EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.4.2023
COM(2023) 240 final
2023/0138(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets und soll die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts) ersetzen. Weitere Teile des Pakets sind ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts) sowie ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten. Das Paket zielt daher auf eine Reform des haushaltspolitischen Rahmens der EU ab.
Um den Lehren aus der weltweiten Finanzkrise und der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet Rechnung zu tragen, wurde 2011 als Teil des „Sechserpakets“ die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 geändert, des Weiteren wurde die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 geändert, und es wurde die Richtlinie 2011/85/EU angenommen.
Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1466/97 enthält eine Überprüfungsklausel, wonach die Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Verordnung veröffentlichen muss, um Folgendes zu bewerten: i) die Wirksamkeit der Verordnung; ii) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten entsprechend dem AEUV; gegebenenfalls wird ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung beigefügt. Die Kommission führte im Zuge der im Februar 2020 eingeleiteten Überprüfung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung eine Überprüfung der Verordnung durch.
Die Überprüfung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung stützte sich auf eine umfassende Konsultation eines breiten Spektrums von Interessenträgern, darunter EU-Organe, Bürgerinnen und Bürger, nationale Regierungen und Parlamente, Sozialpartner, nichtstaatliche Einrichtungen und Hochschulen. Dabei wurden Stärken, aber auch Mängel des EU-Rahmens aufgezeigt: Der Rahmen ist zunehmend komplex, die Schulden in hoch verschuldeten Ländern müssen wirksamer abgebaut und es müssen Puffer für künftige Schocks gebildet werden. Außerdem muss eine Reihe von Instrumenten und Verfahren aktualisiert werden, wobei den Erkenntnissen aus der Krisenreaktion auf die jüngsten wirtschaftlichen Schocks sowie der Wechselwirkung zwischen Reformen und Investitionen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung zu tragen ist. Mit dem vorgeschlagenen Paket (einschließlich des vorliegenden Vorschlags) sollen die Mängel behoben und der Erkenntnisgewinn genutzt werden.
Mit ihrer Mitteilung vom 9. November 2022 legte die Kommission Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung vor, mit denen in allen Mitgliedstaaten die Schuldentragfähigkeit gewährleistet und ein nachhaltiges und integratives Wachstum gefördert werden soll. Die Leitlinien sahen mehr nationale Eigenverantwortung, einen vereinfachten EU-Rahmen und den Übergang zu einer stärker mittelfristigen Ausrichtung in Kombination mit einer verbesserten und kohärenteren Durchsetzung vor. Sie spiegelten zudem die Erkenntnisse aus der im Oktober 2021 eingeleiteten öffentlichen Konsultation wider, in deren Rahmen andere EU-Organe und alle wichtigen Interessenträger aufgefordert waren, sich zu dem Thema zu äußern.
Aufbauend auf den Ergebnissen der Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung, der im Oktober 2021 eingeleiteten öffentlichen Konsultation und den in der Mitteilung vom 9. November 2022 vorgelegten Leitlinien soll das Rechtsetzungspaket den EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung einfacher machen. So soll nur ein einziger operativer Indikator in Form eines Nettoausgabenpfads herangezogen werden. Die Berichtspflichten sollen durch die Einführung eines einzigen, ganzheitlichen Plans mit mittelfristig ausgerichteten, finanzpolitischen Strukturreformen vereinfacht werden. Das Paket soll den EU-Rahmen außerdem transparenter und wirksamer machen und für mehr nationale Eigenverantwortung und eine bessere Durchsetzung sorgen. Dabei sollen gleichzeitig Reformen und Investitionen ermöglicht und die hohen öffentlichen Schuldenstände auf realistische und nachhaltige Weise allmählich abgesenkt werden. Auf diese Weise dürfte der reformierte EU-Rahmen im Zusammenhang eines robusteren und wirksameren Europäischen Semesters zum Aufbau der grünen, digitalen und widerstandsfähigen Wirtschaft der Zukunft und zugleich zur Sicherung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in allen Mitgliedstaaten beitragen. Die Reformvorschläge sind somit durch folgende Faktoren geprägt: die über mehrere Jahre beobachteten höheren und stärker variierenden Staatsschuldenstände, den Bedarf an hohen Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel, die notwendige Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit, einer offenen strategischen Autonomie sowie der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz und den Bedarf an einem strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Angesichts des Umfangs der Änderungen, die zur Umsetzung der Leitlinien der Kommission vom 9. November 2022 für eine Reform des Steuerungsrahmens der EU erforderlich sind, soll der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ersetzen.
Mit diesen drei Rechtsvorschriften soll ein reformierter Rahmen mit mittelfristiger Ausrichtung geschaffen werden, der den Ländern eine stärkere Eigenverantwortung gibt, um einen glaubwürdigen und substanziellen Abbau hoher Schuldenstände zu erreichen und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern. Der reformierte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung behält somit die grundlegenden Ziele der Haushaltsdisziplin und der Wachstumsförderung des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) und seiner Gründungsbestimmungen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei.
Gleichzeitig erfüllt er auch die Hauptziele des fiskalpolitischen Pakts (Titel III des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, SKSV), indem er auf eine gesunde und tragfähige Finanzlage sowie auf die Förderung des Wachstums abzielt. Auch andere Elemente der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften behalten den fiskalpolitischen Pakt in der Substanz bei. Mit einer mittelfristigen Ausrichtung auf der Grundlage nationaler Herausforderungen im Bereich der Staatsverschuldung spiegelt diese Verordnung zum Teil die Anforderung des fiskalpolitischen Pakts wider, unter Berücksichtigung der länderspezifischen Herausforderungen im Bereich der Staatsverschuldung eine Annäherung an mittelfristige Positionen vorzuschlagen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b SKSV). Die Betonung liegt dabei auf dem strukturellen Haushaltssaldo. Allerdings verlangt der fiskalpolitische Pakt zur Gesamtbewertung der Einhaltung auch eine Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b SKSV). Diese Analyse wird in dieser Verordnung beibehalten. Vorübergehende Abweichungen vom mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad erlaubt der fiskalpolitische Pakt nur unter außergewöhnlichen Umständen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c SKSV) – wie in dieser Verordnung vorgesehen. Der fiskalpolitische Pakt sieht außerdem vor, dass bei erheblichen Abweichungen vom mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad innerhalb eines festgelegten Zeitraums Maßnahmen zur Korrektur der Abweichungen zu treffen sind (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e SKSV). In gleicher Weise werden auch im reformierten Rahmen Korrekturen bei Abweichungen von dem vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad gefordert. Bei Abweichungen, die zu einem Defizit von mehr als 3 % des BIP führen, könnte das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen den betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet werden. Für einen Mitgliedstaat mit einer Verschuldung von über 60 % des BIP würde das schuldenbasierte Defizitverfahren gestärkt: Es würde sich auf Abweichungen vom Nettoausgabenpfad konzentrieren und den derzeitigen Richtwert für den Schuldenabbau („1/20-Regel“) ersetzen, der eine zu anspruchsvolle Konsolidierungsanstrengung mit sich brachte. Der fiskalpolitische Pakt überträgt unabhängigen nationalen finanzpolitischen Institutionen eine Rolle bei der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften; die Bestimmungen über die Rolle und die Unabhängigkeit dieser Überwachungsinstitutionen, die in von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 SKS-Vertrag vorgeschlagenen gemeinsamen Grundsätzen im Einzelnen festgelegt werden mussten, sind nun vollständig in den Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU übernommen worden. Der fiskalpolitische Pakt sieht vor, dass die Kommission und der Rat eine Rolle im Rahmen der Umsetzung spielen (Artikel 5 des SKS-Vertrags); dasselbe ist im Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vorgesehen.
Die Gemeinsamkeiten zwischen dem fiskalpolitischen Pakt und dem reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung ergeben sich auch aus der Übertragung des fiskalpolitischen Paktes in die nationalen Rechtsordnungen. Die meisten Vertragsparteien des SKS-Vertrags haben dessen Bestimmungen in nationale Rechtsvorschriften übertragen und dabei eine direkte Verbindung zu den entsprechenden EU-Rechtsvorschriften hergestellt. Dies gilt für das mittelfristige Ziel und den Konvergenzpfad sowie für die Bewertung einer erheblichen Abweichung oder Bestimmungen, wonach den Empfehlungen des Rates nachzukommen ist (allesamt der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 entnommen).
Angesichts dieser Gemeinsamkeiten kann davon ausgegangen werden, dass der vorgeschlagene reformierte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung den Inhalt der haushaltspolitischen Bestimmungen des SKS-Vertrags gemäß Artikel 16 SKS-Vertrag in den Rechtsrahmen der EU überführt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist Teil eines Pakets, mit dem zu einem risikobasierten gemeinsamen Überwachungsrahmen der EU übergegangen werden soll, bei dem unter Berücksichtigung der jeweiligen Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Verschuldung zwischen den Mitgliedstaaten differenziert wird. Mit dem Paket wird der haushaltspolitische Rahmen der EU überarbeitet, indem die Haushalts-, Reform- und Investitionsziele in einen einzigen, ganzheitlichen Plan mit mittelfristigen finanzpolitischen Strukturreformen eingefügt werden, der den Eckpfeiler des neuen Rahmens bilden wird. Der Plan wird alle Reform- und Investitionsverpflichtungen enthalten, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen eingegangen sind, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen. Diese Reform- und Investitionsverpflichtungen könnten eine Verlängerung des Zeitraums der Haushaltsanpassung ermöglichen, sofern sie zusammen genommen bestimmte Kriterien erfüllen: Sie müssten das Wachstum fördern (z. B. durch Reformen, mit denen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung bewältigt, das Funktionieren des Arbeitsmarktes verbessert und das Arbeitskräfteangebot gesteigert, Innovation und Qualifizierung gefördert, Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert, Hindernisse für den Binnenmarkt beseitigt und strategische Abhängigkeiten verringert werden), die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten (z. B. durch Rentenreformen, Reformen zur Verbesserung der Kosteneffizienz öffentlicher Ausgaben oder zur Erhöhung der Steuereinnahmen) und mit den in Anhang VI der vorgeschlagenen Verordnung festgelegten gemeinsamen Prioritäten der EU vereinbar sein.
Die vorgeschlagene Verordnung steht insofern in Wechselwirkung mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte als der Rat eine Empfehlung zur Feststellung eines übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichts annehmen kann, falls ein Mitgliedstaat den in seinem mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan enthaltenen Reform- und Investitionsverpflichtungen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht relevant sind, nicht nachkommt. Darüber hinaus muss ein Mitgliedstaat, der sich in einem Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht befindet, gemäß der vorgeschlagenen Verordnung einen überarbeiteten mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorlegen, der als Korrekturmaßnahmenplan gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 dient.
Die vorgeschlagene Verordnung steht auch in Wechselwirkung mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind. Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unterliegen, sind nach der vorgeschlagenen Verordnung während der Laufzeit des Programms von der Vorlage mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Pläne und von Jahresfortschrittsberichten befreit. Darüber hinaus müssen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die einer verstärkten Überwachung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unterliegen, im Falle einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad die Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV berücksichtigen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument ist Artikel 121 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Diese Bestimmung ermöglicht es dem Europäischen Parlament und dem Rat, durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Einzelheiten der multilateralen Überwachung der Mitgliedstaaten festzulegen, einschließlich der Einführung eines multilateralen Verfahrens, nach dem die Politik der Mitgliedstaaten bewertet wird. Hauptzweck von Artikel 121 AEUV ist die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten angesichts ihrer gegenseitigen Abhängigkeiten.
Artikel 121 Absatz 6 AEUV wurde als Rechtsgrundlage für die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 herangezogen, die durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt würde. Dieser Vorschlag behält die Zielsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 weitestgehend bei: Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und ihre multilaterale haushaltspolitische Überwachung mit dem Ziel, die Einhaltung der Leitprinzipien stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz zu gewährleisten.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Ziel des Vorschlags ist der Übergang zu einem risikobasierten Überwachungsrahmen der EU, bei dem unter Berücksichtigung der jeweiligen Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Verschuldung zwischen den Mitgliedstaaten differenziert wird. Eckpfeiler des vorgeschlagenen Rahmens sind die nationalen Pläne, in denen die Mitgliedstaaten ihre mittelfristig geplanten strukturellen finanzpolitischen Reformen darlegen. Sie würden die Haushalts-, Reform- und Investitionsziele, einschließlich der Ziele zur Beseitigung makroökonomischer Ungleichgewichte, soweit erforderlich, und zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte in einen einzigen ganzheitlichen mittelfristigen Plan integrieren und so ein stimmiges und schlankes Verfahren schaffen. Die Mitgliedstaaten hätten mehr Spielraum, ihren haushaltspolitischen Zielpfad für die Nettoausgaben festzulegen, womit die nationale Eigenverantwortung für ihre haushaltspolitischen Zielpfade gestärkt würde. Gleichzeitig ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Pläne in einem gemeinsamen Rahmen der Union im Kontext des Europäischen Semesters verankert sind, um mit Blick auf potenzielle Spillover-Effekte innerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion eine multilaterale Überwachung der Mitgliedstaaten zu sicherzustellen. Dadurch wird auch die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und die Kohärenz mit den gemeinsamen Prioritäten der Union gewährleistet.
Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Sein Ziel – die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und die Gewährleistung ihrer multilateralen haushaltspolitischen Überwachung gemäß dem AEUV – kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern ist besser auf Unionsebene zu verwirklichen.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Artikel 121 Absatz 6 AEUV sieht Verordnungen vor.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Februar 2020 und im Oktober 2021 wurden rückblickende Bewertungen des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung veröffentlicht.
•Konsultation der Interessenträger
Es fanden umfassende Konsultationen mit den Interessenträgern statt. Sie bestanden in Folgendem:
·einer Online-Konsultation, mit der die Ansichten der Interessenträger, der Zivilgesellschaft und der Bürgerinnen und Bürger eingeholt wurden. Ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse dieser Konsultation wurde im März 2022 veröffentlicht;
·eingehenden thematischen Beratungen mit den Mitgliedstaaten im Rat (Wirtschaft und Finanzen), in der Euro-Gruppe, im Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Ausschuss für Wirtschaftspolitik.
Die Ergebnisse dieser Konsultationen sind in die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2022 über Leitlinien für eine Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung sowie in den vorliegenden Vorschlag eingeflossen.
Nach der Annahme der Mitteilung vom 9. November 2022 hat die Kommission den Mitgliedstaaten zusätzliches Material über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Reform zur Verfügung gestellt, und es fanden weitere Gespräche mit den Mitgliedstaaten im Rat und mit dem Europäischen Parlament statt, die im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt wurden:
·Das Europäische Parlament nahm am 15. März 2023 seine Jahresberichte über das Europäische Semester an, in denen die Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung und die Zukunft des Europäischen Semesters einen Schwerpunkt bildeten.
·Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) nahm am 14. März 2023 Schlussfolgerungen zu den Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung an, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23./24. März 2023 gebilligt wurden.
•Folgenabschätzung
Auf eine Folgenabschätzung wurde verzichtet, da i) es keine Optionen gibt – der Überarbeitung sind durch den haushaltspolitischen Rahmen der EU Grenzen gesetzt – und ii) der Schwerpunkt auf gezielten Änderungen liegt, die iii) nicht zu mehr Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten führen und iv) sich auf unlängst erhobene Informationen stützen (Arbeitsunterlagen und Mitteilungen im Zeitraum 2020-2022).
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf Rechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die vorgeschlagene Verordnung erfordert keine Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Umsetzung. Der Gegenstand dieser legislativen Maßnahme stellt die Mitgliedstaaten nicht vor Herausforderungen bei der Umsetzung.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten vereinfacht, indem ein einziger operativer Indikator in Form eines Nettoausgabenpfads herangezogen und ein einziger, ganzheitlicher Plan eingeführt wird, in dem die Mitgliedstaaten ihre mittelfristig vorgesehenen finanzpolitischen Strukturreformen darlegen, und der die Stabilitäts- oder Konvergenzprogramme und die nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten ersetzt.
Die vorgeschlagene Verordnung enthält in Artikel 36 eine Überprüfungsklausel, wonach die Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Verordnung zu veröffentlichen hat. In dem Bericht wird Folgendes geprüft: i) die Wirksamkeit der Verordnung und insbesondere die Frage, ob sich die Bestimmungen zur Regelung der Beschlussfassung als hinreichend robust erwiesen haben, um die Staatsverschuldung allmählich zurückzuführen oder auf einem vertretbaren Niveau zu halten; ii) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten entsprechend dem AEUV.
Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den überarbeiteten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung umsetzen, wird die Stärkung der nationalen Eigenverantwortung ein zentrales Element der Reform sein. So sollen die Anforderungen des gemeinsamen Unionsrahmens besser in nationale politische Debatten integriert und die Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen ausgeweitet werden. Letztere sollen helfen, die Umsetzung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne der einzelnen Länder zu überwachen. Darüber hinaus wird die Kommission prüfen, wie die Rolle des Europäischen Fiskalausschusses gestärkt und gleichzeitig die der Kommission durch die EU-Verträge übertragene Überwachungsfunktion gewahrt werden kann. Derzeit hat der Europäische Fiskalausschuss die Aufgabe, die Umsetzung des haushaltspolitischen Rahmens der EU zu bewerten, vor allem seine horizontale Kohärenz, mögliche schwerwiegende Verstöße und die Angemessenheit des haushaltspolitischen Kurses. Der Ausschuss berät die Kommission in diesen Fragen und weist auf politische Optionen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts hin, wenn er Risiken für das ordnungsgemäße Funktionieren der WWU ermittelt. Außerdem arbeitet er mit unabhängigen nationalen finanzpolitischen Institutionen zusammen, um bewährte Verfahren auszutauschen und ein gemeinsames Verständnis zu fördern. Zu den neuen Aufgaben des Europäischen Fiskalausschusses könnten die regelmäßige Bewertung des reformierten Rahmens und die Bewertung der Umsetzung zentraler Elemente des reformierten Steuerungssystems gehören. Der Ausschuss könnte auch eine Stellungnahme zur Aktivierung (oder Verlängerung) der allgemeinen Ausweichklausel abgeben, die in den entsprechenden Beschluss des Rates einfließen könnte.
•Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
In Kapitel 1 (Artikel 1 und 2) der vorgeschlagenen Verordnung wird der Zweck der Verordnung dargelegt, der insbesondere darin besteht, detaillierte Vorschriften für den Inhalt, die Vorlage, die Bewertung und die Überwachung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne festzulegen. Zudem enthält es die Begriffsbestimmungen der wichtigsten in der Verordnung verwendeten Begriffe.
Kapitel 2 (Artikel 3 und 4) der vorgeschlagenen Verordnung enthält Vorschriften zum Europäischen Semester. So wird der haushaltspolitische Rahmen der EU in den Überwachungszyklus des Europäischen Semesters aufgenommen. Ferner ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Leitlinien des Rates berücksichtigen müssen, und es werden die Rechtsinstrumente aufgeführt, die bei Nichtbeachtung der Leitlinien durch die Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen könnten.
Kapitel 3 (Artikel 5 bis 8) des Verordnungsvorschlags konzentriert sich auf den technischen Zielpfad, den die Kommission für Mitgliedstaaten mit einem öffentlichen Schuldenstand von über 60 % des BIP oder einem öffentlichen Defizit von mehr als 3 % des BIP vorgibt.
In Kapitel 4 (Artikel 9 bis 19) der vorgeschlagenen Verordnung wird das Verfahren für die mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne beschrieben. Demnach ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, einen solchen Plan vorzulegen. Das Kapitel beschreibt außerdem die Ziele des technischen Dialogs zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat vor der Vorlage der Pläne, macht Angaben zu Inhalt und Anforderungen der Pläne, nennt die Bedingungen und Kriterien für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums und geht ein auf das Verfahren zur Bewertung des Plans durch die Kommission und das Verfahren zur Billigung durch den Rat. Des Weiteren werden die Bedingungen aufgeführt, unter denen der Rat einen Mitgliedstaat auffordern kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, und unter denen der Rat eine Änderung des vom Rat gebilligten Nettoausgabenpfads vorschlagen kann, falls der Mitgliedstaat die erforderlichen Bedingungen für die Vorlage eines überarbeiteten Plans nicht erfüllt oder den Reform- und Investitionsverpflichtungen, die zu einer Verlängerung des Anpassungszeitraums geführt haben, nicht nachkommt.
Kapitel 5 (Artikel 20 bis 25) der vorgeschlagenen Verordnung gibt das Verfahren für die Überwachung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne vor und legt fest, was geschieht, wenn ein erhebliches Risiko einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad besteht. Die Mitgliedstaaten müssen jährliche Fortschrittsberichte vorlegen, und die Kommission wird die Umsetzung der Nettoausgabenpfade unter anderem durch die Einrichtung eines Kontrollkontos überwachen. In den Artikeln wird auch festgelegt, welche Rolle die unabhängigen nationalen finanzpolitischen Institutionen im Überwachungsprozess spielen und unter welchen Bedingungen eine allgemeine Ausweichklausel oder eine länderspezifische Ausweichklausel aktiviert werden könnte.
In Kapitel 6 (Artikel 26 bis 29) der vorgeschlagenen Verordnung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der wirtschaftspolitische Dialog zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten stattfindet. Unter anderem besteht die Notwendigkeit, das Europäische Parlament über die Anwendung der Verordnung zu unterrichten. Es gilt das „Comply or explain“-Prinzip. Das Europäische Parlament hat die Möglichkeit, einen Meinungsaustausch mit einem Mitgliedstaat zu führen, wenn ein erhebliches Risiko der Abweichung vom Nettoausgabenpfad besteht.
Kapitel 7 (Artikel 30) der vorgeschlagenen Verordnung geht auf die Wechselwirkung mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 ein, wonach die Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht in Betracht gezogen werden muss, wenn ein Mitgliedstaat seinen für das Verfahren bei makroökonomischen Ungleichgewichten relevanten Reform- und Investitionsverpflichtungen nicht nachkommt, die in seinem mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan enthalten sind. Wird das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingeleitet, muss der Mitgliedstaat einen überarbeiteten mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorlegen, der als Korrekturmaßnahmenplan gemäß der letztgenannten Verordnung dient.
In Kapitel 8 (Artikel 31) der vorgeschlagenen Verordnung wird die Wechselwirkung mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 dargelegt. So werden Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, von der Vorlage eines mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans und eines jährlichen Fortschrittsberichts befreit. Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die einer verstärkten Überwachung unterliegen, müssen im Falle einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad die Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV berücksichtigen.
In Kapitel 9 (Artikel 32 und 33) der vorgeschlagenen Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Anhänge (mit Ausnahme des Anhangs I) im Wege delegierter Rechtsakte zu ändern. Es werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission diese Befugnisübertragung ausüben kann.
Kapitel 10 (Artikel 34 bis 38) der vorgeschlagenen Verordnung enthält die für die vorgeschlagene Verordnung geltenden gemeinsamen Bestimmungen in Bezug auf den Dialog mit den Mitgliedstaaten und die Missionen in den Mitgliedstaaten, die Überprüfungsklausel, die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und das Inkrafttreten.
Die Anhänge I bis VII der vorgeschlagenen Verordnung enthalten folgende Elemente: die Kriterien für die Festlegung des mittelfristigen technischen Zielpfades für Mitgliedstaaten mit einem öffentlichen Schuldenstand von über 60 % des BIP oder einem öffentlichen Defizit von mehr als 3 % des BIP; die von den Mitgliedstaaten in den mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen bereitzustellenden Informationen; die von den Mitgliedstaaten in den jährlichen Fortschrittsberichten bereitzustellenden Informationen; die Funktionsweise des Kontrollkontos; die Methodik für die Plausibilitätsprüfung durch die Kommission; die gemeinsamen Prioritäten der Union und den Bewertungsrahmen für die Reform- und Investitionsverpflichtungen, die einer Verlängerung des Zeitraums der Haushaltsanpassung zugrunde liegen.
2023/0138 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (Fußnote),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten in der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst die Einhaltung der folgenden Leitprinzipien: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz.
(2)Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP), der ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand, beruht auf dem Ziel einer gesunden und tragfähigen öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein solides, nachhaltiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges und inklusives Wachstum und Beschäftigung beiträgt.
(3)Der Rahmen für die haushaltspolitische Steuerung, der Gegenstand dieser Verordnung ist, ist Teil des Europäischen Semesters, das auch die Koordinierung und Überwachung der allgemeinen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 121 und 148 AEUV umfasst.
(4)Die Einbindung der Sozialpartner, zivilgesellschaftlicher Organisationen und anderer relevanter Interessenträger in das Europäische Semester ist von entscheidender Bedeutung, um die Eigenverantwortung zu stärken und die politischen Entscheidungsprozesse transparent und inklusiv zu gestalten.
(5)Um den zunehmenden Unterschieden bei der Haushaltslage, der öffentlichen Verschuldung und sonstigen Schwachstellen der Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen, sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden. Während sich die entschlossene politische Reaktion auf die COVID-19-Pandemie bei der Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise als äußerst wirksam erwiesen hat, führte die Krise auf der anderen Seite zu einem signifikanten Anstieg der Schuldenquoten im öffentlichen und privaten Sektor, was deutlich macht, wie wichtig es ist, die Schuldenquoten schrittweise, stetig und wachstumsfreundlich auf ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau zu senken und makroökonomischen Ungleichgewichten unter gebührender Berücksichtigung beschäftigungs- und sozialpolitischer Ziele entgegenzuwirken. Zugleich sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden, damit er dazu beiträgt, die mittel- und langfristigen Herausforderungen der Union zu bewältigen, etwa die Vollziehung eines digitalen und fairen ökologischen Wandels, einschließlich des Europäischen Klimagesetzes, die Gewährleistung von Energieversorgungssicherheit und von offener strategischer Autonomie, die Bewältigung des demografischen Wandels, die Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz sowie die Umsetzung des strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, die allesamt in den kommenden Jahren Reformen und ein anhaltend hohes Investitionsniveau erfordern.
(6)Im Mittelpunkt des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union sollten die Schuldentragfähigkeit und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum stehen; dabei sollte zwischen den Mitgliedstaaten differenziert werden, indem den Herausforderungen der einzelnen Länder im Bereich der öffentlichen Verschuldung Rechnung getragen und länderspezifische haushaltspolitische Zielpfade zugelassen werden.
(7)Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV sollte dazu dienen, sämtliche Entwicklungen der Wirtschaft und Beschäftigung in jedem Mitgliedstaat und in der Union mithilfe detaillierterer Vorschriften zu überwachen. Dazu gehört auch die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie die Vermeidung und Korrektur übermäßiger Ungleichgewichte gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1174/2011 und (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Überwachung dieser Entwicklungen der Wirtschaft und Beschäftigung sollten die Mitgliedstaaten Informationen in Form von mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen vorlegen.
(8)Daher sollten detaillierte Vorschriften für Inhalt, Übermittlung, Bewertung und Überwachung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne festgelegt werden, um durch eine mittelfristige Planung die Schuldentragfähigkeit und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum in den Mitgliedstaaten zu fördern und übermäßige öffentliche Defizite zu verhindern.
(9)Die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sollten die finanzpolitischen und strukturellen Reformen und die Investitionszusagen eines jeden Mitgliedstaats enthalten und den Eckpfeiler des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union bilden. Jeder Mitgliedstaat sollte einen mittelfristigen Plan vorlegen, in dem sein haushaltspolitischer Zielpfad sowie seine Zusagen in Bezug auf prioritäre öffentliche Investitionen und Reformen dargelegt werden, die zusammen für einen stetigen, schrittweisen Schuldenabbau und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum sorgen sollen, wobei eine prozyklische Finanzpolitik zu vermeiden ist; auch sollten die Pläne weitreichendere Reform- und Investitionszusagen, insbesondere zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels sowie der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz und zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte enthalten. Während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität sollten die in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen abgegebenen Zusagen angemessen berücksichtigt werden.
(10)Die Kohäsionsfonds sind ebenfalls auf den Ablauf des Europäischen Semesters abgestimmt. Bei der Aufstellung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sollten neben der langfristigen Investitionspolitik des Unionshaushalts auch die kohäsionspolitischen Investitionen und Reformen angemessen berücksichtigt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte zudem erläutern, wie mit seinem nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan die Kohärenz mit den Ausgaben für die Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds und die entsprechenden einzelstaatlichen Kofinanzierungen gedeckt sind, sichergestellt wird.
(11) Der Übermittlung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans sollte ein fachlicher Dialog mit der Kommission vorausgehen, damit die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt werden kann. Aufgrund einer Empfehlung der Kommission sollte der Rat den Nettoausgabenpfad festlegen und die Reform- und Investitionszusagen billigen, gegebenenfalls einschließlich derjenigen, die einer etwaigen Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde gelegt werden sollen.
(12)Zur Vereinfachung des haushaltspolitischen Rahmens der Union und zur Erhöhung der Transparenz sollte als Grundlage für die Festlegung des haushaltspolitischen Pfads und die jährliche haushaltspolitische Überwachung ein einziger, auf der Schuldentragfähigkeit beruhender operativer Indikator herangezogen werden. Dieser einzige operative Indikator sollte auf national finanzierten Nettoprimärausgaben beruhen, d. h. Ausgaben ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, ohne Zinsausgaben, ohne Ausgaben für konjunkturbedingte Arbeitslosigkeit und ohne Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden. Da dieser Indikator nicht von der Wirkung automatischer Stabilisatoren, einschließlich Einnahmen- und Ausgabenschwankungen, die sich der direkten Kontrolle des Staates entziehen, beeinflusst wird, ermöglicht er eine makroökonomische Stabilisierung.
(13)Um den Mitgliedstaaten für die Aufstellung ihrer mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne eine Leitlinie an die Hand zu geben, sollte die Kommission einen technischen Zielpfad auf der Grundlage der minimalen Haushaltsanpassung vorlegen, mit der der Schuldenstand des Mitgliedstaats auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird. Er sollte auch sicherstellen, dass die öffentliche Schuldenquote am Ende des Planungszeitraums unter das Niveau des Jahres vor Beginn des technischen Zielpfads sinkt. Mit einer angemessenen Haushaltspolitik sollte dafür gesorgt werden, dass dieser Schuldenabbau nachhaltig ist.
(14)Zudem sollte der von der Kommission vorgegebene technische Zielpfad sicherstellen, dass das öffentliche Defizit unter den Referenzwert von 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) gesenkt und darunter gehalten wird.
(15)Um zu beurteilen, ob gegen Ende der vierjährigen Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans weitere Anpassungen erforderlich sind, sollte die Kommission die Lage neu bewerten und einen neuen technischen Zielpfad vorgeben, wenn der öffentliche Schuldenstand des Mitgliedstaats nach wie vor über dem Referenzwert von 60 % des BIP oder das öffentliche Defizit über dem Referenzwert von 3 % des BIP liegt.
(16)In jedem nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan sollte dessen Status im Rahmen der nationalen Verfahren angegeben werden und insbesondere, ob der Plan dem nationalen Parlament vorgelegt und von diesem gebilligt wurde. Im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan sollte auch angegeben werden, ob das nationale Parlament die Möglichkeit hatte, die Empfehlung des Rates zum vorhergehenden Plan und gegebenenfalls andere Empfehlungen oder Beschlüsse des Rates oder eine Verwarnung der Kommission zu erörtern.
(17)Legen die Mitgliedstaaten ihren mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen Annahmen zugrunde, die von dem Standardrahmen der Kommission für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands abweichen, so sollten sie die Unterschiede transparent und anhand stichhaltiger wirtschaftlicher Argumente erläutern und hinreichend begründen.
(18)Da den Mitgliedstaaten am Ende ihrer mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne zusätzliche Kosten, etwa infolge der Bevölkerungsalterung oder aufgrund eines ungünstigen Zins-Wachstums-Differenzials, entstehen könnten, sollten sie dafür sorgen, dass der Gesamtsaldo am Ende des Anpassungszeitraums ausreicht, um das Defizit dauerhaft unter dem Referenzwert von 3 % des BIP zu halten.
(19)Damit das Zusammenspiel zwischen dem gemeinsamen Rahmen der Union und den nationalen haushaltspolitischen Rahmen funktioniert, sollte die Kommission ihre Bewertung nur auf die Entwicklung der national finanzierten Nettoprimärausgaben stützen. Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, ihre nationalen Haushaltsziele an einem anderen Indikator, etwa dem strukturellen Saldo, auszurichten, wenn der jeweilige nationale haushaltspolitische Rahmen dies erfordert.
(20)Bei der Bewertung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne durch die Kommission sollte insbesondere die Plausibilität der makroökonomischen und haushaltspolitischen Annahmen geprüft werden, soweit diese von den Annahmen abweichen, die dem technischen Zielpfad zugrunde liegen. Insbesondere sollten die in den Plan aufzunehmenden, unter der Annahme einer unveränderten Politik erstellten Schuldenprojektionen kohärent und mit den Projektionen der Kommission vergleichbar sein.
(21)Um die Umsetzung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sicherzustellen, sollten die Kommission und der Rat die in diesen Plänen im Rahmen des Europäischen Semesters zugesagten Reformen und Investitionen auf der Grundlage der jährlichen Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Artikeln 121 und 148 AEUV überwachen. Zu diesem Zweck sollten sie mit dem Europäischen Parlament einen Dialog im Rahmen des Europäischen Semesters führen.
(22)Um einen eher schrittweisen Schuldenabbau zu ermöglichen, kann der Anpassungszeitraum um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinem mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan ein Paket überprüfbarer und terminierter Reformen und Investitionen zugrunde legt, die zusammen genommen wachstumsfördernd sind, tragfähige öffentliche Finanzen fördern und den gemeinsamen Prioritäten der Union, den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters an den Mitgliedstaat gerichtet wurden, sowie den länderspezifischen Investitionsprioritäten Rechnung tragen, ohne im Anpassungszeitraum zu Kürzungen bei anderen national finanzierten öffentlichen Investitionen zu führen, damit die gesamtwirtschaftliche Wirkung der Investitionen sichergestellt und eine Verdrängung anderer Investitionsprioritäten vermieden wird.
(23)Damit ein gerechter und transparenter Prozess gewährleistet ist, sollten die Reform- und Investitionszusagen anhand eines gemeinsamen Unionsrahmens bewertet werden. Während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität können die im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne abgegebenen Zusagen gegebenenfalls bei der Prüfung eines Antrags auf Verlängerung des Anpassungszeitraums berücksichtigt werden. Das Reform- und Investitionspaket, auf dessen Grundlage der Zeitraum für die Haushaltsanpassung verlängert werden soll, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den im jüngsten Debt Sustainability Monitor festgestellten Herausforderungen beim öffentlichen Schuldenstand und den für das mittelfristige Wachstum bestehenden Herausforderungen stehen. Es wird erwartet, dass in Mitgliedstaaten, in denen die Herausforderungen beim öffentlichen Schuldenstand mit erheblichen Herausforderungen für das mittelfristige Wachstum einhergehen, mit dem Reform- und Investitionspaket auch Hindernisse für das mittelfristige Wachstum angegangen werden.
(24)Die in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen enthaltenen Reform- und Investitionszusagen sollten auf die gemeinsamen Prioritäten der Union abgestimmt sein. Diese Reform- und Investitionszusagen sollten auch mit den nationalen Strategien vereinbar sein, die der betreffende Mitgliedstaat zur Umsetzung der einschlägigen Prioritäten der Union vorgelegt hat. Gegebenenfalls sollte während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität auf die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne Bezug genommen werden, um die Kohärenz der Maßnahmen sicherzustellen.
(25)Werden die überprüfbaren und terminierten Reform- und Investitionszusagen, die einem eher schrittweisen Nettoausgabenpfad zugrunde liegen, nicht in der gesetzten Frist erfüllt, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission empfehlen, eine raschere Anpassung vorzunehmen, d. h. den Verlängerungszeitraum des Nettoausgabenpfads zu verkürzen.
(26)Um für Durchsetzungsmaßnahmen, insbesondere für einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV eine Basis zu schaffen, sollte die Kommission für jeden Mitgliedstaat ein Kontrollkonto einrichten, um die in dem Mitgliedstaat festgestellten jährlichen Abweichungen der Nettoausgaben von dem vom Rat vorgegebenen Nettoausgabenpfad zu verfolgen und diese Abweichungen im Zeitverlauf zu summieren.
(27)Die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen haben gezeigt, dass sie in der Lage sind, die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Zuverlässigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Um die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten zu stärken, sollte die Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen, die traditionell mit der Überwachung der Einhaltung des nationalen Rahmens betraut sind, auf den Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union ausgeweitet werden.
(28)In ihrer Stellungnahme zu den nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Übersichten über die Haushaltsplanung sollte die Kommission bewerten, ob die Übersichten mit den Nettoausgabenpfaden gemäß der vorliegenden Verordnung vereinbar sind.
(29)Dabei sollte besonders darauf geachtet werden, ob erhebliche Risiken von Abweichungen der Haushaltslage von dem vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad bestehen. Deshalb ist es angezeigt, das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV durch ein Frühwarnsystem zu ergänzen, mit dem die Kommission einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV frühzeitig darauf aufmerksam machen kann, dass Maßnahmen zur Korrektur des Haushalts ergriffen werden müssen, die geeignet sind, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu verhindern. Darüber hinaus sollte der Rat bei anhaltendem Abweichen vom vorgegebenen Haushaltsziel seine Empfehlung verschärfen und veröffentlichen.
(30)Im Fall größerer Schocks, die das Euro-Währungsgebiet oder die Union als Ganzes treffen, ist eine allgemeine Ausweichklausel erforderlich, die zur Abwendung eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt eine Abweichung vom Nettoausgabenpfad gestattet, sofern dadurch die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird.
(31)Es sollte auch eine länderspezifische Ausweichklausel geben, die eine Abweichung vom Nettoausgabenpfad zulässt, sofern dadurch die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen im Falle außergewöhnlicher Umstände – wie unvorhersehbarer exogener Ereignisse, die nicht hätten verhindert werden können und antizyklische fiskalpolitische Maßnahmen erfordern –, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des Mitgliedstaats haben, nicht gefährdet wird. Dabei müssten diese erheblichen Auswirkungen dazu führen, dass der Schock insgesamt über das normale Maß hinausgeht; beispielsweise sollten die Kosten von Naturkatastrophen bis zu einem gewissen Grad bei der Haushaltsplanung berücksichtigt werden. Die Anwendung und Ausweitung einer allgemeinen oder einer länderspezifischen Ausweichklausel wäre von einer Empfehlung des Rates abhängig.
(32)Diese Verordnung bildet zusammen mit der Richtlinie des Rates [XXX zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU] und der Verordnung des Rates [XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates] ein Paket. Zusammen schaffen sie einen reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union, mit dem der Inhalt des Titels III „Fiskalpolitischer Pakt“ des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) im Einklang mit Artikel 16 des Vertrags in das Unionsrecht übernommen wird. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten wird auch bei diesem Vorschlag für ein Legislativpaket die mittelfristige Ausrichtung des fiskalpolitischen Pakts als Instrument zur Durchsetzung von Haushaltsdisziplin und zur Wachstumsförderung eingesetzt. Das Paket weist eine stärkere länderspezifische Dimension auf, um die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten zu erhöhen, unter anderem durch eine Stärkung der Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen; dies stützt sich im Wesentlichen auf die von der Kommission im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des SKS-Vertrags vorgeschlagenen gemeinsamen Grundsätze des fiskalpolitischen Pakts. Die Analyse der Ausgaben ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen für die im fiskalpolitischen Pakt vorgeschriebene Gesamtbewertung der Einhaltung der Regelungen ist in dieser Verordnung festgelegt. Wie im fiskalpolitischen Pakt werden auch in dieser Verordnung vorübergehende Abweichungen vom mittelfristigen Plan nur unter außergewöhnlichen Umständen gestattet. Ähnlich wie im fiskalpolitischen Pakt sollten bei erheblichen Abweichungen vom mittelfristigen Plan Maßnahmen ergriffen werden, die in einem festgelegten Zeitraum zu einer Korrektur der Abweichungen führen. Mit dem Paket werden die haushaltspolitische Überwachung und die Durchsetzungsverfahren gestärkt, um der Verpflichtung, gesunde und tragfähige öffentliche Finanzen sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern, nachzukommen. Bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung werden somit die im SKS-Vertrag festgelegten grundlegenden Ziele der Haushaltsdisziplin und der Schuldentragfähigkeit beibehalten.
(33)Damit eine wirksame Durchführung und angemessene Überwachung dieser Verordnung sichergestellt wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Angaben, die in den mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen, die Angaben, die in den jährlichen Fortschrittsberichten der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen, die Funktionsweise des Kontrollkontos, die Methode für die Plausibilitätsprüfung durch die Kommission, die Aufstellung der Liste der gemeinsamen Prioritäten der Union und den Bewertungsrahmen für die Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Zeitraums für die Haushaltsanpassung zugrunde gelegt werden sollen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(34)Die multilaterale Überwachung sollte sich auf hochwertige und unabhängige Statistiken stützen, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt werden, —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.‚länderspezifische Empfehlung‘ die jährlichen Leitlinien des Rates an einen Mitgliedstaat zur Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Strukturpolitik gemäß den Artikeln 121 und 148 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
2.‚Nettoausgaben‘ die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen und andere Haushaltsvariablen, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen, im Sinne von Anhang II Buchstabe a;
3.‚technischer Zielpfad‘ den von der Kommission vorgegebenen Zielpfad für die Nettoausgaben der Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand über dem Referenzwert von 60 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) oder deren öffentliches Defizit über dem Referenzwert von 3 % des BIP liegt, der als Leitlinie für die Aufstellung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans dient;
4.‚Nettoausgabenpfad‘ den vom Rat festgelegten mehrjährigen Zielpfad für die Nettoausgaben eines Mitgliedstaats;
5.,nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan‘ das Dokument, das die haushaltspolitischen Zusagen und die Reform- und Investitionszusagen eines Mitgliedstaats enthält;
6.,jährlicher Fortschrittsbericht‘ das Dokument, in dem ein Mitgliedstaat über die Umsetzung des Nettoausgabenpfads und der in seinem nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan aufgeführten Reform- und Investitionszusagen berichtet;
7.,Anpassungszeitraum‘ den Zeitraum, in dem die Haushaltsanpassung eines Mitgliedstaats erfolgt; der Anpassungszeitraum umfasst mindestens die vierjährige Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans und eine etwaige Verlängerung;
8.‚Kontrollkonto‘ eine Aufzeichnung der kumulierten Abweichungen der tatsächlichen Nettoausgaben eines Mitgliedstaats vom Nettoausgabenpfad;
9.,struktureller Saldo‘ den konjunkturbereinigten gesamtstaatlichen Haushaltssaldo ohne Berücksichtigung befristeter Maßnahmen;
10.,struktureller Primärsaldo‘ den konjunkturbereinigten gesamtstaatlichen Haushaltssaldo ohne Berücksichtigung von befristeten Maßnahmen und Zinsaufwand.
KAPITEL II
EUROPÄISCHES SEMESTER
Artikel 3
Das Europäische Semester
Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der wirtschaftlichen und sozialen Leistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, führen der Rat und die Kommission die multilaterale Überwachung im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang mit den im AEUV festgelegten Zielen und Anforderungen durch. Die multilaterale Überwachung stützt sich auf hochwertige und unabhängige Statistiken, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt werden.
Das Europäische Semester umfasst:
a)die Formulierung und die Überwachung der Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV, der länderspezifischen Empfehlungen und der Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets,
b)die Formulierung und die Überwachung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigenden beschäftigungspolitischen Leitlinien einschließlich der europäischen Säule sozialer Rechte sowie der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen,
c)die Übermittlung, Bewertung und Billigung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne der Mitgliedstaaten sowie deren Überwachung im Rahmen der jährlichen Fortschrittsberichte,
d)die Überwachung zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011,
e)andere Verfahren der multilateralen Überwachung, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 121 Absatz 6 AEUV festgelegt werden.
Artikel 4
Durchführung des Europäischen Semesters:
(1)Sofern dies in Anbetracht der Bewertung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne gemäß dieser Verordnung, der jährlichen Fortschrittsberichte sowie der sozioökonomischen Lage der betreffenden Mitgliedstaaten angezeigt ist, richtet der Rat auf der Grundlage von Empfehlungen der Kommission sowie unter umfassender Nutzung der in den Artikeln 121 und 148 AEUV vorgesehenen Rechtsinstrumente und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften Empfehlungen an die jeweiligen Mitgliedstaaten.
(2)Bei wichtigen Entscheidungen zur Entwicklung ihrer Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Haushaltspolitik tragen die Mitgliedstaaten den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen gebührend Rechnung. Die entsprechenden Fortschritte werden von der Kommission überwacht.
(3)Kommt ein Mitgliedstaat den an ihn gerichteten Leitlinien nicht nach, so kann dies folgende Maßnahmen nach sich ziehen:
a)weitere länderspezifische Empfehlungen,
b)eine Verwarnung durch die Kommission oder eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV,
c)Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates oder der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.
KAPITEL III
DER TECHNISCHE ZIELPFAD
Artikel 5
Der technische Zielpfad
Für jeden Mitgliedstaat, dessen öffentlicher Schuldenstand über dem Referenzwert von 60 % des BIP oder dessen öffentliches Defizit über dem Referenzwert von 3 % des BIP liegt, gibt die Kommission in einem Bericht an den Wirtschafts- und Finanzausschuss einen technischen Zielpfad für die Nettoausgaben vor, der sich auf einen mindestens vierjährigen Anpassungszeitraum, der der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans entspricht, sowie auf dessen etwaige Verlängerung um höchstens drei Jahre gemäß Artikel 13 erstreckt. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht.
Artikel 6
Anforderungen an den technischen Zielpfad
Der technische Zielpfad soll dafür sorgen, dass
a) die öffentliche Schuldenquote auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht bzw. darauf gehalten wird oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird,
b) das öffentliche Defizit unter den Referenzwert von 3 % des BIP gesenkt und darunter gehalten wird,
c) die Konsolidierungsanstrengungen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans mindestens proportional zur Gesamtanstrengung während des gesamten Anpassungszeitraums sind,
d) die öffentliche Schuldenquote am Ende des Planungszeitraums niedriger ist als im Jahr vor Beginn des technischen Zielpfads und
e) der Anstieg der nationalen Nettoausgaben während der Laufzeit des Plans grundsätzlich durchschnittlich unter dem mittelfristigen Produktionswachstum bleibt.
Für jeden Mitgliedstaat wird ein eigener technischer Zielpfad festgelegt. Die Kriterien für die Festlegung des technischen Zielpfads werden in Anhang I dargelegt.
Artikel 7
Vorherige Leitlinien der Kommission
(1)Bis zum [1. März] des Jahres [xxxx], in dem die Mitgliedstaaten erstmals ihre mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne vorlegen müssen, oder gegebenenfalls spätestens drei Wochen, nachdem ein Mitgliedstaat beantragt hat, einen neuen Plan vorzulegen, veröffentlicht die Kommission:
a)den zugrunde liegenden Rahmen für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands und die entsprechenden Ergebnisse,
b)ihre makroökonomischen Prognosen und Annahmen,
c)den technischen Zielpfad, sofern nach Artikel 5 erforderlich, und den entsprechenden strukturellen Primärsaldo.
(2)Mitgliedstaaten, deren öffentliches Defizit unter dem Referenzwert von 3 % des BIP und deren öffentlicher Schuldenstand unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegt, stellt die Kommission technische Informationen zu dem strukturellen Primärsaldo zur Verfügung, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Gesamtdefizit über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ende des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans ohne zusätzliche politische Maßnahmen unter dem Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird.
(3)Die Kommission aktualisiert den technischen Zielpfad und die quantitativen Leitlinien mindestens alle vier Jahre, rechtzeitig vor der Vorlage der nächsten mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne.
Artikel 8
Plausibilitätsprüfung
Die Kommission prüft anhand der in Anhang V dargelegten Methode, ob die projizierte öffentliche Schuldenquote des betreffenden Mitgliedstaats sich auf einem rückläufigen Pfad befindet oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird. Die Kommission veröffentlicht ihre Plausibilitätsanalyse und die zugrunde liegenden Daten.
KAPITEL IV
NATIONALE MITTELFRISTIGE STRUKTURELLE FINANZPOLITISCHE PLÄNE
Artikel 9
Übermittlung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne
Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission spätestens Ende April nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan. Erforderlichenfalls können der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.
Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan.
Artikel 10
Fachlicher Dialog
Vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans führt der betreffende Mitgliedstaat mit der Kommission einen fachlichen Dialog, um sicherzustellen, dass der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan mit den Artikeln 11, 12 und 14 im Einklang steht.
Artikel 11
Inhalt des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans
(1)Der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan muss die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten. Er muss insbesondere einen Zielpfad für die Nettoausgaben über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren sowie die zugrunde liegenden makroökonomischen Annahmen und die geplanten strukturellen finanzpolitischen Maßnahmen enthalten, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 12 nachzuweisen.
Der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan muss auch eine Beschreibung der Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls der relevanten Empfehlungen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht enthalten sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat auf Verwarnungen vonseiten der Kommission oder Empfehlungen des Rates nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV hin ergreift.
(2)Wenn der im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorgesehene Zielpfad für die Nettoausgaben höher ist als der von der Kommission gemäß Artikel 5 vorgegebene technische Zielpfad, muss der Mitgliedstaat die Abweichung in seinem Plan anhand stichhaltiger und überprüfbarer wirtschaftlicher Argumente begründen.
Artikel 12
Anforderungen
Der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan muss
a)die Haushaltsanpassung gewährleisten, die erforderlich ist, um den öffentlichen Schuldenstand spätestens bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einen plausibel rückläufigen Pfad zu bringen bzw. darauf zu halten oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau zu halten und das öffentliche Defizit mittelfristig unter den Referenzwert von 3 % des BIP zu senken und darunter zu halten;
b)erläutern, wie die Durchführung der Investitionen und Reformen sichergestellt wird, mit denen die wichtigsten Herausforderungen angegangen werden, die im Rahmen des Europäischen Semesters in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden, wie die gegebenenfalls im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht festgestellten makroökonomischen Ungleichgewichte korrigiert werden, wie die in Anhang VI dieser Verordnung genannten gemeinsamen Prioritäten der Union, einschließlich des europäischen Grünen Deals, der europäischen Säule sozialer Rechte und der digitalen Dekade, angegangen werden und inwieweit der Plan gleichzeitig mit den aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen und den nationalen Fahrplänen für die digitale Dekade in Einklang steht;
c)gegebenenfalls erläutern, wie die Umsetzung eines einschlägigen Reform- und Investitionspakets nach Artikel 13 sichergestellt wird, auf dessen Grundlage der Anpassungszeitraum des Mitgliedstaats um höchstens drei Jahre verlängert wurde bzw. werden soll;
d)erläutern, wie die Kohärenz mit dem Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 sichergestellt wird.
Artikel 13
Voraussetzungen für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums
(1)Wenn ein Mitgliedstaat ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket zusagt, das die Vorgaben von Absatz 2 erfüllt, kann der Anpassungszeitraum um höchstens drei Jahre verlängert werden.
(2)Die Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen in Bezug auf den öffentlichen Schuldenstand und das mittelfristige Wachstum in dem betreffenden Mitgliedstaat stehen.
Die Reform- und Investitionszusagen müssen in ihrer Gesamtheit
i)wachstumsfördernd sein,
ii)die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen stützen,
iii)die in Anhang VI genannten gemeinsamen Prioritäten der Union verfolgen,
iv)den an den Mitgliedstaat gerichteten einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, gegebenenfalls einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht vorgelegten Empfehlungen, nachkommen,
v)sicherstellen, dass das Gesamtniveau der national finanzierten öffentlichen Investitionen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans über dem vorherigen mittelfristigen Niveau liegt.
(3)Jede der Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, muss hinreichend detailliert, auf die ersten Programmjahre vorgezogen, terminiert und überprüfbar sein.
(4)Während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 können die im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans des betreffenden Mitgliedstaats aufgeführten Verpflichtungen im Hinblick auf eine Verlängerung des Anpassungszeitraums berücksichtigt werden.
(5)Ob die Reform- und Investitionszusagen die Vorgaben von Absatz 2 erfüllen und ob jede der Reform- und Investitionszusagen die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt, wird anhand des Bewertungsrahmens in Anhang VII geprüft.
Artikel 14
Überarbeiteter nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan
(1)Ein Mitgliedstaat kann beantragen, der Kommission vor Ende des Anpassungszeitraums einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan zu übermitteln, wenn objektive Umstände der Umsetzung des ursprünglichen Plans entgegenstehen oder wenn eine neue Regierung dies wünscht.
(2)Vor der Übermittlung eines überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans gibt die Kommission in einem Bericht an den Wirtschafts- und Finanzausschuss einen neuen technischen Zielpfad vor.
(3)Abhängig davon, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat in der Vergangenheit empfohlene Haushaltsanpassungen vorgenommen hat, darf der neue technische Zielpfad keine Verschiebung der Konsolidierungsanstrengungen auf das Ende des Programmzeitraums zulassen und nicht zu einer geringeren Konsolidierungsanstrengung führen.
(4)Wird ein überarbeiteter nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan übermittelt, so finden die Artikel 12 sowie 15 bis 19 Anwendung.
(5)Die Kommission prüft gegebenenfalls insbesondere, ob eine Verlängerung des für den überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorgesehenen Anpassungszeitraums weiterhin gelten soll; dafür berücksichtigt sie die Umsetzung der Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage die Verlängerung beim ursprünglichen Plan erfolgte, und etwaige Änderungen in Bezug auf Herausforderungen hinsichtlich des öffentlichen Schuldenstands im Rahmen des überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitischen strukturellen Plans.
Artikel 15
Bewertung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne durch die Kommission
(1)Die Kommission bewertet jeden nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung. Erforderlichenfalls können der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.
(2)Zur Bewertung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne der einzelnen Mitgliedstaaten prüft die Kommission,
a) ob der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan sicherstellt, dass der öffentliche Schuldenstand spätestens bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht bzw. darauf gehalten wird oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird,
b) ob das öffentliche Defizit während der gesamten Laufzeit des Plans unter dem Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird oder, wenn das Defizit zum Zeitpunkt der Übermittlung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans über diesem Referenzwert liegt, spätestens zum Ende des Anpassungszeitraums rasch unter den Referenzwert von 3 % des BIP gesenkt wird,
c) ob das öffentliche Defizit über einen Zeitraum von zehn Jahren ohne weitere haushaltspolitische Maßnahmen unter dem Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird,
d) ob die Konsolidierungsanstrengungen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans mindestens proportional zur Gesamtanstrengung während des gesamten Anpassungszeitraums sind,
e) ob die Haushaltsanpassung in den Jahren, in denen bei dem betreffenden Mitgliedstaat ein über dem Referenzwert von 3 % des BIP liegendes Defizit erwartet wird und die Überschreitung nicht geringfügig und vorübergehend ist, mit dem Richtwert nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in der durch die Verordnung [X] geänderten Fassung vereinbar ist und
f) ob die öffentliche Schuldenquote am Ende des Planungszeitraums niedriger ist als im Jahr vor Beginn des technischen Zielpfads.
(3)Ferner prüft die Kommission in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat,
a) ob die Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert wurde bzw. werden soll, die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt,
b) ob die anderen im Plan aufgeführten Reform- und Investitionszusagen den Anforderungen nach Artikel 12 Buchstabe b entsprechen.
Artikel 16
Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans durch den Rat
Der Rat nimmt auf Empfehlung der Kommission in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an, in der er den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festlegt und gegebenenfalls die Reform- und Investitionszusagen billigt, auf deren Grundlage der in dem jeweiligen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorgesehene Anpassungszeitraums verlängert werden soll.
Dient der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan als Korrekturmaßnahmenplan zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte nach Artikel 30, so billigt der Rat in dieser Empfehlung auch die zur Korrektur der Ungleichgewichte erforderlichen Reformen und Investitionen.
Artikel 17
Empfehlung des Rates für einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan
Wenn der Rat der Auffassung ist, dass der Plan die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a nicht erfüllt, empfiehlt er dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan zu übermitteln.
Artikel 18
Empfehlung des Rates bei Versäumnis des Mitgliedstaates
Der Rat empfiehlt dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, den von der Kommission vorgegebenen technischen Zielpfad als Nettoausgabenpfad des Mitgliedstaats zu verwenden, wenn
a)der betreffende Mitgliedstaat es versäumt, innerhalb eines Monats nach der Empfehlung des Rates einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorzulegen,
b)der Rat der Auffassung ist, dass der überarbeitete nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a nicht erfüllt,
c)der Mitgliedstaat es versäumt, zum Ende der Laufzeit des vorangegangenen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans einen neuen Plan vorzulegen.
Artikel 19
Versäumnis eines Mitgliedstaats, seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung seines Anpassungszeitraums in zufriedenstellender Weise nachzukommen
Wenn ein Mitgliedstaat, dem eine Verlängerung seines Anpassungszeitraums gewährt wurde, seinen Reform- und Investitionszusagen, die der Verlängerung nach Artikel 13 Absatz 1 zugrunde lagen, nicht in zufriedenstellender Weise nachkommt, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission einen überarbeiteten Nettoausgabenpfad mit einem kürzeren Anpassungszeitraum empfehlen.
KAPITEL V
UMSETZUNG DER NATIONALEN MITTELFRISTIGEN STRUKTURELLEN FINANZPOLITISCHEN PLÄNE
Artikel 20
Fortschrittsbericht
(1)Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission alljährlich spätestens zum 15. April einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung seines nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans vor.
(2)Der jährliche Fortschrittsbericht nach Absatz 1 enthält insbesondere Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfads, bei der Umsetzung umfassenderer Reform- und Investitionszusagen im Rahmen des Europäischen Semesters und gegebenenfalls bei der Umsetzung der Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde lagen.
(3)Der jährliche Fortschrittsbericht nach Absatz 1 enthält zudem die in Anhang III aufgeführten Informationen.
(4)Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen jährlichen Fortschrittsbericht.
Artikel 21
Überwachung durch die Kommission
Die Kommission überwacht die Umsetzung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans und insbesondere des Nettoausgabenpfads.
Die Kommission richtet ein Kontrollkonto ein, dessen Funktionsweise in Anhang IV dargelegt ist, und verfolgt die kumulativen Abweichungen (nach oben oder unten) der tatsächlichen Nettoausgaben vom Nettoausgabenpfad.
Artikel 22
Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen
Jede unabhängige nationale finanzpolitische Institution im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie [...] des Rates [über die nationalen haushaltspolitischen Rahmen] bewertet, ob die in dem Fortschrittsbericht nach Artikel 20 gemeldeten Haushaltsergebnisdaten mit dem Nettoausgabenpfad vereinbar sind. Gegebenenfalls analysiert jede unabhängige nationale finanzpolitische Institution auch die Faktoren, die einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad zugrunde liegen.
Artikel 23
Verwarnung durch die Kommission und Empfehlung politischer Maßnahmen durch den Rat
(1)Wenn ein erhebliches Risiko einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad oder ein Risiko besteht, dass das öffentliche Defizit den Referenzwert von 3 % des BIP überschreitet, kann die Kommission gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten.
(2)Auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission erlässt der Rat innerhalb eines Monats nach der Verwarnung nach Absatz 1 eine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Empfehlung nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV mit erforderlichen politischen Maßnahmen.
Artikel 24
Schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt
Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat eine Empfehlung annehmen, die es den Mitgliedstaaten im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt gestattet, von ihrem Nettoausgabenpfad abzuweichen, sofern dadurch die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Der Rat legt für eine solche Abweichung eine zeitliche Begrenzung fest.
Solange der schwere Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt andauert, überwacht die Kommission weiterhin die Schuldentragfähigkeit und sorgt für die Koordinierung der Politik und einen kohärenten Policy-Mix, der dem Euro-Währungsgebiet und der Unionsdimension Rechnung trägt.
Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat den Zeitraum verlängern, in dem die Mitgliedstaaten vom Nettoausgabenpfad abweichen dürfen, sofern der schwere Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt andauert. Der Zeitraum kann mehr als einmal verlängert werden. Jede Verlängerung ist jedoch auf höchstens ein Jahr begrenzt.
Artikel 25
Außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats haben
Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat eine Empfehlung annehmen, die es einem Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats haben, gestattet, von seinem Nettoausgabenpfad abzuweichen, sofern dadurch die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Der Rat legt für eine solche Abweichung eine zeitliche Begrenzung fest.
Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat den Zeitraum verlängern, in dem der Mitgliedstaat vom Nettoausgabenpfad abweichen darf, sofern die außergewöhnlichen Umstände andauern. Der Zeitraum kann mehr als einmal verlängert werden. Jede Verlängerung ist jedoch auf höchstens ein Jahr begrenzt.
KAPITEL VI
WIRTSCHAFTLICHER DIALOG
Artikel 26
Dialog im Rahmen des Europäischen Semesters
Um die Transparenz der getroffenen Entscheidungen und die Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht für diese zu erhöhen, wird das Europäische Parlament insbesondere über einen wirtschaftlichen Dialog gebührend in das Europäische Semester eingebunden. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz werden gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters gehört. Maßgebliche Interessengruppen, insbesondere die Sozialpartner, werden im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß den Bestimmungen des AEUV und den auf nationaler Ebene bestehenden gesetzlichen und politischen Regelungen gegebenenfalls an den wichtigsten politischen Fragen beteiligt
Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und zur Gewährleistung von Transparenz und Rechenschaftspflicht kann das Europäische Parlament den Präsidenten/die Präsidentin des Rates, der Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten/die Präsidentin des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Eurogruppe einladen, im Parlament die von der Kommission an die Mitgliedstaaten ausgegebenen politischen Leitlinien, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und die Ergebnisse der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung zu erörtern.
Der Präsident/die Präsidentin des Rates und die Kommission gemäß Artikel 121 AEUV sowie gegebenenfalls der Vorsitzende/die Vorsitzende der Euro-Gruppe erstatten dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung.
Artikel 27
„Comply or explain“-Prinzip
Vom Rat wird grundsätzlich erwartet, dass er den Empfehlungen und Vorschlägen der Kommission folgt oder andernfalls seinen Standpunkt öffentlich erläutert.
Artikel 28
Dialog mit einem Mitgliedstaat
Wenn ein erhebliches Risiko besteht, dass ein Mitgliedstaat vom Nettoausgabenpfad abweicht, und wenn an diesen Mitgliedstaat vom Rat eine Empfehlung nach Artikel 23 Absatz 2 gerichtet wird, kann das Europäische Parlament dem Mitgliedstaat die Gelegenheit zu einem Gedankenaustausch geben.
Artikel 29
Regelmäßige Unterrichtung des Europäischen Parlaments
(1)Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung.
(2)Der Rat und die Kommission nehmen die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung in ihren Bericht an das Europäische Parlament auf.
KAPITEL VII
ZUSAMMENWIRKEN MIT DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1176/2011
Artikel 30
Zusammenwirken mit dem Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht
(1) Kommt ein Mitgliedstaat den Reform- und Investitionszusagen nicht nach, die er in seinem mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, die für das mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 geschaffene Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht relevant sind, abgegeben hat und gelangt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte bestehen, so kommt das in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegte Verfahren zur Anwendung.
(2) In diesem Fall legt der Mitgliedstaat, gegen den gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wurde, gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung einen überarbeiteten Plan vor. Dieser überarbeitete Plan folgt der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 angenommenen Ratsempfehlung. Der überarbeitete Plan muss vom Rat gemäß den Artikeln 16 bis 19 der vorliegenden Verordnung gebilligt werden. Der überarbeitete Plan wird gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung bewertet.
(3) Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 einen überarbeiteten mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorlegt, gilt dieser als der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 verlangte Korrekturmaßnahmenplan und muss die spezifischen Politikmaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat ergriffen hat oder ergreifen will, sowie einen Zeitplan für diese Maßnahmen enthalten.
In diesem Fall bewertet der Rat den überarbeiteten Plan gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 innerhalb von zwei Monaten nach seiner Vorlage und stützt sich dabei auf eine Bewertung der Kommission. Die Umsetzung des überarbeiteten Plans wird gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 überwacht und bewertet.
KAPITEL VIII
ZUSAMMENWIRKEN MIT DER VERORDNUNG (EU) Nr. 472/2013
Artikel 31
Zusammenwirken mit dem Verfahren der verstärkten Überwachung
Ein nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates unter verstärkter Überwachung stehender Mitgliedstaat berücksichtigt, wenn er nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung Maßnahmen ergreift, mit denen die Ursachen bzw. die potenziellen Ursachen der Schwierigkeiten behoben werden sollen, alle nach Artikel 23 der vorliegenden Verordnung an ihn gerichteten Empfehlungen.
Unterliegt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 472/2013 einem makroökonomischen Anpassungsprogramm und den daran vorgenommenen Änderungen, so muss er weder einen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan nach Artikel 9 der vorliegenden Verordnung noch einen jährlichen Fortschrittsbericht nach Artikel 20 der vorliegenden Verordnung vorlegen.
KAPITEL IX
BEFUGNISÜBERTRAGUNG
Artikel 32
Änderung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II bis VII zu erlassen, um weiteren Entwicklungen oder Erfordernissen im Hinblick auf die Angaben im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan (Anhang II) oder in den jährlichen Fortschrittsberichten (Anhang III), im Hinblick auf die Funktionsweise des Kontrollkontos (Anhang IV), im Hinblick auf die Methode für die Plausibilitätsprüfung (Anhang V), im Hinblick auf die gemeinsamen Prioritäten der Union (Anhang VI) oder im Hinblick auf den Bewertungsrahmen (Anhang VII) gebührend Rechnung zu tragen.
Artikel 33
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 32 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem XXX übertragen.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 32 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 32 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
KAPITEL X
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 34
Dialog mit den Mitgliedstaaten
Die Kommission gewährleistet einen ständigen Dialog mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung. Dazu führt die Kommission insbesondere Missionen zur Ermittlung der sozioökonomischen Lage im Mitgliedstaat und zur Feststellung möglicher Risiken oder Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieser Verordnung durch.
Artikel 35
Missionen zur eingehenden Überwachung
(1)In Mitgliedstaaten, an die Empfehlungen nach Artikel 23 gerichtet wurden, kann die Kommission zur Beobachtung der Lage vor Ort Missionen zur eingehenden Überwachung durchführen.
(2)Handelt es sich bei dem betroffenen Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist oder der am WKM2 teilnimmt, so kann die Kommission gegebenenfalls Vertreter der Europäischen Zentralbank einladen, an Überwachungsmissionen teilzunehmen.
Artikel 36
Bericht
(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [31. Dezember 2030] und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht.
(2)In dem in Absatz 1 genannten Bericht prüft die Kommission
a)die Wirksamkeit dieser Verordnung, insbesondere, ob die die Beschlussfassung betreffenden Bestimmungen sich als ausreichend wirksam erwiesen haben, um im Einklang mit den einschlägigen Ratsempfehlungen einen rückläufigen Pfad für die öffentlichen Schuldenquoten zu gewährleisten oder diese auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Stand zu halten,
b)die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten.
(3)Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Artikel 37
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97
Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird aufgehoben.
Artikel 38
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident