29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1772 DER KOMMISSION

vom 28. September 2017

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kanada

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (2) genehmigte der Rat die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“).

(2)

Das Abkommen sieht vor, dass Zölle auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Kanada in die Union nach dem Stufenplan für den Zollabbau in Anhang 2-A des Abkommens abgebaut oder beseitigt werden müssen. Nach Anhang 2-A sollen für bestimmte Erzeugnisse die Zölle im Rahmen von Zollkontingenten abgebaut oder beseitigt werden.

(3)

Anhang 2-A des Abkommens sieht vor, dass die Union einige dieser Kontingente nach dem Windhund-Verfahren verwaltet. Die Kommission sollte diese Zollkontingente nach den Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) verwalten.

(4)

Nach dem Abkommen müssen Erzeugnisse zur Inanspruchnahme dieser Zollkontingente den in Anhang 5 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen des Abkommens festgelegten Ursprungsregeln entsprechen.

(5)

Wie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, ist das Abkommen ab dem 21. September 2017 vorläufig anzuwenden (4). Damit eine wirksame Anwendung und Verwaltung dieser nach dem Abkommen gewährten Zollkontingente, die die Kommission nach dem Windhund-Verfahren verwaltet, gewährleistet ist, sollte diese Verordnung ab dem 21. September 2017 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada werden die im Anhang aufgeführten Zollkontingente der Union eröffnet.

Artikel 2

Die im Anhang genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, sind im Rahmen der jeweiligen im Anhang festgelegten Zollkontingente von den für Einfuhren in die Union geltenden Zöllen befreit.

Artikel 3

Die im Anhang festgelegten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 4

Zur Inanspruchnahme der mit dieser Verordnung eröffneten Zollkontingente müssen die im Anhang genannten Waren den Ursprungsregeln in Anhang 5 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits entsprechen und ihnen muss eine gültige Ursprungserklärung gemäß Anhang 2 des Protokolls beigefügt sein.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(4)  Mitteilung über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 9).


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen in Spalte 4 der Tabelle nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die in Spalte 2 der Tabelle aufgeführten und bei Annahme dieser Verordnung geltenden KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist für die Anwendung der Präferenzregelung der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen in Spalte 4 der Tabelle aufgeführten Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.8400

ex 0201 10 00

93

ganze oder halbe Tierkörper von Bisons, frisch oder gekühlt

Vom 21.9.2017 bis 31.12.2017

841 Tonnen Schlachtkörperäquivalent

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12.

3 000 Tonnen Schlachtkörperäquivalent

ex 0201 20 20

93

„quartiers compensés“ von Bisons, mit Knochen, frisch oder gekühlt

 

 

ex 0201 20 30

93

Vorderviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0201 20 50

93

Hinterviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0201 20 90

20

andere Teile von Bisons, mit Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0201 30 00  (1)

30

Fleisch von Bisons, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0202 10 00

20

ganze oder halbe Tierkörper von Bisons, gefroren

ex 0202 20 10

20

„quartiers compensés“ von Bisons, mit Knochen, gefroren

ex 0202 20 30

20

Vorderviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

ex 0202 20 50

20

Hinterviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

ex 0202 20 90

20

andere Teile von Bisons, mit Knochen, gefroren

ex 0202 30 10  (1)

20

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet, von Bisons, ohne Knochen, gefroren

ex 0202 30 50  (1)

20

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile von Bisons, ohne Knochen, gefroren (2)

ex 0202 30 90  (1)

20

anderes Fleisch von Bisons, ohne Knochen, gefroren

ex 0206 10 95

20

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch von Bisons, frisch oder gekühlt

ex 0206 29 91

31

40

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch von Bisons, gefroren

ex 0210 20 10

10

Fleisch von Bisons, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210 20 90  (3)

91

Fleisch von Bisons, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210 99 51

10

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch von Bisons, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210 99 59

10

andere Schlachtnebenerzeugnisse von Bisons, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

09.8403

0304 71 90

 

Gefrorene Filets vom Kabeljau der Arten Gadus morhua und Gadus ogac

Vom 21.9.2017 bis 31.12.2017

281

0304 79 10

 

Gefrorene Filets vom Polardorsch (Boreogadus saida)

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12.

1 000

09.8404 (4)

 

 

Garnelen, gefroren, geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2 kg:

Vom 21.9.2017 bis 31.12.2017

6 446

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12.

23 000

ex 0306 16 91

10

Garnelen der Art Crangon crangon

ex 0306 16 99

21

31

91

andere Kaltwassergarnelen (Pandalus spp.)

ex 0306 17 91

10

Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

ex 0306 17 92

21

91

Garnelen der Gattung Penaeus

ex 0306 17 93

10

Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

ex 0306 17 94

10

Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

ex 0306 17 99

11

91

andere

 

 

Garnelen, nicht gefroren, geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2 kg:

ex 0306 95 19

10

Garnelen der Art Crangon crangon

ex 0306 95 20

21

91

andere Kaltwassergarnelen (Pandalus spp.)

ex 0306 95 30

21

91

Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

ex 0306 95 40

10

Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

ex 0306 95 90

10

andere

1605 21 90

 

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, nicht in luftdichten Behältnissen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2 kg

1605 29 00

 

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, in luftdichten Behältnissen

09.8405

0710 40 00

 

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

Vom 21.9.2017 bis 31.12.2017

374

2005 80 00

 

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018

2 667

Vom 1.1.2019 bis 31.12.2019

4 000

Vom 1.1.2020 bis 31.12.2020

5 333

Vom 1.1.2021 bis 31.12.2021

6 667

Vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12.

8 000


(1)  Wird bei der Anmeldung dieses Erzeugnisses zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ein Antrag auf Inanspruchnahme dieses Zollkontingents gestellt, gibt der Wirtschaftsbeteiligte die laufende Nummer 09.8401 an. Zur Umrechnung des angemeldeten Nettogewichts des Erzeugnisses in Schlachtkörperäquivalente wird im elektronischen Kontingentsystem der Kommission ein Koeffizient von 1,3 angewandt.

(2)  Die Zulassung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung, die den in der Verordnung (EWG) Nr. 139/81 der Kommission (ABl. L 15 vom 17.1.1981, S. 4) festgesetzten Voraussetzungen entspricht.

(3)  Wird bei der Anmeldung dieses Erzeugnisses zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ein Antrag auf Inanspruchnahme dieses Zollkontingents gestellt, gibt der Wirtschaftsbeteiligte die laufende Nummer 09.8402 an. Zur Umrechnung des angemeldeten Nettogewichts des Erzeugnisses in Schlachtkörperäquivalente wird im elektronischen Kontingentsystem der Kommission ein Koeffizient von 1,35 angewandt.

(4)  Zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen, die im Rahmen des anwendbaren Ursprungskontingents unter der laufenden Nummer 09.8310 gemäß Anhang 5 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Anlage A (Ursprungskontingente) Abschnitt B des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits aus Kanada ausgeführt werden, dürfen nicht im Rahmen dieses Zollkontingents in die Union eingeführt werden.