14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2032 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 hinsichtlich der Höchstbeträge für 2015 für bestimmte Stützungsregelungen im Vereinigten Königreich

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 der Kommission (2) wurden die nationalen Höchstbeträge für die jeweiligen Direktzahlungsregelungen im Jahr 2015 festgesetzt.

(2)

Im Vereinigten Königreich wurden die Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts für Direktzahlungen in Wales durch ein nationales Gericht für ungültig erklärt. Daher wurden im Vereinigten Königreich neue Beschlüsse zur Durchführung der Direktzahlungen in Wales erlassen und der Kommission zur Kenntnis gebracht. Während es Sache des Vereinigten Königreichs ist, sicherzustellen, dass die neuen Beschlüsse mit dem geltenden Rechtsrahmen und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts in Einklang stehen, ist den neuen Beschlüssen Rechnung zu tragen. Da sich die neuen Beschlüsse auf die Berechnung der nationalen Höchstbeträge für 2015 für die Basisprämienregelung und die Zahlung für Junglandwirte im Vereinigten Königreich auswirken, sind die betreffenden Höchstbeträge entsprechend zu ändern. Zudem ist auf der Grundlage dieser Beschlüsse der Höchstbetrag für die Umverteilungsprämie für 2015 im Vereinigten Königreich festzusetzen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Was das Jahr 2015 betrifft, hat die Durchführung der Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 am 1. Januar 2015 begonnen. Aus Gründen der Kohärenz zwischen der Anwendbarkeit der vorgenannten Verordnung für das Antragsjahr 2015 und der Anwendbarkeit der entsprechenden Höchstbeträge sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 der Kommission vom 6. Juli 2015 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2015 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festsetzung des Anteils für die Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien (ABl. L 176 vom 6.7.2015, S. 29).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 wird wie folgt geändert:

1.

In Ziffer I erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

„Vereinigtes Königreich

2 100 795 “

2.

In Ziffer III wird der folgende Eintrag für das Vereinigte Königreich hinzugefügt:

„Vereinigtes Königreich

16 134 “

3.

In Ziffer VI erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

„Vereinigtes Königreich

51 798 “