95/237/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1995 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika
Amtsblatt Nr. L 158 vom 08/07/1995 S. 0038 - 0039
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juni 1995 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika (95/237/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Anspruch auf Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen in der Gemeinschaft gilt für Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 87/54/EWG erfuellen. Der Schutzanspruch kann durch Entscheidung des Rates auf Personen ausgedehnt werden, die keinen Schutz aufgrund der genannten Bestimmungen genießen. Die Ausdehnung des betreffenden Schutzes sollte möglichst für die gesamte Gemeinschaft beschlossen werden. Dieser Schutz ist seit dem 7. November 1987 durch eine Reihe befristeter Entscheidungen des Rates (2), zuletzt durch die Entscheidung 94/373/EG, vorläufig auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika ausgedehnt worden. Die letztgenannte Entscheidung gilt bis zum 1. Juli 1995. Die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen über einschlägige Rechtsvorschriften für den Schutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen, der ab dem 1. Juli 1995 durch Proklamation des Präsidenten dieses Landes vom 23. März 1995 weiterhin auf Personen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgedehnt wird. Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das zu den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde gehört und in die Schlußakte von Marrakesch vom 15. April 1994 aufgenommen wurde, verlangt von den Vertragsparteien, daß sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen und dem Vertrag über das geistige Eigentum an integrierten Schaltkreisen einen Schutz für die Topographien integrierter Schaltkreise gewähren. Dieses Abkommen ist in der Gemeinschaft ebenso wie das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, dessen Anhang ersteres Abkommen ist, am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Die Industrieländer, die Vertragsparteien des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation sind, verfügen über eine Frist von einem Jahr nach dessen Inkrafttreten, um die Vorschriften des Abkommens über handelsbezogene Aspekte des Rechts des geistigen Eigentums einzuführen. Die Entscheidung 94/824/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (3) gilt ab 1. Januar 1996; die Vereinigten Staaten von Amerika sind Mitglied der Welthandelsorganisation. Angesichts der Ausdehnung des in den amerikanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Schutzes auf Personen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sollte der in der Richtlinie 87/54/EWG vorgesehene Schutz in der Zeit vom 2. Juli 1995 bis zum Inkrafttreten der Entscheidung 94/824/EG am 1. Januar 1996 auf natürliche und juristische Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika ausgedehnt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten dehnen den in der Richtlinie 87/54/EWG vorgesehenen Schutz wie folgt aus: a) Natürliche Personen, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika haben, werden wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats behandelt. b) Gesellschaften und sonstige juristische Personen der Vereinigten Staaten von Amerika, die im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, werden so behandelt, als hätten sie eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 2. Juli 1995. Die Mitgliedstaaten dehnen den in dieser Entscheidung vorgesehenen Rechtsschutz bis zum 1. Januar 1996 auf die in Artikel 1 genannten Personen aus. Alle nach den Entscheidungen 87/532/EWG, 90/511/EWG, 93/16/EWG, 94/4/EG, 94/373/EG oder nach der vorliegenden Entscheidung erworbenen ausschließlichen Rechte bestehen während des in der Richtlinie 87/54/EWG vorgesehenen Zeitraums fort. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. BARROT (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 36. (2) Entscheidung 87/532/EWG (ABl. Nr. L 313 vom 4. 11. 1987, S. 22); Entscheidung 90/511/EWG (ABl. Nr. L 285 vom 17. 10. 1990, S. 31); Entscheidung 93/16/EWG (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 20); Entscheidung 94/4/EG (ABl. Nr. L 16 vom 8. 1. 1994, S. 23); Entscheidung 94/373/EG (ABl. Nr. L 170 vom 5. 7. 1994, S. 34). (3) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 201.