Verordnung (EG) Nr. 2087/2001 der Kommission vom 24. Oktober 2001 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren frei lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 282 vom 26/10/2001 S. 0023 - 0038
Verordnung (EG) Nr. 2087/2001 der Kommission vom 24. Oktober 2001 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren frei lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, nach Befragung der Wissenschaftlichen Prüfgruppe, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann die Kommission die Einfuhr in die Gemeinschaft generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer für Exemplare von Arten einschränken; die Bedingungen dieser Einschränkungen sind ebenfalls in diesem Absatz festgelegt. (2) Die letzte Fassung der Liste dieser Einschränkungen wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 191/2001 der Kommission vom 30. Januar 2001 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren frei lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft(3) erstellt. Diese Liste bedarf nunmehr einer Überarbeitung auf der Grundlage des ersten Abschnitts von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die Liste in der Verordnung (EG) Nr. 191/2001 ist im Hinblick auf erhöhte Klarheit vollständig zu ersetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 191/2001 ist deshalb aufzuheben. (3) Die Ursprungsländer der Arten, für die die Einschränkungen gelten, sind befragt worden. (4) Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(4), enthält Bestimmungen zur Durchführung der von der Kommission festgelegten Einschränkungen durch die Mitgliedstaaten. (5) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich der Vorschriften von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 ist die Einfuhr von Exemplaren der im Anhang dieser Verordnung erwähnten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft hiermit ausgesetzt. Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 191/2001 wird hiermit aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Oktober 2001 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. (2) ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 14. (3) ABl. L 29 vom 31.1.2001, S. 12. (4) ABl. L 250 vom 19.9.2001, S. 1. ANHANG Arten in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, deren Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt wird >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Exemplare von arten in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, deren Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt ist >PLATZ FÜR EINE TABELLE>