<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2009L0031" CONSLEG.DATE="20181224" DATE.LAST.MOD="20181221" PROD.SEQ="003.001.0" START.DATE="20181224" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="DIR"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20181224"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2009L0031DE0030010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20181224">20181224</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>29</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>29</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>140</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>114</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20090605">20090605</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>114</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>135</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>22</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>31</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009L0031</NO.CELEX><DATE ISO="20090423">20090423</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2009/31/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090423">23. April 2009</DATE></P><P>über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="DIR" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>026</NO.OJ><YEAR>2012</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20120128">20120128</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>21</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>21</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>92</NO.CURRENT><YEAR>2011</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32011L0092</NO.CELEX><DATE ISO="20111213">20111213</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2011/92/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20111213">13. Dezember 2011</DATE></P><P>über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten</P><P>(Kodifizierter Text)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="DEC" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>150</NO.OJ><YEAR>2018</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>155</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20180614">20180614</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>155</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>161</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>7</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>853</NO.CURRENT><YEAR>2018</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32018D0853</NO.CELEX><DATE ISO="20180530">20180530</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Beschlusses</HT> (EU) 2018/853 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20180530">30. Mai 2018</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der Richtlinien 94/63/EG und 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 86/278/EWG und 87/217/EWG des Rates in Bezug auf Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung und zur Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>328</NO.OJ><YEAR>2018</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20181221">20181221</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>77</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>77</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1999</NO.CURRENT><YEAR>2018</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32018R1999</NO.CELEX><DATE ISO="20181211">20181211</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2018/1999 <HT TYPE="UC">des Europäischen parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20181211">11. Dezember 2018</DATE></P><P>über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2009/31/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090423">23. April 2009</DATE></P><P>über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand und Zweck</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mit dieser Richtlinie wird ein rechtlicher Rahmen für die umweltverträgliche geologische Speicherung von Kohlendioxid (CO<HT TYPE="SUB">2</HT>) geschaffen, um zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zweck der umweltverträglichen geologischen Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> ist die dauerhafte Rückhaltung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in einer Weise, durch die negative Auswirkungen und Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, so weit wie möglich beseitigt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich und Verbot</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie gilt für die geologische Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie gilt nicht für die geologische Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in einer Speicherstätte mit einem Speicherkomplex, der über das in Absatz 1 genannte Gebiet hinausreicht, ist verboten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in der Wassersäule ist verboten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Begriffbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>geologische Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT><QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>: die Injektion und damit einhergehende Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Strömen in unterirdischen geologischen Formationen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Wassersäule<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>: die vertikal kontinuierliche Wassermasse eines Wasserkörpers von der Oberfläche bis zu den Bodensedimenten;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Speicherstätte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/>: ein begrenzter Volumenbereich innerhalb einer geologischen Formation, der für die geologische Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> genutzt wird, mit den dazugehörigen Übertageeinrichtungen und Injektionsanlagen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>geologische Formation<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/>: eine lithostratigrafische Untergliederung, innerhalb deren einzelne Gesteinsbänke unterschieden und kartiert werden können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Leckage<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/>: der Austritt von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> aus dem Speicherkomplex;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Speicherkomplex<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/>: die Speicherstätte und die umliegenden geologischen Gegebenheiten, die die allgemeine Speicherintegrität und die Speichersicherheit beeinflussen können (d. h. sekundäre Rückhalteformationen);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>hydraulische Einheit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/>: ein hydraulisch verbundener Porenraum, in dem die Druckausbreitung mit technischen Mitteln gemessen werden kann und der durch Flussbarrieren wie Verwerfungen, Salzdome und lithologische Grenzen oder durch das Aufbrechen oder Zutagetreten der Formation begrenzt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Exploration<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>: Beurteilung potenzieller Speicherkomplexe zum Zwecke der geologischen Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> durch Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen und gegebenenfalls die Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung der Speicherstätte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Explorationsgenehmigung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/>: eine von der zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie erlassene schriftliche, begründete Entscheidung mit der die Exploration genehmigt wird und in der die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Betreiber<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/>: jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die Speicherstätte betreibt oder kontrolliert oder der nach nationalem Recht die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Speicherstätte übertragen wurde.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Speichergenehmigung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/>: eine oder mehrere von der zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie erlassene schriftliche, begründete Entscheidungen, mit denen die geologische Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in einer Speicherstätte durch den Betreiber genehmigt wird und in denen die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>wesentliche Änderung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/>: eine in der Speichergenehmigung nicht vorgesehene Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Strom<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/>: ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Abscheidung ergibt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Abfall<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/>: alle Stoffe, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG als Abfall definiert sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Fahne<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/>: das Ausdehnungsvolumen des CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in der geologischen Formation;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Migration<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/>: die Bewegung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> innerhalb des Speicherkomplexes;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='4'?><ITEM><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>erhebliche Unregelmäßigkeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/>: jede Unregelmäßigkeit bei den Injektions- oder Speichervorgängen oder bei dem Zustand des Speicherkomplexes als solchen, die mit einem Leckagerisiko oder einem Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit behaftet ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>erhebliches Risiko<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/>: die Kombination der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und eines Schadensausmaßes, die nicht unbeachtet bleiben kann, ohne den Zweck dieser Richtlinie für die betreffende Speicherstätte in Frage zu stellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Abhilfemaßnahmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/>: jede Maßnahme, mit der erhebliche Unregelmäßigkeiten korrigiert oder Leckagen behoben werden, um den Austritt von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> aus dem Speicherkomplex zu verhindern oder zu unterbinden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Schließung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/> einer Speicherstätte: endgültige Einstellung der CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Injektion in diese Speicherstätte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Nachsorgephase<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/>: der Zeitraum nach der Schließung eines Speicherkomplexes, einschließlich des Zeitraums nach der Übertragung der Verantwortung auf die zuständige Behörde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>Transportnetz<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/>: das Pipelinenetz, einschließlich der dazugehörigen Verdichterstationen, für den Transport von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> zur Speicherstätte.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>STANDORTAUSWAHL FÜR DIE SPEICHERSTÄTTEN UND EXPLORATIONSGENEHMIGUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Auswahl von Speicherstätten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, die Gebiete zu bestimmen, aus denen gemäß dieser Richtlinie Speicherstätten ausgewählt werden können. Dazu gehört auch das Recht der Mitgliedstaaten, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die geologische Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, sind verpflichtet, die Speicherkapazitäten, die sich auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets verfügbar sind, abzuschätzen, hierzu können sie auch die Exploration gemäß Artikel 5 gestatten. Die Kommission kann im Rahmen des in Artikel 27 vorgesehenen Informationsaustauschs den Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen Mitgliedstaaten organisieren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Eignung einer geologischen Formation für die Nutzung als Speicherstätte wird durch Charakterisierung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der umliegenden Gebiete nach den Kriterien in Anhang I bestimmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Eine geologische Formation wird nur dann als Speicherstätte gewählt, wenn unter den geplanten Nutzungsbedingungen kein erhebliches Risiko einer Leckage und kein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit besteht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Explorationsgenehmigungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bestimmt ein Mitgliedstaat, dass eine Exploration erforderlich ist, um die für die Auswahl der Speicherstätten gemäß Artikel 4 erforderlichen Daten zu erhalten, so gewährleistet er, dass eine solche Exploration nur nach Erteilung einer Explorationsgenehmigung durchgeführt wird.</P><?PAGE NO='5'?><P>Gegebenenfalls kann in der Explorationsgenehmigung eine Überwachung der Injektionstests vorgesehen werden.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen allen Rechtspersonen offen stehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen anhand objektiver, veröffentlichter diskriminierungsfreier Kriterien erteilt oder verwehrt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung darf die benötigte Zeit für die Durchführung der Exploration, für die sie genehmigt wurde, nicht überschreiten. Wurde die Exploration entsprechend der Genehmigung ausgeführt, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Genehmigung jedoch verlängern, wenn der festgelegte Zeitraum nicht ausreicht, um die betreffende Exploration zu Ende zu führen. Explorationsgenehmigungen werden nur für einen begrenzten Volumenbereich erteilt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der Inhaber einer Explorationsgenehmigung hat das alleinige Recht zur Exploration des potenziellen CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Speicherkomplexes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung keine konkurrierenden Nutzungen des Speicherkomplexes zulässig sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>SPEICHERGENEHMIGUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Speichergenehmigungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keine Speicherstätte ohne Speichergenehmigung betrieben wird, dass es nur einen Betreiber für jede Speicherstätte gibt und dass für die Speicherstätten keine konkurrierenden Nutzungen genehmigt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Speichergenehmigungen allen Rechtspersonen offen stehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen nach objektiven, veröffentlichten und transparenten Kriterien erteilt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Anforderungen dieser Richtlinie wird eine Speichergenehmigung für eine bestimmte Speicherstätte vorrangig dem Inhaber einer Explorationsgenehmigung für diese Speicherstätte erteilt, sofern die Exploration dieser Speicherstätte abgeschlossen ist, alle in der Explorationsgenehmigung festgelegten Bedingungen erfüllt wurden und die Speichergenehmigung während der Gültigkeitsdauer der Explorationsgenehmigung beantragt wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in dieser Zeit keine konkurrierenden Nutzungen des Speicherkomplexes gestattet sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Anträge auf Speichergenehmigungen</STI.ART><ALINEA><P>Der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag auf eine Speichergenehmigung enthält mindestens folgende Angaben:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>den Namen und die Anschrift des potenziellen Betreibers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>den Nachweis der technischen Kompetenz des potenziellen Betreibers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>die Charakterisierung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes und eine Bewertung der voraussichtlichen Sicherheit der Speicherung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='6'?><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>die Gesamtmenge an CO<HT TYPE="SUB">2</HT>, die injiziert und gespeichert werden soll, sowie die voraussichtlichen Quellen und Transportmethoden, die Zusammensetzung der CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Ströme und die Injektionsraten und -drücke sowie den Standort der Injektionsanlagen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verhütung erheblicher Unregelmäßigkeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>einen Vorschlag für einen Überwachungsplan gemäß Artikel 13 Absatz 2;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>einen Vorschlag für einen Abhilfemaßnahmenplan gemäß Artikel 16 Absatz 2;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>einen Vorschlag für einen vorläufigen Nachsorgeplan gemäß Artikel 17 Absatz 3;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG übermittelten Angaben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>den Nachweis, dass die nach Artikel 19 erforderliche finanzielle Sicherheit oder eine gleichwertige Vorkehrung bereits gültig und wirksam ist, bevor mit der Injektion begonnen wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Bedingungen für Speichergenehmigungen</STI.ART><ALINEA><P>Die zuständige Behörde erteilt eine Speichergenehmigung nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Der zuständigen Behörde wurde auf der Grundlage des nach Artikel 7 eingereichten Antrags und aller sonstigen einschlägigen Informationen zu ihrer Überzeugung nachgewiesen, dass</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsakte der Gemeinschaft erfüllt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>dass der Betreiber die finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz sowie die Zuverlässigkeit besitzt, die für den Betrieb und die Überwachung der Speicherstätte erforderlich sind, und dass die berufliche und technische Entwicklung des Betreibers und die Ausbildung seiner Mitarbeiter vorgesehen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>im Fall von mehr als einer Speicherstätte innerhalb derselben hydraulischen Einheit die potenziellen Druckwechselwirkungen beiden Stätten gleichzeitig die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie erlauben;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>die zuständige Behörde hat eine gemäß Artikel 10 abgegebene Stellungnahme der Kommission zu dem Genehmigungsentwurf berücksichtigt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Inhalt von Speichergenehmigungen</STI.ART><ALINEA><P>Die Genehmigung enthält mindestens folgende Angaben:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Namen und Anschrift des Betreibers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>den genauen Standort und die genaue Abgrenzung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes und Angaben über die hydraulische Einheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>die Anforderungen an den Speichervorgang, die Gesamtmenge CO<HT TYPE="SUB">2</HT>, die geologisch gespeichert werden darf, die Druckgrenzwerte für Lagerstätten und maximale Injektionsraten und -drücke;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>die Anforderungen an die Zusammensetzung des CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Stroms und das CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Strom Annahmeverfahren gemäß Artikel 12 und erforderlichenfalls weitere Vorschriften für die Injektion und Speicherung insbesondere um erheblichen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>den genehmigten Überwachungsplan, die Verpflichtung zur Durchführung des Plans und die Vorschriften für dessen Aktualisierung gemäß Artikel 13 sowie die Vorschriften für die Berichterstattung gemäß Artikel 14;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>die Anforderung, dass die zuständige Behörde im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten zu unterrichten ist, den genehmigten Abhilfemaßnahmenplan und die Verpflichtung, im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten den Abhilfemaßnahmenplan gemäß Artikel 16 durchzuführen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>die Bedingungen für die Schließung und den genehmigten vorläufigen Nachsorgeplan gemäß Artikel 17;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Vorschriften für Änderungen, die Überprüfung, die Aktualisierung und den Entzug der Speichergenehmigung gemäß Artikel 11;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>die Vorschrift, die finanzielle Sicherheit oder ein Äquivalent gemäß Artikel 19 zu stellen und aufrechtzuerhalten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Überprüfung der Genehmigungsentwürfe durch die Kommission</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Genehmigungsanträge binnen eines Monats nach Eingang zur Verfügung. Ebenso stellen sie anderes einschlägiges Material zur Verfügung, das von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Speichergenehmigung berücksichtigt wird. Sie unterrichten die Kommission über alle Entwürfe von Speichergenehmigungen und sonstigen Unterlagen, die bei Annahme des Entscheidungsentwurfs berücksichtigt wurden. Binnen vier Monaten nach ihrem Eingang bei der Kommission kann diese zu den Genehmigungsentwürfen eine unverbindliche Stellungnahme abgeben. Verzichtet die Kommission auf die Abgabe einer Stellungnahme, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat hiervon binnen eines Monats nach Vorlage des Genehmigungsentwurfs und gibt ihre Gründe dazu an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde teilt der Kommission die endgültige Entscheidung mit und begründet etwaige Abweichungen vom Standpunkt der Kommission.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Änderungen, Überprüfung, Aktualisierung und Entzug von Speichergenehmigungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde über geplante Änderungen im Betrieb der Speicherstätte, einschließlich Änderungen in Bezug auf den Betreiber. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Speichergenehmigung oder die Genehmigungsauflagen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keine wesentliche Änderung vorgenommen wird, ohne dass eine neue oder aktualisierte Speichergenehmigung gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wird. In diesen Fällen gilt Anhang II Nummer 13 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/337/EWG.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständige Behörde prüft die Speichergenehmigung und aktualisiert sie erforderlichenfalls oder entzieht sie, wenn dies unumgänglich ist,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn ihr Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 1 gemeldet oder zur Kenntnis gebracht wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn aus den gemäß Artikel 14 vorgelegten Berichten oder aus den gemäß Artikel 15 durchgeführten Umweltinspektionen hervorgeht, dass die Genehmigungsauflagen nicht beachtet wurden oder dass das Risiko von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten besteht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn ihr ein anderer Verstoß des Betreibers gegen die Genehmigungsauflagen bekannt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>wenn es aufgrund der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und des technischen Fortschritts geboten erscheint; oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>unbeschadet der Buchstaben a bis d fünf Jahre nach Erteilung der Genehmigung und danach alle zehn Jahre.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Nach dem Entzug einer Genehmigung gemäß Absatz 3 stellt die zuständige Behörde entweder eine neue Speichergenehmigung aus oder sie schließt die Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c. Bis zur Ausstellung einer neuen Speichergenehmigung übernimmt die zuständige Behörde vorübergehend alle rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Annahmekriterien für den Fall, dass die zuständige Behörde entscheidet, dass die CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Injektionen weitergeführt werden, sowie in Bezug auf Überwachung und Abhilfemaßnahmen entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie, in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten in Fällen von Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG. Die zuständige Behörde fordert alle angefallenen Kosten vom früheren Betreiber zurück, unter anderem durch Inanspruchnahme der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19. Im Falle einer Schließung der Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c gilt Artikel 17 Absatz 4.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 4</P></TI><STI><P>BETRIEB, SCHLIESSUNG UND NACHSORGEVERPFLICHTUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Stroms</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Strom besteht ganz überwiegend aus Kohlendioxid. Deswegen dürfen keine Abfälle oder anderen Stoffe zum Zwecke der Entsorgung hinzugefügt werden. Ein CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Strom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten und es können Spurenstoffe zur Überwachung der CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Migration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='9'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen würde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien für die Ermittlung der für die Einhaltung der Kriterien nach Absatz 1 geltenden Bedingungen im Einzelfall.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Ströme nur akzeptiert und injiziert, wenn eine Analyse der Zusammensetzung der Ströme, auch in Bezug auf korrosive Stoffe, und eine Risikobewertung durchgeführt wurden und wenn die Risikobewertung ergeben hat, dass hinsichtlich des Verunreinigungsgrads die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Register der Mengen und Eigenschaften der gelieferten und injizierten CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Ströme führt, in dem er unter anderem die Herkunft, die Zusammensetzung dieser CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Ströme festhält.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Überwachung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber die Injektionsanlagen, den Speicherkomplex (einschließlich, soweit möglich, der CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Fahne) und gegebenenfalls das Umfeld zu folgenden Zwecken überwacht:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vergleich zwischen dem tatsächlichen und dem modellierten Verhalten des CO<HT TYPE="SUB">2</HT> des Formationswassers in der Speicherstätte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Feststellung der Migration von CO<HT TYPE="SUB">2</HT>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Feststellung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Leckagen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Feststellung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umgebung, einschließlich insbesondere des Trinkwassers, auf die Bevölkerung oder auf Nutzer der umliegenden Biosphäre;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Bewertung der Wirksamkeit von gemäß Artikel 16 getroffenen Abhilfemaßnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Aktualisierung der Bewertung der mittel- bzw. langfristigen Sicherheit und Unversehrtheit des Speicherkomplexes sowie Beurteilung der Frage, ob das gespeicherte CO<HT TYPE="SUB">2</HT> vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Überwachung liegt ein Überwachungsplan zugrunde, den der Betreiber nach den Kriterien in Anhang II aufgestellt hat, dem Informationen über die Überwachung gemäß den in Artikel 14 und in Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Leitlinien beigefügt sind und der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 5 der vorliegenden Richtlinie von dieser genehmigt wurde. Der Plan wird nach den Kriterien in Anhang II, in jedem Fall jedoch alle fünf Jahre aktualisiert, um Änderungen der Leckagerisikobewertung, Änderungen der Bewertung des Risikos für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie Verbesserungen im Stand der Technik Rechnung zu tragen. Aktualisierte Pläne werden der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='10'?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung durch den Betreiber</STI.ART><ALINEA><P>Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, mindestens jedoch einmal jährlich</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>alle im Berichtszeitraum ermittelten Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 13, einschließlich Angaben über die eingesetzte Überwachungstechnologie;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b aufgezeichneten Mengen und Eigenschaften der im Berichtszeitraum gelieferten und injizierten CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Ströme und die Zusammensetzung dieser Ströme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>den Nachweis der Hinterlegung und Aufrechterhaltung der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19 und Artikel 9 Nummer 9;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>alle weiteren Angaben, die die zuständige Behörde für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen in der Speichergenehmigung und Verbesserung der Erkenntnisse über das Verhalten des CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in der Speicherstätte für sinnvoll hält.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Inspektionen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden ein System von routinemäßigen und nicht routinemäßigen Inspektionen aller unter diese Richtlinie fallenden Speicherkomplexe einführen, um die Einhaltung dieser Richtlinie zu überprüfen und zu fördern und die Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu überwachen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Inspektionen sollten Maßnahmen wie Besichtigungen der Übertageanlagen, einschließlich der Injektionsanlagen, die Bewertung der vom Betreiber durchgeführten Injektions- und Überwachungsvorgänge sowie die Kontrolle aller einschlägigen Betreiberaufzeichnungen umfassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die routinemäßigen Inspektionen finden bis zum dritten Jahr nach Schließung mindestens einmal jährlich und bis zur Übertragung der Verantwortung an die zuständige Behörde alle fünf Jahre statt. Dabei wird neben den jeweiligen Injektions- und Überwachungsanlagen auch das volle Spektrum der jeweiligen Auswirkungen des Speicherkomplexes auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit untersucht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Nicht routinemäßige Inspektionen finden statt,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Leckagen gemeldet oder zur Kenntnis gebracht wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn aus den Berichten gemäß Artikel 14 hervorgeht, dass die Genehmigungsauflagen nicht ausreichend eingehalten werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>zur Ermittlung bei ernsthaften Beanstandungen in Bezug auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>wenn die zuständige Behörde dies bei anderen Sachlagen für angemessen hält.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="015.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Im Anschluss an jede Inspektion berichtet die zuständige Behörde über die Inspektionsergebnisse. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit diese Richtlinie eingehalten wird, und angegeben, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Der Bericht wird dem betreffenden Betreiber übermittelt und binnen zwei Monaten nach der Inspektion entsprechend dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht veröffentlicht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Maßnahmen im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet und die notwendigen Abhilfemaßnahmen — auch zum Schutz der menschlichen Gesundheit — trifft. Bei Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten, die ein Leckagerisiko bergen, unterrichtet der Betreiber die gemäß Richtlinie 2003/87/EG zuständige Behörde ebenfalls.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage eines Maßnahmenplans, der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 7 vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 6 von dieser genehmigt wurde, sind mindestens die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde kann vom Betreiber jederzeit verlangen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu ergreifen. Hierbei kann es sich um zusätzlich zum Maßnahmenplan vorgesehene Abhilfemaßnahmen oder um andere Abhilfemaßnahmen handeln. Die zuständige Behörde kann außerdem jederzeit selbst Abhilfemaßnahmen treffen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Versäumt es der Betreiber, die notwendigen Abhilfemaßnahmen vorzunehmen, so trifft die zuständige Behörde diese Maßnahmen selbst.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde fordert die für die Maßnahmen gemäß den Absätzen 3 und 4 angefallenen Kosten vom Betreiber zurück, unter anderem durch Inanspruchnahme der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Schließung und Nachsorgeverpflichtungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Speicherstätte wird geschlossen,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn die entsprechenden, in der Genehmigung genannten Bedingungen erfüllt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn ein mit fundierten Gründen versehener Antrag des Betreibers vorliegt und die zuständige Behörde die Erlaubnis gegeben hat oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn die zuständige Behörde dies nach Entzug einer Speichergenehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 beschließt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Nach der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b bleibt der Betreiber so lange für die Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen nach dieser Richtlinie und für alle Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß den Artikeln 5 bis 8 der Richtlinie 2004/35/EG verantwortlich, bis gemäß Artikel 18 Absätze 1 bis 5 der vorliegenden Richtlinie die Verantwortung für die Speicherstätte der zuständigen Behörde übertragen wird. Der Betreiber trägt auch die Verantwortung für die Abdichtung der Speicherstätte und den Abbau der Injektionsanlagen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='12'?><PARAG IDENTIFIER="017.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen werden auf der Grundlage eines vom Betreiber nach vorbildlichen Verfahren konzipierten Nachsorgeplans in Einklang mit Anhang II erfüllt. Ein vorläufiger Nachsorgeplan wird der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 8 vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 7 von dieser genehmigt. Vor der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels wird der vorläufige Nachsorgeplan</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Risikoanalyse, der vorbildlichen Verfahren und der technologischen Entwicklungen aktualisiert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>von der zuständigen Behörde als der endgültige Nachsorgeplan genehmigt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Nach der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist die zuständige Behörde für die Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen gemäß dieser Richtlinie und für alle Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG verantwortlich. Die Nachsorgeanforderungen gemäß dieser Richtlinie werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten vorläufigen Nachsorgeplans erfüllt, der erforderlichenfalls aktualisiert wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde fordert die für die Maßnahmen gemäß Absatz 4 angefallenen Kosten vom Betreiber zurück, unter anderem durch Inanspruchnahme der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Übertragung der Verantwortung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wurde eine Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b geschlossen, so werden alle rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen gemäß der vorliegenden Richtlinie, in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG auf Initiative der zuständigen Behörde oder auf Ersuchen des Betreibers auf diese übertragen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>alle verfügbaren Hinweise deuten darauf hin, dass das gespeicherte CO<HT TYPE="SUB">2</HT> vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine von der zuständigen Behörde festzulegende Mindestfrist ist verstrichen. Diese Mindestfrist darf nicht weniger als 20 Jahre betragen, es sei denn, die zuständige Behörde ist davon überzeugt, dass das Kriterium des Buchstaben a vor Ablauf dieser Frist erfüllt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die finanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 20 wurden erfüllt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Speicherstätte wurde abgedichtet und die Injektionsanlagen wurden abgebaut.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='13'?><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Betreiber verfasst einen Bericht, in dem er darlegt, dass die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt worden ist, und legt diesen der zuständigen Behörde zur Zustimmung über die Übertragung der Verantwortung vor. In diesem Bericht ist zumindest der Nachweis zu erbringen, dass</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das tatsächliche Verhalten des injizierten CO<HT TYPE="SUB">2</HT> mit dem modellierten Verhalten übereinstimmt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>keine Leckagen feststellbar sind,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Speicherstätte sich hin zu einem Zustand langfristiger Stabilität entwickelt.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die Kommission kann Leitlinien zur Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Faktoren erlassen, die hervorheben, welche möglichen Auswirkungen der technischen Kriterien für die Festlegung der Mindestfristen gemäß Absatz 1 Buchstabe b relevant sind.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ist die zuständige Behörde davon überzeugt, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind, so erstellt sie einen Entwurf einer Entscheidung zur Genehmigung der Übertragung der Verantwortung. In dem Entscheidungsentwurf wird dargelegt, mit welcher Methode festgestellt wurde, dass die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen erfüllt sind; ferner werden etwaige aktualisierte Anforderungen für die Abdichtung der Speicherstätte und für den Abbau der Injektionsanlagen angegeben.</P><P>Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so unterrichtet sie den Betreiber über ihre Gründe.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in Absatz 2 genannten Berichte binnen eines Monats nach Eingang zur Verfügung. Ebenso stellen sie anderes zugehöriges Material zur Verfügung, das von der zuständigen Behörde bei der Vorbereitung eines Entwurfs einer Entscheidung zur Genehmigung der Übertragung der Verantwortung berücksichtigt wird. Sie unterrichten die Kommission über alle von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 erstellten Entwürfe von Genehmigungsentscheidungen, einschließlich aller sonstigen Unterlagen, die sie bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Binnen vier Monaten nach ihrem Eingang bei der Kommission kann diese zu Entwürfen der Genehmigungsentscheidungen eine unverbindliche Stellungnahme abgeben. Verzichtet die Kommission auf die Abgabe einer Stellungnahme, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat hiervon binnen eines Monats nach Vorlage des Entwurfs der Genehmigungsentscheidung und informiert hierbei über ihre Gründe.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die zuständige Behörde davon überzeugt, dass die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind, so erlässt sie die endgültige Entscheidung und teilt die Entscheidung dem Betreiber mit. Die zuständige Behörde teilt der Kommission ebenfalls die endgültige Entscheidung mit und begründet etwaige Abweichungen vom Standpunkt der Kommission.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Nach der Übertragung der Verantwortung werden die routinemäßigen Inspektionen gemäß Artikel 15 Absatz 3 eingestellt und kann die Überwachung so weit reduziert werden, dass Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten noch feststellbar sind. Werden allerdings Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Überwachung wieder so weit verstärkt, wie es nötig ist, um den Umfang des Problems und die Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen zu beurteilen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='14'?><PARAG IDENTIFIER="018.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Verschulden des Betreibers, beispielsweise Vorlage ungenügender Daten, Verheimlichung relevanter Informationen, Fahrlässigkeit, bewusste Täuschung oder Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, fordert die zuständige Behörde vom früheren Betreiber die Kosten zurück, die ihr nach der Übertragung der Verantwortung entstanden sind. Unbeschadet des Artikels 20 werden nach der Übertragung der Verantwortung keine weiteren Kosten zurückgefordert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Ist ein Speicherkomplex gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c geschlossen worden, so gilt nach Abdichtung der Stätte und nach Abbau der Injektionsanlagen die Verantwortung als übertragen, wenn alle vorliegenden Fakten darauf hinweisen, dass das gespeicherte CO<HT TYPE="SUB">2</HT> vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Finanzielle Sicherheit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass potenzielle Betreiber nach Maßgabe der vom Mitgliedstaat festzulegenden Regelungen als Teil des Antrags auf eine Speichergenehmigung den Nachweis der Beschaffbarkeit hinreichende Mittel — in Form einer finanziellen Sicherheit oder in gleichwertiger Form — erbringt, um sicherzustellen, dass allen Verpflichtungen, die sich aus der gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilten Genehmigung ergeben, einschließlich der Verfahren zur Speicherschließung und der Nachsorgevorkehrungen, sowie den Verpflichtungen, die sich aus der Einbeziehung der Speicherstätte in die Richtlinie 2003/87/EG ergeben, nachgekommen werden kann. Diese finanzielle Sicherheit muss gültig und wirksam sein, bevor mit der Injektion begonnen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die finanzielle Sicherheit wird regelmäßig angepasst, um etwaigen Änderungen der Leckagerisikobewertung und der Schätzung der Kosten, die sich aus der gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilten Genehmigung ergeben, einschließlich der Verfahren zur Speicherschließung und der Nachsorgevorkehrungen, sowie den Verpflichtungen, die sich aus der Einbeziehung der Speicherstätte in die Richtlinie 2003/87/EG ergeben, Rechnung zu tragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 1 genannte finanzielle Sicherheit oder ein Äquivalent muss gültig und wirksam bleiben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>nach Schließung der Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b: bis gemäß Artikel 18 Absätze 1 bis 5 die Verantwortung für die Speicherstätte der zuständigen Behörde übertragen wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>nach Entzug der Speichergenehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 3:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>bis zur Erteilung einer neuen Speichergenehmigung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>bei Schließung der Stätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c: bis zur Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 Absatz 8, sofern die finanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 20 erfüllt worden sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='15'?><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Finanzierungsmechanismus</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festzulegenden Regelungen einen finanziellen Beitrag zur Verfügung stellt, bevor die Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 erfolgt ist. Der Beitrag des Betreibers muss die in Anhang I aufgeführten Kriterien sowie die Elemente berücksichtigen, die historisch bei der jeweiligen CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Speicherung relevant und für die Festsetzung der Verpflichtungen für die Zeit nach der Verantwortungsübertragung von Bedeutung sind, und er muss mindestens die vorhersehbaren Kosten der Überwachung während eines Zeitraums von 30 Jahren decken. Der finanzielle Beitrag kann zur Deckung der voraussichtlichen Kosten verwendet werden, die die zuständige Behörde nach der Übertragung der Verantwortung trägt, um sicherzustellen, dass das CO<HT TYPE="SUB">2</HT> nach der Übertragung der Verantwortung vollständig und dauerhaft in geologischen Speicherstätten zurückgehalten wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann für die Schätzung der in Absatz 1 genannten Kosten Leitlinien erlassen, die unter Einbindung der Mitgliedstaaten so auszuarbeiten sind, dass Transparenz und Berechenbarkeit für die Betreiber gewährleistet sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 5</P></TI><STI><P>ZUGANG DRITTER</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Zugang zum Transportnetz und zu den Speicherstätten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass potenzielle Nutzer für die Zwecke der geologischen Speicherung des erzeugten und abgeschiedenen CO<HT TYPE="SUB">2</HT> gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 Zugang zu den Transportnetzen und den Speicherstätten erhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Jeder Mitgliedstaat bestimmt, wie der in Absatz 1 genannte Zugang transparent und diskriminierungsfrei gesichert wird. Der Mitgliedstaat wendet den Grundsatz des offenen Zugangs zu gerechten Bedingungen an und berücksichtigt dabei</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Speicherkapazität, die in den nach Artikel 4 bestimmten Gebieten verfügbar ist oder unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann, und die Transportkapazität, die verfügbar ist oder unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den Anteil seiner aus Rechtsinstrumenten des Völkerrechts und des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Verpflichtungen zur Reduzierung der CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Emissionen, den er durch die Abscheidung und geologische Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> erfüllen will;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Notwendigkeit, den Zugang zu verweigern, wenn technische Spezifikationen nicht unter zumutbaren Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Notwendigkeit, die gebührend belegten Bedürfnisse des Eigentümers oder Betreibers der Speicherstätte oder des Transportnetzes anzuerkennen und die Interessen aller anderen möglicherweise betroffenen Nutzer des Speichers oder des Netzes oder der einschlägigen Aufbereitungs- oder Umschlagsanlagen zu wahren.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='16'?><PARAG IDENTIFIER="021.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Betreiber von Transportnetzen und die Betreiber von Speicherstätten dürfen den Zugang wegen mangelnder Kapazität verweigern. Die Verweigerung ist ordnungsgemäß zu begründen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betreiber, der den Zugang wegen mangelnder Kapazität oder wegen mangelnder Anschlüsse verweigert, die notwendigen Verbesserungen vornimmt, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist oder wenn ein potenzieller Kunde bereit ist, dafür zu bezahlen, vorausgesetzt, dies wirkt sich nicht negativ auf die Umweltsicherheit des Transports und der Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> aus.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Streitbeilegung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sie über eine Streitbeilegungsregelung verfügen, die auch eine von den Parteien unabhängige Stelle mit Zugang zu allen einschlägigen Informationen umfasst, mit der sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Transportnetzen und -Speicherstätten zügig beilegen lassen, wobei den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kriterien und der Zahl der Parteien, die möglicherweise an der Verhandlung über den Zugang beteiligt sind, Rechnung zu tragen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten gilt die Streitbeilegungsregelung des Mitgliedstaats, der für das Transportnetz oder die Speicherstätte, zu dem bzw. der der Zugang verweigert wurde, zuständig ist. Sind bei grenzübergreifenden Streitigkeiten mehrere Mitgliedstaaten für das betreffende Transportnetz oder die betreffende CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Speicherstätte zuständig, so gewährleisten diese Mitgliedstaaten in Absprache miteinander, dass die vorliegende Richtlinie kohärent angewandt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 6</P></TI><STI><P>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Zuständige Behörde</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten schaffen oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie zuständig ist (sind). Werden mehrere zuständige Behörden benannt, so treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Abstimmung der Tätigkeiten dieser Behörden im Rahmen dieser Richtlinie.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Grenzüberschreitende Zusammenarbeit</STI.ART><ALINEA>Im Falle des grenzüberschreitenden Transports von CO<HT TYPE="SUB">2</HT>, grenzübergreifender Speicherstätten oder grenzübergreifender Speicherkomplexe kommen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinsam nach.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='17'?><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Register</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständige Behörde erstellt und führt</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein Register aller erteilten Speichergenehmigungen und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein fortlaufendes Register aller geschlossenen Speicherstätten und der umliegenden Speicherkomplexe mit Karten und Schnittdarstellungen ihrer räumlichen Ausdehnung sowie verfügbaren Informationen, anhand derer beurteilt werden kann, ob das gespeicherte CO<HT TYPE="SUB">2</HT> vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Register gemäß Absatz 1 bei einschlägigen Planungsverfahren und bei der Genehmigung einer Tätigkeit Rechnung, die die geologische CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Speicherung in den registrierten Speicherstätten beeinträchtigen könnte oder von dieser beeinträchtigt werden könnte.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Information der Öffentlichkeit</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten machen die Umweltinformationen über die geologische Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht der Öffentlichkeit zugänglich.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018D0853" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="027.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018R1999" ACTIVE.LOC="AR:48;PT:1" MOD.LEVEL="1"?>Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie unter Einbeziehung des in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Registers vor. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum <DATE ISO="20110630">30. Juni 2011</DATE> zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen bzw. die Vorlage wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des Berichts zugesandt.<?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><PARAG IDENTIFIER="027.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission sorgt für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Durchführung dieser Richtlinie.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Sanktionen</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis <DATE ISO="20110625">25. Juni 2011</DATE> mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='18'?><?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018D0853" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Änderung der Anhänge</STI.ART><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Diese Anpassungen dürfen nicht dazu führen, dass das durch die Kriterien in Anhang I vorgesehene Sicherheitsniveau sinkt oder die Grundsätze für die Überwachung nach Anhang II aufgeweicht werden.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018D0853" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="029A"><TI.ART>Artikel 29a</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="029A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem <DATE ISO="20180704">4 Juli 2018</DATE> übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 29 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom <DATE ISO="20160413">13. April 2016</DATE> über bessere Rechtsetzung<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20160512" NO.OJ="123" PAGE.FIRST="1">ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> enthaltenen Grundsätzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029A.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029A.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?><?PAGE NO='19'?><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018D0853" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der durch Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130521">21. Mai 2013</DATE> über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130618" NO.OJ="165" PAGE.FIRST="13">ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20110216">16. Februar 2011</DATE> zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20110228" NO.OJ="055" PAGE.FIRST="13">ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 7</P></TI><STI><P>ÄNDERUNGEN</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011L0092" ACTIVE.LOC="AR:14 .AND. AX:V;PR:A" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 85/337/EWG</STI.ART><ALINEA><P>Die Richtlinie 85/337/EWG wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Anhang I wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nummer 16 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>16.</NO.P><TXT>Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien und</P></ITEM><ITEM><P>für den Transport von Kohlendioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/></P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Folgende Nummern werden angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>23.</NO.P><TXT>Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090423">23. April 2009</DATE> über die geologische Speicherung von Kohlendioxid<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090605" NO.OJ="140" PAGE.FIRST="114">ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/></P></NOTE>.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Anlagen für die Abscheidung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus unter diesen Anhang fallenden Anlagen oder mit einer jährlichen CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Abscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Megatonnen.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Anhang II wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>In Nummer 3 wird folgender Buchstabe angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>j)</NO.P><TXT>Anlagen für die Abscheidung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus nicht unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Anlagen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Nummer 10 Buchstabe i erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>i)</NO.P><TXT>Öl- und Gaspipelines sowie Pipelines für den Transport von CO<HT TYPE="SUB">2</HT>Strömen für die Zwecke der geologischen Speicherung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2000/60/EG</STI.ART><ALINEA><P>In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG wird nach dem dritten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:</P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="DASH"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>—</NO.P><TXT>die Injektion von Kohlendioxidströmen zur Speicherung in geologische Formationen, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet sind, vorausgesetzt eine solche Injektion erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090423">23. April 2009</DATE> über die geologische Speicherung von Kohlendioxid<NOTE NOTE.REF="E0004" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090605" NO.OJ="140" PAGE.FIRST="114">ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/></P></NOTE> oder ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Richtlinie aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2001/80/EG</STI.ART><ALINEA><P>In die Richtlinie 2001/80/EG wird folgender Artikel eingefügt:</P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="009A"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Artikel 9a</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="009A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder — in Ermangelung eines solchen Verfahrens — die erste Betriebsgenehmigung nach<?PAGE NO='20'?> Inkrafttreten der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090423">23. April 2009</DATE> über die geologische Speicherung von Kohlendioxid<NOTE NOTE.REF="E0004" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090605" NO.OJ="140" PAGE.FIRST="114">ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/></P></NOTE> erteilt wurde, die Einhaltung der folgenden Bedingungen geprüft haben:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Verfügbarkeit geeigneter Speicherstätten;</P></ITEM><ITEM><P>technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen;</P></ITEM><ITEM><P>technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Abscheidung.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass auf dem Betriebsgelände genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> freigehalten wird. Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung und anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, entscheidet die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2004/35/EG</STI.ART><ALINEA><P>In Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG wird folgende Nummer angefügt:</P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>14.</NO.P><TXT>Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090423">23. April 2009</DATE> über die geologische Speicherung von Kohlendioxid<NOTE NOTE.REF="E0004" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090605" NO.OJ="140" PAGE.FIRST="114">ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0029" REF.START="QS0029"/></P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2006/12/EG</STI.ART><ALINEA><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG erhält folgende Fassung:</P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>a)</NO.P><TXT>gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090423">23. April 2009</DATE> über die geologische Speicherung von Kohlendioxid<NOTE NOTE.REF="E0004" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090605" NO.OJ="140" PAGE.FIRST="114">ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0030" REF.START="QS0030"/></P></NOTE> geologisch gespeichert wird oder gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Richtlinie aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen ist;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='21'?><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006</STI.ART><ALINEA><P>An Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird folgender Buchstabe angefügt:</P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>h)</NO.P><TXT>die Verbringung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090423">23. April 2009</DATE> über die geologische Speicherung von Kohlendioxid<NOTE NOTE.REF="E0004" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090605" NO.OJ="140" PAGE.FIRST="114">ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0031" REF.START="QS0031"/></P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2008/1/EG</STI.ART><ALINEA><P>In Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG wird folgende Nummer angefügt:</P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="OTHER"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>6.9.</NO.P><TXT>Abscheidung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Strömen aus unter diese Richtlinie fallenden Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090423">23. April 2009</DATE> über die geologische Speicherung von Kohlendioxid<NOTE NOTE.REF="E0004" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090605" NO.OJ="140" PAGE.FIRST="114">ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0032" REF.START="QS0032"/></P></NOTE>.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 8</P></TI><STI><P>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Überprüfung</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O003001M002000" IDREF="C003001M002000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018R1999" ACTIVE.LOC="AR:48;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="038.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von neun Monaten nach Eingang der in Artikel 27 genannten Berichte einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C003001M002000" IDREF="O003001M002000"?><PARAG IDENTIFIER="038.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>In dem bis <DATE ISO="20150331">31. März 2015</DATE> übermittelten Bericht bewertet die Kommission aufgrund der bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen auch im Lichte der mit CCS gesammelten Erfahrungen, sowie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere die folgenden Aspekte:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>ob hinreichend nachgewiesen wurde, dass die dauerhafte Rückhaltung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> so erfolgt, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt und etwaige daraus resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden bzw. reduziert werden, und dass CSS für die Umwelt und den Menschen ungefährlich ist;</P></ITEM><ITEM><P>die Verfahren betreffend die Überprüfung der Entwürfe von Speichergenehmigungen gemäß Artikel 10 und der Entwürfe von Entscheidungen zur Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 durch die Kommission;</P></ITEM><?PAGE NO='22'?><ITEM><P>die Erfahrungen mit den Bestimmungen über die Kriterien und Verfahren für die Annahme von CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Strömen gemäß Artikel 12;</P></ITEM><ITEM><P>die Erfahrungen mit den Bestimmungen über den Zugang Dritter gemäß den Artikeln 21 und 22 und mit den Bestimmungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß Artikel 24;</P></ITEM><ITEM><P>die in Artikel 9a der Richtlinie 2001/80/EG genannten Bestimmungen zu Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr;</P></ITEM><ITEM><P>die Aussichten für die geologische Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in Drittländern;</P></ITEM><ITEM><P>die Weiterentwicklung und Aktualisierung der in den Anhängen I und II aufgeführten Kriterien;</P></ITEM><ITEM><P>die Erfahrungen mit Anreizen zur Anwendung von CCS bei Anlagen, die Biomasse verfeuern;</P></ITEM><ITEM><P>die Notwendigkeit einer weiteren Regulierung in Bezug auf die mit dem CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Transport verbundenen Risiken;</P></ITEM></LIST><P>und legt gegebenenfalls einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie vor.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn hinreichend nachgewiesen wurde, dass die dauerhafte Rückhaltung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> so erfolgt, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt und etwaige daraus resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden bzw. reduziert werden, und dass CCS für die Umwelt und den Menschen ungefährlich und auch wirtschaftlich machbar ist, wird bei der Überarbeitung geprüft, ob die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid für alle neuen stromerzeugenden Großfeuerungsanlagen gemäß Artikel 9a der Richtlinie 2001/80/EG verbindlich vorgeschrieben werden kann.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Umsetzung und Übergangsmaßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="039.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum <DATE ISO="20110625">25. Juni 2011</DATE> nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.</P><P>Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die folgenden Speicherstätten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ab <DATE ISO="20120625">25. Juni 2012</DATE> im Einklang mit dieser Richtlinie betrieben werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Speicherstätten, die am <DATE ISO="20090625">25. Juni 2009</DATE> entsprechend den bestehenden Rechtsvorschriften genutzt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Speicherstätten, die gemäß diesen Rechtsvorschriften vor oder am <DATE ISO="20090625">25. Juni 2009</DATE> genehmigt wurden, sofern diese Speicherstätten nicht länger als ein Jahr nach diesem Zeitpunkt genutzt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST><?PAGE NO='23'?><P>In diesen Fällen gelten Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 nicht.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><?PAGE NO='24'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI><STI><P>KRITERIEN FÜR DIE CHARAKTERISIERUNG UND BEWERTUNG DES POTENZIELLEN SPEICHERKOMPLEXES UND DER UMLIEGENDEN GEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 4</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><P>Die Charakterisierung und Bewertung von potenziellen Speicherkomplexen und der umliegenden Gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 3 wird in drei Stufen nach bewährten Verfahren zum Zeitpunkt der Bewertung und nach den folgenden Kriterien vorgenommen. Abweichungen von einem oder mehreren dieser Kriterien können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, sofern der Betreiber nachgewiesen hat, dass dadurch die Aussagekraft der Charakterisierung und Bewertung, die die Grundlage für die Auswahlentscheidungen gemäß Artikel 4 bildet, nicht beeinträchtigt wird.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>Stufe 1:</NO.P><TXT>Datenerhebung</TXT></NP></TI></TITLE><P>Es ist Datenmaterial zu sammeln, das ausreicht, um für die Speicherstätte und den Speicherkomplex ein volumetrisches und statisches dreidimensionales (3-D)-Erdmodell zu erstellen, das das Deckgestein und das Nebengestein einschließlich der hydraulisch verbundenen Gebiete einschließt. Dieses Datenmaterial betrifft mindestens die folgenden inhärenten Charakteristika des Speicherkomplexes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Geologie und Geophysik;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Hydrogeologie (insbesondere Vorkommen von für den Verbrauch bestimmtem Grundwasser);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Lagerstättentechnik (einschließlich volumetrischer Berechnungen des Porenvolumens für die CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Injektion und der endgültigen Speicherkapazität);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Geochemie (Lösungsgeschwindigkeit, Mineralisierungsgeschwindigkeit);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Geomechanik (Permeabilität, Frac-Druck);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Seismik;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Vorhandensein und Bedingung natürlicher und anthropogener Wege, einschließlich Brunnen und Bohrlöcher, die als Leckagewege dienen könnten.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die folgenden Merkmale der Umgebung des Komplexes sind zu dokumentieren:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>den Speicherkomplex umgebende Ausbildungen, die durch die Speicherung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in der Speicherstätte beeinträchtigt werden könnten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Bevölkerungsverteilung in dem Gebiet über der Speicherstätte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Nähe zu wertvollen natürlichen Ressourcen (einschließlich und insbesondere Natura-2000-Gebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom <DATE ISO="19790402">2. April 1979</DATE> über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19790425" NO.OJ="103" PAGE.FIRST="1">ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom <DATE ISO="19920521">21. Mai 1992</DATE> zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19920722" NO.OJ="206" PAGE.FIRST="7">ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, süßes Grundwasser und Kohlenwasserstoffe);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Tätigkeiten im Umfeld des Speicherkomplexes und mögliche Wechselwirkungen mit diesen Tätigkeiten (z. B. Exploration, Gewinnung und Speicherung von Kohlenwasserstoffen, geothermische Nutzung von Aquiferen und Nutzung von Grundwasserreserven);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>Entfernung zu den potenziellen CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Quelle(n) (einschließlich Schätzungen der Gesamtmasse CO<HT TYPE="SUB">2</HT>, die potenziell unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen für die Speicherung verfügbar ist), sowie die Verfügbarkeit angemessener Transportnetze.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='25'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>Stufe 2:</NO.P><TXT>Erstellung eines dreidimensionalen statischen geologischen Erdmodells</TXT></NP></TI></TITLE><P>Mit den in Stufe 1 erhobenen Daten wird mithilfe von computergestützten Lagerstättensimulatoren ein dreidimensionales statisches geologisches Erdmodell des geplanten Speicherkomplexes oder eine Reihe solcher Modelle erstellt, das/die auch das Deckgestein und die hydraulisch verbundenen Gebiete und Fluide umfassen. Die statischen geologischen Erdmodelle charakterisieren den Komplex im Bezug auf</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die geologische Struktur der strukturellen Falle;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>geomechanische, geochemische und strömungstechnische Eigenschaften der Lagerstätte, Gesteinsschichten über der Speicherstätte (Deckgestein, Verschlüsse, poröse und permeable Horizonte) und umliegende Formationen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Charakterisierung von Bruchsystemen und Vorhandensein anthropogener Wege;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>räumliche und vertikale Ausdehnung des Speicherkomplexes;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Porenraumvolumen (einschließlich Porositätsverteilung);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Fluidverteilung vor Projektbeginn;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>jedes andere wichtige Merkmal.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Zur Bewertung der Unsicherheit, mit der jeder zur Modellierung herangezogene Parameter behaftet ist, werden für jeden Parameter eine Reihe von Szenarien aufgestellt und die geeigneten Konfidenzgrenzen entwickelt. Außerdem wird beurteilt, inwiefern das Modell selbst mit Unsicherheit behaftet ist.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>Stufe 3:</NO.P><TXT>Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens und der Sensibilität sowie Risikobewertung</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><P>Die Charakterisierungen und Bewertungen stützen sich auf eine dynamische Modellierung, die mehrere Zeitschrittsimulationen der Injektion von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in die Speicherstätte umfasst, bei denen die dreidimensionalen statischen geologischen Erdmodelle in dem in Stufe 2 erstellten Computersimulator für den Speicherkomplex verwendet werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Stufe 3.1: Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens</P></TI></TITLE><P>Es sind mindestens folgende Faktoren zu beachten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>mögliche Injektionsraten und Eigenschaften des CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Stroms;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Wirksamkeit von gekoppelter Verfahrensmodellierung (d. h. die Art und Weise, wie mehrere Einzelwirkungen in dem/den Simulator(en) miteinander interagieren);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>reaktive Prozesse (d. h. die Art und Weise, wie im Modell Reaktionen des injizierten CO<HT TYPE="SUB">2</HT> mit den an Ort und Stelle vorhandenen Mineralen berücksichtigt werden);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die verwendeten Lagerstättensimulatoren (multiple Simulationen können erforderlich sein, um bestimmte Ergebnisse zu validieren);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>kurz- und langfristige Simulationen (zur Ermittlung des Verbleibs des CO<HT TYPE="SUB">2</HT> und dessen Verhaltens über Jahrzehnte und Jahrtausende, einschließlich der Lösungsgeschwindigkeit von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in Wasser).</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Druck der Speicherformation als Funktion der Injektionsrate und der Injektionsmenge im Zeitablauf;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='26'?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die räumliche und vertikale Ausdehnung der Speicherformation im Lauf der Zeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>die Art des CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Flusses in der Lagerstätte, einschließlich Phasenverhalten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Rückhaltemechanismen und -raten (einschließlich Spillpoints, sowie seitliche und vertikale Abdichtungen);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>sekundäre CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Anreichungen in der unterirdischen Umgebung des Speicherkomplexes;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Speicherkapazität und Druckgradienten in der Speicherstätte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>das Risiko der Bildung von Rissen in der (den) Speicherformation(en) und im Deckgestein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT>das Risiko des Eintritts von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in das Deckgestein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>n)</NO.P><TXT>das Risiko von Leckagen aus der Speicherstätte (z. B. durch aufgegebene oder unsachgemäß abgedichtete Bohrlöcher);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>o)</NO.P><TXT>die Migrationsrate (bei Lagerstätten mit einer Öffnung (Open-ended Lagerstätten));</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>p)</NO.P><TXT>Rissverschlussgeschwindigkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>q)</NO.P><TXT>Veränderungen an der Fluidchemie der Formation(en) und dadurch verursachte Reaktionen (z. B. Änderung des pH-Werts oder Mineralisierung) und Einbeziehung in die reaktive Modellierung zur Folgenabschätzung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>r)</NO.P><TXT>Verdrängung der ursprünglich vorhandenen Formationsfluide;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>s)</NO.P><TXT>verstärkte seismische Aktivität und Aufwerfung der Oberfläche.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Stufe 3.2: Charakterisierung der Sensibilität</P></TI></TITLE><P>Durch multiple Simulationen wird ermittelt, wie sensibel die Bewertung auf unterschiedlich angesetzte Größen bei bestimmten Parametern reagiert. Die Simulationen stützen sich auf verschiedene Parameterwerte im (in den) statischen geologischen Erdmodell(en) und unterschiedliche Ratenfunktionen und Annahmen in der dynamischen Modellierung. Eine signifikante Sensibilität wird bei der Risikobewertung berücksichtigt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Stufe 3.3: Risikobewertung</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><P>Die Risikobewertung umfasst unter anderem Folgendes:</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.3.1.</NO.P><TXT>Charakterisierung der Gefahren</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Gefahren werden charakterisiert, indem das Potenzial des Speicherkomplexes für Leckagen durch die vorstehend beschriebene dynamische Modellierung und die Charakterisierung der Sicherheit bestimmt wird. Dabei werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>potenzielle Leckagewege;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>potenzieller Umfang von Leckagen bei ermittelten Leckagewegen (Fließraten);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>kritische Parameter, die das Leckagepotenzial beeinflussen (z. B. maximaler Reservoirdruck, maximale Injektionsrate, Temperatur, Sensibilität für unterschiedliche Annahmen im (in den) statischen geologischen Erdmodell(en));</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Sekundärwirkungen der CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Speicherung, einschließlich Verdrängung von Formationsfluiden und Entstehung neuer Stoffe durch die CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Speicherung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>jeder andere Faktor, von dem eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen könnte (z. B. mit dem Projekt verbundene physische Strukturen).</TXT></NP></ITEM></LIST><?PAGE NO='27'?><P>Die Risikocharakterisierung schließt die vollständige Skala potenzieller Betriebsbedingungen ein, so dass die Sicherheit des Speicherkomplexes erprobt werden kann.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.3.2.</NO.GR.SEQ><P><HT TYPE="EXPANDED">Bewertung der Gefährdung — ausgehend von den Umweltmerkmalen und der Verteilung und den Aktivitäten der über dem Speicherkomplex lebenden Bevölkerung sowie vom möglichen Verhalten und Verbleib von CO<HT TYPE="SUB">2</HT>, das über die auf Stufe 3.3.1 ermittelten potenziellen Leckagewege austritt;</HT></P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.3.3.</NO.GR.SEQ><P><HT TYPE="EXPANDED">Folgenabschätzung — ausgehend von der Sensibilität bestimmter Arten, Gemeinschaften oder Lebensräume im Zusammenhang mit den auf Stufe 3.3.1 ermittelten möglichen Leckagen. Gegebenenfalls schließt dies die Folgen der Exposition gegenüber hohen CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Konzentrationen in der Biosphäre (einschließlich Böden, Meeressedimente und Tiefseegewässer (z. B. Ersticken oder Hyperkapnie), und den niedrigeren pH-Wert in dieser Umgebung als Folge von CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Leckagen ein). Die Folgenabschätzung umfasst darüber hinaus eine Bewertung der Auswirkungen anderer Stoffe, die in den austretenden CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Strömen enthalten sein können (im Injektionsstrom enthaltene Verunreinigungen oder durch die CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Speicherung entstandene, neue Stoffe). Diese Auswirkungen werden für verschiedene zeitliche und räumliche Größenordnungen betrachtet und mit Leckagen in unterschiedlichem Umfang in Verbindung gebracht;</HT></P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.3.4.</NO.GR.SEQ><P><HT TYPE="EXPANDED">Risikocharakterisierung — bestehend aus einer Bewertung der kurz- und langfristigen Sicherheit der Speicherstätte, einschließlich einer Bewertung des Leckagerisikos unter den vorgeschlagenen Nutzungsbedingungen, und der schlimmsten möglichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen. Die Risikocharakterisierung stützt sich auf eine Bewertung der Gefahren, der Gefährdung und eine Folgenabschätzung und umfasst eine Bewertung der Unsicherheitsquellen, die während der einzelnen Stufen der Charakterisierung und Bewertung der Speicherstätte ermittelt wurden, sowie — im Rahmen des Möglichen — eine Darstellung der Möglichkeiten zur Verringerung der Unsicherheit.</HT></P></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='28'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI><STI><P>KRITERIEN FÜR DIE AUFSTELLUNG UND AKTUALISIERUNG DES ÜBERWACHUNGSPLANS GEMÄSS ARTIKEL 13 ABSATZ 2 UND FÜR DIE NACHSORGEÜBERWACHUNG</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungsplans</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><P>Der in Artikel 13 Absatz 2 genannte Überwachungsplan wird unter Zugrundelegung der gemäß Anhang I Stufe 3 durchgeführten Risikobewertung aufgestellt und aktualisiert, um den Überwachungsvorschriften gemäß Artikel 13 Absatz 1 nachzukommen, und entspricht folgenden Kriterien:</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.1.</NO.GR.SEQ><P>Aufstellung des Plans</P><P>Der Überwachungsplan regelt die Überwachung in den wesentlichen Projektphasen (Projektbeginn, Betrieb, Nachsorge). Für jede Phase ist Folgendes zu spezifizieren:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>überwachte Parameter;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eingesetzte Überwachungstechnologie und Gründe für deren Wahl;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Überwachungsstandorte und Gründe für die Wahl der Flächenstichproben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Durchführungshäufigkeit und Gründe für die Wahl der Zeitstichproben.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Es wird festgestellt, welche Parameter zu überwachen sind, damit die Überwachung ihren Zweck erfüllt. Der Plan sieht allerdings auf jeden Fall die ständige oder in regelmäßigen Abständen erfolgende Überwachung folgender Aspekte vor:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>flüchtige Emissionen von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> in der Injektionsanlage;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>volumetrischer CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Fluss an den Bohrlochköpfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Druck und Temperatur des CO<HT TYPE="SUB">2</HT> an den Injektionsköpfen (zur Bestimmung des Massenflusses);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>chemische Analyse des injizierten Materials;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Lagerstättentemperatur und -druck (zur Bestimmung des Verhaltens und des Zustands der CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Phase).</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die Wahl der Überwachungsmethode beruht auf den zum Planungszeitpunkt verfügbaren besten Verfahren. Von den folgenden Möglichkeiten ist gegebenenfalls Gebrauch zu machen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Technologien, die das Vorhandensein, den genauen Ort und die Migrationswege von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> im Untergrund und an der Oberfläche erfassen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Technologien, die Daten über das Druck-Volumenverhalten und die räumliche/vertikale Verteilung der CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Fahne liefern, mit denen sich die numerischen 3-D-Simulationen an den gemäß Artikel 4 und Anhang I erstellten geologischen 3-D-Modellen der Speicherformation verfeinern lassen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>Technologien, die sich weiträumig einsetzen lassen, damit im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten oder bei Migration des CO<HT TYPE="SUB">2</HT> aus dem Speicherkomplex überall innerhalb der räumlichen Grenzen des gesamten Speicherkomplexes und außerhalb davon Daten über zuvor nicht erkannte potenzielle Leckagewege erfasst werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='29'?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.2.</NO.GR.SEQ><P>Aktualisierung des Plans</P><P>Die Daten aus der Überwachung werden verglichen und ausgewertet, d. h. die beobachteten Ergebnisse werden mit dem Verhalten verglichen, das in der im Rahmen der Sicherheitscharakterisierung gemäß Artikel 4 und Anhang I Stufe 3 genannten, dynamischen dreidimensionalen Simulation des Druckvolumens- und Sättigungsverhaltens prognostiziert worden ist.</P><P>Ergibt sich eine signifikante Abweichung zwischen dem beobachteten und dem prognostizierten Verhalten, so wird das dreidimensionale Modell entsprechend dem beobachteten Verhalten rekalibriert. Die Rekalibrierung stützt sich auf die mithilfe des Überwachungsplans erhobenen Daten. Zusätzliche Daten werden erhoben, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der für die Rekalibrierung verwendeten Annahmen zu sichern.</P><P>Die in Anhang I genannten Stufen 2 und 3 werden unter Verwendung des rekalibrierten 3-D-Modells bzw. der rekalibrierten 3-D-Modelle wiederholt, um neue Gefahrenszenarien und Strömungsraten zu erstellen und die Risikobewertung zu überprüfen und zu aktualisieren.</P><P>Werden als Ergebnis des Vergleichs historischer Daten und der Modellrekalibrierung neue CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Quellen, CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Wege und CO<HT TYPE="SUB">2</HT>–Strömungsraten oder beobachtete signifikante Abweichungen ermittelt, so wird der Überwachungsplan entsprechend aktualisiert.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Nachsorgeüberwachung</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Nachsorgeüberwachung stützt sich auf die Daten, die im Laufe der Durchführung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 und der Nummer 1.2 des vorliegenden Anhangs zusammengetragen und modelliert wurden. Sie dient insbesondere dazu, die für die Bestimmungen nach Artikel 18 Absatz 1 erforderlichen Daten bereitzustellen.</P></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>