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8.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 494/186 |
P9_TA(2021)0091
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Lívia Járóka
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Lívia Járóka (2020/2198(IMM))
(2021/C 494/16)
Das Europäische Parlament,
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befasst mit einem am 9. Juli 2020 von der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof (cour d'appel/hof van beroep) Brüssel übermittelten und am 14. September 2020 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Lívia Járóka, |
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unter Hinweis darauf, dass Lívia Járóka gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung auf ihr Anhörungsrecht verzichtet hat, |
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unter Hinweis auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1), |
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gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0050/2021), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof (cour d'appel/hof van beroep) Brüssel einen Antrag auf Aufhebung der Immunität der für Ungarn gewählten Abgeordneten Lívia Járóka wegen eines Verstoßes gegen Artikel 11 Absatz 1 erster Unterabsatz des belgischen Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung und die Benutzung öffentlicher Straßen und gegen Artikel 29 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei übermittelt hat; in der Erwägung, dass es sich bei dem Verstoß insbesondere um eine Geschwindigkeitsüberschreitung handelt; |
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B. |
in der Erwägung, dass am 17. November 2018 um 10.30 Uhr eine fest installierte Radarkamera in Uccle, die in Abwesenheit eines Ordnungshüters funktioniert, einen Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines auf den Namen von Lívia Járóka zugelassenen Fahrzeugs registriert hat; in der Erwägung, dass ein Polizeibericht erstellt und Lívia Járóka am 29. November 2018 eine Kopie mit Antwortformular übermittelt wurde; in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft zum Zweck der Feststellung, ob Frau Járóka die Fahrerin des fraglichen Fahrzeugs war, mehrfach erfolglos versucht hat, sie zu befragen; in der Erwägung, dass Lívia Járóka nach Angaben des Protokolldienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten ihren Wohnsitz in Belgien nicht regularisiert hatte; in der Erwägung, dass die Akte fünfzehn Tage nach Übersendung der Kopie des Polizeiberichts der Staatsanwaltschaft in Brüssel übermittelt wurde; |
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C. |
in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht und seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden können; |
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D. |
in der Erwägung, dass erstens das Parlament nicht mit einem Gericht gleichgesetzt werden kann und zweitens der Abgeordnete im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ angesehen werden kann (2); |
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E. |
in der Erwägung, dass es allein Sache des Parlaments ist, in einem bestimmten Fall über die Aufhebung der Immunität zu entscheiden, und dass das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds der Position dieses Mitglieds in angemessener Weise Rechnung tragen kann (3); |
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F. |
in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat in keinem unmittelbaren oder offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Lívia Járóka steht und keine in Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Stimmabgabe im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellt; |
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G. |
in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall keine Anzeichen für das Vorliegen eines fumus persecutionis feststellen konnte, d. h. eines hinreichend ernsten und genauen Verdachts, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden; |
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1. |
beschließt, die Immunität von Lívia Járóka aufzuheben; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen belgischen Behörden und Lívia Járóka zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C 163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
(2) Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.
(3) Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440, Randnr. 28;