31981R1981

Verordnung (EWG) Nr. 1981/81 der Kommission von 10. Juli 1981 zur Änderung der Anhänge 1, 4, 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Amtsblatt Nr. L 193 vom 16/07/1981 S. 0016 - 0018


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1981/81 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1981 zur Änderung der Anhänge 1, 4, 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 196/81 (2), insbesondere auf Artikel 97,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 196/81, insbesondere auf Artikel 121,

nach Stellungnahme der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist zu ändern, um der Bezeichnung einer neuen zuständigen Stelle Rechnung zu tragen.

Anhang 4 derselben Verordnung ist zu ändern, um den geänderten Bezeichnungen der Verbindungsstellen Rechnung zu tragen.

Anhang 5 derselben Verordnung ist zu ändern, um zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung bestimmter Leistungen oder Kosten Rechnung zu tragen.

Anhang 8 derselben Verordnung ist zu ändern, um bestimmte Durchführungsvorschriften für die Zahlung der Familienleistungen klarzustellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird folgendermassen geändert:

Punkt G. Italien wird durch den folgenden Text ersetzt:

"G. ITALIEN: 1. Ministro del lavoro e della previdenza sociale (Minister für Arbeit und Sozialordnung), Roma

2. Ministro della Sanità (Minister für Gesundheit), Roma".

(1) ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (2) ABl. Nr. L 24 vom 28.1.1981, S. 3. (3) ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

Artikel 2

Anhang 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird folgendermassen geändert: 1. In Abschnitt A. Belgien, Nummer 7, rechte Spalte, werden die Worte "Ministère de la prévoyance sociale" durch "Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés - Rijksdienst vor kinderbijslag voor werknemers (Staatliches Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer)" ersetzt.

2. In Abschnitt G. Italien: >PIC FILE= "T0020296">

3. In Abschnitt H. Luxemburg, Teil I, Nummer 4, Arbeitslosigkeit, werden in der rechten Spalte die Worte "Office national du travail" (Staatliches Arbeitsamt)" durch "Administration de l'emploi" (Arbeitsverwaltung)" ersetzt.

Artikel 3

Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird folgendermassen geändert: 1. Unter Punkt 11. Dänemark-Frankreich wird das Wort "keine" durch folgenden Text ersetzt:

"Abkommen vom 10. Juli 1980 über den Verzicht auf Erstattung der Rentnern und deren Familienangehörigen gewährten Leistungen (Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung)."

2. Unter Punkt 13. Dänemark-Irland wird das Wort "Gegenstandslos" durch folgenden Text ersetzt: "Briefwechsel vom 22. Dezember 1980 und 11. Februar 1981 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung der Sachleistungen der Kranken-, Mutterschafts-, Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung sowie der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrollen (Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung)."

3. Unter Punkt 26 Frankreich-Irland wird das Wort "Gegenstandslos" durch folgenden Text ersetzt:

"Briefwechsel vom 30. Juli 1980 und 26. September 1980 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung der Sachleistungen der Kranken-, Mutterschafts-, Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung sowie der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle (Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung)."

4. Unter Punkt 30. Frankreich-Vereinigtes Königreich ist der Text unter Buchstabe b) durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

"b) Briefwechsel vom 25. September 1980 und 27. Januar 1981 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger unbefristeter Verzicht auf Erstattung der nach Artikel 28, Artikel 28a und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung gewährten Sachleistungen)."

Artikel 4

Anhang 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird folgendermassen geändert: 1. Unter Buchstabe a) wird die rechte Spalte durch folgenden Gedankenstrich ergänzt:

"- Deutschland und Griechenland".

2. Unter Buchstabe b) wird in der rechten Spalte nach dem ersten Gedankenstrich folgendes hinzugefügt;

"- den Niederlanden und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg".

Artikel 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Artikel 1, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1981.

Artikel 2 Absatz 3 gilt mit Wirkung vom 1. März 1976.

Artikel 3 gilt mit Wirkung vom 1. April 1973.

Artikel 4 Absatz 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1980.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 1981

Für die Kommission

Ivor RICHARD

Mitglied der Kommission