgenden Begleitmaßnahmen eingeführt: a) einen Pauschalbetrag pro Beschäftigten von März bis Ende September 2020, der einen Umsatzrückgang von mindestens 20 % voraussetzt (monatliche Unterstützung je nach Umsatzrückgang zwischen 180 EUR und 540 EUR); b) einen Pauschalbetrag bis Ende September 2020, der an Selbstständige mit Sozialversicherungspflicht und einem Umsatzrückgang von mindestens 20 % zu zahlen ist (monatliche Unterstützung je nach Umsatzrückgang zwischen 180 EUR und 540 EUR); c) eine Erstattung in Höhe von 80 % des Bruttolohns des Beschäftigten (bis zu einem Höchstbetrag von 1 100 EUR) bis Ende September 2020 für Unternehmen, die per Dekret geschlossen wurden; sowie d) eine Pauschalzulage von monatlich 210 EUR bis Ende September 2020 für Beschäftigte mit Arbeitsvertrag, Einpersonengesellschaften und Selbstständige.

Die Slowakei hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.

Die Kommission schlägt dem Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren Nachweise vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung eines finanziellen Beistands für die Slowakei auf der Grundlage der SURE-Verordnung zu erlassen.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag steht voll und ganz mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates in Einklang, auf deren Grundlage er ergeht.

Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wird, um dessen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung infrage kommen, wurde am 30. März angenommen.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise“, die in Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Im Rahmen dieses Vorschlags werden Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt, um die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen; damit fungiert der Vorschlag als zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄßIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument bildet die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag folgt dem Antrag eines Mitgliedstaates und stellt durch einen finanziellen Beistand der Union in Form befristeter Darlehen für einen von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat die Solidarität Europas unter Beweis. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um der Regierung zu helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.

Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.

•Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

•Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.

Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:

·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement,

·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und gleichzeitig sicherstellt, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können,

·Möglichkeiten für einen Roll-over.

2020/0215 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für die Slowakei mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 6. August 2020 hat die Slowakei die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und dessen sozioökonomischer Folgen für die Beschäftigten zu ergänzen.

(2)Der COVID-19-Ausbruch und die von der Slowakei getroffenen Sondermaßnahmen, die den Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eindämmen sollen, dürften sich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für die Slowakei bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 8,5 % bzw. 59,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das slowakische BIP 2020 um 9,0 % zurückgehen.

(3)Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in der Slowakei dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in Erwägungsgrund 4 dargelegt, hat dies zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben der Slowakei im Zusammenhang mit der nationalen Kurzarbeitsregelung und vergleichbaren Maßnahmen geführt.

(4)Im Einzelnen bildete das „Gesetz Nr. 5/2004 Slg. über Arbeitsvermittlungen“ auf das im Ersuchen der Slowakei vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, die Grundlage für die Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs, darunter auch eine Regelung für die Unterstützung von Arbeitgebern, die zwischen März 2020 und Dezember 2021 Beschäftigte vorübergehend beurlaubt haben. Diese Arbeitgeber können eine Erstattung der Lohnkosten von bis zu 80 % des regulären Bruttolohns des beurlaubten Beschäftigten beantragen; diese Erstattung ist auf 880 EUR pro Monat begrenzt und wird vorbehaltlich der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gezahlt. Zudem wurde eine Reihe von Begleitmaßnahmen eingeführt: a) ein Pauschalbetrag pro Beschäftigten von März bis Ende September 2020, der einen Umsatzrückgang von mindestens 20 % voraussetzt (monatliche Unterstützung je nach Umsatzrückgang zwischen 180 EUR und 540 EUR); b) ein Pauschalbetrag bis Ende September 2020, der an Selbstständige mit Sozialversicherungspflicht und einem Umsatzrückgang von mindestens 20 % zu zahlen ist (monatliche Unterstützung je nach Umsatzrückgang zwischen 180 EUR und 540 EUR); c) eine Erstattung in Höhe von 80 % des Bruttolohns des Beschäftigten (bis zu einem Höchstbetrag von 1 100 EUR) bis Ende September 2020 für Unternehmen, die per Dekret geschlossen wurden; sowie d) eine Pauschalzulage von monatlich 210 EUR bis Ende September 2020 für Beschäftigte mit Arbeitsvertrag, Einpersonengesellschaften und Selbstständige. Die Pauschalzulage kann als eine mit Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 vergleichbare Maßnahme betrachtet werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien von Arbeitnehmern vor Einkommensausfällen oder -verlusten zu schützen.

(5)Die Slowakei erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand festgelegten Bedingungen. Die Slowakei hat der Kommission ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1 077 457 000 EUR gestiegen sind. Dies stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in der Slowakei von den neuen Maßnahmen erfasst wird. Die Slowakei beabsichtigt, 390 262 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 56 311 400 EUR aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

(6)Die Kommission hat die Slowakei konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(7)Daher sollte der Slowakei finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen.

(8)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des AEUV bei der Kommission anzumelden.

(9)Die Slowakei sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit die Slowakei diese Ausgaben getätigt hat.

(10)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf der Slowakei sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Slowakei erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

(1)Die Union stellt der Slowakei ein Darlehen in Höhe von maximal 630 883 600 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens darf höchstens 15 Jahre betragen

(2)Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)Der finanzielle Beistand der Union wird der Slowakei von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)Slowakei trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung ergeben.

(6)Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Die Slowakei kann die nationale Kurzarbeitsregelung und Begleitmaßnahmen, so wie in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes Nr. 5/2004 Slg. über Arbeitsvermittlungen vorgesehen, finanzieren.

Artikel 4

Slowakei informiert die Kommission bis zum [DATUM: sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses] und anschließend alle sechs Monate nach der Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.