2.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. März 2022

zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

(CON/2022/12)

(2022/C 218/02)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 3. bzw. 28. Januar 2022 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Europäischen Parlament bzw. vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und zur Aufhebung von 11 Rechtsakten im Bereich Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags und Artikel 3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), da der Verordnungsvorschlag die Zuständigkeit der EZB gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung zur Einholung der erforderlichen statistischen Daten im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und, soweit erforderlich, zur Förderung der Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen betrifft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1.

Das ESZB und das Europäische Statistische System (ESS) arbeiten eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung europäischer Statistiken sicherzustellen (2). Die Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem ESS wird ferner durch maßgebliche Vereinbarungen zwischen dem ESZB und dem ESS geregelt, wie z. B. das Memorandum of Understanding on the Cooperation between the Members of the ESCB and the ESS (3), die gemeinsame Zuständigkeitsbereiche bzw. Bereiche von gemeinsamem Interesse abdecken, d. h. Zahlungsbilanz, Finanzstatistiken, Statistiken über die Staatsfinanzen, makroökonomische Statistiken und Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Wenngleich die Mitglieder des ESZB und des ESS ihre eigenen statistischen Aufgaben auf der Grundlage verschiedener rechtlicher Rahmen wahrnehmen (4), sind die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (nachfolgend die „Verordnung zum ESVG 2010“) angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit des statistischen Rahmens des ESZB und des ESS für die statistischen Berichtsanforderungen des ESZB relevant, insbesondere in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen bzw. den Bereichen von gemeinsamem Interesse (6). Darüber hinaus wird die Verordnung zum ESVG 2010 in verschiedenen Rechtsakten des statistischen Rechtsrahmens der EZB als Referenz herangezogen. Daher können Änderungen der Verordnung zum ESVG 2010 Auswirkungen auf den statistischen Rechtsrahmen der EZB haben.

1.2.

Als Erstellerin und Nutzerin europäischer Statistiken begrüßt die EZB grundsätzlich die im Verordnungsvorschlag enthaltene Änderung der Verordnung zum ESVG 2010 als Schritt zur weiteren qualitativen Verbesserung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler Ebene. Da die Verordnung zum ESVG 2010 die Grundlage makroökonomischer europäischer Statistiken bildet, ist sie von entscheidender Bedeutung für verschiedene Aufgaben der EZB und des Eurosystems, wie z. B. die geldpolitische Analyse und die Erstellung von Wirtschafts- und Haushaltsprojektionen (7).

1.3.

Die EZB begrüßt die mit dem Verordnungsvorschlag einhergehende Verbesserung der Konsistenz der Daten zwischen verschiedenen Tabellen, die im Rahmen des Datenlieferprogramms des ESVG 2010 gemeldet werden. Gleichzeitig sind vollständige und aktuelle Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, insbesondere für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, für die EZB von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang gewährleistet das vorgeschlagene Datenlieferprogramm des ESVG 2010 ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aktualität, Vollständigkeit und Konsistenz der gemeldeten nationalen Daten (8).

1.4.

Darüber hinaus begrüßt die EZB die Tatsache, dass der Verordnungsvorschlag die Verordnung zum ESVG 2010 mit der überarbeiteten Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs in Einklang bringt (9), da somit die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Ländern sichergestellt wird und ihre Relevanz für die Nutzer erhalten bleibt.

2.   Spezielle Anmerkungen: Anhang 2 des Verordnungsvorschlags

2.1.

Die EZB stimmt den in Anhang 2 des Verordnungsvorschlags enthaltenen Änderungen des Datenlieferprogramms des ESVG 2010 vorbehaltlich der folgenden speziellen Anmerkungen grundsätzlich zu.

2.2.

Die EZB begrüßt die Aufnahme der freiwilligen Übermittlung von Schnellschätzungen für das vierteljährliche Bruttoinlandsprodukt (BIP) und die Beschäftigung (Tabelle 1F), die für die Veröffentlichung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets nach dem Ende des Referenzquartals verwendet werden (10). Diese Schnellschätzungen sind für die EZB bei der Analyse des Wirtschaftswachstums im Euro-Währungsgebiet und seiner zugrunde liegenden Dynamik von großer Bedeutung.

2.3.

Was die Weiterübermittlung von vierteljährlichen Hauptaggregaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Tabelle 1Q) drei Monate nach dem Referenzquartal anbelangt, so kann diese zur Verbesserung der Konsistenz zwischen Tabellen und Häufigkeiten beitragen. In diesem Zusammenhang legt die EZB der Kommission (Eurostat) nahe, die Auswirkungen solcher Weiterübermittlungen nationaler Daten auf die Häufigkeit und den Zeitplan der Veröffentlichung der vierteljährlichen BIP-Hauptaggregate des Euro-Währungsgebiets zu überprüfen. Insbesondere könnten auf der Grundlage der neuen Bestimmung Schritte zur Verbesserung der Aktualität der Veröffentlichung der endgültigen Daten für das Euro-Währungsgebiet spätestens 100 Tage nach dem Ende des Referenzquartals unternommen werden.

2.4.

Die EZB begrüßt die Übermittlung neuer Daten über Transaktionen mit Organen und Einrichtungen der Europäischen Union (Tabelle 2 zu den jährlichen Hauptaggregaten für den Sektor Staat und seine Teilsektoren) und regt an, dass die Kommission (Eurostat) die dem Sektor Staat zugeordneten Konten der europäischen Organe in uneingeschränkter Kooperation zwischen dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und den Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erstellt. Der Start von NextGenerationEU spricht ebenfalls für eine erneute Überprüfung und Erstellung der Konten der europäischen Organe zur Sicherstellung eines soliden Statistik- und Analyserahmens.

2.5.

Anhang 2 des Verordnungsvorschlags führt eine neue Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Übermittlung von jährlichen Finanzierungskonten (Tabelle 6) und jährlichen finanziellen Vermögensbilanzen (Tabelle 7) bereits vier Monate nach Jahresende an die Kommission (Eurostat) ein. Die vorgenannten Positionen, die gemäß dem Verordnungsvorschlag der Kommission (Eurostat) jährlich gemeldet werden, sind auch in der Leitlinie 2014/3/EU der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/24) (11) enthalten, wonach die Zentralbanken des Eurosystems der EZB vierteljährliche Finanzierungsrechnungen übermitteln müssen. Diese aktuellen vierteljährlichen Daten werden in jedem Quartal von der EZB an die Kommission (Eurostat) übermittelt und entsprechen mit wenigen Ausnahmen den gemäß dem Verordnungsvorschlag erforderlichen jährlichen Daten.

2.6.

Die EZB und die Kommission (Eurostat) erstellen und veröffentlichen gemeinsam vierteljährlich die integrierten Konten des Euro-Währungsgebiets, die die finanziellen und nichtfinanziellen Konten für die institutionellen Sektoren des Euro-Währungsgebiets umfassen. Das Datenlieferprogramm des ESVG 2010 ist eine wesentliche statistische Quelle für die Wahrnehmung dieser Aufgabe. Daher begrüßt die EZB insbesondere die Tatsache, dass der Verordnungsvorschlag die Verfügbarkeit vierteljährlicher nichtfinanzieller Sektorkonten (Tabelle 801) sowie vierteljährlicher Finanzierungskonten und Vermögensbilanzen des Staates (Tabelle 27) für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets 85 Tage nach dem Ende des Referenzquartals gewährleistet. Die Bereitstellung dieser aktuellen und zuverlässigen vierteljährlichen Daten hat für die EZB hohe Priorität.

2.7.

Der EZB ist bewusst, dass es wichtig ist, die Statistiken des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen an die wirtschaftlichen Entwicklungen und die sich abzeichnenden Nutzeranforderungen anzupassen. Daher regt die EZB für die Zwecke der politischen Analyse eine umfassendere und obligatorische Berichterstattung über Statistiken zu Investitionen und Anlagegütern im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik an, gegebenenfalls mit einer Aufschlüsselung nach Wirtschaftsbereichen. Dies betrifft die jährlichen (Tabelle 1A) und vierteljährlichen (Tabelle 1Q) Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Kreuztabelle der Anlagegüter nach Wirtschaftsbereichen und Anlagearten (Tabelle 20) und die Kreuztabelle der Bruttoanlageinvestitionen nach Wirtschaftsbereichen und Anlagearten (Tabelle 22). Darüber hinaus schlägt die EZB vor, die obligatorische Meldung von Gütern mit mittlerer Lebensdauer und kurzlebigen Gütern sowie Dienstleistungen in Tabelle 1Q und zumindest eine fakultative Meldung von Bauland in die nichtfinanziellen Vermögensbilanzen in Tabelle 26 aufzunehmen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. März 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  COM(2021) 776 final.

(2)  Siehe Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(3)  Memorandum of Understanding on the Cooperation between the Members of the European Statistical System and the Members of the European System of Central Banks, 24. April 2013, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(4)  Siehe Nummer 3 der Stellungnahme CON/2011/44 der Europäischen Zentralbank vom 19. Mai 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 3). Sämtliche Stellungnahmen der EZB sind auf EUR-Lex abrufbar.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(6)  Siehe Nummer 7 der Stellungnahme CON/2011/44.

(7)  Siehe Nummer 1 der Stellungnahme CON/2011/44.

(8)  Anhang 2 des Verordnungsvorschlags zur Änderung von Anhang B der Verordnung zum ESVG 2010.

(9)  Anhang 1 des Verordnungsvorschlags zur Änderung von Anhang A der Verordnung zum ESVG 2010.

(10)  Die BIP-Schnellschätzungen werden 30 und 45 Tage nach dem Ende des Referenzquartals veröffentlicht. Die Schnellschätzungen für die Beschäftigung werden 45 Tage nach dem Ende des Referenzquartals veröffentlicht.

(11)  Leitlinie 2014/3/EU der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (ECB/2013/24) (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34).