82/260/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/AF 512 - S.A. National Panasonic (Belgium) N.V.)a (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 113 vom 27/04/1982 S. 0018 - 0021
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/AF 512 - S.A. National Panasonic (Belgium) N.V.) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (82/260/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung des Rates Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 11 und 15, im Hinblick auf das von der Kommission am 11. Juni 1981 an S.A. National Panasonic (Belgium) N.V. gerichtete Auskunftsverlangen und die Auskunft des Unternehmens vom 30. Juni 1981 auf dieses Verlangen, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 4. August 1981, ein Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem dem Unternehmen gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 24. November 1981 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: Sachverhalt A. Das Unternehmen 1. S.A. National Panasonic (Belgium) N.V. (nachfolgend »NPB" genannt), ein Unternehmen mit Sitz in Stationsstraat 26, B-1720 Groot Bijgaarden, ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft des japanischen Unternehmens Matsushita Electric Trading Company, selbst Tochtergesellschaft der Matsushita Electric Industrial Company, dem führenden japanischen Hersteller elektrischer und elektronischer Geräte. 2. Die Haupttätigkeit von NPB ist die Einfuhr und der Vertrieb von in Japan und anderen Ländern durch Matsushita hergestellten Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik, einschließlich High-Fidelity-Geräte und Stereo-Anlagen die unter den Markennamen »Technics", »National Panasonic" und »Panasonic" verkauft werden. B. Nachprüfung durch die Kommission 3. Am 27. Juni 1979 führte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 bei National Panasonic (UK) Ltd., ebenfalls eine Tochtergesellschaft von Matsushita, die im Vereinigten Königreich die gleiche Funktion wie NPB in Belgien ausübt, eine Nachprüfung durch. 4. Zweck der Nachprüfung war es, Informationen und Beweismaterial zu sammeln über die vermutete Auferlegung eines Verbots der Ausfuhr dieses Erzeugnisses nach den anderen EWG-Mitgliedstaaten durch National Panasonic (UK) Ltd. für ihre High-Fidelity-Händler im Vereinigten Königreich, um das Vertriebsnetz in diesen Staaten vor der Wettbewerbswirkung von Paralleleinfuhren zu schützen. 5. Während der Nachprüfung beschafften sich die Beamten der Kommission eine Reihe von Dokumenten über die Politik und Praxis der Firma hinsichtlich Parallelausfuhren von Technics und National Panasonic-Ausrüstungen. 6. Am 24. August 1979 erhob National Panasonic (UK) Ltd. beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die eine Nachprüfung anordnende Entscheidung. Am 26. Juni 1980 wies der Gerichtshof diese Klage ab. 7. Eine Untersuchung der bei der Nachprüfung erlangten Unterlagen machte deutlich, daß es zur Beurteilung genauer Einzelheiten hinsichtlich der Preisstruktur für den Verkauf von Technics High-Fidelity-Ausrüstungen in der EWG, insbesondere des von den Händlern gezahlten Großhandelspreises und des Einzelhandelsverkaufspreises, weiterer Informationen bedurfte. C. Auskunftsverlangen 8. Am 25. Mai und am 11. Juni 1981 richtete die Kommission an die Tochtergesellschaften von Matsushita in Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Belgien sowie an ihren Alleinvertriebshändler in den Niederlanden ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Dabei wurde wie gewöhnlich auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen, daß das Unternehmen unrichtige Auskünfte erteilt. 9. In dem Verlangen wurde darauf verwiesen, daß die Kommission bei National Panasonic (UK) Ltd. am 27. Juni 1979 gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 eine Nachprüfung durchgeführt habe, um festzustellen, ob das Unternehmen sich an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt hatte, die eine Verhinderung von Parallelausfuhren nach den anderen EWG-Mitgliedstaaten bezwecken oder bewirken könnten und daß eine Untersuchung der beschafften Dokumente weitere Auskünfte über das Inverkehrbringen der Technics-Erzeugnisse in der Gemeinschaft notwendig mache. 10. In ihrem Verlangen ersuchte die Kommission (unter anderem) um Mitteilung von Einzelheiten über die Preisstruktur in dem betreffenden Mitgliedstaat. In dem Schreiben an NPB lautete der einschlägige Absatz des Verlangens folgendermassen: »Haben Sie Großhändlern und/oder Einzelhändlern seit dem 1. Januar 1976 in irgendeiner Form ein Verzeichnis oder eine Berechnungsmethode für empfohlene und/oder Hoechst- und/oder Mindesteinzelhandelsverkaufspreise mitgeteilt, die der Händler zu verwenden aufgefordert wurde oder verwenden konnte, um sine Preise dem Einzelhandelsniveau anzupassen? Bitte übermitteln Sie eine Abschrift aller von Ihrer Firma seit dem genannten Zeitpunkt herausgegebenen Preislisten". (Übersetzung des niederländischen Originaltexts). 11. Im vorletzten Absatz des Schreibens wurde darauf verwiesen, daß sich das Verlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an NPB richtete. Für die Antwort wurde eine dreiwöchige Frist gesetzt. D. Antwort von NPB 12. NPB beantwortete das Auskunftsverlangen durch eingeschriebenen Brief vom 30. Juni 1981. Das von dem geschäftsführenden Direktor unterzeichnete Schreiben lautet wie folgt: »In Übereinstimmung mit dem »contrat de programme" vom 29. September 1972 über die Verkaufspreise von (elektrischen) Haushaltsgeräten werden von unserer Gesellschaft Einzelhandelspreise weder festgesetzt noch empfohlen". (Übersetzung des niederländischen Originaltexts). E. Einzelhandelspreise von NPB in Belgien 13. Im »contrat de programme" sind die Handelsspannen sowie die Verkaufs- und Preisbedingungen für elektrische Haushaltsgeräte und Ausrüstungen der Unterhaltungselektronik in Belgien festgelegt. Der Beitritt zu dem Programm ist nicht zwingend vorgeschrieben, obwohl die meisten Hersteller sowie Groß- und Kleinhändler es unterzeichnet haben und die Beitrittsverweigerung mit gewissen Nachteilen verbunden ist. Nach der Fassung vom 17. Juli 1979 werden Hersteller und Importeure aufgefordert, von der Festsetzung oder Herausgabe verbindlicher Einzelhandelspreise oder Katalogpreise abzusehen; sie dürfen nur die Nettopreise festsetzen, zu denen sie den Handel beliefern. 14. Es gehört jedoch zur normalen Geschäftspraxis von NPB, Listen mit den Einzelhandelspreisen herauszugeben, die die Händler festzusetzen aufgefordert werden. Diese Preislisten enthalten keinen Hinweis darauf, daß sie von NPB stammen, und bestehen aus fotokopierten Seiten einfachen Papiers ohne jegliche Überschrift. Die Listen werden den Händlern entweder als Teil der vorbereiteten Unterlagen bei den sogenannten Händlertagen" übermittelt, bei denen NPB ein neues Sortiment von Modellen bei seinem Händlernetz einführt, oder bei Besuchen der Geschäftsräume der Händler durch Vertreter von NPB. 15. Der Kommission sind von verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen die von September 1976, April 1978, März 1979, September 1979 und April 1980 an gültigen Einzelhandelspreislisten für Technics-Geräte zugegangen, von deren Echtheit sie überzeugt ist. In diesen ist für jedes einzelne Modell im Technics-Sortiment ein Einzelhandelspreis enthalten, der dem Grundpreis mal 1,66 entspricht und so einen Koeffizienten von 1,75 auf den maximalen Großhandelspreis ergibt, da alle Einzelhändler 5 % Rabatt auf den Grundpreis erhalten. Diese Berechnung ergab für die Händler einen Koeffizienten von 1,40 nach Steuern (der Steuersatz betrug damals 25 % auf die meisten Artikel). 16. Der Kommission ist von Händlern mitgeteilt worden, daß die auf einer höheren Unternehmensstufe festgelegte und kontrollierte Handelspolitik von NPB darin besteht, zu gewährleisten, daß die empfohlenen Einzelhandelspreise von den Händlern eingehalten werden, und dann einzugreifen, wenn niedrigere Preise ausgezeichnet werden, und den Händler aufzufordern, seine Preise zu erhöhen. 17. Mindestens in der Zeit von September 1976 bis April 1980 bestanden Politik und Praxis von NPB darin, solche Einzelhandelspreislisten an sein Händlernetz in Belgien auszugeben. Die Kommission hat festgestellt, daß Händler in Brüssel im August 1981 ihre Einzelhandelspreise immer noch auf der Grundlage des Koeffizienten 1,66 berechneten, obwohl NPB möglicherweise keine Preislisten mehr herausgab. (Seit Einführung einer zusätzlichen 8 %-Luxussteuer in Belgien im September kann sich dies erhöht haben). Rechtliche Beurteilung 18. Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder Absatz 5 der genannten Verordnung verlangte Auskunft unrichtig erteilen. 19. In seiner Antwort wies NPB klar und unzweideutig darauf hin, daß es Einzelhandelspreise weder festsetze noch empfehle. Tatsächlich ging NPB und seine Geschäftsleitung fast im gesamten, von dem Verlangen der Kommission erfassten Zeitraum üblicherweise so vor, an die Händler Listen mit Einzelhandelspreisen für jedes einzelne Modell des Sortiments auszugeben. Inwieweit NPB die Einhaltung der Einzelhandelspreise dieser Preislisten durch seine Händler kontrollierte, braucht hier nicht festgestellt zu werden, da die Ausgabe solcher Preislisten zumindest eine Preisempfehlung darstellt, d. h. eine Verhaltensweise, deren Bestehen NPB kategorisch bestritten hatte. 20. In Beantwortung der ihm von der Kommission zugeleiteten Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärte NPB, daß es nicht der Ansicht sei, vorsätzlich oder fahrlässig eine falsche Auskunft auf das Auskunftsverlangen erteilt zu haben, und teilte ferner mit, daß es sich einer Entscheidung der Kommission nach Aktenlage beugen und auf eine mündliche Anhörung verzichten werde. 21. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß NPB eine nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verlangte Auskunft unrichtig erteilt hat. Da dem Unternehmen der Sachverhalt vollständig bekannt war und den Händlern die Preislisten bei auf höherer Geschäftsebene organisierten Treffen ausgehändigt wurden, kann die Kommission nur zu der Schlußfolgerung gelangen, daß vorsätzlich unrichtige Auskünfte erteilt wurden. 22. Die Zuwiderhandlung wird als schwerwiegend angesehen. Unterschiede im Einzelhandelspreisniveau und erst recht das Bestehen empfohlener oder zwingend vorgeschriebener Einzelhandelspreise in den verschiedenen Mitgliedstaaten sind für die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines vermuteten Ausfuhrverbots, wie es bei National Panasonic (UK) Ltd. angenommen wurde, durch die Kommission von erheblicher Bedeutung. Hätte die Kommission die Antwort von NPB akzeptieren müssen, so hätte sie einen völlig falschen Eindruck von einem wichtigen Aspekt des Preisgefüges für den Verkauf der Technics-Erzeugnisse in der EWG erhalten. Dies hätte hinsichtlich der Wirkung oder überhaupt des Bestehens eines vermuteten Ausfuhrverbots zu einer Fehleinschätzung durch die Kommission führen können. NPB stand zum Zeitpunkt seiner Antwort ein Rechtsberater zur Verfügung; die Wahrscheinlichkeit eines Mißverständnisses ist daher auszuschließen. 23. Die Kommission hat daher beschlossen, gegen NPB eine Geldbusse zu verhängen. Angesichts der genannten Umstände setzt die Kommission die Geldbusse auf 5 000 ECU fest - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von S.A. National Panasonic (Belgium) N.V. in ihrem Schreiben vom 30. Juni 1981 abgegebene Erklärung, wonach das Unternehmen keine Einzelhandelspreise empfehle, stellt die vorsätzliche Erteilung unrichtiger Auskünfte auf das nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates an das Unternehmen gerichtete Auskunftsverlangen dar. Artikel 2 Gegen S.A. National Panasonic (Belgium) N.V. wird eine Geldbusse von 5 000 (fünftausend) ECU, das sind 208 646 bfrs (zweihundertachttausendsechshundertsechsundvierzig belgische Franken), festgesetzt. Dieser Betrag ist auf das Konto der Kommission bei der Banque Bruxelles Lambert, Bruxelles, Kto. Nr. 310 0231000 32, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einzuzahlen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an S.A. National Panasonic (Belgium) N.V. Stationsstraat 26, B-1720 Groot Bijgaarden, Belgien, gerichtet. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 11. Dezember 1981 Für die Kommission F.H.J.J. ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.