86/352/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1986 betreffend die Erweiterung der Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch die Bundesrepublik Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 205 vom 29/07/1986 S. 0050 - 0050
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 1986 betreffend die Erweiterung der Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch die Bundesrepublik Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (86/352/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 83/515/EWG des Rates vom 4. Oktober 1983 über bestimmte Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, gestützt auf die Entscheidung 84/376/EWG der Kommission vom 6. Juli 1984 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch die Bundesrepublik Deutschland (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die deutsche Regierung beabsichtigt, bestimmte Einzelheiten des Systems finanzieller Beihilfen für Maßnahmen der zeitweiligen Verringerung der Produktionskapazitäten im Fischereisektor zu erweitern und hat am 22. Januar 1986 Angaben zu diesen Erweiterungen übermittelt. Die Kommission hat nach Artikel 7 der genannten Richtlinie geprüft, ob bei den vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gegeben sind, wobei sie die Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie und die anderen bestehenden oder vorgesehenen Strukturmaßnahmen für den Fischereisektor berücksichtigt hat. Diese Entscheidung betrifft nicht die in Artikel 12 der Richtlinie 83/515/EWG genannten einzelstaatlichen Beihilfen. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Bundesrepublik Deutschland geplanten Maßnahmen zur Einführung des Systems finanzieller Beihilfen für Maßnahmen der zeitweiligen Verringerung der Produktionskapazitäten im Fischereisektor erfuellen die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft. Artikel 2 Diese Entscheidung betrifft nicht die in Artikel 12 der Richtlinie 83/515/EWG genannten einzelstaatlichen Beihilfen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 10. Juli 1986 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15. (2) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 54.