EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.4.2023
COM(2023) 240 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates
ANHANG I
Kriterien für die Festlegung des technischen Zielpfads für Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand über dem Referenzwert von 60 % des BIP oder deren öffentliches Defizit über dem Referenzwert von 3 % des BIP liegt
Bei Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand über dem Referenzwert von 60 % des BIP oder deren öffentliches Defizit über dem Referenzwert von 3 % des BIP liegt, muss der technische Zielpfad sicherstellen, dass
a)sich der auf zehn Jahre ausgelegte Zielpfad für den Schuldenabbau spätestens bis zum Ende des Anpassungszeitraums ohne weitere Haushaltsmaßnahmen auf einem plausibel rückläufigen Pfad befindet oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird,
b)das öffentliche Defizit in demselben Zehnjahreszeitraum ohne weitere Haushaltsmaßnahmen unter den Referenzwert von 3 % des BIP gesenkt und darunter gehalten wird,
c)der technische Zielpfad in den Jahren, in denen das Defizit des betreffenden Mitgliedstaats voraussichtlich über dem Referenzwert von 3 % des BIP liegen wird und die Überschreitung nicht geringfügig und vorübergehend ist, ebenfalls mit dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in der durch die Verordnung [X] geänderten Fassung genannten Richtwert in Einklang steht,
d)die Anpassung nicht auf die letzten Jahre des Anpassungszeitraums verschoben wird, d. h. die Konsolidierungsanstrengung während der Laufzeit des mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans des Mitgliedstaats zumindest in einem proportionalen Verhältnis zur Gesamtanstrengung im gesamten Anpassungszeitraum steht,
e)die öffentliche Schuldenquote am Ende des Planungszeitraums niedriger ist als im Jahr vor Beginn des technischen Zielpfads und
f)das nationale Nettoausgabenwachstum während des Planungszeitraums grundsätzlich im Durchschnitt unter dem mittelfristigen Produktionswachstum bleibt.
ANHANG II
Angaben, die in den mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen
Der mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan eines Mitgliedstaats muss Folgendes enthalten:
a)Den in Artikel 11 genannten nationalen Nettoausgabenpfad. Die anderen Haushaltsvariablen, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen und die unter die Bestimmung des Begriffs „Nettoausgaben“ in Artikel 2 fallen, bestehen aus Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Unionsfonds und konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausgeglichen werden.
b)Den projizierten Pfad für das Wachstum der Staatseinnahmen bei unveränderter Politik.
c)Den projizierten Pfad für die öffentliche Schuldenquote.
d)Angaben zu impliziten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung und zu Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Haushalte auswirken könnten, einschließlich staatlicher Bürgschaften, notleidender Kredite und Verbindlichkeiten aus den Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen, einschließlich ihres Umfangs, sowie zu potenziellen Ausgaben und Verpflichtungen aus Gerichtsverfahren und – soweit wie möglich – zu Eventualverbindlichkeiten in den Bereichen Katastrophen und Klima.
e)Die Hauptannahmen bezüglich der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen und der wichtigsten ökonomischen Variablen, die maßgeblich sind, um zu gewährleisten, dass sich der öffentliche Schuldenstand einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau annähert und das öffentliche Defizit unter dem Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird.
f)Wenn die unter Buchstabe e genannten Annahmen des Mitgliedstaats von den Annahmen der Kommission abweichen, die diese unter der Prämisse, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, für den Anpassungszeitraum des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans und den darauffolgenden Zehnjahreszeitraum unterstellt: gebührende Erläuterungen und Begründungen mit stichhaltigen wirtschaftlichen Argumenten für diese Abweichungen.
g)Eine Analyse, wie Veränderungen bei den wichtigsten ökonomischen Annahmen die Haushaltslage und den Schuldenstand des Mitgliedstaats beeinflussen würden.
h)Falls zutreffend, eine gebührende (d. h. relevante stichhaltige und überprüfbare wirtschaftliche Argumente enthaltende) Darlegung der Gründe, warum von dem von der Kommission vorgegebenen technischen Zielpfad abgewichen wird.
i)Die Reform- und Investitionsprioritäten, mit denen die laut den länderspezifischen Empfehlungen größten Herausforderungen angegangen werden sollen, unter Berücksichtigung des Stands der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen.
j)Die Gesamtausgaben für öffentliche Investitionen sowie die Ausgaben für Reformen und öffentliche Investitionen, mit denen die in Anhang VI genannten gemeinsamen Prioritäten der Union verfolgt werden sollen.
k)Falls zutreffend, Angaben zu speziellen terminierten und überprüfbaren Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum nach Artikel 13 verlängert werden soll, einen Zeitplan für deren Umsetzung sowie stichhaltige wirtschaftliche Argumente, dass diese Reform- und Investitionszusagen unter Berücksichtigung der in Anhang VII genannten Bewertungskriterien die Kriterien des Artikels 13 erfüllen.
l)Eine möglichst umfassende Quantifizierung der erwarteten Auswirkungen der unter Buchstabe k genannten Reformen und Investitionen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und auf Wachstum und Beschäftigung, gegebenenfalls im Einklang mit den gemeinsamen Methoden.
m)Falls möglich, die mittelfristigen Auswirkungen der unter Buchstabe k genannten Reform- und Investitionszusagen auf den Haushalt und ihre potenziellen mittelfristigen Auswirkungen auf das Wachstum.
n)Falls zutreffend, die Reformen und Investitionen, mit denen die im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht festgestellten makroökonomischen Ungleichgewichte korrigiert werden sollen.
o)Die geplante Gesamthöhe der während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans national finanzierten öffentlichen Investitionen.
p)Bei Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand eine geringe Herausforderung darstellt, die aufgrund der Bevölkerungsalterung aber vor hohen impliziten Verbindlichkeiten stehen, sollten die Herausforderungen für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beim nationalen Zielpfad für die Nettoausgaben und bei den in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen vorgesehenen Reformen gebührend berücksichtigt werden.
q)Angaben zur Konsultation von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Interessenträgern vor Ausarbeitung des Plans.
ANHANG III
Angaben, die in den jährlichen Fortschrittsberichten der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen
Die jährlichen Fortschrittsbericht müssen Folgendes enthalten:
a)Einen Vergleich zwischen den geplanten Nettoausgaben entsprechend dem vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad und den tatsächlichen Nettoausgaben, wie sie sich aus den Ist-Daten ergeben.
b)Einen Vergleich zwischen den Projektionen für die wichtigsten ökonomischen Variablen, die im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan enthalten sind, und den Ist-Daten für diese Variablen ab Beginn der Laufzeit dieses Plans sowie die Auswirkungen auf die Einhaltung des vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfads und die Auswirkungen auf den in diesem Plan enthaltenen projizierten Pfad für die öffentliche Schuldenquote.
c)Eine Analyse der Durchführung der diskretionären einnahmenseitigen Maßnahmen im Vorjahr.
d)Die Fortschritte, die bei den im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan gemäß Anhang II Buchstaben i und j sowie gegebenenfalls Buchstaben k und n abgegebenen Reform- und Investitionszusagen erzielt wurden, sowie die für das darauffolgende Jahr geplante Umsetzung dieser Zusagen.
e)Angaben dazu, wie der Mitgliedstaat im folgenden Jahr die länderspezifischen Empfehlungen des Vorjahres sowie gegebenenfalls die Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets umsetzen will.
f)Während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität Angaben zu den Fortschritten bei der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans, um der in Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten halbjährlichen Berichtspflicht im Rahmen des Europäischen Semesters nachzukommen.
g)Angaben zur Entwicklung der im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan ausgewiesenen und in Anhang II Buchstabe d genannten Eventualverbindlichkeiten und – soweit relevant – der impliziten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung sowie Angaben zu den Eventualverbindlichkeiten und impliziten Verbindlichkeiten im folgenden Jahr.
h)Die Hauptannahmen bezüglich der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen und der wichtigsten ökonomischen Variablen in den folgenden Jahren des Anpassungszeitraums, einschließlich der öffentlichen Schuldenquote.
i)Die unter der Annahme einer unveränderten Politik für die folgenden Jahre des Anpassungszeitraums erstellten Projektionen für die öffentlichen Ausgaben und Einnahmen sowie deren Hauptkomponenten, einschließlich der öffentlichen Investitionsausgaben.
j)Die geplanten öffentlichen Ausgaben und Einnahmen in Prozent des BIP und deren Hauptkomponenten in den folgenden Jahren des Anpassungszeitraums unter Berücksichtigung des vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfads.
k)Eine Beschreibung und Quantifizierung der ausgaben- und einnahmenseitigen Maßnahmen, die zur Überbrückung der Lücke zwischen den unter Buchstabe i genannten Ausgaben- und Einnahmenprojektionen unter der Annahme einer unveränderten Politik und den unter Buchstabe j geplanten Ausgaben und Einnahmen zu treffen sind.
l)Gegebenenfalls eine Analyse der Entwicklung der makroökonomischen Ungleichgewichte, die im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht festgestellt wurden, und der Auswirkungen der Umsetzung der gemäß Anhang II Buchstabe n im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan ausgewiesenen einschlägigen Reformen und Investitionen auf diese Ungleichgewichte.
m)Angaben zur Befolgung einer Verwarnung der Kommission oder einer Empfehlung des Rates nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV.
n)Angaben zu Entwicklungen am Arbeitsmarkt, bei Kompetenzen und bei Sozialpolitik und zur Umsetzung von Politikmaßnahmen, die im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte und den nach Artikel 148 AEUV festgelegten beschäftigungspolitischen Leitlinien die soziale Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten hin zu besseren Arbeits- und Lebensbedingungen fördern. Hierzu zählen auch die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen im Hinblick auf Fortschritte bei den nationalen Zielen in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung bis 2030.
o)Die in Artikel 22 genannte Bewertung der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen.
ANHANG IV
Funktionsweise des Kontrollkontos
Auf dem in Artikel 21 genannten Kontrollkonto für jeden Mitgliedstaat wird ein Minus verbucht, wenn die tatsächlichen Nettoausgaben in dem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr über dem vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad liegen.
Auf dem Kontrollkonto wird ein Plus verbucht, wenn die tatsächlichen Nettoausgaben in dem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr unter dem vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad liegen.
Der kumulierte Saldo des Kontrollkontos in einem bestimmten Zeitraum ergibt sich aus der Summe der in diesem Zeitraum verbuchten jährlichen positiven oder negativen Kontobewegungen.
ANHANG V
Methode für die Plausibilitätsprüfung durch die Kommission
Die in Artikel 8 genannte Methode für die Plausibilitätsprüfung stützt sich auf folgende Bedingungen:
·Die öffentliche Schuldenquote sollte sinken oder unter Zugrundelegung der deterministischen Szenarien des im Debt Sustainability Monitor 2022 dargelegten Rahmens der Kommission für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten werden.
·Das Risiko, dass die öffentliche Schuldenquote in den fünf Jahren nach Ablauf des Anpassungszeitraums des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans nicht sinkt, ist ausreichend gering. Das Risiko wird mithilfe der stochastischen Analyse der Kommission bewertet.
ANHANG VI
Gemeinsame Prioritäten der Union
Die in Artikel 12 Buchstabe b genannten gemeinsamen Prioritäten der Union sind:
a)der europäische Grüne Deal, einschließlich des Übergangs zur Klimaneutralität bis 2050 und die Umsetzung auf nationaler Ebene über die nationalen Energie- und Klimapläne,
b)die europäische Säule sozialer Rechte einschließlich der zugehörigen Ziele für Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung bis 2030,
c)das Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade, dem auf nationaler Ebene durch die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade Rechnung getragen wird,
d)
ein Strategischer Kompass für Sicherheit und Verteidigung – Für eine Europäische Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger, Werte und Interessen schützt und zu Weltfrieden und internationaler Sicherheit beiträgt
.
ANHANG VII
Rahmen für die Bewertung der Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll
1.Anwendungsbereich
Dieser Bewertungsrahmen soll
–der Kommission als Grundlage für die Bewertung dienen, ob die in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen enthaltenen Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraums verlängert werden soll, die in Artikel 13 Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllen. Er stellt somit die Grundlage für die Anwendung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Bewertungskriterien dar und soll einen ausgewogenen und transparenten Prozess gewährleisten;
–als Grundlage für die Bewertung dienen, ob die einzelnen Reform- und Investitionszusagen die in Artikel 13 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllen. Damit stellt der Bewertungsrahmen auch die Grundlage für die Anwendung der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Bedingungen zu demselben Zweck dar.
2.Bewertungskriterien
Nach Artikel 13 Absatz 2 müssen die in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen enthaltenen Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, in einem angemessenen Verhältnis zu den im jüngsten Debt Sustainability Monitor festgestellten Herausforderungen für den öffentlichen Schuldenstand und den für das mittelfristige Wachstum bestehenden Herausforderungen stehen. Bei Mitgliedstaaten, in denen die Herausforderungen für den öffentlichen Schuldenstand mit erheblichen Herausforderungen für das mittelfristige Wachstum verbunden sind, wird erwartet, dass mit dem Reform- und Investitionspaket auch Hindernisse für das mittelfristige Wachstum angegangen werden.
Die Reform- und Investitionszusagen müssen in ihrer Gesamtheit die folgenden Kriterien erfüllen:
2.1Die Reform- und Investitionszusagen sind wachstumsfördernd
–Unter Zugrundelegung glaubwürdiger, gut dokumentierter und vorsichtiger Annahmen wird erwartet, dass die Reform- und Investitionszusagen das Wachstumspotenzial der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats erheblich und nachhaltig steigern.
2.2Die Reform- und Investitionszusagen fördern die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
–Es wird erwartet, dass die Reform- und Investitionszusagen mittelfristig eine erhebliche strukturelle Verbesserung der öffentlichen Finanzen herbeiführen, indem sie die öffentlichen Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats strukturell senken oder seine öffentlichen Einnahmen strukturell steigern.
2.3Durch die Reform- und Investitionszusagen werden in Anhang VI genannte Prioritäten der Union verfolgt
–Die Reform- und Investitionszusagen tragen erheblich zur Verfolgung mindestens einer der in Anhang VI genannten Prioritäten der Union bei.
2.4 Die Reform- und Investitionszusagen tragen in ihrer Gesamtheit zur Umsetzung der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen und – falls zutreffend – der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht abgegebenen Empfehlungen bei
–Es wird erwartet, dass durch die Reform- und Investitionszusagen in ihrer Gesamtheit, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, die in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls den Empfehlungen im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht ermittelten Herausforderungen angegangen werden und dabei – falls relevant – dem Umfang und der Größe der Herausforderungen des jeweiligen Landes und den im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne abgegebenen Zusagen Rechnung getragen wird.
2.5 Die Reform- und Investitionszusagen stellen sicher, dass die national finanzierten öffentlichen Investitionen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans insgesamt höher sind als das mittelfristige Niveau dieser Investitionen vor der Laufzeit des Plans
–Ob die national finanzierten öffentlichen Investitionen während der Laufzeit des Plans höher sind als das mittelfristige Niveau vor der Laufzeit des Plans.
Ferner sollte jede der von den Mitgliedstaaten abgegebenen Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, hinreichend detailliert, auf die ersten Jahre des Plans vorgezogen, terminiert und überprüfbar sein.
–Die Reform- und Investitionszusagen sind klar beschrieben, und die einzelnen Elemente jeder Reform und Investition sind detailliert dargelegt, sodass die Kommission ihre Bewertung nach den Nummern 2.1 bis 2.5 auch in Bezug auf Umsetzung und Überwachung vornehmen kann.
–Die Reformen werden innerhalb der Laufzeit des Plans umgesetzt.
–Die Investitionen werden spätestens bis zum Ende des Anpassungszeitraums getätigt.
–Der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan enthält klare und realistische, relevante und robuste Indikatoren, anhand deren die Fortschritte bei der wirksamen Umsetzung der Reform- und Investitionszusagen überprüft werden können.