EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.8.2021
COM(2021) 467 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik und von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt
(Binnenmarktprogramm)
ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. [...]
vom […]
zur Änderung von Protokoll 30 (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) und Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 ausgeweitet werden.
(2)Die EFTA-Staaten sollten ab dem 1. Januar 2021 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2021/690 beteiligt werden, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
(3)Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.
(4)Die Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Artikel 81, festgelegt.
(5)Die Protokolle 30 und 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 zu ermöglichen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 30 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1.Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und dessen Finanzregelung einen finanziellen Beitrag zu den in diesem Artikel genannten Tätigkeiten in Höhe von 75 Prozent.“
2.
Nach Artikel 5 (Statistisches Programm 2013 bis 2020) wird Folgendes eingefügt:
„Artikel 6
Statistische Maßnahmen 2021 bis 2027
1.
Folgender Rechtsakt ist Gegenstand dieses Artikels:
-32021 R 0690: Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).
2.
Das in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/690 definierte spezifische Ziel f bildet den Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 durchzuführen sind. Alle Hauptbereiche der europäischen Statistiken gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit im EWR und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.
3.
Das Statistische EFTA-Amt und Eurostat erarbeiten für die Jahre 2021 bis 2027 jeweils ein spezifisches jährliches Statistisches Programm für den EWR. Dieses Programm stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 erstellt, und wird parallel hierzu ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm des EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.
4.
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und dessen Finanzregelung einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/690 genannten Tätigkeiten in Höhe von 75 Prozent.
5.
Sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. XX/2021vom xx 2021 [dieser Beschluss] vor Ablauf der Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, ab Beginn der in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss vorgesehenen Maßnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig eingestuft werden.
Artikel 2
Nach Artikel 7 Absatz 5 von Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird folgender Absatz eingefügt:
„5a.32021 R 0690: Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).
Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den allgemeinen Zielen und den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe d.
Sie beteiligen sich unter den in Protokoll 30 vorgesehenen Bedingungen an den statistischen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/690 und leisten einen finanziellen Beitrag dazu.
Sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. XX/2021vom xx 2021 [dieser Beschluss] vor Ablauf der Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, ab Beginn der in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss vorgesehenen Maßnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig eingestuft werden.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich nicht an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der Zoll- und Steuerpolitik und leisten keinen finanziellen Beitrag dazu.
Norwegen beteiligt sich nicht an dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten spezifischen Ziel und leistet keinen finanziellen Beitrag zu diesem Ziel.“
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Die Präsidentin
[...]
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[...]