32001D0265

2001/265/EG: Beschluss des Rates vom 19. März 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs ( Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 18/04/2001 S. 0004 - 0005


Beschluss des Rates

vom 19. März 2001

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/265/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 und Artikel 93 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs, nachstehend "Abkommen" genannt, dient der weiteren Entwicklung der Verkehrsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.

(2) Der Abschluss des Abkommens trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes bei, da es den Transitverkehr durch die Republik Bulgarien für die Zwecke des innergemeinschaftlichen Verkehrs zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten fördern wird und somit die Voraussetzungen für eine für die Allgemeinheit möglichst kostengünstige Abwicklung des innergemeinschaftlichen Verkehrs schafft; gleichzeitig würden die administrativen und technischen Hemmnisse auf ein Mindestmaß reduziert.

(3) Der Abschluss des Abkommens fördert den kombinierten Verkehr und damit den Umweltschutz.

(4) Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor.

Artikel 3

Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 13 des Abkommens eingesetzten Verkehrsausschuss Gemeinschaft/Bulgarien, nachstehend "Ausschuss" genannt, durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitglieder des Rates unterstützt wird.

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Ausschuss einnimmt, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn der vom Ausschuss vorgeschlagene Beschluss sich auf die Geschäftsordnung des Ausschusses bezieht.

Die Beschlüsse des Ausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2001.

Im Namen des Rates

M. Winberg

Der Präsident

(1) ABl. C 89 E vom 28.3.2000, S. 52.

(2) Stellungnahme vom 25.10.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).