13.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. September 2009

über die Maßnahme C 19/08 (ex NN 13/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Sandretto Industrie S.r.l. durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7184)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/215/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Entscheidung vom 29. Januar 2007 (1) (nachstehend „Genehmigungsentscheidung“ genannt) genehmigte die Kommission eine Rettungsbeihilfe von 5 Mio. EUR zugunsten des Unternehmens Sandretto Industrie S.r.l. (nachstehend „Sandretto“ genannt). Bei der Beihilfe handelte es sich um eine Bürgschaft für zwei Kreditlinien privater Banken, deren Konditionen erst nach der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission festzulegen waren. Italien verpflichtete sich, die Bürgschaft innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Übernahme aufzuheben und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Beihilfe einen Umstrukturierungsplan für Sandretto vorzulegen.

(2)

Da die Kommission keine Informationen über die Entwicklung der Lage erhalten hatte, forderte sie Italien mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 (das unter der Nummer D/54995 registriert wurde) auf, sie über den Stand der Sache zu unterrichten.

(3)

Italien teilte der Kommission in seinem Antwortschreiben vom 21. Januar 2008 (das unter der Nummer A/1233 registriert wurde) mit, die Beihilfe sei in zwei Teilen am 24. Juli 2007 bzw. am 13. August 2007 ausgezahlt worden.

(4)

Mit Schreiben vom 23. Januar 2008 (das unter der Nummer D/50314 registriert wurde) forderte die Kommission Italien auf, das Auslaufen der Bürgschaft am 24. Januar 2008 zu bestätigen oder ihr einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, und fügte hinzu, die Dienststellen der Kommission würden die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorschlagen, wenn nicht umgehend eine Antwort einginge.

(5)

Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 (das unter der Nummer A/2526 registriert wurde) teilte Italien der Kommission mit, dass der erste Teil der Bürgschaft am 24. Januar 2008 ausgelaufen sei und dass sich Italien nach dem Scheitern mehrerer Versuche, das Unternehmen zu verkaufen, umgehend an das zuständige Gericht gewandt habe, um das Insolvenzverfahren abzuwenden.

(6)

Die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (nachstehend „Einleitungsentscheidung“ genannt) wurde zusammen mit der Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Italien übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 19. Mai 2008 (das unter der Nummer A/9253 registriert wurde). Stellungnahmen Beteiligter gingen nicht ein.

(7)

Mit Schreiben vom 20. August 2008 (das unter der Nummer D/53263 registriert wurde) und 20. Oktober 2008 (das unter der Nummer D/54063 registriert wurde) verlangte die Kommission zusätzliche Informationen, die Italien mit Schreiben vom 18. September 2008 (das unter der Nummer A/19134 registriert wurde) bzw. 4. November 2008 (das unter der Nummer A/23219 registriert wurde) übermittelte.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

Der Empfänger

(8)

Sandretto fertigt und verkauft Pressen zum Einspritzen thermoplastischer Kunststoffe. Das Unternehmen wurde 1947 als „Fratelli Sandretto“ gegründet und hat seitdem mehrmals den Namen und die Rechtsform gewechselt. 2007, als ihm die Beihilfe gewährt wurde, spielte Sandretto mit einem Umsatz von 30 Mio. EUR und 340 Mitarbeitern in seinen beiden Betrieben in den Gemeinden Grugliasco und Pont Canavese (Provinz Turin), die beide für Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht kommen, für die örtliche Wirtschaft eine wichtige Rolle.

(9)

Das Unternehmen wurde im März 2006 für insolvent erklärt und später im Hinblick auf seine mögliche Fortführung (3) zum Sonderverwaltungsverfahren zugelassen. Es wurde dann jedoch auf die Fortführung des Unternehmens verzichtet, so dass der Verwalter nach dem Verfahren des Gesetzesvertretenden Dekrets 270/1999 (4) mit Genehmigung des zuständigen Ministers vom 27. Februar 2007 die Liquidation des Unternehmens und den Verkauf der Aktiva einleitete.

(10)

Nachdem mehrere öffentliche Angebote für den Verkauf des Großteils der Aktiva (5) zu keinem zufrieden stellenden Ergebnis geführt hatten, wurde am 24. Mai 2008 eine vorläufige Einigung mit dem brasilianischen Unternehmen Indústrias Romi S.A. erzielt und am 12. Juni 2008 der endgültige Vertrag zwischen Sandretto und der ROMI Italia S.r.l., der italienischen Tochtergesellschaft des Erwerbers, unterzeichnet.

(11)

Am 29. Juli 2008 wurde dieses Rechtsgeschäft vom zuständigen Turiner Gericht bestätigt; Sandretto hat daher an diesem Tag seine Tätigkeit vollständig eingestellt und hört auf, als juristische Person zu bestehen, sobald die Aktiva unter den Gläubigern aufgeteilt sind.

Die Beihilfemaßnahme

(12)

Die Rettungsbeihilfe war zwar am 29. Januar 2007 genehmigt worden, die zugrunde liegenden Kreditlinien von insgesamt 5 Mio. EUR wurden jedoch erst rund sechs Monate später gewährt: die erste am 24. Juli 2007 und die zweite am 13. August 2007. Nach Angaben Italiens benötigten die Verwalter diese Zeit, um die Privatbanken auszuwählen, die die Kreditlinien gewähren sollten, und um die Finanzierungsbedingungen zu vereinbaren.

(13)

Die Rettungsbeihilfe wurde in Form einer Bürgschaft für zwei Kreditlinien der Banca Popolare di Novara und der Banca Intesa Sanpaolo zu je 2,5 Mio. EUR gewährt.

(14)

Die Bürgschaft, die den ersten Teil der Beihilfe darstellt, lief nach Angaben Italiens am 24. Januar 2008 aus. In den sechs Monaten nach der Genehmigung der Beihilfe legte Italien keinen Plan für die Umstrukturierung (oder die Liquidation) des Unternehmens vor. Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens teilte Italien der Kommission mit, dass die staatliche Bürgschaft für beide Darlehen in Anspruch genommen worden war (6).

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(15)

In der Einleitungsentscheidung stellte die Kommission fest, es gebe keine Hinweise dafür, dass die Rettungsbeihilfe Sandretto nach dem 24. Januar 2008, d. h. nach Ablauf der sechs Monate nach der Übernahme des ersten Teils der Bürgschaft, nicht mehr zugutegekommen sei.

(16)

Ferner zweifelte die Kommission, ob die unzulässigerweise verlängerte Rettungsbeihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Erwägungsgründe 34 bis 51 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) (nachstehend „Leitlinien“ genannt) angesehen werden könnte, insbesondere, da kein Umstrukturierungsplan vorlag.

IV.   STELLUNGNAHME ITALIENS

(17)

Italien übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 18. Mai 2008 und teilte mit, die Bürgschaft für die in zwei Raten — am 24. Juli und 13. August 2007 — ausgezahlte Finanzierung sei von den darlehensgebenden Banken am 23. März bzw. 4. April 2008 in Anspruch genommen worden.

(18)

Die Forderung, die der Staat infolge der Inanspruchnahme der Bürgschaft gegenüber Sandretto erworben habe, sei eine vorabzugsfähige Forderung. Dies bedeute, dass der Staat für die Zwecke der Beitreibung der Forderung bevorrechtigter Gläubiger sei. Es sei mit hinreichender Sicherheit abzusehen, dass die Finanzierung vollständig beigetrieben werden könne.

(19)

Abschließend macht Italien Angaben zur Liquidität von Sandretto und zu den öffentlichen Angeboten für den Verkauf der Aktiva im Zeitraum Juni 2007 bis Mai 2008, die zum Teilerwerb durch die ROMI Italia S.r.l. geführt haben.

(20)

Später übermittelte Italien als Antwort auf die Fragen der Kommission zum Verkauf bestimmter Aktiva an die ROMI Italia S.r.l. folgende Informationen.

(21)

Die ROMI Italia S.r.l. habe einen Teil der Aktiva von Sandretto für 7,9 Mio. EUR erworben. Dieser Preis liege zwar unter dem bei der Bewertung des Unternehmens im Juni 2007 ermittelten Preis, sei jedoch der beste, der nach dem Misserfolg mehrerer öffentlicher Angebote zu erzielen gewesen sei. Er entspreche daher dem Marktwert.

(22)

Am 29. Juli 2008 habe Sandretto aufgrund der Entscheidung des Turiner Gerichts seine Tätigkeit vollständig eingestellt und höre auf, als juristische Person zu bestehen, sobald die Aktiva unter den Gläubigern aufgeteilt seien.

(23)

Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die ROMI Italia S.r.l. von Sandretto keine Verbindlichkeiten übernommen habe. Sandretto habe allen Mitarbeitern gekündigt, und die ROMI Italia S.r.l. habe neue, andere Arbeitsverhältnisse begründet und nur einen Teil der ehemaligen Sandretto-Mitarbeiter eingestellt. Die ROMI Italia S.r.l. sei nicht in Verträge mit Vertretern, Lieferanten oder Kunden von Sandretto eingetreten, sondern lediglich in die für die Betriebsführung unbedingt erforderlichen Verträge (Strom und Gas, Instandhaltung, Sicherheit).

V.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

V.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(24)

Die Rettungsmaßnahme ist nach Auffassung der Kommission eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Sie wurde in Form einer Bürgschaft gewährt, die einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil darstellt. Es handelt sich um eine selektive Maßnahme, die nur Sandretto betrifft und wahrscheinlich den Wettbewerb verfälscht, indem sie dem Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft, denen die Beihilfe nicht zugutekommt. Der Markt, auf dem Sandretto tätig ist, ist durch einen umfangreichen innergemeinschaftlichen Handel geprägt (8).

V.2.   Vereinbarkeit der Rettungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(25)

Nach Erwägungsgrund 25 Buchstabe a der Leitlinien darf eine Rettungsbeihilfe nur für höchstens sechs Monate ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen gewährt werden.

(26)

Im vorliegenden Fall wurde das erste Darlehen am 24. Juli 2007 ausgezahlt. Die Bürgschaft hätte daher bis zum 24. Januar 2008 aufgehoben und das Darlehen zurückgezahlt werden müssen, wie Italien in der Mitteilung vom 2. Februar 2008 (9) anerkennt.

(27)

Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Rettungsbeihilfe hatte sich Italien verpflichtet, die Bürgschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung des Darlehens aufzuheben und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Beihilfe einen Umstrukturierungsplan für Sandretto vorzulegen.

(28)

Italien hat jedoch keinen Plan für die Umstrukturierung (oder die Liquidation) des Unternehmens vorgelegt. Die Bürgschaft wurde nach Ablauf der sechs Monate in Anspruch genommen, so dass Sandretto eine Verbindlichkeit gegenüber dem Staat in Höhe von 5 Mio. EUR entstanden ist. Italien hat nicht nachgewiesen, dass diese Verbindlichkeit erfüllt wurde.

(29)

Auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Erwägungsgrund 26 der Leitlinien sind nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung verlängert sich die Frist bis zur Entscheidung der Kommission über den Umstrukturierungsplan, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung der Rettungsbeihilfe vorgelegt wurde, was hier nicht geschehen ist.

(30)

Zudem kann eine über die sechs Monate hinaus verlängerte Bürgschaft nicht als (wenn auch rechtswidrige) Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden, da weder ein Umstrukturierungsplan noch irgendeine andere Maßnahme angemeldet wurde, die die Voraussetzungen der Erwägungsgründe 34ff. der Leitlinien erfüllen könnte.

(31)

Die Rettungsbeihilfe ist demnach unter Verstoß gegen die Genehmigungsentscheidung durchgeführt worden und kann nicht als Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden, weil keine der in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt ist.

(32)

Da die Rettungsbeihilfe dem Empfänger auch noch nach Ablauf der in der Genehmigungsentscheidung angegebenen sechs Monate zugutegekommen ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass nach dem 24. Januar 2008 eine missbräuchliche Anwendung von Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (10) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) vorliegt, da der Empfänger die Beihilfe unter Verstoß gegen eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 3 der Verfahrensverordnung verwendet hat.

V.3.   Rückforderung

(33)

Im Einklang mit Erwägungsgrund 15 der Verfahrensverordnung stellt die Kommission fest, dass sich die „missbräuchliche Anwendung von Beihilfen […] auf die Funktionsweise des Binnenmarkts in ähnlicher Weise wie eine rechtswidrige Beihilfe auswirken [kann] und […] demnach in ähnlicher Weise behandelt werden [sollte].“

(34)

Nach Artikel 14 der Verfahrensverordnung entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Artikel 14 gilt nach Artikel 16 bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen entsprechend. Was die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe nach dem 24. Januar 2008 angeht, so hat Italien alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die zugunsten von Sandretto gewährte Beihilfe zurückzufordern und die Zahlung von Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem die missbräuchlich angewendete Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu verlangen.

(35)

Da im vorliegenden Fall nach der Gewährung der Beihilfe im Einklang mit dem Liquidationsverfahren nach italienischem Recht ein Rechtsgeschäft vorgenommen wurde (11), muss die Kommission prüfen, ob der Vorteil auf den Erwerber übergegangen ist. Zu diesem Zweck muss die Kommission prüfen, ob die Aktiva zum Marktpreis verkauft wurden. Wenn festgestellt wird, dass sie in Wirklichkeit zu einem unter ihrem Marktwert liegenden Preis verkauft wurden, muss die Rückforderungsanordnung auf den Erwerber ausgeweitet werden (12).

(36)

Auf Verlangen der Kommission teilte Italien mit (13), dass die ROMI Italia S.r.l. von Sandretto den Großteil der Aktiva für zusammen 7,9 Mio. EUR erworben hat, davon 2,48 Mio. EUR für Beteiligungen an ausländischen Unternehmen und 5,42 Mio. EUR für sonstige materielle und immaterielle Vermögenswerte (Gebäude, Maschinen, Marken). Der für die materiellen und immateriellen Vermögenswerte erzielte Preis (5,42 Mio. EUR) liegt unter dem bei der Bewertung im Juni 2007 ermittelten Preis von 7,5 Mio. EUR. Er ist jedoch höher als jedes andere im Liquidationsverfahren abgegebene Angebot. Nach Auffassung Italiens entspricht er daher dem Marktwert.

(37)

Ferner ergibt sich aus den Verträgen zwischen Sandretto und der ROMI Italia S.r.l. sowie aus den Mitteilungen Italiens, dass die ROMI Italia S.r.l. von Sandretto keine Verbindlichkeiten übernommen hat, dass Sandretto allen Mitarbeitern gekündigt und die ROMI Italia S.r.l. neue Arbeitsverhältnisse begründet und nur einen Teil der ehemaligen Sandretto-Mitarbeiter eingestellt hat und dass die ROMI Italia S.r.l. nicht in Verträge mit Vertretern, Lieferanten oder Kunden von Sandretto eingetreten ist, sondern lediglich in die unbedingt erforderlichen Liefer- und Sicherheitsverträge.

(38)

Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die ROMI Italia S.r.l. die Unternehmenstätigkeit von Sandretto nicht fortführt. Die Kommission geht daher davon aus, dass hier kein laufendes Unternehmen verkauft wurde, sondern einzelne Aktiva. Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügbaren Informationen hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass der von der ROMI Italia S.r.l. gezahlte Preis nicht der Marktpreis war.

(39)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass mit der Beihilfe ausschließlich Sandretto ein Vorteil verschafft wurde, der nicht auf die ROMI Italia S.r.l. übergegangen ist. Die Rückforderungsanordnung ist daher unmittelbar an Sandretto zu richten.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(40)

Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass die über den 24. Januar 2008 hinaus verlängerte Rettungsbeihilfe von 5 Mio. EUR, die Sandretto bis zur vollständigen Einstellung seiner Tätigkeit am 29. Juni 2009 zugutekam, eine missbräuchlich verwendete Beihilfe darstellt, die nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann und die Italien von dem begünstigten Unternehmen Sandretto zurückfordern muss —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 5 Mio. EUR, die von Italien zugunsten des Unternehmens Sandretto Industrie S.r.l. gewährt und von diesem nach dem 24. Januar 2008 missbräuchlich verwendet wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Italien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (14) nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Italien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2009

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  Beihilfesache N 802/06 (ABl. C 43 vom 27.2.2007, S. 2).

(2)   ABl. C 137 vom 4.6.2008, S. 12.

(3)  Artikel 54 des Gesetzesvertretenden Dekrets 270/1999, siehe Fußnote 4.

(4)  Nuova disciplina dell’amministrazione straordinaria delle grandi imprese in stato di insolvenza, a norma dell’articolo 1 della legge 30 luglio 1998, n. 274 (Neuregelung der Sonderverwaltung insolventer Großunternehmen nach Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1998, Nr. 274), Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 185 vom 9. August 1999.

(5)  Zu den verbleibenden Aktiva gehört vor allem das Sandretto-Museum, in dem zahlreiche Designobjekte aus Kunststoff ausgestellt sind.

(6)  Vgl. Erwägungsgrund 17.

(7)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(8)  Vgl. Erwägungsgründe 4 bis 6 der in Fußnote 1 zitierten Genehmigungsentscheidung.

(9)  Vgl. Erwägungsgründe 16 bis 18 der Einleitungsentscheidung.

(10)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(11)  Vgl. Erwägungsgrund 9.

(12)  Randnrn. 32 bis 35 der Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4).

(13)  Vgl. Erwägungsgrund 7.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).