<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><ORDER xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.58-20161101.xd"><BIB.ORDER><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>T-136/19</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62019TO0136(04)</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:T:2022:149">EU:T:2022:149</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>18</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>18</PAGE.TOTAL><AUTHOR>T</AUTHOR></BIB.ORDER><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P><HT TYPE="SC">Beschluss vom <DATE ISO="20220314">14. 3. 2022</DATE> – Rechtssache T‑136/19</HT></P><P><HT TYPE="SC">Bulgarian Energy Holding u. a. / Kommission</HT></P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Beschluss des Gerichts</HT> (Vierte erweiterte Kammer)</P><P><DATE ISO="20220314">14. März 2022</DATE><NOTE NUMBERING="STAR" TYPE="FOOTNOTE" NOTE.ID="E0001"><P>Verfahrenssprache: Englisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><INTERMEDIATE><INDEX IDX.CLOSE="“" SEPARATOR=" – " IDX.OPEN="„"><KEYWORD>Beweiserhebung</KEYWORD><KEYWORD>Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung</KEYWORD><KEYWORD>Vorlage nicht vertraulicher Fassungen von Dokumenten</KEYWORD></INDEX></INTERMEDIATE><ORDER.INIT><P>In der Rechtssache T‑136/19,</P></ORDER.INIT><PARTIES><PLAINTIFS><P><HT TYPE="BOLD">Bulgarian Energy Holding EAD</HT> mit Sitz in Sofia (Bulgarien),</P><P><HT TYPE="BOLD">Bulgartransgaz EAD</HT> mit Sitz in Sofia,</P><P><HT TYPE="BOLD">Bulgargaz EAD</HT> mit Sitz in Sofia,</P><P>vertreten durch die Rechtsanwälte M. Powell und K. Struckmann,</P><PARTY.STATUS>Klägerinnen,</PARTY.STATUS></PLAINTIFS><P>unterstützt durch</P><INTERVENERS><P><HT TYPE="BOLD">Republik Bulgarien</HT>, vertreten durch E. Petranova, L. Zaharieva und T. Mitova als Bevollmächtigte,</P><PARTY.STATUS>Streithelferin,</PARTY.STATUS></INTERVENERS><AGAINST>gegen</AGAINST><DEFENDANTS><P><HT TYPE="BOLD">Europäische Kommission</HT>, vertreten durch H. van Vliet, G. Meessen, J. Szczodrowski und C. Georgieva als Bevollmächtigte,</P><PARTY.STATUS>Beklagte,</PARTY.STATUS></DEFENDANTS><P>unterstützt durch</P><INTERVENERS><P><HT TYPE="BOLD">Overgas Inc</HT>. mit Sitz in Sofia, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Cappellari und S. Gröss,</P><PARTY.STATUS>Streithelferin,</PARTY.STATUS></INTERVENERS></PARTIES><P>wegen einer Klage nach den Art. 261 und 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 8806 final der Kommission vom <DATE ISO="20181217">17. Dezember 2018</DATE> in einem Verfahren nach Art. 102<?PAGE NO="2"?> AEUV (AT.39849 – BEH Gas), hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen mit diesem Beschluss verhängten Geldbuße,</P><P>erlässt</P><PREAMBLE.GEN><PREAMBLE.INIT><P>DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)</P><P>unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Gervasoni, der Richter L. Madise und P. Nihoul, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) sowie des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares,</P><P>Kanzler: E. Coulon,</P></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL>folgenden</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.GEN><CONTENTS.ORDER><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Beschluss</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0001"><NO.P>1</NO.P><TXT>Mit Klageschrift, die am <DATE ISO="20190301">1. März 2019</DATE> bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, die Bulgarian Energy Holding EAD, die Bulgartransgaz EAD und die Bulgargaz EAD, Klage auf Nichtigerklärung und, hilfsweise, auf Abänderung des Beschlusses C(2018) 8806 final der Kommission vom <DATE ISO="20181217">17. Dezember 2018</DATE> in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV (AT.39849 – BEH Gas) erhoben, mit dem die Kommission ihnen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf mehreren Märkten vorgeworfen und ihnen deshalb eine Geldbuße auferlegt hat (im Folgenden: angefochtener Beschluss).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0002"><NO.P>2</NO.P><TXT>Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf sieben Klagegründe. Mit ihrem ersten Klagegrund machen sie geltend, die Europäische Kommission habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und ihre Verteidigungsrechte verstoßen. Sie hätten zu Dokumenten, die entlastende Beweise enthielten, keinen oder keinen ausreichenden Zugang gehabt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0003"><NO.P>3</NO.P><TXT>Mit Beschluss vom <DATE ISO="20210526">26. Mai 2021</DATE> hat das Gericht (Vierte Kammer) auf einen in der Klageschrift enthaltenen Antrag hin gemäß Art. 91 Buchst. b seiner Verfahrensordnung und unter Berücksichtigung der in Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Garantien der Kommission aufgegeben, folgende Dokumente vorzulegen: die ausführlichen Protokolle über die acht Zusammenkünfte der Kommission mit der Overgas Inc. (im Folgenden: ausführliche Protokolle), die diesbezüglichen Vertraulichkeitsanträge von Overgas, die vertraulichen Fassungen der von Overgas im Anschluss an diese acht Zusammenkünfte eingereichten Stellungnahmen (im Folgenden: im Anschluss abgegebene oder anschließende Stellungnahmen) und die vertrauliche Fassung des Berichts, den die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am <DATE ISO="20180628">28. Juni 2018</DATE> im Rahmen eines Datenraumverfahrens erstellten (im Folgenden: Informationsbericht). Die Kommission ist dieser Aufforderung am <DATE ISO="20210617">17. Juni 2021</DATE> nachgekommen und hat die Anhänge X.1 bis X.16 zu den Akten gegeben.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0004"><NO.P>4</NO.P><TXT>Gemäß Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung hat das Gericht, wenn es anhand der von einer Hauptpartei geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu untersuchen hat, ob bestimmte Auskünfte oder Unterlagen, die ihm aufgrund einer in Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung genannten Beweisaufnahme vorgelegt wurden, gegenüber der anderen Hauptpartei vertraulich zu behandeln sind, zu prüfen, ob diese Auskünfte oder Unterlagen für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich und vertraulich sind.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="3"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0005"><NO.P>5</NO.P><TXT>Gelangt das Gericht bei der Prüfung nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu dem Ergebnis, dass bestimmte ihm vorgelegte Auskünfte oder Unterlagen für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich sind und gegenüber der anderen Hauptpartei vertraulich zu behandeln sind, so wägt es nach Art. 103 Abs. 2 der Verfahrensordnung den vertraulichen Charakter und die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, gegeneinander ab.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0006"><NO.P>6</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall wurde den Klägerinnen im Verfahren nach Art. 102 AEUV entgegengehalten, dass die Auskünfte oder Unterlagen, die Overgas der Kommission vorgelegt hatte, vertraulich seien. Auf dieser Grundlage machen sie, wie sich aus Rn. 2 des vorliegenden Beschlusses ergibt, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend. Die fraglichen Unterlagen sind sowohl der Kommission, der Hauptpartei des vorliegenden Verfahrens, als auch deren Streithelferin, Overgas, bekannt. Dagegen müssen die Klägerinnen, die durch den angefochtenen Beschluss beschwert sind, ihre Interessen gegenüber der Kommission und Overgas verteidigen, ohne von den genannten Teilen der Verwaltungsakte Kenntnis zu haben, obwohl sie Hauptparteien vor dem Gericht sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0007"><NO.P>7</NO.P><TXT>Unter solchen Umständen implizieren die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit, deren Einhaltung der Unionsrichter überprüft, dass bei der gerichtlichen Überprüfung einer angefochtenen Handlung den Klägern ein möglichst umfassender Zugang zu den Akten gewährt wird, damit sie alle zur Stützung ihrer Klage verfügbaren und relevanten Argumente geltend machen können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0008"><NO.P>8</NO.P><TXT>Daraus folgt auch, dass unter solchen Umständen bei der Prüfung nach Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung zunächst zu beurteilen ist, ob die dem Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen eventuell vertraulich zu behandeln sind und ob sie, falls das nicht der Fall sein sollte, den Klägern bekannt zu geben sind. Sind die genannten Auskünfte oder Unterlagen jedoch vertraulich zu behandeln, so hat das Gericht anschließend eine zweifache Prüfung vorzunehmen, die auch die Frage umfasst, ob die fraglichen Angaben für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0009"><NO.P>9</NO.P><TXT>In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Vertraulichkeit eines Akteninhalts nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich beispielsweise um Informationen handelt, die bereits öffentlich zugänglich sind oder zu denen die breite Öffentlichkeit oder bestimmte Fachkreise Zugang haben können, Informationen, die auch in anderen Passagen oder Schriftstücken der Akte enthalten sind, bei denen die Partei, die die Vertraulichkeit der betreffenden Information wahren möchte, es versäumt hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, Informationen, die nicht spezifisch oder präzise genug sind, um vertrauliche Daten offenzulegen, oder Informationen, die weitgehend aus anderen Informationen hervorgehen oder sich daraus ableiten lassen, die den Beteiligten rechtmäßig zugänglich sind (vgl. Beschluss vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190411">11. April 2019</DATE>, <NAME.CASE>Google und Alphabet/Kommission</NAME.CASE>, <NO.CASE>T‑612/17</NO.CASE>, nicht veröffentlicht, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:T:2019:250">EU:T:2019:250</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0020">20</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0010"><NO.P>10</NO.P><TXT>Ebenso ist an dieser Stelle an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, nach der Informationen, die vertraulich waren, aber fünf Jahre oder älter sind, aus diesem Grund als historisch anzusehen und den anderen Parteien bekannt zu geben sind, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass diese Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Geheimnisse, z. B. industrieller oder gewerblicher Art, darstellen, deren Offenlegung<?PAGE NO="4"?> einer Partei oder einem Dritten schaden würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190411">11. April 2019</DATE>, <NAME.CASE>Google und Alphabet/Kommission</NAME.CASE>, <NO.CASE>T‑612/17</NO.CASE>, nicht veröffentlicht, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:T:2019:250">EU:T:2019:250</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0019">19</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0011"><NO.P>11</NO.P><TXT>Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäß Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung nach Abwägung der in Art. 103 Abs. 2 der Verfahrensordnung genannten Gesichtspunkte, wie oben in Rn. 5 dargelegt, beschließen kann, der anderen Hauptpartei die vertraulichen Auskünfte oder Unterlagen zur Kenntnis zu bringen, gegebenenfalls, indem es deren Offenlegung von besonderen Verpflichtungen abhängig macht, oder entscheiden kann, sie nicht bekannt zu geben, indem es durch mit Gründen versehenem Beschluss die Modalitäten klarstellt, die es der anderen Hauptpartei ermöglichen, so weitgehend wie möglich Stellung zu nehmen, einschließlich der Anordnung, eine nicht vertrauliche Fassung oder eine Zusammenfassung dieser Unterlagen vorzulegen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Zu den Anträgen von Overgas, die ausführlichen Protokolle vertraulich zu behandeln</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0012"><NO.P>12</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20180118">18. Januar 2018</DATE> teilte Overgas der Kommission per E‑Mail mit, dass die ausführlichen Protokolle ihrer Ansicht nach vertraulich behandelt werden sollten. Am <DATE ISO="20180220">20. Februar 2018</DATE> wiederholte Overgas diesen Antrag und führte ihn weiter aus.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0013"><NO.P>13</NO.P><TXT>Aus dem Schreiben von Overgas an die Kommission vom <DATE ISO="20180220">20. Februar 2018</DATE> geht hervor, dass Overgas im Wesentlichen befürchtete, die Offenlegung bestimmter in den ausführlichen Protokollen enthaltener Elemente könne beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher, administrativer oder rechtlicher Art haben.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0014"><NO.P>14</NO.P><TXT>In dem besonderen Kontext der Rechtssache sind daher die Gründe von Overgas, die die vertrauliche Behandlung der ausführlichen Protokolle rechtfertigen, selbst sensibel und deshalb als vertraulich anzusehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0015"><NO.P>15</NO.P><TXT>Gleichwohl sind die Gründe, die Overgas für ihren an die Kommission gerichteten Antrag auf vertrauliche Behandlung anführt, für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant. Die Klägerinnen machen nämlich in dem Teil ihres ersten Klagegrundes, der sich auf den Umstand bezieht, dass die Kommission ihnen zu den ausführlichen Protokollen keinen Zugang gewährt hat, u. a. geltend, dass ihnen die Gründe nicht bekannt gewesen seien, auf die sich Overgas gestützt habe, um die Vertraulichkeit dieser Protokolle zu belegen. Diese Rüge wirft daher die Frage auf, ob die Kommission den Anträgen von Overgas auf vertrauliche Behandlung rechtswirksam stattgeben konnte, ohne die Verteidigungsrechte der Klägerinnen zu verletzen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0016"><NO.P>16</NO.P><TXT>Das Gericht ist daher verpflichtet, die in Art. 103 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehene Abwägung zwischen dem vertraulichen Charakter der fraglichen Anträge und den Erfordernissen des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, vorzunehmen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0017"><NO.P>17</NO.P><TXT>Angesichts der Bedeutung des Falles und der Tatsache, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Offenlegung der Gründe für eine vertrauliche Behandlung der ausführlichen Protokolle in Verbindung mit der Offenlegung bestimmter in ihnen enthaltener Angaben beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher, administrativer oder rechtlicher Art nach sich ziehen könnte, ist in Anwendung von Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der es ermöglicht, die gegensätzlichen Interessen der Parteien u. a. durch die Vorlage einer nicht vertraulichen Fassung<?PAGE NO="5"?> der Auskünfte oder Unterlagen, die deren wesentlichen Inhalt wiedergibt, miteinander in Einklang zu bringen, der Kommission aufzugeben, den Antrag vom <DATE ISO="20180118">18. Januar 2018</DATE> mit der Referenznummer X.9(1) unter Schwärzung der Passage zwischen den Worten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0001" ID="QS0001"/>andere Auswirkungen<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="201C" ID="QE0001"/> und den Worten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0002" ID="QS0002"/>in dem Fall, dass der nicht vertrauliche Inhalt<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="201C" ID="QE0002"/> vorzulegen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Zur vertraulichen Fassung des Informationsberichts</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0018"><NO.P>18</NO.P><TXT>Vorab ist anzumerken, dass die Kommission im Laufe des Verwaltungsverfahrens insgesamt acht Zusammenkünfte mit Overgas hatte. Diese fanden statt: am <DATE ISO="20101013">13. Oktober 2010</DATE>, am <DATE ISO="20110113">13. Januar</DATE>, <DATE ISO="20110317">17. März</DATE> und <DATE ISO="20111215">15. Dezember 2011</DATE>, am <DATE ISO="20130617">17. Juni 2013</DATE>, am <DATE ISO="20151013">13. Oktober 2015</DATE> sowie am <DATE ISO="20160317">17. März</DATE> und <DATE ISO="20161020">20. Oktober 2016</DATE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0019"><NO.P>19</NO.P><TXT>Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Kommission über alle Zusammenkünfte mit Overgas ausführliche Protokolle und kurze Notizen erstellt hat.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0020"><NO.P>20</NO.P><TXT>Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerinnen die kurzen Notizen zu den acht Zusammenkünften erhalten haben und dass die externen Vertreter der Klägerinnen am <DATE ISO="20180628">28. Juni 2018</DATE> im Rahmen eines Datenraumverfahrens Zugang zu den ausführlichen Protokollen hatten. Nach diesem Verfahren, das in Rn. 98 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (<REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="308" PAGE.FIRST="6" DATE.PUB="2011">ABl. 2011, C 308, S. 6</REF.DOC.OJ>) vorgesehen ist, können die externen Vertreter einer Partei unter der Aufsicht eines Kommissionsbediensteten in einem Raum innerhalb der Räumlichkeiten der Kommission Zugang zu vertraulichen Dokumenten erhalten. Die Vertreter können die ihnen in diesem Raum zur Verfügung gestellten Informationen verwenden, um die Verteidigung ihres Mandanten wahrzunehmen. Sie dürfen ihm allerdings keine vertraulichen Informationen offenlegen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0021"><NO.P>21</NO.P><TXT>Die externen Vertreter der Klägerinnen erstellten im Rahmen des Datenraumverfahrens eine vertrauliche Fassung des Informationsberichts, in der sie u. a. ihre Auffassung zu den in den ausführlichen Protokollen enthaltenen Angaben zum Ausdruck brachten. Dieser Bericht ist der Anhang mit der Referenznummer X.16.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0022"><NO.P>22</NO.P><TXT>Die externen Vertreter der Klägerinnen erstellten mit Zustimmung der Kommission auch eine nicht vertrauliche Fassung des genannten Berichts und übermittelten sie den Klägerinnen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0023"><NO.P>23</NO.P><TXT>Nach Ansicht der Klägerinnen war diese nicht vertrauliche Fassung jedoch für ihre Verteidigung unerheblich, während die im Datenraum eingesehenen ausführlichen Protokolle ihrer Meinung nach nicht nur nicht vertrauliche Informationen, sondern auch entlastende Beweise enthalten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0024"><NO.P>24</NO.P><TXT>Folglich machen die Klägerinnen im Rahmen ihres ersten Klagegrundes geltend, dass die Kommission sie nicht durch das Datenraumverfahren daran hätte hindern dürfen, von den ausführlichen Protokollen persönlich Kenntnis zu nehmen, und dass dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0025"><NO.P>25</NO.P><TXT>Gemäß Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses ist zu prüfen, ob der Informationsbericht Angaben enthält, die tatsächlich als vertraulich anzusehen sind.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="6"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0026"><NO.P>26</NO.P><TXT>Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Angaben der externen Vertreter der Klägerinnen auf den S. 396 bis 398 und 400 bis 403 der fortlaufenden Nummerierung zu den ihrer Ansicht nach entlastenden Beweisen als solche keine vertraulichen Informationen enthalten, die einer Offenlegung entgegenstehen würden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0027"><NO.P>27</NO.P><TXT>Sodann haben folgende Angaben jedenfalls keinen vertraulichen Charakter oder haben diesen – je nach Fall – nicht mehr, so dass ihrer Offenlegung nichts entgegensteht:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>Was die Beschreibung des Dokuments mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0003" ID="QS0003"/>Zusammenkunft zwischen Overgas und der Generaldirektion (GD) <QUOT.START CODE="201A" REF.END="QE0004" ID="QS0004"/>Wettbewerb<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="2018" ID="QE0004"/> vom <DATE ISO="20101013">13. Oktober 2010</DATE><QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="201C" ID="QE0003"/> betrifft, so ergeben sich die im Informationsbericht auf den S. 395 und 396 der fortlaufenden Nummerierung geschwärzten Teile insbesondere aus Rn. 31 Nr. 1, den Rn. 77, 80 ff., 207, 208 und 215 ff. der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission, aus Fn. 84, dem 45. Erwägungsgrund Buchst. a und den Erwägungsgründen 100 bis 103 der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses, aus den Rn. 3 und 6 bis 8 des Streithilfeschriftsatzes von Overgas, aus Rn. 336 der nicht vertraulichen Fassung der gegen Overgas eingereichten Klageschrift sowie aus Rn. 404 der gemeinsamen nicht vertraulichen Fassung der Klagebeantwortung.</P></ITEM><ITEM><P>Hinsichtlich der Beschreibung des Dokuments mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0005" ID="QS0005"/>Zusammenkunft mit Overgas vom <DATE ISO="20110113">13. Januar 2011</DATE><QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="201C" ID="QE0005"/> ist festzustellen, dass die auf S. 397 der fortlaufenden Nummerierung geschwärzten Teile insbesondere aus den Rn. 77, 90 und 215 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, aus dem 101. Erwägungsgrund Buchst. c und dem 296. Erwägungsgrund der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses sowie aus den Rn. 6, 7 und 11 des Streithilfeschriftsatzes von Overgas hervorgehen. Darüber hinaus kann der das bulgarische Übertragungsnetz betreffende geschwärzte Teil den Klägerinnen nicht unbekannt sein und verweist zudem auf eine öffentliche Quelle.</P></ITEM><ITEM><P>Was die Beschreibung des Dokuments mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0006" ID="QS0006"/>Zusammenkunft mit Overgas vom <DATE ISO="20110317">17. März 2011</DATE><QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="201C" ID="QE0006"/> und die Angaben auf den S. 397 und 398 der fortlaufenden Nummerierung angeht, ist Folgendes festzustellen:</P><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>Erstens ergeben sich die Schritte, die Overgas gegenüber der bulgarischen Regulierungsbehörde unternommen hat, u. a. aus den Rn. 111, 112 und 118 der Antwort von Bulgartransgaz vom <DATE ISO="20150717">17. Juli 2015</DATE> auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, aus Rn. 2 Buchst. a der Antwort von Bulgargaz auf diese Mitteilung sowie aus den Erwägungsgründen 104, 121 und 129 der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses.</P></ITEM><ITEM><P>Zweitens werden die übrigen geschwärzten Angaben u. a. in den Rn. 77, 90 und 215 ff. der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im 99. Erwägungsgrund der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses offengelegt und ausführlich wiedergegeben. Außerdem ist der Name des in den Absätzen 2 und 5 auf S. 398 der fortlaufenden Nummerierung erwähnten Unternehmens den Klägerinnen zwangsläufig bekannt, weil Bulgartransgaz ihm Zugang zu seinem Gastransportnetz gewährt hat.</P></ITEM><ITEM><P>Drittens steht die Absicht von Overgas, mit Bulgargaz zu konkurrieren, natürlich im Mittelpunkt ihrer Beschwerde bei der Kommission.</P></ITEM><?PAGE NO="7"?><ITEM><P>Viertens geht aus Rn. 11 ihres Streithilfeschriftsatzes ausdrücklich hervor, dass sie das Marktumfeld in Bulgarien verändern will.</P></ITEM></LIST></P></ITEM><ITEM><P>Hinsichtlich der Beschreibung des Dokuments mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0007" ID="QS0007"/>COMP/B1/39.849 – BEH Gas, Zusammenkunft mit Overgas vom <DATE ISO="20111215">15. Dezember 2011</DATE>, Protokoll der Zusammenkunft (eingetragen in die Kommissionsakte am <DATE ISO="20111221">21. Dezember 2011</DATE>)<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/> und der Angaben auf den S. 399 und 400 der fortlaufenden Nummerierung ist Folgendes festzustellen:</P><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>Erstens ist den Klägerinnen der Inhalt der ersten beiden Absätze von S. 399 der fortlaufenden Nummerierung bekannt. Das ergibt sich aus Rn. 35 der nicht vertraulichen Fassung der gegen Overgas eingereichten Klageschrift und wird auch in den Rn. 23, 24 und 29 des Streithilfeschriftsatzes von Overgas angesprochen. Eine dieser Informationen taucht überdies im 14. Erwägungsgrund der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses auf.</P></ITEM><ITEM><P>Zweitens ergeben sich die weiteren auf den S. 399 und 400 der fortlaufenden Nummerierung geschwärzten Informationen insbesondere aus den Rn. 37, 38, 176 und 177 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, den Rn. 88 bis 90 der Antwort von Bulgartransgaz auf diese Mitteilung sowie aus den Erwägungsgründen 59, 101 Buchst. e und g sowie 104, 121, 129 und 648 bis 652 der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses.</P></ITEM><ITEM><P>Drittens sind die Daten über das bulgarische Inlandsnetz, seine Ein‑ und Ausgangspunkte sowie die auf diesen Seiten erwähnten Zahlenangaben den Klägerinnen zwangsläufig bekannt.</P></ITEM></LIST></P></ITEM><ITEM><P>Was die auf den S. 400 und 401 der fortlaufenden Nummerierung enthaltene Beschreibung des Dokuments mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0008" ID="QS0008"/>Protokoll der Zusammenkunft mit Overgas<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/> vom <DATE ISO="20130617">17. Juni 2013</DATE> angeht, ist festzustellen, dass die geschwärzten Angaben den Klägerinnen nicht unbekannt sein können, da sie sich auf die von Overgas mit den Klägerinnen geführten Gespräche und auf den Vertrag zwischen Overgas und Bulgargaz vom <DATE ISO="20130131">31. Januar 2013</DATE> beziehen. Außerdem finden sich diese Angaben u. a. in den Rn. 135 und 139 sowie in Fn. 21 der Antwort von Bulgargaz auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie in den Erwägungsgründen 101, 110, 214 ff., 312 und 313 der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses.</P></ITEM><ITEM><P>Hinsichtlich der auf den S. 401 und 402 der fortlaufenden Nummerierung enthaltenen Beschreibung des Dokuments mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0009" ID="QS0009"/>Protokoll der Zusammenkunft mit Overgas<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/> vom <DATE ISO="20151013">13. Oktober 2015</DATE> ist darauf hinzuweisen, dass die geschwärzten Angaben, die Vorschläge von Overgas zur Lösung des Falles im Wege von Verpflichtungszusagen betreffen, nicht vertraulich zu sein scheinen, da für das Gericht nicht ersichtlich ist, inwiefern sie in einem Zusammenhang mit den schwerwiegenden Folgen stehen sollen, die die Offenlegung der ausführlichen Protokolle haben könnte (siehe oben, Rn. 13), deren Inhalt im Informationsbericht wiedergegeben ist. Soweit die fraglichen Teile von vornherein als sensible Geschäftsinformationen eingestuft werden sollen, ist außerdem festzustellen, dass sie nur noch historischen Wert im Sinne der oben in Rn. 10 angeführten Rechtsprechung haben.</P></ITEM><ITEM><P>Zu der Beschreibung des Dokuments mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0010" ID="QS0010"/>Protokoll der Zusammenkunft mit Overgas<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/> vom <DATE ISO="20160317">17. März 2016</DATE> auf S. 402 der fortlaufenden Nummerierung ist festzustellen, dass die neuen Vorschläge von Overgas zur Lösung des Falles im Wege von<?PAGE NO="8"?> Verpflichtungszusagen aus den im vorstehenden Absatz dargelegten Gründen ebenfalls nicht vertraulich bleiben müssen.</P></ITEM><ITEM><P>Zu der auf S. 403 der fortlaufenden Nummerierung enthaltenen Beschreibung des Dokuments mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0011" ID="QS0011"/>Protokoll der Zusammenkunft mit Overgas<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/> vom <DATE ISO="20161020">20. Oktober 2016</DATE> ist festzustellen, dass den Klägerinnen bekannt ist, dass Overgas im Jahr 2009 bei der Kommission eine Beschwerde gegen Bulgarian Energy Holding eingereicht hat. Zudem wird darauf insbesondere in Rn. 3 des Streithilfeschriftsatzes von Overgas hingewiesen.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0028"><NO.P>28</NO.P><TXT>Dagegen sind folgende Angaben vertraulich, und es ist deshalb, wie oben in Rn. 8 dargelegt, auch zu prüfen, ob sie für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>Was die Beschreibung des Dokuments mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0012" ID="QS0012"/>Zusammenkunft zwischen Overgas und der Generaldirektion (GD) Wettbewerb vom <DATE ISO="20101013">13. Oktober 2010</DATE><QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/> auf S. 396 der fortlaufenden Nummerierung betrifft, so enthält der Satz, der auf die Worte <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0013" ID="QS0013"/>um zu versuchen, Gas für Bulgargaz zu beschaffen<QUOT.END REF.START="QS0013" CODE="201C" ID="QE0013"/>, folgt, eine vertrauliche Angabe, denn sie könnte auf die Bedenken von Overgas hinsichtlich der schwerwiegenden Folgen hinweisen, die die Offenlegung der ausführlichen Protokolle nach sich ziehen könnte (siehe oben, Rn. 13). Diese Angabe ist jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da der geschwärzte Satz lediglich darauf hinweist, woher Overgas einige ihrer Informationen bezogen hatte.</P></ITEM><ITEM><P>Zu der Beschreibung des Dokuments mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0014" ID="QS0014"/>Protokoll der Zusammenkunft mit Overgas<QUOT.END REF.START="QS0014" CODE="201C" ID="QE0014"/> vom <DATE ISO="20160317">17. März 2016</DATE> auf S. 402 der fortlaufenden Nummerierung ist festzustellen, dass die geschwärzten Angaben im zweiten Absatz und im ersten Satz des dritten Absatzes die Geschäftsbeziehungen von Overgas zu einem Drittunternehmen sowie einen anderen Fall betreffen, der seinerzeit von der Kommission untersucht wurde. Folglich sind diese Angaben insoweit vertraulich, gleichwohl aber für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da die externen Vertreter der Klägerinnen sie im Informationsbericht nicht als entlastend erwähnt haben.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0029"><NO.P>29</NO.P><TXT>Um den Klägerinnen selbst so weit wie möglich Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, ist daher in Anbetracht des Vorstehenden der Kommission aufzugeben, eine neue Fassung des Informationsberichts vorzulegen, der den Anhang mit der Referenznummer X.16 darstellt; dabei sind zu schwärzen:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>der Satz auf S. 396 der fortlaufenden Nummerierung, der auf die Worte <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0015" ID="QS0015"/>um zu versuchen, Gas für Bulgargaz zu beschaffen<QUOT.END REF.START="QS0015" CODE="201C" ID="QE0015"/> folgt;</P></ITEM><ITEM><P>das Ende des Satzes auf S. 402 der fortlaufenden Nummerierung nach den Worten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0016" ID="QS0016"/>Sache AT.40368 und<QUOT.END REF.START="QS0016" CODE="201C" ID="QE0016"/> sowie der erste Satz des folgenden Absatzes.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Zu den ausführlichen Protokollen</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0030"><NO.P>30</NO.P><TXT>Die Klägerinnen machen, wie oben bereits in den Rn. 23 und 24 dargelegt, mit ihrem ersten Klagegrund geltend, dass die ausführlichen Protokolle nicht nur nicht vertrauliche Informationen, sondern auch entlastende Beweise enthielten.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="9"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0031"><NO.P>31</NO.P><TXT>Aus den vorstehenden Rn. 13 bis 17 ergibt sich jedoch, dass Overgas zu Recht geltend macht, dass die Offenlegung bestimmter Angaben in den ausführlichen Protokollen schwerwiegende Folgen haben könne. Deshalb sind diese Protokolle insgesamt betrachtet grundsätzlich als vertraulich anzusehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0032"><NO.P>32</NO.P><TXT>Darüber hinaus ist den Klägerinnen gemäß der oben in Rn. 29 getroffenen Schlussfolgerung Zugang zum Informationsbericht zu gewähren, vorbehaltlich zweier kurzer Teile, die für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sind. Es ist daher daran zu erinnern, dass die externen Vertreter der Klägerinnen in diesem Bericht den Inhalt der ausführlichen Protokolle beschrieben und die ihrer Ansicht nach entlastenden Beweise angegeben haben.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0033"><NO.P>33</NO.P><TXT>In Anbetracht dessen, dass Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung ausdrücklich die Vorlage einer nicht vertraulichen Zusammenfassung der fraglichen Unterlagen vorsieht, und der Tatsache, dass der Informationsbericht einschließlich der oben in Rn. 29 aufgeführten Schwärzungen einer solchen Zusammenfassung gleichkommt, führt eine angemessene Interessenabwägung dazu, dass die ausführlichen Protokolle selbst, die den Anhängen X.1 bis X.8 entsprechen, den Klägerinnen nicht übermittelt werden müssen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Zu den im Anschluss abgegebenen Stellungnahmen</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0034"><NO.P>34</NO.P><TXT>Overgas hat anschließende Stellungnahmen verfasst und eingereicht, in denen sie die bei ihren Zusammenkünften mit der Kommission vorgetragenen Argumente weiter ausgeführt hat.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0035"><NO.P>35</NO.P><TXT>Die Klägerinnen hatten hinsichtlich der meisten anschließenden Stellungnahmen nur Zugang zu den nicht vertraulichen Fassungen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0036"><NO.P>36</NO.P><TXT>Daher ist, wie oben in Rn. 8 ausgeführt, zu prüfen, ob die anschließenden Stellungnahmen tatsächlich vertrauliche Angaben enthalten, und sodann gegebenenfalls, ob sie für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind. Schließlich sind, wie oben in Rn. 11 ausgeführt, die Gründe für die Vertraulichkeit dieser nachfolgenden Stellungnahmen gegen die Erfordernisse des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, abzuwägen.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zu der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20101013">13. Oktober 2010</DATE> abgegebenen Stellungnahme</HT></HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0037"><NO.P>37</NO.P><TXT>Was die im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20101013">13. Oktober 2010</DATE> abgegebene Stellungnahme, d. h. den Anhang mit der Referenznummer X.10, angeht, ist festzustellen, dass folgende Angaben nicht oder jedenfalls nicht mehr vertraulich sind:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>Auf S. 74 der fortlaufenden Nummerierung handelt es sich bei der geschwärzten Passage um eine Klarstellung zur Beteiligung an den Geschäftsführungsorganen von Overgas. Dies stellt jedoch nunmehr eine historische Angabe im Sinne der oben in Rn. 10 angeführten Rechtsprechung dar, und es sind keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, diese Passage weiterhin vertraulich zu behandeln.</P></ITEM><ITEM><P>Auf S. 76 der fortlaufenden Nummerierung beziehen sich die geschwärzten Angaben auf die Verteilung der Gasimporte in Bulgarien, und sie sind den Klägerinnen daher zwangsläufig bekannt.</P></ITEM><?PAGE NO="10"?><ITEM><P>Auf den S. 77 und 89 der fortlaufenden Nummerierung handelt es sich bei den geschwärzten Angaben vorbehaltlich der Fn. 18 (siehe nachstehend, Rn. 38) um geschäftliche Daten über die Beziehungen zwischen Overgas und Dritten. Auch sie sind offensichtlich inzwischen historische Daten, die nicht vertraulich sind.</P></ITEM><ITEM><P>Die geschwärzte Passage von Fn. 41 auf S. 99 der fortlaufenden Nummerierung betrifft die Einreichung einer Beschwerde durch eine der Klägerinnen bei einem bulgarischen Staatsanwalt und bezieht sich somit auf eine den Klägerinnen bekannte Tatsache.</P></ITEM><ITEM><P>Auf S. 102 der fortlaufenden Nummerierung sind auch die geschwärzten Daten, die sich auf die Beziehungen von Overgas zu Dritten beziehen, historische Daten, die jetzt nicht mehr vertraulich sind.</P></ITEM><ITEM><P>Auf S. 104 der fortlaufenden Nummerierung enthält der mit den Worten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0017" ID="QS0017"/>Ende September 2010<QUOT.END REF.START="QS0017" CODE="201C" ID="QE0017"/> beginnende Absatz Informationen, die insbesondere aus Rn. 2 Buchst. a der Antwort von Bulgargaz auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie aus dem 296. Erwägungsgrund der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses und aus Rn. 58 des Streithilfeschriftsatzes von Overgas hervorgehen.</P></ITEM><ITEM><P>Auf S. 109 der fortlaufenden Nummerierung kommt unter dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0018" ID="QS0018"/>V. Monopolisierung der inländischen Erdgasproduktion<QUOT.END REF.START="QS0018" CODE="201C" ID="QE0018"/> der erste Absatz insbesondere in den Abs. 33 und 264 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zum Ausdruck.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0038"><NO.P>38</NO.P><TXT>Dagegen ergibt sich aus der oben in Rn. 8 dargelegten Prüfung, dass die folgenden Angaben in Anhang X.10 zwar weiterhin vertraulich, für die Entscheidung des Rechtsstreits aber unerheblich sind:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>Auf S. 89 der fortlaufenden Nummerierung werden in Fn. 18 die Namen von gasverbrauchenden Industrien aufgelistet, die in den Jahren 2010 und 2011 mit Overgas einen Vertrag abschließen wollten. Trotz der seither verstrichenen Zeit kann diese Aufzählung immer noch sensibel sein und unter das Geschäftsgeheimnis fallen.</P></ITEM><ITEM><P>Auf S. 103 der fortlaufenden Nummerierung enthält Fn. 42 eine Klarstellung zur redaktionellen Unabhängigkeit des Presseorgans, gegenüber dem das für den Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission die in den anschließenden Stellungnahmen wiedergegebene Erklärung abgegeben hat. Diese Information ist jedoch, selbst wenn sie als vertraulich angesehen werden könnte, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da sie ein Unternehmen betrifft, das nicht im Gassektor tätig ist.</P></ITEM><ITEM><P>Hinsichtlich der Ausführungen auf den S. 104 und 105 der fortlaufenden Nummerierung unter der Überschrift <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0019" ID="QS0019"/>Politische Erklärungen und Imagekampagne ab 2009<QUOT.END REF.START="QS0019" CODE="201C" ID="QE0019"/> kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Befürchtungen betreffen, aufgrund deren Overgas beantragt hatte, die ausführlichen Protokolle, auf die sich die fraglichen anschließenden Stellungnahmen beziehen, vertraulich zu behandeln. Sie betreffen jedoch nicht das Verhalten der Klägerinnen, sondern die – insbesondere politische – Situation in Bulgarien und sind daher für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.</P></ITEM><ITEM><P>Hinsichtlich der S. 105 bis 108 der fortlaufenden Nummerierung können die Ausführungen von Overgas unter der Überschrift <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0020" ID="QS0020"/>III. Monopolisierung von aus Russland importiertem Gas<QUOT.END REF.START="QS0020" CODE="201C" ID="QE0020"/> als vertraulich angesehen werden, weil deren Inhalt wiederum im Zusammenhang mit den von<?PAGE NO="11"?> Overgas dargelegten Befürchtungen steht, dass die Offenlegung der ausführlichen Protokolle der Zusammenkünfte zwischen Overgas und der Kommission, auf die sich, wie oben dargelegt, die fraglichen anschließenden Stellungnahmen beziehen, schwerwiegende Folgen haben könnte. Diese Ausführungen sind jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da sie die Beziehungen von Bulgargaz zu Dritten infolge politischer Entscheidungen betreffen, auf die sich der angefochtene Beschluss nicht stützt. Außerdem bezieht sich das Vorbringen von Overgas hierzu trotz der Überschrift dieses Titels im Wesentlichen auf Art. 101 AEUV, der nicht die Grundlage des angefochtenen Beschlusses darstellt.</P></ITEM><ITEM><P>Bei den letzten beiden Absätzen von S. 109 der fortlaufenden Nummerierung und dem Anfang von S. 110 der fortlaufenden Nummerierung handelt es sich um Informationen über ein Drittunternehmen und die Beziehungen zwischen Overgas und diesem Unternehmen, auf die sich die Befürchtungen von Overgas beziehen könnten, dass die Offenlegung der ausführlichen Protokolle ihrer Zusammenkünfte mit der Kommission schwerwiegende Folgen haben könnte. Auch diese vertraulichen Daten sind für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil sie sich auf ein Drittunternehmen und dessen Beziehungen zu Overgas beziehen. Darüber hinaus betreffen sie nur die inländische Gasproduktion, die hier nicht in Rede steht.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0039"><NO.P>39</NO.P><TXT>Um den Klägerinnen selbst so weit wie möglich Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, ist daher in Anbetracht des Vorstehenden der Kommission aufzugeben, eine neue Fassung der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20101013">13. Oktober 2010</DATE> abgegebenen Stellungnahme, die den Anhang X.10 mit der Referenznummer darstellt, vorzulegen, wobei folgende Schwärzungen beizubehalten sind:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>in Fn. 18 auf S. 89 der fortlaufenden Nummerierung;</P></ITEM><ITEM><P>in Fn. 42 auf S. 103 der fortlaufenden Nummerierung;</P></ITEM><ITEM><P>in den Ausführungen unter der Überschrift <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0021" ID="QS0021"/>Politische Erklärungen und Imagekampagne ab 2009<QUOT.END REF.START="QS0021" CODE="201C" ID="QE0021"/> auf den S. 104 und 105 der fortlaufenden Nummerierung;</P></ITEM><ITEM><P>in den Ausführungen unter der Überschrift <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0022" ID="QS0022"/>III. Monopolisierung von aus Russland importiertem Gas<QUOT.END REF.START="QS0022" CODE="201C" ID="QE0022"/> von S. 105 bis S. 108 der fortlaufenden Nummerierung;</P></ITEM><ITEM><P>in den letzten beiden Absätzen auf S. 109 der fortlaufenden Nummerierung und am Anfang von S. 110 der fortlaufenden Nummerierung.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zu der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20110113">13. Januar 2011</DATE> abgegebenen Stellungnahme</HT></HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0040"><NO.P>40</NO.P><TXT>Hinsichtlich der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20110113">13. Januar 2011</DATE> abgegebenen Stellungnahme, d. h. den Anhang mit der Referenznummer X.11, ist festzustellen, dass folgende Angaben nicht oder jedenfalls nicht mehr vertraulich sind:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>Die geschwärzte Passage auf S. 112 der fortlaufenden Nummerierung enthält Angaben, die den Klägerinnen bekannt sind, da es sich bei ihr zum einen um eine kurze Zusammenfassung des Schriftwechsels zwischen Transgaz Romania und Overgas, den sie im Verwaltungsverfahren<?PAGE NO="12"?> einsehen konnten, und zum anderen um eine Information handelt, die insbesondere in den Rn. 196 und 210 der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission enthalten ist.</P></ITEM><ITEM><P>Die geschwärzten Passagen auf den S. 119 bis 155 der fortlaufenden Nummerierung betreffen Angaben, die den Klägerinnen bekannt sind. Dabei handelt es sich nämlich zum einen um den oben genannten, während des Verwaltungsverfahrens geführten Schriftwechsel zwischen Transgaz Romania und Overgas und zum anderen um Schreiben von oder an Bulgartransgaz.</P></ITEM><ITEM><P>Bei den geschwärzten S. 157 und 158 der fortlaufenden Nummerierung handelt es sich um ein Schreiben von Overgas an die bulgarische Regulierungsbehörde vom <DATE ISO="20101011">11. Oktober 2010</DATE>. Der Inhalt dieses Schreibens wurde in der an diese Einrichtung gerichteten Beschwerde von Overgas vom <DATE ISO="20110120">20. Januar 2011</DATE> dargelegt, von der die Klägerinnen, wie sich aus den Akten ergibt, Kenntnis hatten (siehe nachstehend letzter Gedankenstrich dieser Randnummer). Im Übrigen handelt es sich um historische Daten im Sinne der oben in Rn. 10 angeführten Rechtsprechung.</P></ITEM><ITEM><P>Die auf den S. 170 und 171 der fortlaufenden Nummerierung geschwärzte Passage, die nach dem Gedankenstrich mit den Worten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0023" ID="QS0023"/>in unserer Beschwerde vom <DATE ISO="20110120">20. Januar 2011</DATE><QUOT.END REF.START="QS0023" CODE="201C" ID="QE0023"/> beginnt, enthält Angaben, die u. a. in den Erwägungsgründen 109, 131, 260, 275 und 276 der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses enthalten sind.</P></ITEM><ITEM><P>Auf S. 171 der fortlaufenden Nummerierung enthält die geschwärzte Passage, die nach dem Gedankenstrich mit den Worten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0024" ID="QS0024"/>am <DATE ISO="20110120">20. Januar 2011</DATE><QUOT.END REF.START="QS0024" CODE="201C" ID="QE0024"/> beginnt, Angaben, die in den Erwägungsgründen 104, 121, 129, 221 und 233 der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses enthalten sind.</P></ITEM><ITEM><P>Auf S. 172 der fortlaufenden Nummerierung handelt es sich bei den geschwärzten Angaben in dem Absatz, der mit den Worten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0025" ID="QS0025"/>ein gutes Beispiel<QUOT.END REF.START="QS0025" CODE="201C" ID="QE0025"/> beginnt, um Spekulationen, die im Übrigen nicht hinreichend spezifiziert und präzise sind (siehe oben, Rn. 9), über die Entwicklung der Situation und möglicher Verhandlungen im Jahr 2011 über Gaslieferungen nach Bulgarien zu jener Zeit.</P></ITEM><ITEM><P>Die geschwärzten S. 178 bis 184 der fortlaufenden Nummerierung betreffen die von Overgas bei der bulgarischen Regulierungsbehörde am <DATE ISO="20110120">20. Januar 2011</DATE> eingereichte Beschwerde. Aus den Erwägungsgründen 105, 121, 221 und 508 der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses geht jedoch hervor, dass die Klägerinnen davon Kenntnis hatten.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0041"><NO.P>41</NO.P><TXT>In Anbetracht der oben in Rn. 8 genannten Prüfung zeigt sich hingegen, dass die geschwärzten Passagen auf S. 171 der fortlaufenden Nummerierung nach dem Gedankenstrich, beginnend mit den Worten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0026" ID="QS0026"/>Overgas hat kürzlich auch ein Schreiben geschickt<QUOT.END REF.START="QS0026" CODE="201C" ID="QE0026"/>, und die geschwärzte Passage in dem Absatz auf S. 172 der fortlaufenden Nummerierung, beginnend mit den Worten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0027" ID="QS0027"/>bereits bei unserer Zusammenkunft vom <DATE ISO="20110113">13. Januar 2011</DATE><QUOT.END REF.START="QS0027" CODE="201C" ID="QE0027"/>, insofern vertraulich sind, als sie mit den schwerwiegenden Folgen in Zusammenhang stehen könnten, die Overgas in dem Fall befürchtet, dass die ausführlichen Protokolle, die in den anschließenden Stellungnahmen wiedergegeben werden, offengelegt werden sollten. Der Inhalt dieser Passagen ist jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da er keine Bewertung des Verhaltens der Klägerinnen enthält.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0042"><NO.P>42</NO.P><TXT>In Anbetracht des Vorstehenden ist daher der Kommission aufzugeben, eine neue Fassung der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20110113">13. Januar 2011</DATE> abgegebenen Stellungnahme mit der Referenznummer X.11 vorzulegen, wobei die Vertraulichkeit der auf S. 171 der fortlaufenden<?PAGE NO="13"?> Nummerierung geschwärzten Passagen, die nach dem Gedankenstrich, beginnend mit den Worten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0028" ID="QS0028"/>Overgas hat kürzlich auch ein Schreiben geschickt<QUOT.END REF.START="QS0028" CODE="201C" ID="QE0028"/>, und der geschwärzten Passage in dem Absatz auf S. 172 der fortlaufenden Nummerierung, beginnend mit den Worten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0029" ID="QS0029"/>bereits bei unserer Zusammenkunft vom <DATE ISO="20110113">13. Januar 2011</DATE><QUOT.END REF.START="QS0029" CODE="201C" ID="QE0029"/>, gewahrt bleiben muss.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zu der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20110317">17. März 2011</DATE> abgegebenen Stellungnahme</HT></HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0043"><NO.P>43</NO.P><TXT>Was die im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20110317">17. März 2011</DATE> abgegebene Stellungnahme angeht, d. h. den Anhang mit der Referenznummer X.12, ist festzustellen, dass folgende Angaben nicht vertraulich sind:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>Die auf den S. 192 bis 197 der fortlaufenden Nummerierung geschwärzten Passagen beziehen sich zum einen auf die Vorteile, die Overgas zufolge den Endkunden zugutekommen würden, wenn sie zu den Gasinfrastrukturen Zugang erhalten würde, und zum anderen auf die Gründe, weshalb der Marktzutritt von Overgas nicht dazu führen würde, dass ein Monopolunternehmen durch ein anderes ersetzt würde. Mit anderen Worten, um die Kommission zu veranlassen, tätig zu werden, stellte Overgas in den fraglichen Passagen in allgemeiner Form eine Reihe von Vorteilen in Aussicht, die sich aus einem Tätigwerden der Kommission ergeben würden. Diese Passagen stellen daher keine echten Informationen dar und sind jedenfalls nicht hinreichend spezifiziert oder präzise genug, um vertrauliche Angaben offenzulegen (siehe oben, Rn. 9).</P></ITEM><ITEM><P>Die geschwärzte Passage auf S. 198 der fortlaufenden Nummerierung bezieht sich auf einen Schritt, den Overgas bei der Generaldirektion (GD) <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0030" ID="QS0030"/>Energie<QUOT.END REF.START="QS0030" CODE="201C" ID="QE0030"/> der Kommission parallel zu ihren Zusammenkünften mit der GD <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0031" ID="QS0031"/>Wettbewerb<QUOT.END REF.START="QS0031" CODE="201C" ID="QE0031"/> in die Wege leitete. Die Kontakte von Overgas zu dieser GD gehen aus den Fn. 42, 44 und 77 der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses hervor, und ihre Erwähnung enthält keine Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0044"><NO.P>44</NO.P><TXT>Demgegenüber ist Folgendes vertraulich zu behandeln:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>die Namen der auf S. 193 der fortlaufenden Nummerierung angeführten Drittunternehmen. Diese Namen sind allerdings für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da es zum einen um die Namen möglicher Finanzpartner von Overgas geht, die sich an Mechanismen zur Stabilisierung ihrer Preise für ihre eigenen Kunden hätten beteiligen können, und zum anderen, weil diese Gesellschaften in dem angefochtenen Beschluss keineswegs genannt werden;</P></ITEM><ITEM><P>die Tabellen auf den S. 201 und 202 der fortlaufenden Nummerierung mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0032" ID="QS0032"/>Liste der potenziellen Kunden von Overgas<QUOT.END REF.START="QS0032" CODE="201C" ID="QE0032"/> in den Jahren 2011 und 2012. In diesen Tabellen werden die Namen dieser Kunden und die Gasmenge genannt, die sie von Overgas zu kaufen beabsichtigten. Diese Tabellen können trotz der verstrichenen Zeit immer noch sensibel sein und unter das Geschäftsgeheimnis fallen, sind für die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch unerheblich. Soweit nämlich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses diese Kunden genannt werden, wird nicht erwähnt, dass sie beabsichtigten, ihren Bedarf bei Overgas zu decken.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><?PAGE NO="14"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0045"><NO.P>45</NO.P><TXT>In Anbetracht des Vorstehenden ist daher der Kommission aufzugeben, eine neue Fassung der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20110317">17. März 2011</DATE> abgegebenen Stellungnahme mit der Referenznummer X.12 vorzulegen, wobei die Namen der auf S. 193 der fortlaufenden Nummerierung genannten Drittunternehmen und die Tabellen auf den S. 201 und 202 der fortlaufenden Nummerierung geschwärzt werden müssen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Die im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20111215">15. Dezember 2011</DATE> abgegebene Stellungnahme</HT></HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0046"><NO.P>46</NO.P><TXT>Hinsichtlich der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20111215">15. Dezember 2011</DATE> abgegebenen Stellungnahme, d. h. den Anhang mit der Referenznummer X.13, ist festzustellen, dass folgende Angaben nicht vertraulich sind:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>Die auf den S. 205 und 206 der fortlaufenden Nummerierung geschwärzten Passagen zum wirtschaftlichen Kontext des Antrags von Overgas auf Zugang zur Gasinfrastruktur beziehen sich auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Overgas und einem Drittlieferanten, auf die Aussicht auf Verträge mit Endverbrauchern und auf eine Vereinbarung mit einem anderen Partner. Vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen in Rn. 47 handelt es sich jedoch um historische Daten im Sinne der oben in Rn. 10 angeführten Rechtsprechung.</P></ITEM><ITEM><P>Die erste geschwärzte Passage auf S. 209 der fortlaufenden Nummerierung betrifft den Antrag von Overgas auf Zugang zur Speicherstation in Chiren (Bulgarien) und ist den Klägerinnen bekannt. In der zweiten Passage wird einer der Gründe für diesen Antrag dargelegt, der die Beziehungen dieses Unternehmens zu einem Dritten betrifft, jedenfalls aber nur noch historischen Wert hat.</P></ITEM><ITEM><P>Die geschwärzten Passagen auf S. 211 der fortlaufenden Nummerierung beziehen sich auf die Kontakte von Overgas mit der bulgarischen Regulierungsbehörde, d. h. ein Schreiben vom <DATE ISO="20101011">11. Oktober 2010</DATE> und die Beschwerde vom <DATE ISO="20110120">20. Januar 2011</DATE>, deren Inhalt den Klägerinnen, wie bereits oben in Rn. 40 dargelegt, bekannt ist. Überdies sind diese Passagen nur noch von historischer Bedeutung.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0047"><NO.P>47</NO.P><TXT>Andererseits ist Folgendes vertraulich zu behandeln:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>die Namen der auf den S. 205 und 206 der fortlaufenden Nummerierung genannten Drittunternehmen;</P></ITEM><ITEM><P>auf S. 205 der fortlaufenden Nummerierung, zweiter Gedankenstrich, die Worte des ersten Satzes, mit denen der Name des betreffenden Unternehmens angegeben und es anschließend so beschrieben wird, dass es erkannt werden kann.</P></ITEM></LIST></P><P>Diese Angaben sind jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da es für die Klägerinnen ausreicht, zu wissen, dass es sich um im Gassektor tätige Unternehmen oder um einen Endabnehmer handelt, was sich aus dem Kontext ergibt.</P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0048"><NO.P>48</NO.P><TXT>Folglich ist der Kommission aufzugeben, eine neue Fassung der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20111215">15. Dezember 2011</DATE> abgegebene Stellungnahme mit der Referenznummer X.13 vorzulegen, wobei die Namen der auf den S. 205 und 206 der fortlaufenden Nummerierung genannten Drittunternehmen und die Passage auf S. 205, zweiter Gedankenstrich, in der eines dieser Unternehmen beschrieben wird, weiterhin geschwärzt bleiben müssen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="15"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zu der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20130617">17. Juni 2013</DATE> abgegebenen Stellungnahme</HT></HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0049"><NO.P>49</NO.P><TXT>Was die im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20130617">17. Juni 2013</DATE> abgegebene Stellungnahme, d. h. den Anhang mit der Referenznummer X.14, angeht, ist festzustellen, dass die angeblich nicht vertrauliche Fassung, die den Klägerinnen im Laufe des Verwaltungsverfahrens übermittelt wurde, keine Schwärzungen enthielt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0050"><NO.P>50</NO.P><TXT>Da die Klägerinnen somit bereits Zugang zu diesem Anhang als solchem hatten, ist ihr Antrag auf Übermittlung der im Anschluss abgegebenen Stellungnahme in Bezug auf diesen Anhang gegenstandslos, und es besteht kein Anlass, die Übermittlung dieses Anhangs erneut anzuordnen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zu der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20161020">20. Oktober 2016</DATE> abgegebenen Stellungnahme</HT></HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0051"><NO.P>51</NO.P><TXT>Hinsichtlich der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20161020">20. Oktober 2016</DATE> abgegebenen Stellungnahme, d. h. den Anhang mit der Referenznummer X.15, ist darauf hinzuweisen, dass den Klägerinnen hierzu nichts übermittelt wurde, auch nicht in nicht vertraulicher Form.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0052"><NO.P>52</NO.P><TXT>Es genügt jedoch die Feststellung, dass sich diese Ausführungen auf die Entwicklung des Gasmarktes in Bulgarien und das angebliche Verhalten von Bulgargaz und Bulgartransgaz zum Zeitpunkt ihrer Abfassung am <DATE ISO="20161116">16. November 2016</DATE> beziehen, d. h., nachdem der Zeitraum der Zuwiderhandlung am <DATE ISO="20150101">1. Januar 2015</DATE> abgeschlossen war. Im Einzelnen betrafen diese Ausführungen von Overgas Praktiken, die u. a. mit den Preisen und dem mangelnden Ausbau der Infrastruktur zusammenhingen, die Overgas für die Entwicklung des Wettbewerbs in Bulgarien für erforderlich hielt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0053"><NO.P>53</NO.P><TXT>In Anbetracht der Geschäftsbeziehungen zwischen Overgas und den Klägerinnen ist die im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20161020">20. Oktober 2016</DATE> abgegebene Stellungnahme, in der auf den angeblich noch erforderlichen Ausbau des bulgarischen Marktes hingewiesen wird und die sich nur auf das Jahr 2016 bezieht, als weiterhin sensibel und somit als vertraulich anzusehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0054"><NO.P>54</NO.P><TXT>Davon abgesehen weist die Kommission in ihrer Antwort auf die Beweisaufnahme vom <DATE ISO="20210617">17. Juni 2021</DATE> zu Recht darauf hin, dass die Rügen, die Overgas in der im Anschluss an die Zusammenkunft vom <DATE ISO="20161116">16. November 2016</DATE> abgegebenen Stellungnahme erhoben habe, im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt worden seien.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0055"><NO.P>55</NO.P><TXT>Die Kommission ist zwar auf Ereignisse im Jahr 2016 eingegangen, indem sie in dem angefochtenen Beschluss festgestellt hat, dass die rumänische Pipeline 1 zumindest bis April 2016 der einzige brauchbare Weg gewesen sei, um Gas nach Bulgarien zu transportieren, und dass das Handelsabkommen von 2005, mit dem Bulgargaz die ausschließliche Nutzung dieser Pipeline gewährt worden sei, am <DATE ISO="20160930">30. September 2016</DATE> ausgelaufen sei. Diese beiden Angaben betreffen jedoch lediglich die Marktsituation vor der Zusammenkunft vom <DATE ISO="20161020">20. Oktober 2016</DATE>, auf die sich die im Anschluss daran abgegebene Stellungnahme vom <DATE ISO="20161116">16. November 2016</DATE> bezieht, und keine noch erforderlichen Entwicklungen. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass Overgas bereits am <DATE ISO="20150101">1. Januar 2015</DATE> Zugang zu dieser Infrastruktur gehabt habe, zu dem Zeitpunkt also, den sie auch für die das bulgarische Übertragungsnetz betreffenden Praktiken als Ende der Zuwiderhandlung festgelegt hat.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="16"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0056"><NO.P>56</NO.P><TXT>Was die Speicherstation Chiren betrifft, hat die Kommission festgestellt, dass jegliches rechtswidrige Verhalten infolge eines einem dritten Wirtschaftsteilnehmer gewährten Zugangs am <DATE ISO="20140923">23. September 2014</DATE> geendet habe.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0057"><NO.P>57</NO.P><TXT>Aus diesen Gründen ist Anhang X.15 für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Schlussfolgerung zum weiteren Vorgehen nach der Beweisaufnahme vom <DATE ISO="20210526">26. Mai 2021</DATE></HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0058"><NO.P>58</NO.P><TXT>In Anbetracht der oben in den Rn. 17, 29, 33, 39, 42, 45, 48, 50 und 57 getroffenen Feststellungen ist</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>der Kommission aufzugeben, folgende Dokumente einzureichen:</P><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>den entsprechend den Vorgaben in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses geschwärzten Anhang X.9(1);</P></ITEM><ITEM><P>den entsprechend den Vorgaben in Rn. 39 des vorliegenden Beschlusses geschwärzten Anhang X.10;</P></ITEM><ITEM><P>den entsprechend den Vorgaben in Rn. 42 des vorliegenden Beschlusses geschwärzten Anhang X.11;</P></ITEM><ITEM><P>den entsprechend den Vorgaben in Rn. 45 des vorliegenden Beschlusses geschwärzten Anhang X.12</P></ITEM><ITEM><P>den entsprechend den Vorgaben in Rn. 48 des vorliegenden Beschlusses geschwärzten Anhang X.13;</P></ITEM><ITEM><P>den entsprechend den Vorgaben in Rn. 29 des vorliegenden Beschlusses geschwärzten Anhang X.16;</P></ITEM></LIST></P></ITEM><ITEM><P>die Kommission aufzufordern, gleichzeitig mit dieser Einreichung mitzuteilen, ob diese Anhänge Informationen enthalten, die gegenüber der Republik Bulgarien vertraulich sind;</P></ITEM><ITEM><P>anschließend die Kanzlei des Gerichts zu ersuchen, den Klägerinnen die von der Kommission, wie vorstehend in den Rn. 17, 29, 39, 42, 45 und 48 vorgegeben, geschwärzten Anhänge mit den Referenznummern X.9(1), X.10 bis X.13 und X.16 zu übermitteln;</P></ITEM><ITEM><P>die Klägerinnen aufzufordern, ihren Standpunkt zu den genannten Anhängen darzulegen und gleichzeitig anzugeben, ob diese Anhänge in Bezug auf die Republik Bulgarien vertrauliche Informationen enthalten;</P></ITEM><ITEM><P>die Kanzlei des Gerichts zu ersuchen,</P><?PAGE NO="17"?><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>die von der Kommission entsprechend den Vorgaben in den vorstehenden Rn. 17, 29, 39, 42, 45 und 48 geschwärzten Anhänge mit den Referenznummern X.9(1), X.10 bis X.13 und X.16 anschließend den Streithelferinnen zu übermitteln, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt, dass diejenigen Teile dieser Anhänge, die in Bezug auf die Republik Bulgarien vertraulich sind, geschwärzt werden;</P></ITEM><ITEM><P>die Anhänge mit den Referenznummern X.1 bis X.16 in den von der Kommission am <DATE ISO="20210617">17. Juni 2021</DATE> übermittelten Fassungen aus der Akte zu entfernen, da sie als solche gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfen.</P></ITEM></LIST></P></ITEM></LIST></P></NP.ECR></GR.SEQ><JURISDICTION><INTRO><P>Aus diesen Gründen hat</P><P>DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)</P><P>beschlossen:</P></INTRO><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">1.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Die Europäische Kommission legt innerhalb einer von der Kanzlei des Gerichts zu bestimmenden Frist eine gegenüber der Bulgarian Energy Holding EAD, der Bulgartransgaz EAD und der Bulgargaz EAD nicht vertrauliche Fassung folgender Dokumente vor:</HT></TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P><HT TYPE="BOLD">den entsprechend den Vorgaben in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses geschwärzten Anhang X.9(1);</HT></P></ITEM><ITEM><P><HT TYPE="BOLD">den entsprechend den Vorgaben in Rn. 39 des vorliegenden Beschlusses geschwärzten Anhang X.10;</HT></P></ITEM><ITEM><P><HT TYPE="BOLD">den entsprechend den Vorgaben in Rn. 42 des vorliegenden Beschlusses geschwärzten Anhang X.11;</HT></P></ITEM><ITEM><P><HT TYPE="BOLD">den entsprechend den Vorgaben in Rn. 45 des vorliegenden Beschlusses geschwärzten Anhang X.12;</HT></P></ITEM><ITEM><P><HT TYPE="BOLD">den entsprechend den Vorgaben in Rn. 48 des vorliegenden Beschlusses geschwärzten Anhang X.13;</HT></P></ITEM><ITEM><P><HT TYPE="BOLD">den entsprechend den Vorgaben in Rn. 29 des vorliegenden Beschlusses geschwärzten Anhang X.16.</HT></P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">2.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Die Kommission wird gleichzeitig mit der Einreichung der für Bulgarian Energy Holding, Bulgartransgaz und Bulgargaz nicht vertraulichen Fassung der Anhänge mit den Referenznummern X.9(1), X.10 bis X.13 und X.16 angeben, ob diese in Bezug auf die Republik Bulgarien vertraulich sind.</HT></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">3.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Die gegenüber Bulgarian Energy Holding, Bulgartransgaz und Bulgargaz nicht vertraulichen Fassungen der Anhänge mit den Referenznummern X.9(1), X.10 bis X.13 und X.16, die die Kommission gemäß Nr. 1 des vorliegenden Tenors vorlegen wird, werden diesen übermittelt, damit sie sich hierzu innerhalb einer von der Kanzlei des Gerichts zu bestimmenden Frist äußern können.</HT></TXT></NP></ITEM><?PAGE NO="18"?><ITEM><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">4.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Bulgarian Energy Holding, Bulgartransgaz und Bulgargaz werden gleichzeitig mit ihrer Stellungnahme zu den von der Kommission gemäß Nr. 1 dieses Tenors vorzulegenden Anhängen mit den Referenznummern X.9(1), X.10 bis X.13 und X.16 mitteilen, ob diese Anhänge in Bezug auf die Republik Bulgarien vertrauliche Informationen enthalten.</HT></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">5.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Für den Fall, dass die Kommission, Bulgarian Energy Holding, Bulgartransgaz und Bulgargaz angeben, dass die gemäß Nr. 1 dieses Tenors vorzulegenden Anhänge mit den Referenznummern X.9(1), X.10 bis X.13 und X.16 in Bezug auf die Republik Bulgarien vertraulich sind, reichen sie innerhalb einer von der Kanzlei des Gerichts zu bestimmenden Frist eine gemeinsame, in Bezug auf die Republik Bulgarien nicht vertrauliche Fassung der betreffenden Anhänge ein.</HT></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">6.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Die von der Kommission gemäß Nr. 1 des vorliegenden Tenors geschwärzten Anhänge mit den Referenznummern X.9(1), X.10 bis X.13 und X.16 werden den Streithelferinnen zur Verfügung gestellt, gegebenenfalls vorbehaltlich der Teile dieser Anhänge, die in Bezug auf die Republik Bulgarien vertraulich sind.</HT></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">7.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Die von der Kommission am <DATE ISO="20210617">17. Juni 2021</DATE> übermittelten Anhänge mit den Referenznummern X.1 bis X.16 werden aus der Akte entfernt.</HT></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">8.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.</HT></TXT></NP></ITEM></LIST></JURISDICTION></CONTENTS.ORDER><SIGNATURE.CASE><P>Luxemburg, den <DATE ISO="20220314">14. März 2022</DATE></P><SIGNATORY><P>Der Kanzler</P><P>E. Coulon</P></SIGNATORY><SIGNATORY><P>Der Präsident</P><P>S. Gervasoni</P></SIGNATORY></SIGNATURE.CASE></ORDER>