Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zum Geänderten Übereinkommen von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung /* KOM/95/0723 ENDG - AVC 96/0006 */
Amtsblatt Nr. C 069 vom 07/03/1996 S. 0004
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zum Geänderten Übereinkommen von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (96/C 69/05) KOM(95) 723 endg. - 96/0006(AVC) (Von der Kommission vorgelegt am 15. Januar 1996) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und Absatz 4, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat die Kommission durch Beschluß vom 23. Oktober 1990 dazu ermächtigt, an den Verhandlungen über die Änderung des Übereinkommens von 1958 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (ECE) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ("Geändertes Übereinkommen") teilzunehmen. Als Ergebnis dieser Verhandlungen steht es der Europäischen Gemeinschaft offen, als regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, der ihre Mitgliedstaaten die für das Übereinkommen maßgebenden Kompetenzen übertragen haben, Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens zu werden. Der Beitritt zu diesem Übereinkommen, das der Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien dient, trägt im Einklang mit Artikel 113 EG-Vertrag zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik bei. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird den im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Harmonisierungsarbeiten größeres Gewicht verleihen und auf diese Weise den Zugang zu Drittmärkten erleichtern. Die Beteiligung soll zu einer Kohärenz zwischen den im Rahmen des Geänderten Übereinkommens angenommenen, als "Regelungen" bezeichneten Vorschriften und dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht führen. Die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und die technische Harmonisierung erfolgen auf der Grundlage von Richtlinien über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten der Fahrzeuge, die sich auf Artikel 100a über die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes gründen. Ab dem 1. Januar 1996 wird für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 durch die Rahmenrichtlinie 70/156/EWG und die für diese Fahrzeugklasse geltenden Einzelrichtlinien die vollständige Harmonisierung mit obligatorischer Geltung festgelegt. Die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft hat Änderungen von Rechtsakten, die im Verfahren nach Artikel 189b erlassen wurden, zur Folge, so daß die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist. Die von den Organen des Übereinkommens verabschiedeten Regelungen binden die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntgabe, sofern sie keinen Einspruch erhoben hat. Der Stimmabgabe der Gemeinschaft zu solchen Regelungen soll daher eine Entscheidung nach demselben Verfahren wie für die Unterzeichnung des Abkommens vorausgehen, sofern es sich nicht lediglich um die Anpassung von Regelungen an den technischen Fortschritt handelt. Sofern die Annahme einer solchen Regelung lediglich die Anpassung an den technischen Fortschritt betrifft, kann über die Stimmabgabe der Gemeinschaft von der Kommission entschieden werden, die von einem Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Aufgrund der technischen Thematik kann der gemeinschaftliche Standpunkt bei der Erarbeitung der Regelungen von der Kommission festgelegt werden. Das Übereinkommen sieht ein vereinfachtes Verfahren für Änderungen des Übereinkommens vor. Es muß sichergestellt sein, daß die Entscheidung auf Gemeinschaftsebene den Beschränkungen dieses Verfahrens Rechnung trägt. Gemäß den Bestimmungen des Geänderten Übereinkommens steht es jeder Vertragspartei offen, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu erklären, daß bestimmte, von ihr anzugebende ECE-Regelungen für sie keine Geltung erlangen. Die Gemeinschaft wünscht, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, um einerseits unverzüglich diejenigen Regelungen zu übernehmen, die für das Funktionieren des Genehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge als wesentlich anzusehen und als solche bereits in der Richtlinie 92/53/EWG (1) aufgeführt sind, und andererseits anderen Regelungen in Anbetracht ihrer Bedeutung für die Fahrzeuggenehmigung in der Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene von Fall zu Fall nachträglich beitreten zu können. Die Möglichkeit, die Regelungen, die in dem von der Gemeinschaft angenommenen Verzeichnis aufgeführt sind, gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens zu kündigen, wird durch den Beitritt nicht berührt. Insofern die Gemeinschaft nicht der Gesamtheit der ECE-Regelungen, sondern einem bestimmten Verzeichnis von Regelungen, die für das Funktionieren des Genehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge als wesentlich angesehen werden, beitritt, ist den Unterzeichner-Mitgliedstaaten, die von der Gemeinschaft nicht übernommenen Regelungen beigetreten sind, zu erlauben, deren Handhabung und Weiterentwicklung weiterhin sicherzustellen, wobei ein Verfahren zur vorherigen Unterrichtung der Kommission zu beachten ist, das Unvereinbarkeiten mit dem Gemeinschaftssystem für die Fahrzeuggenehmigung verhindern soll. In Übereinstimmung mit Artikel 234 EG-Vertrag vergewissern sich die Mitgliedstaaten, daß keine Unvereinbarkeiten zwischen den von ihnen zuvor unterzeichneten ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft nicht beitritt, und dem zur Zeit geltenden einschlägigen Gemeinschaftsrecht bestehen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Europäische Gemeinschaft tritt dem Geänderten Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung bei. Der Wortlaut des Geänderten Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, den nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 6 Absatz 3 des Geänderten Übereinkommens Bevollmächtigten zu ernennen. Artikel 3 (1) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 5 des Geänderten Übereinkommens erklärt die Europäische Gemeinschaft, ihren Beitritt auf die Anwendung der ECE-Regelungen zu beschränken, die im Verzeichnis im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind. (2) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens kann die Gemeinschaft nach den Bestimmungen des Artikels 113 EG-Vertrag eine von ihr zuvor angenommene ECE-Regelung kündigen. Artikel 4 (1) Der Standpunkt der Gemeinschaft hinsichtlich der Erarbeitung von ECE-Regelungen wird von der Kommission festgelegt. (2) Die Gemeinschaft stimmt der Annahme eines Vorschlags für eine ECE-Regelung oder Änderung einer Regelung zu, - sofern der Vorschlag im Fall der Anpassung einer Regelung an den technischen Fortschritt in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (2), angenommen wurde, - sofern der Vorschlag in allen anderen Fällen auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen wurde. (3) Stimmt die Gemeinschaft für eine Regelung oder die Änderung einer Regelung, wird im Beschluß darüber hinaus festgelegt, ob diese Regelung oder Änderung je nach Fahrzeugklasse, für die sie gilt, innerhalb der Europäischen Union verbindlich oder unverbindlich ist. (4) Die Kommission wird daraufhin die entsprechenden Änderungen des Anhangs IV der Richtlinie 70/156/EWG sowie der betreffenden Einzelrichtlinien vornehmen. Artikel 5 (1) Vorschläge für die Änderung des Übereinkommens, die den Vertragsparteien im Namen der Gemeinschaft vorgelegt werden, werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments angenommen. (2) Der Beschluß zur Einlegung oder Nichteinlegung eines Einspruchs gegen Vorschläge für die Änderung des Übereinkommens, die von anderen Vertragsparteien vorgelegt werden, wird nach dem Verfahren für den Abschluß des vorliegenden Übereinkommens getroffen. Ist dieses Verfahren eine Woche vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Frist nicht abgeschlossen, widerspricht die Kommission der Änderung im Namen der Gemeinschaft vor Fristablauf. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten, die Regelungen beigetreten sind, denen die Gemeinschaft nicht beitritt, können deren Handhabung und Weiterentwicklung durch die Annahme von Änderungen im Rahmen des technischen Fortschritts weiterhin sicherstellen. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission jedoch im voraus davon unterrichten, die prüfen wird, ob Unvereinbarkeiten mit dem gemeinschaftlichen Genehmigungssystem oder mit langfristigeren Gemeinschaftszielen in diesem Bereich vorliegen. Ist dies der Fall, kann die Kommission innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Unterrichtung gemäß dem in Artikel 13 der Richtlinie 92/53/EWG vorgesehenen Verfahren entscheiden, die Beteiligung dieser Mitgliedstaaten an den laufenden Arbeiten bezüglich der betreffenden Regelung(en) zu suspendieren. (2) Die Kommission ist ebenfalls im voraus über den Vorschlag eines Mitgliedstaats für die erstmalige Annahme einer Regelung, der die Gemeinschaft nicht beigetreten ist, zu unterrichten, und sie kann den Vorschlag innerhalb einer Frist von sechs Monaten gemäß dem in Artikel 13 der Richtlinie 92/53/EWG vorgesehenen Verfahren ablehnen. (1) Anhang IV, Teil II der Richtlinie 92/53/EWG. (2) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1. ANHANG 1. Die Europäische Gemeinschaft beschränkt ihren Beitritt zum Geänderten Übereinkommen von 1958 auf die Anerkennung und Annahme der im folgenden aufgeführten ECE-Regelungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die obengenannten ECE-Regelungen, ausgenommen die Regelungen zu Schadstoff- und Schallemissionen, ersetzen die technischen Anhänge der entsprechenden EG-Einzelrichtlinien, sofern diese denselben Anwendungsbereich haben. Die ergänzenden Bestimmungen der Richtlinien, etwa diejenigen zu Einbauvorschriften oder zum Genehmigungsverfahren, bleiben jedoch weiterhin gültig, insoweit sie mit den Bestimmungen der ECE-Regelungen vereinbar sind. Die im obigen Verzeichnis aufgeführten ECE-Regelungen sind für die Fahrzeugklasse M1 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG ab dem 1. Januar 1996 verbindlich. Die Anwendung der ECE-Regelungen zu Schadstoff- und Schallemissionen bleibt innerhalb der Union optionell. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, Fahrzeuge aus Drittländern zuzulassen, die diesen Regelungen entsprechen; die Gemeinschaftsrichtlinien über Schadstoff- und Schallemissionen bleiben jedoch die einzigen von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Erteilung der Genehmigung auf diesem Gebiet anzuwendenden Vorschriften. Falls die ECE-Regelungen von den entsprechenden Richtlinien abweichen, kann die Gemeinschaft sich darüber hinaus von ihrer Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung in diesem Bereich befreien, indem sie die betreffenden ECE-Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel 1 Punkt 6 des Geänderten Abkommens und Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses kündigt. 2. Hinsichtlich zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge beschränkt die Gemeinschaft ihren Beitritt auf folgende ECE-Regelungen in ihrer am Tag des Beitritts der Gemeinschaft geltenden Fassung: - Regelung Nr. 53: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen - Regelung Nr. 60: Vom Fahrzeugführer zu betätigende Bedienteile einschließlich der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrolleuchten und Anzeigern - Regelung Nr. 74: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen - Regelung Nr. 78 für Fahrzeuge der Kategorie L: Bremsen Diese Regelungen ersetzen die technischen Anhänge der entsprechenden EG-Einzelrichtlinien, sofern diese denselben Anwendungsbereich haben. Die ergänzenden Bestimmungen der Richtlinien, etwa diejenigen zu Einbauvorschriften oder zum Genehmigungsverfahren, bleiben jedoch weiterhin gültig, insoweit sie mit den Bestimmungen der ECE-Regelungen vereinbar sind.