20.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8617 — Allianz/LV general insurance businesses)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 312/07)

1.

Am 13. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

—

Allianz Holding plc (Vereinigtes Königreich), kontrolliert von Allianz SE („Allianz“, Deutschland), Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe Allianz (Deutschland),

—

allgemeines Nichtlebensversicherungsgeschäft im Vereinigten Königreich von Liverpool Victoria General Insurance Group Limited („LVGI“) (Vereinigtes Königreich),

—

LVGI (Vereinigtes Königreich), indirekt kontrolliert von Liverpool Victoria Friendly Society Limited („LV“) (Vereinigtes Königreich).

Allianz (über die Tochtergesellschaft Allianz Holdings plc) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Nichtlebensversicherungsgeschäfts im Vereinigten Königreich von LVGI („Zielunternehmen“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—

Allianz ist ein globales, an der Frankfurter Börse notiertes Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in München, das schwerpunktmäßig im Bereich Lebens- und Nichtlebensversicherungen tätig ist.

—

Zielunternehmen: Nichtlebensversicherungsgeschäft im Vereinigten Königreich von LV. LV ist eine Finanzdienstleistungsgruppe und Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Vereinigten Königreich, die verschiedene Produkte aus dem Bereich Lebens- und Nichtlebensversicherungen anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8617 — Allianz/LV general insurance businesses

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.